BT-Drucksache 14/8130

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7229- Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zuganskontrolldiensten (Zuganskontrolldiesnteschutz-Gesetz - ZKDSG)

Vom 30. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8130
14. Wahlperiode 30. 01. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7229 –

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)

A. Problem
Mit dem ZKDSG soll die Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 umgesetzt werden.
Die Richtlinie hat das Ziel, die gewerbsmäßige Verbreitung von „Vorrichtun-
gen“ zu verhindern (einschließlich Werbung und Wartung), mit denen sich der
Zugangsschutz von Fernseh- und Radiosendungen sowie von Diensten der
Informationsgesellschaft unbefugt überwinden lässt.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfes.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es sind durch die Gesetzesänderungen keine Kosteneffekte für die öffentlichen
Haushalte zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Es sind keine sonstigen Kosten zu erwarten.

Drucksache 14/8130 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7229 – in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 2002

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Dr. Heinz Riesenhuber
Vorsitzender

Hubertus Heil
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8130

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
– Drucksache 14/7229 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fürWirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz
von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Artikelbezeichnung entfällt

Abschnitt 1
unv e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz
von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Zugangskontrolldiensten
(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen
unerlaubte Eingriffe zu schützen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „zugangskontrollierte Dienste“

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rund-
funkstaatsvertrages,

b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-

Staatsvertrages,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht wer-
den und nur unter Verwendung eines Zugangskontroll-
dienstes genutzt werden können,

2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangs-
kontrollierten Dienstes ermöglichen,

3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend an-
gepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskont-
rollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. „Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-
leistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unterneh-
mens, einer sonstigen Organisation oder einer natür-
lichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Drucksache 14/8130 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 2

Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3

unv e r ä n d e r t

§ 4
entfällt

Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 4
Strafvorschriften
unv e r ä n d e r t

§ 5
Bußgeldvorschriften

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht,
können eingezogen werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Artikel 2
entfällt

Artikel 3
entfällt

Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste

§ 3
Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung

von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind

1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Um-
gehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und
der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu ge-
werbsmäßigen Zwecken,

3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
§ 4

Herausgabe des erlangten Gewinns
Anbieter von Zugangskontrolldiensten haben gegen Per-

sonen, die gegen § 3 verstoßen, Anspruch auf Herausgabe
des erlangten Gewinns.

Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 5
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvor-
richtung herstellt, einführt oder verbreitet.

§ 6
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine
Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet
oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 5 bezieht,
können eingezogen werden.

Artikel 2
Umstellung von Vorschriften auf Euro

In § 6 Abs. 2 ZKDSG werden die Wörter „hunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8130

Bericht des Abgeordneten Hubertus Heil

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
14/7229 – wurde in der 201. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 15. November 2001 dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Innenausschuss und dem Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

II.
Mit dem ZKDSG soll die Richtlinie 1998/84/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zu-
gangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320
vom 28. November 1998 S. 54) umgesetzt werden. Die
Richtlinie hat das Ziel, die gewerbsmäßige Verbreitung von
„Vorrichtungen“ zu verhindern (einschließlich Werbung und
Wartung), mit denen sich der Zugangsschutz von Fernseh-
und Radiosendungen sowie von Diensten der Informations-
gesellschaft unbefugt überwinden lässt. Die in Deutschland
bisher bestehenden Vorschriften decken die zu regelnde Ma-
terie nicht eindeutig ab. Daher besteht Klarstellungsbedarf
nach der Richtlinie im Bereich des Zivil- und Strafrechts.

III.
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am
30. Januar 2002 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 68. Sitzung am 30. Januar 2002 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP, gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
und bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

IV.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 71. Sitzung am 30. Januar 2002 be-
raten. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der CDU/
CSU haben zu dieser Beratung Änderungsanträge einge-
bracht (Anlagen 1 und 2).
Die Fraktion der SPD im Ausschuss machte deutlich,
Schutzgut des Gesetzes seien Zugangskontrolldienste wie
etwa Decoder, Pay-TV und ähnliche Systeme. Um diesen
Schutz zu erreichen, würdenVerbote statuiert und Sanktionen
des Straf- und Bußgeldrechts vorgesehen. Auf diese Weise
wolle man Zugangskontrolldienste gegen gewerbliche Ein-
griffe und Gegenmaßnahmen schützen. Der Bundesrat habe
zwei Änderungsbegehren übermittelt. Dem einen dieser Än-
derungsbegehren, bei dem es um eine Klarstellung gehe,

werde entsprochen. Das andere Änderungsbegehren sei auch
im Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU enthalten,
welchemman jedoch nicht entsprechenwolle. Dies geschehe
in der Erwägung, dass bei einer Berücksichtigung ein erneu-
tes Notifizierungsverfahren nötig würde, welches zu weite-
ren zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Richt-
linie führen würde. Außerdem sei in einem der Erwägungs-
gründe der Richtlinie der Verbraucherschutz angesprochen
worden. Insofern weise der Änderungsantrag der Fraktion
der CDU/CSU in eine falsche Richtung. Schließlich sei auch
eine Evaluierung vorgesehen, an Hand der man prüfen
könne, ob die vorgesehenen Regelungen vernünftig seien.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde die zugrunde
liegende EU-Richtlinie praktisch wörtlich umgesetzt. Die
Forderungen im Änderungsantrag der Fraktion der CDU/
CSU gingen über den ursprünglichen Richtlinientext hinaus.
Wenn man diesen Änderungen folgen wollte, würde dies zu
unterschiedlichen Rechtssituationen innerhalb Europas füh-
ren. Da dies nicht gewollt werde, werde man dem Ände-
rungsantrag der Fraktion der CDU/CSU nicht zustimmen.
Seitens der Fraktion der CDU/CSU wurde darauf hingewie-
sen, dass der EU-Richtlinientext aus dem Jahr 1998 stamme.
Zwischenzeitlich habe sich die Technologie rasch fortent-
wickelt. Wenn man zwischenzeitlich erfolgte Fehlentwick-
lungen feststelle, müsse man auch die Gelegenheit nutzen,
auf diese Fehlentwicklungen bei der Umsetzung der Richt-
linie in nationales Recht zu reagieren. Die Richtlinie müsse
zudem wirtschaftsfreundlich und in einem klaren Rechtsrah-
men umgesetzt werden. Gerade im Bereich der Zukunfts-
technologien und der Internet-Wirtschaft komme dem
Rechtsrahmen eine hohe Bedeutung als Standortfaktor zu.
Es sei insbesondere wesentlich, die Dienste und Inhalte zu
schützen. Daher komme es auch nicht darauf an zu unter-
scheiden, ob die Erschleichung der Leistung gewerblich
oder privat erfolge. Gerade während der vergangenen drei
Jahre habe sich herausgestellt, dass der größte Schaden für
Diensteanbieter durch private Hacker und durch private Fäl-
schungen etwa im Bereich der Zugangskarten entstehe. Vor
diesem Hintergrund sei der Änderungsantrag der Fraktion
der CDU/CSU entwickelt worden. Außerdem sei es in der
Praxis für Gerichte außerordentlich schwer nachweisbar, ob
ein Schaden gewerblich oder privat entstanden sei.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP und bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS, den Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU (Anlage 2) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP und bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 14/7229 –
in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Berlin, den 30. Januar 2002
Hubertus Heil
Berichterstatter

Drucksache 14/8130 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Änd e r u n g s a n t r a g d e r F r a k t i o n e n SPD u n d
BÜNDNIS 9 0 /D IE GRÜNEN



Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz
von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Artikelbezeichnung entfällt

Abschnitt 1
unv e r ä n d e r t

*) Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontroll-
diensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28. November
1998 S. 54).

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz
von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Zugangskontrolldiensten
(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen
unerlaubte Eingriffe zu schützen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „zugangskontrollierte Dienste“

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rund-
funkstaatsvertrages,

b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-

Staatsvertrages,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht wer-
den und nur unter Verwendung eines Zugangskontroll-
dienstes genutzt werden können,

2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangs-
kontrollierten Dienstes ermöglichen,

3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend an-
gepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskont-
rollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. „Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-
leistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unterneh-
mens, einer sonstigen Organisation oder einer natür-
lichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

*) Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontroll-
diensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom 28. November
1998 S. 54).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8130

En twu r f


Änd e r u n g s a n t r a g d e r F r a k t i o n SPD u n d
BÜNDNIS 9 0 /D IE GRÜNEN


Abschnitt 2

Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3

unv e r ä n d e r t

§ 4
entfällt

Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 4
unv e r ä n d e r t

§ 5
Bußgeldvorschriften

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht,
können eingezogen werden.

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Artikel 2
entfällt

Artikel 3
entfällt

Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste

§ 3
Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung

von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind

1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Um-
gehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und
der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu ge-
werbsmäßigen Zwecken,

3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
§ 4

Herausgabe des erlangten Gewinns
Anbieter von Zugangskontrolldiensten haben gegen Per-

sonen, die gegen § 3 verstoßen, Anspruch auf Herausgabe
des erlangten Gewinns.

Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 5
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvor-
richtung herstellt, einführt oder verbreitet.

§ 6
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine
Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet
oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 5 bezieht,
können eingezogen werden.

Artikel 2
Umstellung von Vorschriften auf Euro

In § 6 Abs. 2 ZKDSG werden die Wörter „hunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.

Drucksache 14/8130 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Zu Artikel 1 – Artikelbezeichnung
Der Wegfall von Artikel 1 (Artikelbezeichnung) ist Folge-
änderung zu den Streichungen von Artikel 2 und Artikel 3.
Zu Artikel 1 § 4
Der Paragraph wird gestrichen. Mit der Änderung wird
einer Anregung des Bundesrates gefolgt. Schon die nach
dem allgemeinen Schadensersatzrecht dem Zugangskont-
rolldiensteanbieter zustehenden Ansprüche stellen einen
ausreichenden zivilrechtlichen Rechtsbehelf mit Blick auf
die gewünschte Prävention dar.
Zu Artikel 1 § 5 (§ 4 neu)
Die Umnummerierung ist Folgeänderung zur Streichung
von § 4 in Artikel 1.
Zu Artikel 1 § 6 (§ 5 neu)
Die Umnummerierung ist Folgeänderung zur Streichung
von § 4 in Artikel 1.
Im Hinblick auf den Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes
nach dem 1. Januar 2002 ist die Höhe der Geldbuße in
Artikel 1 § 6 Abs. 2 in Euro auszuweisen. Das bisher vorge-
sehene gestufte Inkrafttreten zur Umstellung der Vorschrift
auf Euro ist nicht mehr notwendig.
Zu Artikel 1 § 7 (§ 6 neu)
Die Umnummerierung ist Folgeänderung zur Streichung
von § 4 in Artikel 1.
Zu Abschnitt 4 – Schlussvorschrift
Die Einfügung einer Zwischenüberschrift ist eine Folge-
änderung zur Einfügung von § 7 – neu.
Zu § 7 – neu –
Die Vorschrift nimmt die Inkrafttretensregelung des bisheri-
gen Artikels 3 auf. Im Hinblick auf den Inkrafttretenszeit-
punkt des Gesetzes nach dem 1. Januar 2002 ist Artikel 3
Satz 2 zu streichen.
Zu Artikel 2 und Artikel 3
Das Entfallen der Artikel 2 und Artikel 3 ist Folgeänderung
zur Ausweisung des Bußgeldes in Artikel 1 § 6 Abs. 2 in
Euro.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8130

Anlage 2

Änderungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU zum:

Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten
und Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
– Drucksache 14/7229 –

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie möge beschließen:
Artikel 1 Abschnitt 2 § 3 ZKDSG wird wie folgt neu gefasst:

„Abschnitt 2
Schutz der Zugangskontrolldienste

§ 3
Verbot von Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtun-

gen,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von

Umgehungsvorrichtungen,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.“

Begründung
Mit dem ZKDSG wird die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten
und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. L 320 vom
28. November 1998 S. 54) wortgetreu umgesetzt. Die Richtlinie 1998/84/EG
des europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – im Folgen-
den RL – hat das Ziel, die gewerbsmäßige Verbreitung von „Vorrichtungen“ zu
verhindern (einschließlich Wartung und Werbung), mit denen sich der Zu-
gangsschutz von Fernseh- und Radiosendungen sowie von Diensten der
Informationsgesellschaft unbefugt überwinden lässt. Die Mitgliedstaaten sollen
wirksame, abschreckende und der potenziellen Wirkung der Zuwiderhandlung
angemessene Mittel gegen gewerbsmäßige Umgehungshandlungen oder ge-
werbsmäßige vorbereitende Handlungen zu Umgehungshandlungen vorsehen.
a) Sanktion nur bei Gewerbsmäßigkeit der Rechtsgutverletzung
Die Beschränkung der Sanktion durch den deutschen Gesetzgeber auf die ge-
werbsmäßigen Handlungen im Falle des § 5 i. V. m. § 3 Nr. 1 und des § 6
i. V. m. § 3 Nr. 2 ZKDSG ist nicht sachgerecht und wenig praktikabel. Insbe-
sondere die in der Begründung des Entwurfs so genannten „Vorbereitungshand-
lungen“, d. h. Besitz, technische Einrichtung, Wartung und Austausch, sollen

Drucksache 14/8130 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nur bei Gewerbsmäßigkeit der Handlungen geahndet werden können. Ansons-
ten solle § 265a StGB gelten. Demnach wären für nicht gewerbsmäßig han-
delnde Personen diese Handlungen, aber auch die Einfuhr und Verbreitung,
straf- bzw. sanktionslos. Die Begründung des Entwurfs sieht diese Problematik
auch: „§ 265a StGB kann für nicht gewerbsmäßige Handlungen einschlägig
sein, umfasst aber keine Vorbereitungshandlungen.“
Die Absurdität der gefundenen Regelung sei an einem Beispiel illustriert: Ein
Schwarzseher hat sich illegal eine Zugangsmöglichkeit zu privaten Zwecken zu
einem Pay-TV-Kanal verschafft. Für eine Strafbarkeit gem. § 265a StGB müsste
dem Schwarzseher die Leistungserschleichung nachgewiesen werden. Private
Schwarzseher könnten also nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn
die illegale Zugangsmöglichkeit im Moment der Sicherstellung betrieben wor-
den wäre, d. h. die Polizei bei der Wohnungsdurchsuchung den Schwarzseher
auf frischer Tat ertappt. Dies dürfte nur in einer Minderheit der Fälle der Le-
bensrealität entsprechen. Viel häufiger sind die Fälle, in denen eine Zugangs-
möglichkeit betriebsbereit angeschlossen aufgefunden wird. Bei dem illegalen
Privatnutzer bliebe dieser Sachverhalt dann ohne Sanktion.
Dies ist lebensfremd – nicht immer ist nur der dealer und nicht der Konsument
ein Rechtsgutverletzer. Im vorliegenden Fall verletzen sowohl der Distributeur
der illegalen Zugangsmöglichkeit als auch der Erwerber die schützenswerten
Rechtsgüter zugangskontrollierter Dienste und der Zugangskontrolldienste.
b) Definition der Gewerbsmäßigkeit
Die Erläuterung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in der Begründung des
Entwurfs verweist auf das Umsatzsteuergesetz: „‚Gewerbsmäßig‘ ist die aktu-
elle Terminologie für ,gewerblich‘ und daher wie ,gewerblich‘ in § 2 Abs. l
Satz 3 UStG zu verstehen als jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Ein-
nahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Nur vorüberge-
hende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht der Einnahmeerzielung dienen,
sind somit ausgenommen. Bei nicht gewerbsmäßigem Verhalten kommt eine
Strafbarkeit nach § 265a StGB in Betracht“ – mit Ausnahme der o. a. Strafbar-
keitslücken bei der Verfolgung privater Rechtsgutverletzer.
Diese Regelung ist ein Musterfall dafür, wie eine an sich einfache und prak-
tikable Idee, der Schutz der Anbieter vor Rechtsgutverletzungen, zu einer
schwer handhabbaren Vorschrift werden kann. Man stelle sich den Aufwand
vor, den ein Amtsrichter treiben muss, um festzustellen, ob ein Inhaber zweier
illegaler Zugangsmöglichkeiten diese nun aus privaten Zwecken oder aus
Gründen der Einnahmeerzielung besitzt. Insofern ist nicht nur unter dem Ge-
sichtspunkt der Rechtsgutverletzung, sondern auch unter dem der Praktikabili-
tät der Verfolgung die Unterscheidung zwischen gewerbsmäßigen und anderen
Handlungen aufzugeben.
c) Umsetzung in das nationale Recht
Die o. a. RL regelt zwar nur die Verfolgung gewerbsmäßiger Taten; dies kann
aber nicht bedeuten, dass der nationale Gesetzgeber nicht auch darüber hinaus-
gehende Regelungen, die gleichwohl die RL erfüllen, treffen kann.
d) Standortfaktor Recht
Regelungen wie die vorliegende übersehen, dass die Rechtsordnung eines Lan-
des ein wichtiger Standortfaktor – insbesondere aus der Sicht ausländischer In-
vestoren – ist. Eine klare und präzise Regelung wie die hier vorgeschlagene ist
auch unter diesem Gesichtspunkt vorzuziehen.

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