BT-Drucksache 14/8133

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8008- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Vom 30. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8133
14. Wahlperiode 30. 01. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8008 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

A. Problem
Aufgrund der Rechtsprechung und Änderungen in anderen gesetzlichen Vor-
schriften sind redaktionelle und klarstellende Änderungen im Bundesversor-
gungsgesetz (BVG), insbesondere zum Nachrangverhältnis der Kriegsopferfür-
sorge-Leistungen bei Hilfe zur Pflege gegenüber den Leistungen der Beihilfe,
wie bereits im Pflegeversicherungsgesetz vorgesehen, vorzunehmen.

B. Lösung
Ausdrückliche Aufnahme der Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege in
die Konkurrenzregelung im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Klarstel-
lung der Eigenständigkeit der Hilfsmittelversorgung von Berechtigten nach
dem Sozialen Entschädigungsrecht.
Ein im Zuge der Ausschussberatungen angenommener Änderungsantrag regelt,
dass die Gewährleistung von Anwartschaften auf eine beamtenähnliche Versor-
gung die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst von
dem Zeitpunkt an begründet, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche
bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung tatsächlich vertraglich zugesichert
wurde. Ferner wurde eine klarstellende Regelung eingeführt, die sicherstellt,
dass in der Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Zu-
schläge für beitragsgeminderte Zeiten auch dann gewährt werden, wenn als
Folge der Berücksichtigung fiktiver Entgeltpunkte die Grundbewertung höher
ausfällt als die Vergleichsbewertung.
Einstimmigkeit im Ausschuss bei Enthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

Drucksache 14/8133 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine Mehrkosten. Allerdings verschieben sich die Ausgaben von
Bund, Ländern und Gemeinden von der Kriegsopferfürsorge auf die Beihilfe.
2. Vollzugsaufwand
Bund: geringer Verwaltungsvollzug.
Länder und Gemeinden: fast kein Vollzugsaufwand.
Dem Mehraufwand stehen auch Verwaltungsvereinfachungen durch Wegfall
der bisher gewährten Leistungen gegenüber.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8133

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8008 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen.
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom … Februar 2002 (BGBl. I S. …)
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungs-
freiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwart-
schaften vertraglich erfolgt.“

2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Vergleichsbewertung“
gestrichen.

3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem… (Tag nach

der 2./3. Lesung des Gesetzes) … aufgrund einer Entscheidung nach § 5
Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
oder 3 vorlag.“

2. Dem Artikel 2 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Artikel 1a Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
(6) Artikel 1a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.“

Berlin, den 30. Januar 2002

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett Silvia Schmidt (Eisleben)
Vorsitzende Berichterstatterin

Drucksache 14/8133 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Silvia Schmidt (Eisleben)

Allgemeiner Teil
I.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8008 wurde in der
212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Januar
2002 im vereinfachten Verfahren dem Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung zur federführenden Beratung sowie dem
Innenausschuss, dem Verteidigungsausschuss und dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitbe-
ratung überwiesen.
Der Innenausschuss hat in seiner 85. Sitzung am 30. Januar
2002 beschlossen, einvernehmlich – bei Enthaltung der
PDS – die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Verteidigungsausschuss hat ebenfalls in seiner 95. Sit-
zung am 30. Januar 2002 einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs beschlossen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 82. Sitzung am 30. Januar 2002 einvernehm-
lich – bei Abwesenheit der PDS – empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung der vorstehend abgedruckten Ände-
rungen anzunehmen.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung hat den Gesetzentwurf in seiner 117. Sitzung am
30. Januar 2002 beraten und einstimmig bei Enthaltung der
Fraktion der PDS beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung zu empfehlen.

II.
Der Gesetzentwurf enthält redaktionelle und klarstellende
Änderungen im Bundesversorgungsgesetz (BVG), insbe-
sondere zum Nachrangverhältnis der Kriegsopferfürsorge-
Leistungen bei Hilfe zur Pflege gegenüber den Leistungen
der Beihilfe, wie bereits im Pflegeversicherungsgesetz vor-
gesehen, sowie zur Klarstellung der Eigenständigkeit der
Hilfsmittelversorgung von Berechtigten nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht. Der Bundesrat hat zu dem Gesetz-
entwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes mit
zwei Änderungsanträgen, die sich auf Artikel 1 Nr. 3 (§ 24a
BVG) und Nr. 7 (§ 26c BVG) beziehen, Stellung genom-
men.
In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung den Ände-
rungsanträgen aus fachlichen Erwägungen nicht zuge-
stimmt: Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Ermäch-
tigungsgrundlage des § 24a BVG würde im Hilfsmittel-
bereich eine Abhängigkeit des BVG-Leistungsrechtes vom
Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) geschaffen, welche die Gefahr der Übertragung zu-
künftig möglicher Leistungseinschränkungen bei der GKV
auf das BVG mit sich brächte. Die gesetzliche Klarstellung
in § 26c BVG ist einer der Kernpunkte des Gesetzentwurfs,
mit dem die Bundesregierung einer Verpflichtung im Zwei-
ten Pflege-Bericht (Bundestagsdrucksache 14/5590, Bundes-
ratsdrucksache 308/01) sowie einem Beschluss des Peti-
tionsausschusses (Bundestagsdrucksache 14/6559) folgt.

III.
Bis auf die Mitglieder der Fraktion der PDS war der Aus-
schuss einvernehmlich der Auffassung, dass der Gesetzent-
wurf, der im Wesentlichen redaktionelle und klarstellende
Änderungen im Bundesversorgungsgesetz – insbesondere
zum Nachrangverhältnis der Kriegsopferfürsorge-Leistun-
gen bei Hilfe zur Pflege gegenüber den Leistungen der Bei-
hilfe – enthält, notwendig und richtig ist.
Die Diskussion im Ausschuss bezog sich vornehmlich auf
den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Ände-
rungsantrag, mit dem in der Vergangenheit aufgetretene
Auslegungsprobleme, die im Zusammenhang mit der Ver-
leihung rückwirkender Anwartschaften auf beamtenähnli-
che bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung entstanden sind,
beseitigt werden sollen. Diesem Änderungsantrag, mit dem
sichergestellt werden soll, dass nicht zu Lasten der Versi-
chertengemeinschaft der Rentenversicherung Anwartschaf-
ten auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versor-
gung rückwirkend für Zeiten verliehen werden, in denen die
Rentenversicherung das Risiko vorzeitiger Erwerbsmin-
derung und vorzeitigen Todes tatsächlich getragen und in
denen eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versor-
gung aus einer „ex ante“ Betrachtung nicht bestanden hat,
stimmten bis auf die PDS alle Fraktionen im Ausschuss
nachdrücklich zu. Die im Land Berlin im vergangenen Jahr
in etwa 700 Fällen geübte Praxis der Beitragsrückerstattung
zu Lasten der Rentenversicherung sollte nicht fortgesetzt
werden. Ausdrücklich wurde begrüßt, dass mit dieser Rege-
lung weitere Maßnahmen zu Lasten der Solidargemein-
schaft der Beitragszahler ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder der Fraktion der PDS sahen sich noch nicht
abschließend in der Lage, die Auswirkungen des Gesetz-
entwurfs – insbesondere mögliche Auswirkungen in der
finanziellen Lastentragung zwischen Bund und Ländern –
zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sahen sie sich ge-
zwungen, sich der Stimme zu enthalten.

Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1 (§ 5)
Satz 3 regelt, dass die Gewährleistung von Anwartschaften
die Versicherungsfreiheit erst von dem Zeitpunkt an begrün-
det, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche bzw.
gemeinschaftsübliche Versorgung tatsächlich vertraglich
zugesichert wurde.
Die Vorschrift beseitigt in der Vergangenheit aufgetretene
Auslegungsprobleme, die im Zusammenhang mit der Ver-
leihung rückwirkender Anwartschaften auf beamtenähnli-
che bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung entstanden sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8133

Sie verfolgt im Übrigen den Zweck sicherzustellen, dass
nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Renten-
versicherung Anwartschaften auf beamtenähnliche bzw. ge-
meinschaftsübliche Versorgung rückwirkend für Zeiten ver-
liehen werden, in denen die Rentenversicherung das Risiko
vorzeitiger Erwerbsminderung und vorzeitigen Todes tat-
sächlich getragen und in denen eine Anwartschaft auf eine
beamtenähnliche Versorgung aus einer „ex ante“ Betrach-
tung nicht bestanden hat.

Zu Nummer 2 (§ 71)
Bei der vorgeschlagenen Streichung handelt es sich um eine
Klarstellung hinsichtlich der durch das Altersvermögens-
ergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) ge-
änderten Wertermittlung von beitragsfreien und beitragsge-

minderten Zeiten, mit der insbesondere die rentenrechtliche
Absicherung im Fall der Frühinvalidität verbessert wurde.
Die Streichung stellt sicher, dass im Rahmen der Gesamt-
leistungsbewertung ein Zuschlag für beitragsgeminderte
Zeiten auch dann gewährt wird, wenn als Folge der Berück-
sichtigung fiktiver Entgeltpunkte die Grundbewertung hö-
her ausfällt als die Vergleichsbewertung.
Zu Nummer 3 (§ 230)
Die Vorschrift trifft die Übergangsregelung zur Neurege-
lung in § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI.
Zu Artikel 2
Die neu eingefügten Absätze 5 und 6 regeln das Inkraft-
treten.

Berlin, den 30. Januar 2002

Silvia Schmidt (Eisleben)
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.