BT-Drucksache 14/8080

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/7024, 14/7086, 14/8059- Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Vom 24. Januar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8080
14. Wahlperiode 24. 01. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Eva-Maria Bulling-Schröter, Uwe Hiksch,
Gerhard Jüttemann, Ursula Lötzer, Kersten Naumann, Christine Ostrowski,
Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7024, 14/7086, 14/8059 –

Entwurf eines Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Den §§ 1 ff. wird voran gestellt:

„Artikel 1
Gesetz für die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-

Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplung-Ausbaugesetz)“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die befristete Modernisierung von Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie der Ausbau der Stromerzeugung
in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im
Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung
der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Durch Investitionen im Gefolge
des Gesetzes und weitere Maßnahmen von Industrie und Stromerzeugern
sollen durch Modernisierung und Neubau von KWK-Anlagen bis zum Jahr
2005 die Kohlendioxid-Emissionen im Geltungsbereich des Gesetzes gegen-
über 1998 um 10 Millionen Tonnen pro Jahr reduziert werden.“

3. In § 2 Satz 1 werden nach „… flüssigen Brennstoffen“ die Worte „sowie von
deren Abwärme“ eingefügt.

4. Die Aufzählung der KWK-Anlagen in § 3 Absatz 2 wird um „Gasentspan-
nungsturbinen-Anlagen“ ergänzt.

5. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an
einem Standort gelten als eine Anlage im Sinne des Gesetzes, es sei denn,
die Verbindung dient ausschließlich der gegenseitigen Reservestellung.“

Drucksache 14/8080 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

6. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und

Stromkennzahl der KWK-Anlage, soweit der Quotient aus Energiegehalt
des erzeugten Stromes und des für dessen Erzeugung eingesetzten zusätz-
lichen Brennstoffs mindestens 0,6 beträgt. Der zusätzlich eingesetzte
Brennstoff ist die Differenz zwischen der gesamten KWK-Brennstoffmen-
ge und der für die äquivalente Nutzwärme-Erzeugung in einem Heizkessel
gleichen Brennstoffs mit dem nach Stand der Technik höchstmöglichen
Wirkungsgrad erforderlichen Brennstoffmenge. Bei Anlagen, die nicht
über Einrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Netto-
Stromerzeugung KWK-Strom.“

7. § 3 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Netzbetreiber sind Betreiber aller Stromnetze, über die auch Ver-

braucher mit Elektrizität versorgt werden, die nicht verbundene Unterneh-
men des Betreibers im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AKtG) sind oder
waren.“

8. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Be-

treiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein eben-
falls umsatzsteuerpflichtiger Zuschlag zu entrichten. Kommt eine Verein-
barung über den Preis nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart.
Ein üblicher Preis setzt sich aus den beiden Komponenten Energiepreis frei
Höchstspannungsnetz (380 kV-Ebene) und Vorteil für eingesparte vorgela-
gerte Netzebenen aufgrund dezentraler Einspeisung in nachgelagerte Netz-
ebenen zusammen. Der Energiepreis richtet sich nach dem an der deut-
schen Strombörse für die Qualität der Einspeisung realisierbaren Preis.
Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten
nach, der verbindlich bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu einem
bestimmten Preis zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-
Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu demselben Preis abzunehmen
und an den Dritten weiterzuveräußern. Ist der Netzbetreiber oder ein mit
ihm im Sinne des AktG verbundenes Unternehmen selbst KWK-Anlagen-
betreiber, so darf er andere in sein Netz einspeisende Anlagenbetreiber hin-
sichtlich des Preises bei vergleichbarer Qualität der Einspeisung nicht
schlechter als die eigene Anlage stellen.“

9. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verpflichtung zur Vergütung als KWK-Strom entfällt, wenn der

Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 ver-
pflichtet ist.“

10. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlung getrennte Konten

führen. Die Absätze 1 und 2 gelten für Netzbetreiber, die Strom aus
eigenen KWK-Anlagen im Sinne von § 5 in ihr eigenes Netz einspeisen,
entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte Konten
führen. Für Satz 1 und 3 gilt § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ent-
sprechend.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8080

11. § 5 wird wie folgt gefasst:
㤠5

Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus

folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen An-
lagen:
1. KWK-Anlagen, die bisher bereits einen Vergütungsanspruch nach dem

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 hatten (allgemeine
Bestandsanlagen);

2. KWK-Anlagen, die keinen Vergütungsanspruch nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 hatten (industrielle Be-
standsanlagen);

3. KWK-Bestandsanlagen, die modernisiert oder im gleichen Wärmenetz
durch eine neue Anlage ersetzt und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anla-
gen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch die Maßnahme erst-
mals KWK-Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 1 erzeugt werden
kann (Überschreiten der 0,6-Grenze) oder der dort genannte Quotient
um mindestens 0,05 ansteigt.
(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus

folgenden nach Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen
Anlagen:
1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fern-

wärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
2. Brennstoffzellen-Anlagen.“

12. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die

Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. Die Zulassung ist zu erteilen,
wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. Der Antrag
muss enthalten:
1. Angaben zum Anlagenbetreiber,
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauer-

betriebs sowie im Falle modernisierten Anlagen Nachweise für das Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3,

3. Angaben zum Anschluss an das Netz im Sinne von § 3 Abs. 9 sowie
4. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständi-

gengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststel-
lung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte
Regeln gelten, soweit nicht auf § 3 Abs. 4 zurück gegriffen wird, die
von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. in den Nummern 4 bis 6
des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Errech-
nung des KWK-Stromes“ (Beilage zum Bundesanzeiger Nummer 169a
vom 8. September 2001) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen
Grundlagen und Rechenmethoden. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1
können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen im Sinne von
§ 3 Abs. 3, soweit sie über keine Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr
verfügen, geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus
denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl
hervorgehen.“

Drucksache 14/8080 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

13. Der letzte Satz von § 6 Absatz 2 wird gestrichen.

14. § 6 wird um Absatz 6 wie folgt ergänzt:
„(6) Sofern für andere gesetzliche Zwecke bereits erforderliche Daten

erhoben werden, so können diese zur Zulassung und Überprüfung der An-
lage herangezogen werden.“

15. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber allgemeiner Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilo-
wattstunde in den Jahren 2002 und 2003 sowie in Höhe von 1,38 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005.
(2) Betreiber industrieller Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,02 Cent pro Kilo-
wattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 0,77 Cent pro Kilo-
wattstunde im Jahre 2004 und in Höhe von 0,51 Cent im Jahre 2005.
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom einen An-

spruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowatt-
stunde ab Wiederinbetriebnahme sowie in den beiden darauf folgenden
Jahren, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde im dritten und vierten
Jahr nach Wiederinbetriebnahme, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstun-
de im fünften und sechsten Jahr nach Wiederinbetriebnahme, in Höhe von
1,07 Cent pro Kilowattstunde im siebten und achten Jahr nach Wiederinbe-
triebnahme und in Höhe von 0,92 Cent pro Kilowattstunde im neunten Jahr
nach Wiederinbetriebnahme. Die Anlage muss bis zum 31. Dezember
2005 wieder in Dauerbetrieb genommen sein.
(4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 haben einen

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages für die Dauer von zehn Jahren ab
Beginn des Dauerbetriebs der Anlage, sofern diese Anlagen vor dem
31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb gehen. Sie haben für KWK-Strom ei-
nen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003 und in Höhe von 2,40 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2010 und 2011, von 1,78 Cent
in den Jahren 2012 und 2013 und von 1,62 Cent in den Jahren 2014 und
2015.
(5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 haben

für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von
5 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Auf-
nahme des Dauerbetriebs der Anlage, sofern dieser bis 31. Dezember 2005
erfolgt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundestages von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegun-
gen zur Höhe zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen
für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der
Strom- und Brennstoffpreise dies erfordert. Die Herbeiführung unwirt-
schaftlicher Betriebsbedingungen auf dem Verordnungswege ist dabei aus-
geschlossen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8080

16. In § 8 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:
„(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle und

dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die in das Netz im Sinne von
§ 3 Abs. 9 eingespeiste KWK-Strommenge. Zur Feststellung der ein-
gespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der
Betreiber einer KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den
eichrechtlichen Vorschriften sowie den datenverarbeitungstechnischen
Vorgaben des Netzbetreibers entsprechen.“

17. In § 9 Absatz 2 werden die Worte „,des Absatzes 7 Satz 3“ gestrichen.

18. In § 9 Absatz 3 werden folgende Worte gestrichen:
In Satz 1 „, des Absatzes 7 Satz 3“.
In Satz 2 „und 3“.
In Satz 3 „und 3“.

19. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, so-

weit sie nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der
Berechnung der Netznutzungsentgelte gegenüber Letztverbrauchern in
Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines Wirt-
schaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen; auf die zu erwar-
tenden Beträge können monatliche Abschläge erhoben werden. Sind Letzt-
verbraucher Unternehmen, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalen-
derjahr vier Prozent ihrer Bruttowertschöpfung überstiegen, darf sich das
Netznutzungsentgelt für Strombezüge aus dem Netz im Sinne von § 3
Abs. 9 an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstun-
de erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 2 müssen dem Netzbetreiber durch
Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers Stromkosten-
anteil und Bruttowertschöpfung nachweisen. Solche Nachweise sind vom
Netzbetreiber auf Anforderung der zuständigen Stelle vorzulegen.“

20. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird er-

mächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise
auf juristische Personen des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren
Bereitschaft sowie Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben
gegeben und sie nicht von Regelungen dieses Gesetzes unmittelbar betrof-
fen sind.“

21. § 11 wird wie folgt gefasst:
㤠11

Kosten, Bußgeldvorschriften
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren

und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestim-
men.

Drucksache 14/8080 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
Tun, Unterlassen oder falsche Angaben gegen §§ 4 oder 7 oder 8 oder 9
dieses Gesetzes verstößt. Indizien für Verdacht auf ordnungswidriges Han-
deln sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Einhundert-

tausend Euro je Verstoß, fortgesetzte Verstöße können jeweils einzeln ge-
ahndet werden.“

22. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12

Bericht, Übergangsregelung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem

Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2004 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
einen Bericht über die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirt-
schaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, die bereits eingetretenen sich ab-
zeichnenden Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung und deren
Klimaschutz-Effekte unter Bezug auf das Basisjahr 1998 vorzulegen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Gültigkeit des Kraft-Wärme-Kopp-

lungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703). Betreiber von KWK-
Anlagen können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur Ansprüche entweder
aus diesem oder dem Gesetz vom 12. Mai 2000 geltend machen. Wollen
sie Ansprüche aus diesem Gesetz geltend machen, so verzichten sie damit
für die Zukunft unwiderruflich auf ihre Ansprüche aus dem Gesetz vom
12. Mai 2000. Ansprüche nach diesem Gesetz sind dem Betreiber des Net-
zes, in welches die KWK-Anlage einspeist, und der zuständigen Behörde
gemäß § 10 Absatz 1 spätestens 30 Tage vor Beginn ihrer Geltendmachung
anzuzeigen.
(3) Ausgleichsansprüche, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

vom 12. Mai 2000 entstanden sind, dürfen noch bis 365 Tage nach ihrer
Entstehung gemäß dessen Vorschriften geltend gemacht werden.
(4) Zuschlagsansprüche für KWK-Anlagen nach § 5 dürfen noch bis

365 Tage nach ihrer Entstehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes gel-
tend gemacht werden. Ausgleichsansprüche nach § 9 Absatz 1 dürfen noch
bis 548 Tage nach ihrer Entstehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
geltend gemacht werden. Ansprüche auf Erhöhung der Netznutzungsent-
gelte gegenüber Letztverbrauchern nach § 9 Absatz 7 dürfen noch bis
730 Tage nach ihrer Entstehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes gel-
tend gemacht werden.“

23. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2002 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ab 1. Januar

2006 ist es nur auf Anlagen nach § 5 Absatz 1 Punkt 3 sowie Absatz 2 und
nur insoweit anwendbar, als diese Anlagen bis 31. Dezember 2005 in
Dauerbetrieb genommen worden sind. § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes ist
weiter anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8080

24. Folgender Artikel 2 wird angefügt:
„Artikel 2

Änderung des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung
aus Kraft-Wärme-Kopplung

Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopp-
lung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703)
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplung-Schutzgesetz)“

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 6 des

Gesetzes ist weiter anzuwenden.“

Berlin, den 23. Januar 2002
Rolf Kutzmutz
Eva-Maria Bulling-Schröter
Uwe Hiksch
Gerhard Jüttemann
Ursula Lötzer
Kersten Naumann
Christine Ostrowski
Dr. Winfried Wolf
Roland Claus und Fraktion

Begründung
A. Allgemeines
Die vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundesta-
ges veranstaltete Anhörung am 7. November 2001 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung ergab seitens aller Sachverständigen – insbesondere auch je-
ner der an der einschlägigen Verbändevereinbarung beteiligten Organisationen
– grundlegenden, einander teilweise widersprechenden Änderungsbedarf an der
Vorlage, dem mit den beantragten Änderungen Rechnung getragen werden soll.
Das betrifft insbesondere folgende Punkte:
Das KWK-Gesetz vom 12. Mai 2000 kann nicht dem Schutz ökologisch effizi-
enter KWK-Anwendungen dienen, sondern stellt vielmehr einen mit zweijäh-
riger Verspätung hergestellten Vertrauensschutz für von der grundlegenden
Veränderung des Energiewirtschaftsrechts 1998 Betroffene dar. Dieser Ver-
trauensschutz muss für eine angemessene Übergangszeit, d. h. bis Ende 2004,
gewahrt bleiben. Er kann jedoch nicht in eine ausschließlich dem Schutz und
Ausbau klimaschutzrelevanter Stromerzeugung verpflichtete gesetzliche Rege-
lung integriert werden, ohne deren Gesetzeszweck ad absurdum zu führen.
Beide Gesetze müssen daher zeitweilig nebeneinander, für bestimmte Betrof-
fene als Alternative zueinander, existieren.
Gesetzlich flankierter Schutz und Ausbau muss sich auf ausschließlich in
Kraft-Wärme-Kopplung und bei effektivem Brennstoffeinsatz erzeugten Strom
beziehen und dabei anwendungsneutral sein. Insoweit muss auch industrieller

Drucksache 14/8080 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

KWK-Strom, der solchen Kriterien genügt, angemessen einbezogen werden.
Dazu werden die Netzbetreiber, die förderfähigen Anlagenkategorien und die
Zuschlagsätze neu definiert. Im Gegenzug wird die Deckelung der für Verbrau-
cher zu tragenden Mehrkosten auf Unternehmen mit tatsächlich hohem Anteil
des Stroms an ihren Produktionskosten begrenzt und für diese auf 0,05 Cent
pro verbrauchte Kilowattstunde verdoppelt.
Die Zuschlag-Regelung muss Investitionen tatsächlich anreizen, ohne Mit-
nahme-Effekte und damit exorbitante volkswirtschaftliche Kosten zu provozie-
ren. Durch klare Förder-Horizonte für neu zu bauende und zu modernisierende
Anlagen von 10 Jahren bei gleichzeitiger Beschränkung des Förderbeginns bis
Ende 2005 werden solche Anreize geschaffen, ohne den von vornherein bis
2010 kalkulierten Finanzrahmen zu sprengen.

B. Zu den einzelnen Änderungen
Zu 1.
Gestaltung als Artikelgesetz, da geändertes altes KWK-Gesetz weiter gelten
soll. Betonung des Ziels des neuen Gesetzes bereits in seiner Überschrift und
bessere Unterscheidbarkeit zum zeitweise parallel weiter geltenden alten KWK-
Gesetz.
Zu 2.
Verzicht auf „befristeten Schutz“ als Gesetzeszweck, da diesem primär das fort-
geltende alte KWK-Gesetz gelten soll.
Zu 3.
Vervollständigung der technisch möglichen Energieträger auf alle Formen mit
Ausnahme von Kernbrennstoffen und deren Abwärme.
Zu 4.
Vervollständigung des Technologiekatalogs um die Erdgas-Entspannung als
relevante Form stationärer gekoppelter gleichzeitiger Energieumwandlung.
Zu 5.
Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen (Hintereinanderschaltung mehre-
rer 2 MW(elt)-Anlagen, um einen tatsächlich größeren Wärmeanschluss-Bedarf
zu befriedigen) bei gleichzeitiger Sicherung der Kooperationsmöglichkeit un-
terschiedlicher Kleinanlagen, da andernfalls eine Privilegierung öffentlicher
Netzbetreiber bei der Bereitstellung von Reservestrom festgeschrieben würde.
Zu 6.
Präzisierung des Begriffs KWK-Strom, um tatsächlich nur ökologisch vorteil-
hafte Erzeugung zu fördern und so auch die finanzielle Belastung der Stromver-
braucher nur angemessen zu erhöhen.
Der dem förderwürdigen Strom zugrunde gelegte Mindestwirkungsgrad des
Erzeugungsprozesses von 60 % lehnt sich an Regelungen des Mineralölsteuer-
gesetzes (§ 25 MinöStG) an.
Die Verbindung von Netto-Wärmeerzeugung, Netto-Stromerzeugung und
Brennstoffeinsatz zur Bestimmung der ökologischen Güte wird im Übrigen
auch in dem für Zertifizierung heranzuziehenden AGFW-Arbeitsblatt FW 308
verwiesen (s. dort Kapitel 4.1).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8080

Indem ein Vergleich von ungekoppelter und KWK-Stromerzeugung bei glei-
chem Brennstoff zugrunde gelegt wird und der Zeitraum der KWK-Stromer-
zeugung nach Absatz 7 bewusst unbestimmt gehalten wird (kein Jahresnut-
zungsgrad), ist die Regelung technologie-, brennstoff- sowie anwendungsoffen
und nicht diskriminierend. Auch beispielsweise grundsätzlich nicht mehr dem
Stand der Technik entsprechende ältere Heizkraftwerke auf Basis von Braun-
oder Steinkohle können so – für Stunden, Tage, Wochen, je nach klimatischen
Gegebenheiten – in den Genuss der Förderung kommen. Zugleich wird ihre be-
schleunigte Modernisierung angeregt.
Zu 7.
Neufassung und Präzisierung des Netzbetreiber-Begriffes. Zum einen ist der
bisher gebrauchte Begriff „Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizi-
tät“ rechtlich völlig unbestimmt. Zum anderen soll die Anwendung des Geset-
zes über die Netze der – offenbar bisher gemeinten – Verbundunternehmen, Re-
gionalversorger und Stadtwerke hinaus auch auf alle anderen Netze ausgedehnt
werden, soweit diese nicht ausschließlich der Eigenstromverteilung dienen. Die
bloße Ausgründung aus bestehenden Unternehmen schafft kein Netz im Sinne
dieses Gesetzes, sehr wohl aber der Neuanschluss weiterer Stromverbraucher
im Umfeld der industriellen KWK-Anlage oder bereits bestehende Versorgung
solcher Verbraucher oder die Ansiedlung von selbständigen Verbrauchern auf
der Liegenschaft des Eigentümers der KWK-Anlage.
Damit wird die Fördermöglichkeit auch auf das Gros industrieller KWK-Anla-
genbetreiber, insbesondere in Industrieparks und Gewerbegebieten, ausgewei-
tet. Dies ist umweltpolitisch sinnvoll und notwendig, da hier die größten Min-
derungspotentiale an Klimagasen erschließbar sind. Außerdem wird die
Diversifizierung der Stromversorgung befördert, diese lebenswichtige Infra-
struktur durch terroristische oder andere Attacken schwerer verwundbar ausge-
staltet.
Es entstehen keine praktischen Umsetzungsprobleme, da auch „Industrienetze“
regelmäßig – zumindest zur Reservestromversorgung – mit vorgelagerten Über-
tragungsnetzen verbunden sind (§ 9 Abs. 1).
Zu 8.
Präzisierung des Preises und seines Verhältnisses zum Zuschlag sowie der da-
mit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Da es sich beim Zuschlag
nicht um einen Beihilfetatbestand im Sinne des EU-Rechts handelt und mit ihm
Dienstleistungstätigkeiten verbunden sind, die gegenüber dem Endverbraucher
von Elektrizität geltend gemacht werden, so ist er auch umsatzsteuerpflichtig.
Beim Zuschlag handelt es sich lediglich um einen gesetzlich fixierten Preis-
bestandteil, zu dem die variablen Bestandteile amMarkt erzielbarer Stromerlöse
und mit der dezentralen Einspeisung vermiedene Netzkosten hinzu treten.
Letztere werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt, da die einschlägige Festle-
gung der so genannten Verbändevereinbarung II in der Praxis offensichtlich
nicht hinreichend befolgt wird. Mit der Definition des üblichen Preises wird
klargestellt, dass er keineswegs nur durch KWK-Strom-Einspeisung vermie-
dene Brennstoffkosten anderer Stromerzeugungsanlagen umfasst.
Die Einfügung der „Verbindlichkeit“ des Angebots eines Dritten im früheren
Satz 3 (jetzt Satz 5) zielt auf größere Rechtssicherheit für den zur Abnahme
verpflichteten Netzbetreiber.
Der frühere Satz 4 (Altverträge von Anlagenbetreibern) wird ersatzlos gestri-
chen, da der Gesetzgeber ausdrücklich nicht in die wirtschaftliche Handlungs-
freiheit von Anlagenbetreibern eingreifen will. Der gesetzliche Zwang zur
Fortgeltung von Altverträgen könnte – je nach deren Ausgestaltung – zu unge-

Drucksache 14/8080 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rechtfertigtem „Windfall“-Profit oder weiterhin nicht auskömmlichen Erlösen
für den das wirtschaftliche Risiko eines Anlagenbetriebes Tragenden führen,
die dieser aber durch andere Absatzstrategien erhöhen könnte – sofern ihm dazu
die Freiheit gelassen wird. Dieses Gesetz soll Strompreise grundsätzlich regeln,
eventuelle Refinanzierungsfunktionen von Verträgen zwischen betriebsbezoge-
nen und steuer- bzw. eigentumsrechtlichen Anlagenbetreibern werden davon
nicht berührt. Die Verträge unterliegen weiter der Vertragsfreiheit ihrer Partner.
Der Anlagenbetreiber im Sinne dieses Gesetzes kann sich auf den neuen Satz 5
berufen, sofern er dessen gegenüber dem früheren Satz 3 verschärften Voraus-
setzungen erfüllen kann – er muss es aber nicht.
Stattdessen wird mit dem neuen letzten Satz (Satz 6) die Pflicht des Netzbetrei-
bers zur diskriminierungsfreien Preisgestaltung gegenüber externen – sich
gegenüber dem Inhaber des natürlichen Netzmonopols regelmäßig in einer
schwächeren Verhandlungsposition befindlichen – Anlagenbetreibern festge-
schrieben, insoweit auch die wettbewerbsrechtliche Überprüfung von Preisfest-
setzungen erleichtert (s. auch Änderung 12.).
Zu 9.
Die Abnahmepflicht von KWK-Strom nach Ende der Vergütungspflicht im
Sinne dieses Gesetzes ausdrücklich aufzuheben, wie im Entwurf vorgesehen,
wäre umweltpolitisch kontraproduktiv. Zwar soll der KWK-Anlagenbetreiber
unbestreitbar keinen dauerhaften Vergütungsanspruch, sehr wohl aber einen
dauerhaften Anspruch auf Anschluss an ein Übertragungsnetz behalten, um
seinen Strom auf eigenes Risiko zu vermarkten. Mit der Änderung wird klar-
gestellt, dass sich ein Netzbetreiber nach Ende der Vergütungspflicht nicht auf
Unzumutbarkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
berufen kann.
Zu 10.
Klarstellung, dass Netzbetreiber vom vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
auch dann finanziellen Ausgleich für geleistete Zuschlagszahlungen verlangen
können, wenn es sich um KWK-Strom aus Anlagen handelt, die im Eigentum
des Netzbetreibers stehen. Schaffung der Vergleichsmöglichkeit für externe
KWK-Anlagenbetreiber, Gerichte und Kartellbehörden zur Ermittlung eines
üblichen Preises nach § 4 Abs. 3.
Zu 11.
Neuordnung der Förderkategorien.
Eine Unterteilung nach alten und neuen Bestandsanlagen ist nicht erforderlich,
da beide aufgrund der nun bis Ende 2005 begrenzten Vergütungsmöglichkeit
identische Zuschläge erhalten. Stattdessen Unterteilung in bestehende Anlagen,
die bereits nach bisher geltendem Recht förderfähig waren (in der Regel Anla-
gen traditioneller Energieversorgungsunternehmen) und bisher nicht geförderte
Anlagen (in der Regel industrielle Anlagen), da deren Zuschläge wegen objek-
tiv unterschiedlicher Wirtschaftlichkeit differieren sollen.
Kopplung des Kriteriums der förderfähigen Anlagenmodernisierung an direkt
umweltrelevante Effizienzsteigerung (signifikante Steigerung des energetischen
Wirkungsgrades) statt der ursprünglich vorgeschlagenen abstrakten Investi-
tionsvolumen. Kriterium eines förderfähigen Ersatz-Neubaus soll die Versorgung
eines bestehenden Wärmenetzes und nicht die räumliche Nähe der zu ersetzen-
den Altanlage sein, da regelmäßig wegen der räumlichen Verhältnisse und der
erforderlichen Versorgungssicherheit auch während der Bauphase ein Neubau
am selben Ort gar nicht möglich ist. Eine Erhöhung des Wärmeanschlusswertes
des vom Ersatzneubau oder der modernisierten Anlage bedienten Versorgungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8080

netzes soll ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden, damit solche ökologisch
effizienten KWK-Anlagen auch alte ungekoppelte Heizanlagen verdrängen
können oder mehrere durch ältere KWK-Anlagen versorgte Netze zusammen-
geschlossen werden können.
Verzicht auf einen Finanz-Deckel für kleine KWK-Anlagen, da dieser mangels
Kalkulierbarkeit keinerlei Investitionsanreize in diesem Segment bieten würde,
welches jedoch gerade in den nächsten Jahren im Zusammenhang mit der Aus-
wechslung alter Heizkessel im Vollzug der Energiesparverordnung relevante
Wärmepotentiale für effiziente KWK erschließen könnte, und mit unvertretba-
rem bürokratischem Aufwand beim Gesetzesvollzug verbunden wäre.
Verzicht auf Förderbegrenzung auf Anlagen, deren Modernisierung innerhalb
der nächsten zwölf Monate begonnen werden soll, da somit nur Altanlagen mit
schon fortgeschrittener Modernisierungsplanung in den Genuss der Förderung
kämen, so aber Einsparpotentiale an klimaschädlichen Emissionen verschenkt
würden.
Zu 12.
Qualifizierung des behördlichen Zulassungs- und Aufsichtsverfahrens über den
KWK-Strom-Zuschlag-Mechanismus zwecks größerer Rechtssicherheit für alle
Betroffenen, insbesondere gegenüber den Netzbetreibern, bei Beschränkung
des bürokratischen Aufwandes auf das erforderliche Minimum.
Beim Sachverständigengutachten soll insbesondere bei der Bewertung der Güte
industrieller KWK-Anwendungen nicht zwingend auf das Arbeitsblatt der
AGFW zurückgegriffen werden müssen, da dieses auf Gebäude beheizende An-
lagen, insbesondere auf Basis von Dampfturbinen, zugeschnitten ist und daher
die Spezifik anderer Technologien, insbesondere KWK in GuD-Anlagen, und
deren umweltrelevanten Effekte nur unzureichend abbilden kann. Dieser
Rückgriff ist auch nicht zwingend erforderlich, da jetzt in § 3 des Gesetzes
selbst hinreichende Kriterien zur sachverständigen Begutachtung von Anlagen
aufgeführt sind.
Zu 13.
Folgeänderung von 12. – da für Anlagen bis 2 MW keine Einzelfall-Zulassung
erfolgt, erübrigen sich Festlegungen zu einer Neuzulassung nach eventuellen
Änderungen, da die jederzeitige Kontrollmöglichkeit im Anlagenbetrieb unbe-
rührt bleibt.
Zu 14.
Vermeidung von Doppelerfassungen und damit unnötigen wirtschaftlichen Be-
lastungen durch Nutzung bereits in anderen Zusammenhängen, z. B. für Ener-
giestatistikgesetz, erhobener Daten.
Zu 15.
Neuordnung des Zuschlag-Systems zur Schaffung kalkulierbarer Planungs-
grundlagen für Betreiber von KWK-Anlagen und potentielle Investoren sowie
Schaffung einer kurzfristig wirksamen Initialzündung für die Modernisierung
größerer und den Zubau kleiner KWK-Anlagen.
Bestehende Anlagen traditioneller Energieversorger erhalten bis Ende 2005
allesamt den Zuschlag in der mit den Verbänden im Juni 2001 vereinbarten
Höhe.
Der Wegfall des für die Jahre 2006 bis 2009 in Aussicht gestellten Zuschlags
für im vergangenen Jahrzehnt erbaute oder modernisierte Anlagen ist angemes-
sen, da diese Betreiber die Möglichkeit haben, durch eine Effizienzsteigerung

Drucksache 14/8080 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ihrer Anlagen, die bis Ende 2005 mit erheblich weniger restriktiven Randbedin-
gungen als ursprünglich geplant möglich ist, in die Förderung erst künftig
modernisierter Anlagen zu gelangen.
Durch Öffnung des Netz-Begriffs in § 3 können auch bisher ungeförderte beste-
hende industrielle Anlagen grundsätzlich einen Zuschlag erhalten. Dies ist not-
wendig, da sie sowohl gegen Strom zu Grenzkosten als auch reine Wär-
meversorgungsangebote konkurrieren müssen, insofern in gleichem Maße wie
andere Anlagen gegenwärtig in ihrer Existenz bedroht sind. Stilllegungen in
diesem Bereich würden die Klimagas-Bilanz noch nachhaltiger verschlechtern
als das Verschwinden von Anlagen zur Gebäudeheizung. Da die betriebswirt-
schaftliche Deckungslücke von kontinulierlichen Prozesswärme-Lieferanten
andererseits erkennbar geringer ist, erhalten solche Anlagen bis 2005 einen
niedrigeren degressiven Zuschlag. Er bemisst sich nach dem Vorschlag des
sachverständigen Verbandes der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft
(VIK).
Die Modernisierung, der Ersatzneubau oder die anderweitige Optimierung
einer Anlage (Erschließung zusätzlicher Wärmepotentiale) nach Inkrafttreten
des Gesetzes soll einen degressiven Zuschlag für ihren effizient erzeugten
KWK-Strom in den ersten zehn Jahren nach Inbetriebnahme auslösen, sofern
diese bis Ende 2005 erfolgt. Die Regelung differenziert nicht zwischen den
KWK-Anwendungen, da in allen Bereichen derartige Investitionen gleicherma-
ßen ökologisch wünschenswert und angemessen sind. Erfahrungsgemäß wer-
den solche Investitionen, die sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes in Angriff
genommen werden, erst 2004/2005, also am Ende von dessen Laufzeit, wirk-
sam werden. Die Regelung regt also zum sofortigen Handeln an und schafft die
dazu erforderliche langfristige Kalkulierbarkeit.
Gleiches gilt für die grundsätzlich anders konzipierte Regelung des Zuschlags
für kleine KWK-Neubauten. Da diese vergleichsweise zügig umsetzbar sind,
wird hier eine doppelte Degression eingeführt – je früher eine solche Anlage
ans Netz geht, desto größer ist der mit ihr zu erwirtschaftende Bonus.
Die Ergänzung der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung bezweckt,
die Planungssicherheit von Investoren in und Betreibern von KWK-Anlagen
tatsächlich zu gewährleisten, ohne die Möglichkeit zur Verhinderung volkswirt-
schaftlich unerwünschten und umweltpolitisch nicht zielführenden „Windfall“-
Profits mit solchen Anlagen zu beschneiden.
Zu 16.
Folgeänderungen von 12. sowie weitere Beschränkung des bürokratischen Auf-
wandes und Minimierung der Kosten.
Der Anlagenbetreiber erhält das Recht, die erforderlichen Messeinrichtungen
selbst zu beschaffen, da er nur so die unzweifelhaft von ihm zu tragenden Kos-
ten auch selbst beeinflussen kann. Die Interessen des Netzbetreibers bleiben
dennoch gewahrt, da der Anlagenbetreiber die erforderlichen Daten mit geeich-
ten Einrichtungen ermitteln sowie in einer keinen zusätzlichen Aufwand beim
Netzbetreiber erfordernden Form übermitteln muss und der Netzbetreiber die
Angaben jederzeit vor Ort kontrollieren kann.
Zu 17. bis 19.
Vereinfachung des Belastungsausgleiches bei gleichzeitig größerer ökologi-
scher und ökonomischer Zielgenauigkeit.
Netzbetreiber erhalten nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber den
Letztverbrauchern einen Anspruch auf Abschlagszahlung, müssen also die Zu-
schläge nicht vorfinanzieren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8080

Die geplante Kategorie „Letztverbraucher mit über 30 000 kWh Jahresver-
brauch“ entfällt ersatzlos. Es ist nicht erkennbar, wieso Unternehmen ab einem
Stromverbrauch von gerade mal zehn Durchschnittshaushalten durch eine volle
Überwälzung von KWK-Ausbaumaßnahmen auf ihren Strompreis relevante
Nachteile im internationalen Wettbewerb erleiden sollten. Vielmehr würde es
sich um eine ungerechtfertigte Privilegierung handeln, die zu einem unvertret-
bar hohen Vollzugsaufwand des ganzen Gesetzes bei den Netzbetreibern und zu
einer erheblichen Mehrbelastung der anderen Letztverbraucher, also beispiels-
weise auch von Arbeitslosen und auf Sozialhilfe Angewiesenen, führen würde.
Für tatsächlich stromintensive Unternehmen soll zur Minimierung des Voll-
zugsaufwandes eine Deckelung der durch das Gesetz bedingten Mehrkosten auf
den gesamten Strombezug erfolgen. Allerdings wird als Kriterium der Stromin-
tensität die Bruttowertschöpfung anstelle des Bruttoproduktionswertes oder
Umsatzes herangezogen, um tatsächlich alle zwangsläufig mit hohem Strom-
verbrauch verbundene Wirtschaftstätigkeit zu erfassen (anderenfalls könnte die
Bedürftigkeit durch Weiterverarbeitung wertvoller Vorprodukte, deren Wert ja
in den ausweisbaren Umsatz mit eingeht, überzeichnet werden). Ferner wird der
Deckel auf 0,05 Cent pro bezogene Kilowattstunde verdoppelt. Damit sinkt
nicht nur die Mehrbelastung der anderen Letztverbraucher. Vor allem wird da-
mit auch eine Eigenerzeugung von Strom, die regelmäßig in KWK erfolgen
dürfte, betriebswirtschaftlich wieder attraktiver. Diese Anhebung ist ferner
durch die faktische Einbeziehung industriellen KWK-Stroms in die Zuschlag-
Regelung gerechtfertigt: Schließlich gilt der Deckel dann durch die neue Netz-
definition regelmäßig auch für faktischen Eigenstrom, der nicht mit Konzes-
sionsabgaben und Netznutzungsentgelten belastet ist, aber vom Zuschlag profi-
tiert.
Aufgrund dieser Regelung kann jedoch die Vorlage testierter Nachweise der
Stromintensität nicht mehr ins Ermessen des Netzbetreibers gestellt, sondern
muss zur Vermeidung von Missbräuchen zwingend vorgeschrieben werden –
schließlich dürften Netzbetreiber und Letztverbraucher häufig identisch sein.
Auch kann zwecks Herstellung von Kosten-Transparenz nicht länger auf die
gesonderte Ausweisung von Netznutzungsentgelten in den Rechnungen für
Letztverbraucher verzichtet werden.
Zu 20.
Bei der Benennung von Privaten zum Verwaltungsvollzug der Anlagen-Zulas-
sung und Nachweisführung eingespeisten KWK-Stroms ist neben fachlicher
Eignung die strikte Neutralität der beliehenen Stelle unabdingbar. Verbände, die
an der Vereinbarung beteiligt, bzw. einzelne Interessengruppen, die von ihr un-
mittelbar betroffen sind, scheiden damit zwangsläufig aus.
Zu 21.
Einführung von spürbaren Sanktionen gegen Gesetzesverstöße, um dem gesetz-
ten Recht überhaupt zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten bleibt zwar im behördlichen Ermessen. Auch können die
verhängbaren Bußgelder im Einzelfall möglicherweise nicht abschreckend
hoch genug sein. Deshalb soll durch die Möglichkeit der Ahndung von Mehr-
fachdelikten als Einzelfälle die Abschreckungswirkung erhöht werden.
Zu 22.
Rechtzeitige Evaluierung der Erreichung des Gesetzeszweckes durch Bericht
an den Gesetzgeber. Klarstellung des Verhältnisses zwischen altem und neuem
KWK-Gesetz: Berechtigte nach altem KWK-Gesetz behalten diese Ansprüche
grundsätzlich für dessen ursprüngliche maximale Laufzeit, können aber wahl-

Drucksache 14/8080 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

weise auch Ansprüche nach neuem Gesetz in Anspruch nehmen. Zwecks Pra-
xistauglichkeit wird Pendeln zwischen beiden Förderformen ausgeschlossen
und die Anmeldung von Ansprüchen aus altem KWK-Gesetz auf ein Jahr nach
Ende der Entstehung begrenzt (nach geltendem KWK-Gesetz könnten Aus-
gleichsansprüche für am 18. Mai 2000 eingespeiste Strommengen noch bis
31. Dezember 2005 angemeldet werden).
Das neue KWK-Gesetz unterscheidet drei finanzielle Ansprüche, die alle zum
gleichen Zeitpunkt – bei Einspeisung des KWK-Stroms in das Netz, an welches
die KWK-Anlage angeschlossen ist – entstehen, endgültig aber nur nacheinan-
der, nach Rechnungsschluss des vorgelagerten Anspruchskreises befriedigt
werden können: erstens jene des KWK-Stromerzeugers gegenüber seinem
Netzbetreiber, zweitens jene aller Netzbetreiber untereinander und drittens jene
des Verteilungsnetzbetreibers gegenüber dem Stromverbraucher. Damit insbe-
sondere Netzbetreiber nicht auf ihnen entstehenden Kosten sitzen bleiben, muss
daher – anders als im Regierungsentwurf – kein einheitliches, sondern ein ge-
splittetes Verfallsdatum finanzieller Ansprüche eingeführt werden – ein Jahr für
KWK-Stromerzeuger, eineinhalb Jahre für Netzbetreiber untereineinander und
zwei Jahre gegenüber Endkunden nach Einspeisung des per Gesetz zu vergü-
tenden Stroms. Zwecks Praxistauglichkeit wird die Anmeldung von Ansprü-
chen nicht auf ein festes Datum, sondern einen Zeitraum nach Ende der tatsäch-
lichen Entstehung begrenzt (nach Regierungsentwurf könnten Ansprüche vom
ersten Tag der Gesetzesgeltung noch bis zu einem Jahr nach dessen Aufhebung
bzw. – im Falle der Brennstoffzellen – Ende des Förderzeitraums angemeldet
werden).
Zu 23.
Auflösung des Zusammenhanges zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und
Außerkrafttreten des vorherigen Gesetzes. Eindeutig bestimmtes Außerkrafttre-
ten dieses Gesetzes zwecks Planungssicherheit für alle von ihm Betroffenen.
Zu 24.
Änderung des Namens des alten zur besseren Unterscheidung vom neuen
KWK-Gesetz.
Streichung der Festlegung des Außerkrafttretens des Gesetzes bei Inkrafttreten
eines anderen KWK-Gesetzes, da beide zeitweilig nebeneinander gelten sollen.

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