BT-Drucksache 14/7834

Landwirtschaftsanpassungsänderungsgesetz (LdAnpÄndG)

Vom 12. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7834
14. Wahlperiode 12. 12. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ulrich Heinrich, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Rainer Funke,
Rainer Brüderle, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dirk Niebel, Günther Friedrich
Nolting, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Landwirtschaftsanpassungsänderungsgesetz (LdAnpÄndG)

A. Problem
Die leider noch immer in Teilen bestehenden – insbesondere rechtlichen –
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
sollen gelindert werden.

B. Lösung
Nochmalige Verlängerung der Verjährungsfrist für alle Abfindungs- und Aus-
gleichsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz um zwei Jahre.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Für die öffentliche Hand entstehen keine Kosten.

Drucksache 14/7834 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Landwirtschaftsanpassungsänderungsgesetz (LdAnpÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftsanpassungs-

gesetzes (LdAnpG)
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2082, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes werden

nach den Wörtern „verjähren in 10 Jahren“ die Wörter
„frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2003“
eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. Dezember 2001

Ulrich Heinrich
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Rainer Funke
Rainer Brüderle
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7834

Begründung

Obwohl die Zahlen der vom Landwirtschaftsanpassungsge-
setz betroffenen Fälle gesunken sind, besteht weiterhin ein
hoher Aufklärungs- und Beratungsbedarf für die Betroffe-
nen, da die Vermögensauseinandersetzungen noch nicht als
abgeschlossen angesehen werden können.
In den letzten Jahren sind, ähnlich wie in anderen gesetz-
lichen Regelungsbereichen, weniger tatsächliche als recht-
liche Fragen in den Vordergrund gerückt. So haben z. B. in
manchen Regionen aufgrund fehlender Informationen –
auch durch die regionalen Medien – noch nicht einmal ein
Viertel der Geschädigten ihre Ansprüche geltend gemacht.
Außerdem besteht die Befürchtung, dass die agrarpolitischen
und agrarökonomischen Auswirkungen des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes noch einen erheblichen Korrek-
turbedarf mit sich bringen werden. Denn ob die Entwick-
lung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und die
Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung
leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe
misslungen oder ob die Anpassung der Landwirtschaft an
die soziale und ökologische Marktwirtschaft gelungen ist,
steht noch nicht fest. Zudem steht die Bundesrepublik
Deutschland politisch in der Pflicht, aufgrund der Vorbild-
funktion des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes für ver-
gleichbare Vorgänge in anderen Ländern, etwa aus Europa,
das Gesetz sorgfältig zu überprüfen und notfalls, wie hier
gefordert, zu verändern. Eine von der BfG bei der Deut-
schen Forschungsgemeinschaft in Auftrag gegebene Studie
von Prof. Beyer, Universität Jena, wird erst zum Jahresbe-
ginn 2002 vorliegen.
Aus diesen Gründen sieht sich der Gesetzgeber gehalten,
den Eintritt der Verjährung, gerade in den Fällen des § 3b
Satz 2 LdAnpG hinauszuschieben und dies durch Einfüh-
rung eines frühestmöglichen Termins zu erreichen.

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