BT-Drucksache 14/7812

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7252- Entwurf eines Gesetzes zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz)

Vom 12. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7812
14. Wahlperiode 12. 12. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7252 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik (Modulationsgesetz)

A. Problem
Kraft EU-Recht haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direkt-
zahlungen an die Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen um bis
zu 20 Prozent zu kürzen (sog. Modulation). Von dieser Möglichkeit soll in
Deutschland ab 2003 Gebrauch gemacht werden, um mit den einbehaltenen
Finanzmitteln Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, insbesondere umwelt-
gerechte Produktionsverfahren, stärker zu fördern.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7252 in der vom Ausschuss
geänderten Fassung.
Annahme mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz verursacht für Bund und Länder keine direkten Kosten, da es nur
die Höhe der Kürzung der Direktzahlungen in der Größenordnung von jährlich
54 Mio. Euro regelt. Bei der Wiederverwendung der einbehaltenen Gemein-
schaftsmittel für bestimmte Maßnahmen im ländlichen Raum ergeben sich auf
Grund der EG-rechtlich vorgeschriebenen nationalen Kofinanzierung zusätz-
liche Kosten für den Bund und/oder die Länder in der Größenordnung von
jährlich insgesamt 31 Mio. Euro.

Drucksache 14/7812 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand
Für die durchführenden Behörden in Bund und Ländern ergibt sich ein zusätzli-
cher Aufwand im Verwaltungsvollzug, der insbesondere aus der erforderlichen
Ermittlung des Freibetrages bei der Prämienkürzung, aus dem im Zusammen-
hang damit erforderlichen Datenabgleich zwischen den durchführenden Behör-
den sowie den daher erforderlichen zusätzlichen Kontrollen resultiert. Dafür
sind in den Ländern die Bereitstellung zusätzlichen Personals und eine Erhö-
hung der sächlichen Verwaltungsausgaben erforderlich. Nicht berücksichtigt ist
dabei der für die Mittelverwendung notwendige zusätzliche Aufwand in den
Ländern.
Für den Bund ist darüber hinaus ein weiterer geringfügig höherer Aufwand im
Verwaltungsvollzug zu erwarten, da die im Zuge der Kürzung der Direktzah-
lungen einbehaltenen Gemeinschaftsmittel gesondert zu verbuchen sind.
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand beim Bund kann mit den vorhandenen
Personal- und Sachmitteln bewältigt werden.

E. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die
übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden sich dement-
sprechend nicht ergeben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7812

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7252 – mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In § 1 sind die Wörter „hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung der Direkt-

zahlungen“ zu streichen.
2. § 2 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 sind
aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen und
bb) in Satz 1 nach demWort „wird“ die Wörter „im Rahmen der Bewilli-

gung nach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen erlassenen Vorschriften“ einzufügen.

b) Absatz 2 ist zu streichen.
3. In § 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Im Falle der Aufhebung der Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist
eine erneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlossen, wenn die Auf-
hebung auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungsbereich des Be-
triebsinhabers zuzurechnen ist.“

4. Nach § 3 ist folgender neuer § 4 einzufügen:
㤠4

Verwendung
Die durchKürzung nach § 2 einbehaltenenGemeinschaftsmittel werden im

Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wieder-
verwendet, in dem sie angefallen sind.“

5. Die bisherigen §§ 4 bis 8 sind als die neuen §§ 5 bis 9 zu bezeichnen.
6. Im neuen § 5 Satz 1 sind die Wörter „nach § 2 Abs. 2“ zu streichen.
7. Im neuen § 6 ist in Nummer 1 die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ zu

ersetzen.
8. Der neue § 8 ist wie folgt zu ändern:

a) In dem Absatz 1 ist
aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ zu ersetzen,
bb) in den Nummern 2 und 3 jeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe

„§ 7“ zu ersetzen.
b) InAbsatz 3 ist die Angabe „§ 2Abs. 1“ durch dieAngabe „§ 2“ zu ersetzen.

Drucksache 14/7812 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

9. Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:“

Berlin, den 12. Dezember 2001

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Peter Harry Carstensen (Nordstrand) Peter Bleser
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7812

Bericht des Abgeordneten Peter Bleser

A. Allgemeiner Teil
I. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am

8. November 2001 den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung – Drucksache 14/7252 – zur alleinigen Beratung an
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft überwiesen. Der Bundesrat hat in seiner
767. Sitzung am 27. September 2001 zu dem Gesetzent-
wurf Stellung genommen, zu der eine Gegenäußerung
der Bundesregierung vorliegt.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 82. Sit-
zung am 12. Dezember 2001 abschließend beraten.

II. Den EU-Mitgliedstaaten wird mit Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
die Möglichkeit eingeräumt, die Direktzahlungen an den
Betriebsinhaber in Abhängigkeit von bestimmten Krite-
rien, u. a. von Prämienvolumen, um bis zu 20 % zu kür-
zen. Von dieser Möglichkeit soll ab dem Jahre 2003 in
der Weise Gebrauch gemacht werden, dass der Teil der
Direktzahlungen an die Begünstigten, der einen festge-
legten Betrag nicht überschreitet (Freibetrag), linear ge-
kürzt wird. Vorgesehen ist vorerst eine Kürzung um 2 %.
Die durch Kürzung der Direktzahlungen einbehaltenen
Gemeinschaftsmittel sollen im Rahmen der in Artikel 5
Abs. 2 der vorgenannten Verordnung festgelegten Ver-
wendungsmöglichkeiten – zuzüglich der nationalen Ko-
finanzierungsmittel – für bestimmte Maßnahmen zur
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ver-
wendet werden, um damit einen Impuls für die Weiter-
entwicklung einer umweltverträglichen und nachhalti-
gen Landwirtschaft zu geben.

III. Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 79. Sitzung am 14. Novem-
ber und in seiner 80. Sitzung am 27. November 2001 be-
schlossen, zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhö-
rung durchzuführen, die am 10. Dezember 2001 erfolgte
und zu der Vertreter
des Deutschen Bauernverbandes (DBV),
des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU),
der European Federation of Food, Agriculture and Tou-
rismus (EFFAT),
der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-West-
falen und des Freistaates Sachsen
sowie die Einzelsachverständigen
– Direktor und Professor Werner Kleinhanss, Bundes-

forschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL),
– Landwirtschaftsattaché Gerrit Steel, Botschaft des

Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,

– Ministerialdirektor Manfred Buchta, Abteilungslei-
ter Grundsatz im Ministerium für Wirtschaft, Ver-
kehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes
Rheinland-Pfalz und

– Rolf Hägele, Vorstandsvorsitzender Agrarunterneh-
men Barnstädt e. G.

eingeladen waren. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf
das Protokoll der 81. Sitzung des 10. Ausschusses ver-
wiesen.
Die Koalitionsfraktionen haben Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksache 14/607 (neu) eingebracht.
Seitens der Koalitionsfraktionen wurde an den Berufs-
stand und die Opposition appelliert, den eingeschlage-
nen Weg zu einer umweltgerechteren Landwirtschaft ge-
meinsam zu beschreiten. Der vorliegende Gesetzentwurf
sei ein wichtiges Element dieser neuen Agrarpolitik, der
nicht nur zu einer Umschichtung, sondern auch zu einer
Aufstockung der Mittel führe, was der Landwirtschaft,
gleichzeitig aber auch der Entwicklung der ländlichen
Räume zugute komme.
Die Gesetzesinitiative stelle keinen nationalen Allein-
gang dar, sondern nutze die Möglichkeiten der Be-
schlüsse zur Agenda 2000 zur Modulation, die bereits
von anderen EU-Staaten praktiziert würde.
Die jetzt vorgesehene Kürzung der Mittel in Höhe von
2 % sei ein Einstieg in die Modulation, der nicht weiter
aufgeschoben werden sollte, um Einfluss auf die ent-
sprechende Entwicklung auf EU-Ebene nehmen zu kön-
nen.
Zur Kritik an dem Verwaltungsaufwand sei festzustellen,
dass dieser immer mit der Einführung eines neuen Sys-
tems einhergehe. Im Übrigen sei er auch durch die
vorgesehene Einführung von Freibetragsgrenzen mitbe-
dingt, was auf einem Wunsch der Bundesländer beruhe,
den man akzeptieren müsse.
Von der Fraktion der CDU/CSU wurde unterstrichen,
dass man sich nicht gegen eine Fortentwicklung oder
Modernisierung der Landwirtschaft sträube. Gleichwohl
sei festzustellen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die
notwendige Planungssicherheit der Landwirte beein-
trächtige und zu einer Erschwernis der Landwirte bei-
trage, was eine weitere Beeinträchtigung der Wettbe-
werbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zur Folge
habe.
Die frei werdenden Mittel würden nicht unerheblich,
zum Teil vollständig durch die anfallenden Verwaltungs-
kosten aufgezehrt, ohne die notwendigen Entschei-
dungsspielräume der Bundesländer zu erweitern. In
einer Reihe von Bundesländern seien die Möglichkeiten
der Zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik auf
Grund erheblicher Vorleistungen nahezu ausgeschöpft.
Da im Übrigen vor dem Hintergrund der WTO-Runde
und der EU-Osterweiterung künftig mit einer Kürzung
der Agrarmittel insgesamt gerechnet werden müsse, sei
das Instrument Modulation kontraproduktiv.
Seitens der Fraktion der FDP wurde kritisiert, dass die
parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfes unter
einem unzumutbaren Zeitdruck stehe, wobei darüber
hinaus ein ungeeigneter Ansatz gewählt worden sei. Das

Drucksache 14/7812 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

vorgesehene Gesetz fördere die Landwirtschaft in keiner
Weise, sondern führe nur zu einem unverhältnismäßig
hohen bürokratischen Aufwand. Auch werde das Ver-
trauen der Landwirte in die notwendige Planungssicher-
heit erschüttert, nachdem die Bundesregierung seinerzeit
angekündigt habe, von den Möglichkeiten der Be-
schlüsse zur Agenda 2000 zur Modulation keinen Ge-
brauch zu machen.
Seitens der Fraktion der PDS wurde an die sehr unter-
schiedlichen Bewertungen der Sachverständigen in der
öffentlichen Anhörung erinnert. Zwar sehe man in dem
vorliegenden Gesetzentwurf zur Modulation nicht die
optimale Lösung, werde ihm aber zustimmen, weil man
damit Vorteile für die ländlichen Räume erwarte. Be-
grüßt wurden auch die eingebrachten Gesetzesänderun-
gen der Koalitionsfraktionen.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 14/607
(neu) wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft hat dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/7252 unter Berücksichtigung der Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 14/607 (neu) mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/7252 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu den Nummern 1, 4, 5, 7, 8 Buchstabe a
Die Änderung wurde vom Bundesrat vorgeschlagen.
Wenngleich der nationale gesetzliche Rahmen eine Verwen-
dung der Mittel vorrangig in dem Land, in dem sie angefal-
len sind, ermöglicht, ist eine grundsätzliche Aussage dazu
insoweit sinnvoll, als die Modulation nicht zu einem Instru-
ment der Umverteilung von EU-Mitteln zwischen den Län-
dern werden soll.
Die Streichung in § 1 ist als Folgeänderung notwendig, weil
durch die oben genannte Ergänzung der Regelungsgehalt
des Gesetzes über die Kürzung der Direktzahlungen hinaus-
geht.
Die weiteren Änderungen ergeben sich durch die Einfügung
des neuen § 4.
Zu den Nummern 2, 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Die Kürzung der Direktzahlungen erfolgt nicht als eigen-
ständiges Verwaltungsverfahren, sondern im Rahmen der
durch Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen geregelten
Verfahren zur Beihilfebewilligung als unselbständiger Ver-
fahrensschritt. Die Einheitlichkeit des Verfahrens kommt
durch die bisherige Fassung des § 2 nicht hinreichend deut-
lich zum Ausdruck, da der bisherige Absatz 2 den Eindruck
hervorrufen konnte, als ob die im Rahmen der Beihilfebe-
willigung erfolgende Kürzung eine neue Aufgabe mit neuer
Zuständigkeit begründen würde. Durch die Ergänzung des
Absatzes 1 Satz 1 wird durch die Bezugnahme auf die je-
weiligen Rechtsverordnungen nach dem Gesetz zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen die Ein-
heitlichkeit des Bewilligungsverfahrens verdeutlicht.
Notwendige Folge der Änderung sind die Anpassung der
neuen §§ 5 und 8 (bisher §§ 4 und 7) sowie die Neufassung
der Eingangsformel.

Zu Nummer 3
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands erscheint es
sachgerecht, im Falle der Aufhebung von Bewilligungen die
erneute Berücksichtigung des Freibetrags grundsätzlich aus-
zuschließen. Würde der Freibetrag im Falle der Aufhebung
von Bewilligungen immer erneut berücksichtigt, wäre dies
für die verschiedenen beteiligten Stellen sehr aufwendig.
Dies würde insbesondere die nachträgliche Prüfung vorher-
gehender Beihilfezahlungen sowie ggf. die Änderung vor-
hergehender Beihilfebescheide, bei denen die Modulation
zunächst Anwendung fand, betreffen. Eine solche nachträg-
liche Korrektur könnte auch Fälle aus zurückliegenden Jah-
ren betreffen, da sich die Abwicklung von Rückforderungs-
verfahren über einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Je
nach gewähltem Verwaltungsverfahren bei der Durchfüh-
rung wären auch eine gegenseitige Unterrichtung und ein
Datenaustausch zwischen verschiedenen beteiligten Behör-
den erforderlich. Es entstünde in jedem Fall ein beträcht-
licher zusätzlicher Aufwand, der in keinem Verhältnis zu
den in der Regel geringen Beträgen stünde, die den Be-
triebsinhabern gutgebracht würden.
Sachgerecht ist der Ausschluss der erneuten Berücksichti-
gung des Freibetrags auch deshalb, weil er auf die Fälle be-
schränkt ist, in denen die Aufhebung der Bewilligung auf
Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Be-
triebsinhabers zuzurechnen sind. Diese Gestaltung dürfte
bei der Mehrzahl der Fälle vorliegen. Regelmäßig sind in
diesen Fällen auch die Voraussetzungen für die Gewährung
von Vertrauensschutz bei der Aufhebung von Verwaltungs-
akten nach den einschlägigen Vorschriften des Gemein-
schaftsrechts oder, wo solche fehlen, des nationalen Rechts
nicht erfüllt. Rückforderungen, bei denen der Freibetrag
nicht erneut berücksichtigt wird, kommen insbesondere in
solchen Fällen in Betracht, in denen ein Beihilfeantrag von
Anfang an fehlerhaft gestellt wird, oder nach der Antrag-
stellung zu erfüllende Bedingungen ohne rechtzeitige Un-
terrichtung der Behörden nicht eingehalten werden.

Berlin, den 12. Dezember 2001
Peter Bleser
Berichterstatter

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