Vom 30. Januar 2002
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8137
14. Wahlperiode 30. 01. 2002
Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7260, 14/8127 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 15 § 18 Buchstabe b Abs. 1a wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 21 Abs. 1a Satz 2 gelten entsprechend.“
Berlin, den 18. Januar 2002
Petra Pau
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion
Begründung
Auch für die zweifelsfreie Authentisierung öffentlicher Stellen ist eine elektro-
nische Signatur das geeignete Mittel. Dies gilt auch und gerade für den Nach-
richtenverkehr mit Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren
Identität einer besonderen Prüfung bedarf. Dieser Gedanke der amtlichen Be-
gründung ist im Gesetzestext ausdrücklich auszudrücken. In diesem Zusam-
menhang stellt sich die Problematik des Internet-Abrufes, die das Gesetz nur
in § 21 Abs. 1a Satz 1 und 2 anspricht, in verschärfter Form. Soweit keine hin-
reichende Authentisierung von Internet-Teilnehmern außerhalb des Anwen-
dungsbereiches des Signaturgesetzes etabliert ist, muss die Nutzung dieser Ab-
ruftechnik weiterhin unterbleiben.
Im Übrigen wird auf die Änderungsanträge zu § 21 Abs. 1a Satz 2 und 4 ver-
wiesen.