BT-Drucksache 14/8110

Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur Kennzeichnung videoüberwachter Bundesgebäude

Vom 29. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8110
14. Wahlperiode 29. 01. 2002

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Angela Marquardt, Petra Pau und der Fraktion der PDS

Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur Kennzeichnung
videoüberwachter Bundesgebäude

Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der PDS zur Kennzeichnung video-
überwachter Bundesgebäude hat die Bundesregierung geantwortet (Bundes-
tagsdrucksache 14/7905), sie sehe keine Veranlassung, die durch den Bund
verantworteten Kameras zur Videoüberwachung an Bundesgebäuden durch
Hinweisschilder kenntlich zu machen. Sie begründet dies damit, dass erstens
die Kameras „für jedermann sichtbar“ angebracht seien und die Beobachtung
damit „erkennbar“. Zweitens hätten die an Bundesliegenschaften angebrachten
Videokameras nicht „den Zweck, öffentlich zugängliche Räume zu über-
wachen“. Einem Bericht der Tageszeitung „junge Welt“ vom 24. Januar 2002
zufolge erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD), Joachim
Jacob, aus der Vorbemerkung der Bundesregierung gehe hervor, dass öffent-
licher Raum überwacht werde und daher § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes
greife. In dieser Vorschrift heißt es: „Der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu ma-
chen.“ Der BfD weist darauf hin, dass ein Unterlaufen dieser Verpflichtung als
Gesetzesverstoß zu werten sei und kündigt an, die Bundesregierung auf „kor-
rekte Anwendung der Vorschrift“ hinzuweisen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfD, dass die an Bundes-

liegenschaften angebrachten Videokameras öffentlichen Raum überwachen?
2. Wird die Bundesregierung prüfen, ob durch die fehlende Kennzeichnung der

Videoüberwachung durch Hinweisschilder gegen geltendes Recht verstoßen
wird?
Und wenn nein, warum nicht?

3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei Videokameras, die teil-
weise mehr als fünf Meter über den Köpfen von Passanten angebracht sind,
nicht von einer „für jedermann sichtbare Anbringung“ die Rede sein kann?
Und wenn nein, warum nicht?

4. Wie müssen Videokameras nach Ansicht der Bundesregierung angebracht
sein, damit von einer „für jedermann sichtbaren Anbringung“ die Rede sein
kann?

5. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung bei den in Verantwortung des
Bundes befindlichen Kameras der gesetzlichen Verpflichtung Rechnung ge-
tragen, „die verantwortliche Stelle“ erkennbar zu machen?

Drucksache 14/8110 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
6. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um der Kennzeichnungs-Ver-
pflichtung künftig nachzukommen?
Und wann ist mit einer Kennzeichnung der betreffenden Kameras zu rech-
nen?
Beziehungsweise, was steht einer solchen Kennzeichnung entgegen?

Berlin, den 25. Januar 2002
Angela Marquardt
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

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