BT-Drucksache 14/7796

Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen

Vom 12. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7796
14. Wahlperiode 12. 12. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Klaus Wiesehügel, Dr. Axel Berg, Hubertus Heil, Rolf
Hempelmann, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Dr. Uwe Jens, Volker Jung
(Düsseldorf), Werner Labsch, Christian Lange (Backnang), Christian Müller
(Zittau), Birgit Roth (Speyer), Thomas Sauer, Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Ditmar Staffelt, Wolfgang Weiermann,
Dr. Rainer Wend, Dr. Margrit Wetzel, Dr. Norbert Wieczorek, Engelbert Wistuba,
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und
zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen

A. Problem und Ziel
Mit diesem Gesetz wird das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen
Aufträgen erlassen (Artikel 1). Durch eine Änderung des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkung werden die Voraussetzungen für ein Register unzuver-
lässiger Unternehmen geschaffen (Artikel 2).
Zu Artikel 1
Im Baubereich kommt es durch den massiven Einsatz von Niedriglohnkräften
zu starken Wettbewerbsverzerrungen, so dass Arbeitsplätze, insbesondere in
tarifgebundenen, mittelständischen Unternehmen, in hohem Maße gefährdet
werden. Im öffentlichen Personennahverkehr ist angesichts der bevorstehenden
Liberalisierung auf europäischer Ebene eine ähnliche Entwicklung zu befürch-
ten.
Mit dem Tariftreuegesetz soll Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausfüh-
ren, die Zahlung des Tariflohns am Ort der Leistungserbringung vorgeschrie-
ben werden, um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. In arbeitsmarkt-
politisch sensiblen Bereichen sollen Arbeitsplätze erhalten werden, die einen
ausreichenden sozialen Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau ge-
währleisten. Auf diese Weise sollen Belastungen für die sozialen Sicherungs-
systeme vermieden werden.
Zu Artikel 2
Unzuverlässige Unternehmen können bei schweren Verfehlungen, etwa bei
illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Verstößen gegen die Tariftreue-
regelung, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Drucksache 14/7796 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Durch eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll ge-
währleistet werden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge von derartigen Ausschlüssen Kenntnis erlangen.

B. Lösung
Zu Artikel 1
Durch das Tariftreuegesetz werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Auf-
träge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich verpflichten, ihren Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindes-
tens die am Ort der Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife
zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen.
Zu Artikel 2
Mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden die
gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Registers unzuverlässiger
Unternehmen geschaffen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausge-
schlossen worden sind.

C. Alternativen
Zu Artikel 1 und 2
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
Zu Artikel 1
Das Gesetz wird zu einer Verteuerung öffentlicher Bauaufträge um schätzungs-
weise 5 % führen. Im Rahmen des Vollzugs des Tariftreuegesetzes werden dem
Bund Kosten bei der Ermittlung der einschlägigen Tarifverträge durch das Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie bei der Kontrolle der Ta-
riftreuepflicht durch die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zoll-
verwaltung entstehen. Zudem entstehen Bund, Ländern und Gemeinden in
ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber erhöhte Verwaltungskosten beim
Vollzug des Tariftreuegesetzes. Zu Einzelheiten wird auf die Begründung des
Gesetzes verwiesen.
Zu Artikel 2
Für die Einrichtung und Pflege des Registers beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle werden zusätzliche Personal- und Sachkosten erwartet.
Die Mitteilung von Ausschlüssen an das Register sowie die Nachfrage beim
Register dürfte bei Bund, Ländern und Gemeinden in ihrer Eigenschaft als öf-
fentliche Auftraggeber zu einem geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsauf-
wand führen.

E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Höhere Personalkosten durch die Tariftreuepflicht im Bereich des öffentlichen
Personennahverkehrs können sich auf die Höhe der Fahrpreise auswirken. Än-
derungen der derzeitigen Fahrpreise sind jedoch nicht zu erwarten, da mit dem

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7796

Tariftreuegesetz zukünftigen Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich ent-
gegengewirkt werden soll.
Der Wirtschaft – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – entstehen
keine Kosten. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Artikel 2
Keine

Drucksache 14/7796 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und
zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen

Aufträgen (Tariftreuegesetz)
§ 1

Ziel des Gesetzes
Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen,

die auf dem Gebiet des Bauwesens und des öffentlichen
Personennahverkehrs durch den Einsatz von Niedriglohn-
kräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen
Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öf-
fentliche Auftraggeber Aufträge über Baumaßnahmen und
im öffentlichen Personennahverkehr nur an Unternehmen
vergeben dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Ar-
beitsentgelt am Ort der Leistungserbringung zahlen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Auftraggeber nach
§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen, soweit sie
1. öffentliche Bauaufträge nach § 99 Abs. 3 Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen vergeben oder
2. die allgemein zugängliche Beförderung von Personen

mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend
dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,
Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen, auf Dritte
übertragen,

und für die dadurch betroffenen Unternehmen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Aufträge ab einem geschätzten

Auftragswert von 50 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3
Vergabeverordnung.

§ 3
Tariftreuepflicht

(1) Öffentliche Bauaufträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen
nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich
verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bei der Ausführung der Leistung mindestens die am Ort der
Leistungsausführung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife
zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu
verlangen. Gleiches gilt für die Übertragung von Verkehrs-
leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Sind am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarif-
verträge für dieselbe Leistung einschlägig, bestimmt der öf-
fentliche Auftraggeber den anzuwendenden Tarifvertrag un-
ter Abwägung aller Umstände nach billigem Ermessen.

§ 4
Auswahl der Nachunternehmen

Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sorgfäl-
tig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote
der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf
der Basis der durch dieses Gesetz geforderten Lohn- und
Gehaltstarife kalkuliert worden sein können.

§ 5
Ermittlung und Angabe der Tarife

(1) Der öffentliche Auftraggeber benennt die jeweils ein-
schlägigen Lohn- und Gehaltstarife in der Bekanntmachung
und den Vergabeunterlagen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung teilt dem öffentlichen Auftraggeber die jeweils ein-
schlägigen Lohn- und Gehaltstarife auf schriftliche oder
elektronische Anfrage mit.

§ 6
Nachweise und Kontrollen

(1) Unternehmen und Nachunternehmen sind verpflich-
tet, dem öffentlichen Auftraggeber sowie dem jeweiligen
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Ta-
riftreuepflicht einhalten. Sie sind verpflichtet, dem öffentli-
chen Auftraggeber zu diesem Zweck Einsicht in Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen
und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art,
Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäftigungsver-
hältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann zur Kontrolle der
Einhaltung der Tariftreuepflicht die Hilfe der Bundesanstalt
für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung in An-
spruch nehmen. Der öffentliche Auftraggeber, die Bundes-
anstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung sind
berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume der Unterneh-
men und Nachunternehmen während der Geschäftszeit so-
wie den Ort der Leistungsausführung zu betreten.

(3) Ergeben sich im Rahmen der sonstigen Tätigkeit der
Bundesanstalt für Arbeit oder der Behörden der Zollverwal-
tung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterneh-
men oder Nachunternehmen die Tariftreuepflicht nicht ein-
hält, teilen sie dies dem öffentlichen Auftraggeber mit.

§ 7
Sanktionen

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen
nach §§ 3 und 6 Abs. 1 sind die Unternehmen zu verpflich-
ten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von
1 Prozent des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen. Die
Höhe der Vertragsstrafe darf bei mehreren Verstößen insge-
samt nicht mehr als 10 Prozent des jeweiligen Auftragswer-
tes betragen. Das jeweilige Unternehmen ist zur Zahlung
der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass
sein Nachunternehmen gegen die Tariftreuepflicht verstößt,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7796

wenn das Unternehmen dessen Verstoß kannte oder kennen
musste.

(2) Verstößt ein Unternehmen mindestens grob fahrlässig
und erheblich gegen die Verpflichtungen nach §§ 3 oder 6
Abs. 1, so kann der öffentliche Auftraggeber
1. den Vertrag fristlos kündigen; § 649 Satz 2 Bürgerliches

Gesetzbuch findet keine Anwendung,
2. das betroffene Unternehmen für die Dauer von bis zu

drei Jahren von der öffentliche Auftragsvergabe aus-
schließen.

§ 8
Berichtspflicht

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundes-
tag alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2006, über die Ent-
wicklung der Tariflöhne sowie über die Funktionsweise und
die Wirkungen des Gesetzes.

§ 9
Übergangsregelung

Bis zum 31. März 2002 begonnene Vergabeverfahren
werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns
des Verfahrens galt, beendet.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

㤠126a
Register über unzuverlässige Unternehmen

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
wird ein Register über unzuverlässige Unternehmen ein-
gerichtet, die von öffentlichen Auftraggebern wegen Un-
zuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge
ausgeschlossen worden sind. Das Register umfasst auch
Ausschlüsse von Unternehmen im Zusammenhang mit
öffentlichen Aufträgen, welche die durch Rechtsverord-
nung nach § 127 Nr. 1 festgelegten Schwellenwerte
nicht erreichen.“

2. § 127 wird wie folgt geändert:
„a)Der derzeitige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Bundesregierung erlässt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen über die Einrichtung und Führung des Registers
nach § 126a über unzuverlässige Unternehmen. In
der Rechtsverordnung sind Regelungen zu treffen
über
1. die Einzelheiten der im Register zu speichernden

Daten einschließlich des Zeitpunktes ihrer Lö-
schung und der Einsichtnahme in das Register,

2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber,
Entscheidungen über den Ausschluss von Unter-
nehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge
wegen Unzuverlässigkeit an das Register zu mel-
den und

3. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber,
zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unterneh-
men Auskünfte aus dem Register einzuholen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Berlin, den 12. Dezember 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/7796 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemein
Zu Artikel 1 (Gesetz zur tariflichen Entlohnung

bei öffentlichen Aufträgen)
1. Problem und Ziele
Im Baubereich kommt es durch den massiven Einsatz von
Niedriglohnkräften zu starken Wettbewerbsverzerrungen,
so dass Arbeitsplätze, insbesondere in tarifgebundenen, mit-
telständischen Unternehmen, in hohem Maße gefährdet
werden. Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist
angesichts der bevorstehenden Liberalisierung auf europäi-
scher Ebene eine ähnliche Entwicklung zu befürchten. Auch
hier droht ein rigoroser Preiswettbewerb die Qualität der
Verkehrsdienstleistungen und der Sicherheit der Arbeits-
plätze zu gefährden.
Bei der Aufgabe, den sozialen Schutz der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, kommt der öffent-
lichen Hand eine besondere Vorbildfunktion zu. Aus diesem
Grund wird durch dieses Gesetz für öffentliche Bauaufträge
und Aufträge im ÖPNV die Zahlung des Tariflohns am Ort
der Leistungserbringung vorgeschrieben. Dadurch wird
Wettbewerbsverzerrungen durch den massiven Einsatz von
Niedriglohnkräften entgegengewirkt. In arbeitsmarktpoli-
tisch sensiblen Bereichen werden Arbeitsplätze erhalten, die
einen ausreichenden sozialen Schutz sowie ein angemesse-
nes Einkommensniveau gewährleisten. Belastungen für die
sozialen Sicherungssysteme werden somit vermieden.
Einige Bundesländer haben für ihren Bereich bereits Tarif-
treuegesetze erlassen. Es besteht jedoch das Bedürfnis, eine
einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet zu tref-
fen. Dies entspricht auch dem Wunsch des Bundesrates, der
in dem Beschluss eines Gesetzentwurfs in seiner 765. Sit-
zung am 22. Juni 2001 zum Ausdruck gekommen ist.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (bürgerliches Recht), Nr. 11 (Recht
der Wirtschaft), Nr. 12 (Arbeitsrecht), Nr. 16 (Verhütung
des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und aus
Artikel 109 Abs. 3 Grundgesetz. Wegen des gesamtstaatli-
chen Interesses an einheitlichen Wettbewerbsbedingungen
besteht ein Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Rege-
lung (Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz). Angesichts zahlrei-
cher unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen kann
nur durch eine abschließende bundesgesetzliche Regelung
die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit hinsichtlich
des Umfangs und der Reichweite von Tariftreuepflichten
bei öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden. Landesge-
setzliche Regelungen, die Tariftreuepflichten beispielsweise
unterhalb des Schwellenwertes dieses Gesetzes oder für an-
dere Wirtschaftszweige begründen, sind daneben nicht
möglich.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haus-

halte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz wird zu einer Verteuerung öffentlicher Bauauf-
träge führen. Die Höhe der Mehrkosten wird je nach Perso-

nalkostenanteil des jeweiligen Auftrags variieren. Schät-
zungsweise kann von einer Verteuerung um 5 % ausge-
gangen werden. Diese Kosten dürften aufgrund der Haus-
haltslage von Bund, Ländern und Gemeinden durch
Einsparungen oder Verlagerungen von Haushaltsmitteln
ausgeglichen werden.
Soweit sich die Tariftreuepflicht auf die Fahrpreise im öf-
fentlichen Personennahverkehr auswirkt, sind die öffentli-
chen Haushalte bei der Erstattung von Fahrkosten betroffen
(§ 45a Personenbeförderungsgesetz; §§ 145 ff. Sozialge-
setzbuch, 9. Teil).
b) Vollzugsaufwand
Im Rahmen des Vollzugs des Tariftreuegesetzes werden
dem Bund Kosten bei der Ermittlung der einschlägigen Ta-
rifverträge durch das Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung sowie bei der Kontrolle der Tariftreuepflicht
durch die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der
Zollverwaltung entstehen.
Die durch die Ermittlung der einschlägigen Tarifverträge für
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ent-
stehenden Kosten betragen schätzungsweise 100 000 Euro
pro Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsauf-
wand durch zwei zusätzliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeite-
rinnen bewältigt werden kann.
Hinsichtlich der durch die Kontrolle der Tariftreuepflicht
durch die Bundesanstalt für Arbeit und die Zollverwaltung
entstehenden Kosten ist nur eine grobe Schätzung möglich.
Die Bundesanstalt für Arbeit und die Zollverwaltung rech-
nen für die Kontrolle von 100 000 Fällen (etwa 5 bis 10
v. H. der geschätzten Gesamtzahl der Fälle) mit Mehrkosten
bis zu 84 Mio. Euro. Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen
der verfügbaren Ausgaben bei der Bundesanstalt für Arbeit
und im Einzelplan 08 erwirtschaftet. Dabei wird davon aus-
gegangen, dass sich der Vollzugsaufwand auf 50 Mio. Euro
jährlich begrenzen lässt.
Zudem entstehen Bund, Ländern und Gemeinden in ihrer
Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber Kosten beim
Vollzug des Tariftreuegesetzes. Dies sind insbesondere
Kosten für zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der An-
frage der gültigen Lohn- und Gehaltstarife beim Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung, der Kontrolle
der Angebote auf Tariftreue, der Einschaltung und Koordi-
nierung der Kontrollbehörden (Bundesanstalt für Arbeit,
Behörden der Zollverwaltung), der Anwendung von Sank-
tionsvorschriften (Vertragsstrafen, Kündigungen und Auf-
tragssperren) sowie bei der Bearbeitung von Beschwerden
und Nachprüfungsbegehren durch Mitbewerber. Der Ge-
samtbetrag dieser Kosten lässt sich nur grob schätzen. Der
Bund geht für den Bereich des Bundeshochbaus und des
Bundeswasserstraßenbaus von zusätzlichen Verwaltungs-
kosten in Höhe von 0,5 bis 1 % des jeweiligen Auftrags-
wertes bei einer Verwaltungskostenquote von ca. 15 % pro
Bauauftrag aus. Bei einem Gesamtbauvolumen von ca. 5,4
Mrd. DM könnten diese Mehrkosten einen erhöhten Voll-
zugsaufwand von 27 bis 54 Mio. DM bedeuten. Die Län-
der, die bisher über keine Tariftreueregelungen verfügen,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7796

erwarten ebenfalls zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe
von 0,5 bis 1 % des jeweiligen Auftragswertes.
3. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft – einschließlich kleiner und mittlerer Unter-
nehmen – entstehen keine Kosten.
Höhere Personalkosten durch die Tariftreuepflicht im Be-
reich des öffentlichen Personennahverkehrs können sich auf
die Höhe der Fahrpreise auswirken. Änderungen der derzei-
tigen Fahrpreise sind jedoch nicht zu erwarten, da mit dem
Tariftreuegesetz zukünftigen Wettbewerbsverzerrungen in
diesem Bereich entgegengewirkt werden soll.
Negative Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen)
1. Problem und Ziele
Öffentliche Auftraggeber können Unternehmen bei schwe-
ren Verfehlungen, etwa bei illegaler Beschäftigung,
Schwarzarbeit oder Verstößen gegen die Tariftreueregelung,
wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Auf-
träge ausschließen. Damit alle öffentlichen Auftraggeber von
derartigen Ausschlüssen Kenntnis erlangen, wird beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register der-
artiger unzuverlässiger Unternehmen eingerichtet. Zu die-
sem Zweck wird eine entsprechende Vorschrift in das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgenommen und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermäch-
tigt, Einzelheiten im Wege der Rechtsverordnung zu regeln.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Einrichtung und Pflege des Registers beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle werden zusätzliche
Personal- und Sachkosten in Höhe von 54 820 Euro pro Jahr
erwartet. Für die Entwicklung einer IT-Anwendung werden
einmalige Mehrausgaben in Höhe von ca. 19 430 Euro ein-
schließlich Lizenzgebühren veranschlagt.
Die Mitteilung von Ausschlüssen an das Register sowie die
Nachfrage beim Register dürfte bei Bund, Ländern und Ge-
meinden als öffentliche Auftraggeber zu einem zusätzlichen
Verwaltungsaufwand führen. Die daraus entstehenden Mehr-
kosten sind im Einzelnen nicht bezifferbar, dürften ange-
sichts standardisierter Verfahrensabläufe nicht erheblich sein.
3. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft – insbesondere kleinen und mittleren Unter-
nehmen – entstehen keine Kosten. Negative Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, sind nicht zu erwarten.

B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Gesetz zur tariflichen Entlohnung

bei öffentlichen Aufträgen)
Zu § 1 (Ziel des Gesetzes)
Dem Gesetz wird zur Information der Gesetzesadressaten
eine Erläuterung seines Zieles vorangestellt.

Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift regelt den subjektiven und objektiven An-
wendungsbereich des Gesetzes.
In Absatz 1, 1. Halbsatz werden zunächst die öffentlichen
Auftraggeber bezeichnet, welche die Tariftreueregeln anzu-
wenden haben. Umfasst sind danach Gebietskörperschaften
(Bund, Länder und Kommunen, § 98 Nr. 1 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen), Einrichtungen öffentlichen
Rechts (juristische Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfül-
len, § 98 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
Verbände, deren Mitglieder Gebietskörperschaften oder öf-
fentlichen Einrichtungen sind (§ 98 Nr. 3 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen) sowie Subventionsempfän-
ger (§ 98 Nr. 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
In Absatz 1, 2. Halbsatz wird die Geltung des Gesetzes auf
bestimmte öffentliche Aufträge und Maßnahmen be-
schränkt. Das Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge nach
§ 99 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Das Gesetz gilt zudem, soweit Verkehrsdienstleistungen des
ÖPNV auf Dritte übertragen werden. Dies kann durch zivil-
rechtlichen Vertrag, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Ver-
waltungsakt geschehen. Entsprechend den Definitionen im
Regionalisierungsgesetz und Personenbeförderungsgesetz
liegt im Zweifel eine Verkehrsdienstleistung des ÖPNV vor,
wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Ver-
kehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die
gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Das Gesetz richtet sich auch an Unternehmen und Nach-
unternehmen, die öffentliche Bauaufträge ausführen und auf
die Verkehrsleistungen übertragen werden.
Das Gesetz gilt für öffentliche Aufträge ober- und unterhalb
der Schwellenwerte der Vergabe-Richtlinien der Europäi-
schen Gemeinschaft. Durch Absatz 2 werden jedoch Auf-
träge geringeren Umfangs aus dem Anwendungsbereich der
Tariftreueregelung ausgenommen. Dadurch wird die An-
wendung der Tariftreueklausel erleichtert und unnötige Bü-
rokratie vermieden. Um eine Umgehung der Tariftreuerege-
lung durch eine Aufteilung des Auftrags in Lose zu vermei-
den, ist bei der Losvergabe auf den Gesamtwert des Auf-
trags abzustellen.
Zu § 3 (Tariftreuepflicht)
Durch Absatz 1 werden die öffentlichen Auftraggeber ver-
pflichtet, Bauaufträge nur an Unternehmen zu vergeben und
Verkehrsdienstleistungen nur auf Unternehmen zu übertra-
gen, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den
am Ort der Leistungserbringung einschlägigen Tariflohn,
also den „Lohn der Baustelle“, zahlen. Dies gilt auch, so-
weit dieser den Tariflohn am Unternehmenssitz überschrei-
tet. Sind mehrere Gewerke betroffen, muss der für das je-
weilige Gewerk einschlägige örtliche Tariflohn gezahlt wer-
den. Ein subjektives Recht der Arbeitnehmerin oder des Ar-
beitnehmers auf Zahlung des örtlichen Tariflohns wird nicht
eingeräumt.
Damit die Tariftreueregelungen nicht umgangen werden, ist
das Unternehmen zu verpflichten, auch von seinem Nach-
unternehmen die Zahlung von Tariflöhnen zu verlangen.
Dasselbe gilt, wenn die Nachunternehmen ihrerseits weitere
Nachunternehmen einschalten. Die Begriffe des „Unterneh-

Drucksache 14/7796 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mens“ und „Nachunternehmens“ entsprechen denen des Ar-
beitnehmerentsendegesetzes.
Sind am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarifverträge
einschlägig, hat der öffentliche Auftraggeber ein Wahlrecht,
welchen Lohn- und Gehaltstarif er zugrunde legen will (Ab-
satz 2), wobei er unter Abwägung aller Umstände nach billi-
gem Ermessen entscheidet. In der Regel wird dies im Hin-
blick auf das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der aus der Sicht
des Auftraggebers günstigste Tarifvertrag sein.

Zu § 4 (Auswahl der Nachunternehmen)
Mit § 4 werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
der Unternehmen präzisiert. Der Umgang mit der Regelung
wird dem öffentlichen Auftraggeber damit erleichtert. Kann
nach dem Angebot eines Nachunternehmens nicht davon
ausgegangen werden, dass dieser Tariflöhne zahlt, ist grund-
sätzlich von einer Haftung des Unternehmens auszugehen
(vgl. § 7).

Zu § 5 (Ermittlung und Angabe der Tarife)
Die genaue Angabe der einschlägigen Lohn- und Gehaltsta-
rife in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen
(Absatz 1) ist erforderlich, um die notwendige Transparenz
für alle potentiellen Bieter und Bewerber sicherzustellen.
Sind mehrere Gewerke betroffen, müssen alle für die Ge-
werke jeweils einschlägigen Tarifverträge mitgeteilt wer-
den. Durch die ausdrückliche Aufnahme der Lohn- und Ge-
haltstarife in die Bekanntmachung und die Vergabeunterla-
gen wird Rechtssicherheit geschaffen. Erkennbare Fehler
müssen nach § 107 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen unverzüglich gerügt werden; werden sie von
den Bietern oder Bewerbern nicht gerügt, ist ihre spätere
Geltendmachung ausgeschlossen.
Die Ermittlung der jeweils einschlägigen örtlichen Lohn-
und Gehaltstarife kann sich im Einzelfall als schwierig er-
weisen. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung verpflichtet, den öffentlichen Auftraggebern
bei der Ermittlung der einschlägigen Tarife Hilfe zu leisten
und diese auf schriftliche Anfrage unentgeltlich mitzuteilen
(Absatz 2). Die Anfrage kann auch per E-mail erfolgen.

Zu § 6 (Nachweise und Kontrollen)
Die Wirksamkeit der Tariftreueregelung hängt maßgeblich
von effektiven Kontrollmöglichkeiten ab. Der öffentliche
Auftraggeber hat seine Auftragnehmer daher sorgfältig aus-
zuwählen. Er hat deren Angebote daraufhin zu überprüfen,
ob sie auf der Basis der durch dieses Gesetz geforderten
Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert worden sein können. Es
ist beabsichtigt, in die Bau- und Vergabehandbücher des
Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach ungewöhn-
lich niedrige Angebote, die mehr als 10 % vom nächstnied-
rigsten Angebot abweichen, besonders zu prüfen sind.
Die auftragnehmenden Unternehmen und die von ihnen be-
auftragten Nachunternehmen sind verpflichtet, ihrem jewei-
ligen Auftraggeber die Einhaltung der Tariftreuepflicht je-
derzeit nachzuweisen und dem öffentlichen Auftraggeber

jederzeit eine Nachprüfung anhand der einschlägigen Ge-
schäftsunterlagen zu ermöglichen (Absatz 1).
Ohne die Mithilfe fachkundiger Behörden sind die öffentli-
chen Auftraggeber nicht in der Lage, die Einhaltung der Ta-
riftreueerklärung zu kontrollieren. Die öffentlichen Auftrag-
geber sind daher berechtigt, um Unterstützung der Bundes-
anstalt für Arbeit oder der Behörden der Zollverwaltung zu
ersuchen, die bereits die Einhaltung der im Entsendegesetz
festgelegten Mindestarbeitsbedingungen kontrollieren. Die
Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwal-
tung entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Durchführung des Unterstützungsersuchens. Um effektive
Kontrollen durchführen zu können, erhalten sie ebenso wie
der öffentliche Auftraggeber das Recht, die Geschäftsräume
der Unternehmen und die Baustelle zu betreten (Absatz 2).
Absatz 3 statuiert eine Mitteilungspflicht der Bundesanstalt
für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung, falls diese
im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeit von Anhaltspunkten
für Verstöße gegen die Tariftreuepflicht Kenntnis erhalten.

Zu § 7 (Sanktionen)
Die Unternehmen sind bei der Auftragsvergabe vertraglich
zu verpflichten, für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße
gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes Vertragsstrafen
zu zahlen (Absatz 1 Satz 1). Diese berechnet sich nach der
für das betroffene Unternehmen festgestellten Rechnungs-
summe einschließlich eventueller Nachträge. Die Einforde-
rung der Vertragsstrafe steht im Ermessen des öffentlichen
Auftraggebers, darf bei mehreren Verstößen 10 % des Auf-
tragswertes aber nicht überschreiten (Absatz 1 Satz 2). Da-
mit steht diesem ein flexibles Sanktionsinstrument zur Ver-
fügung, mit dem in angemessener Weise den Besonderhei-
ten jedes Einzelfalles entsprochen werden kann.
Mit den Unternehmen ist zu vereinbaren, dass sie die Ver-
tragsstrafen auch für Verstöße ihrer Nachunternehmen ge-
gen die Tariftreuepflicht zu zahlen haben (Absatz 1 Satz 3).
Dies ist notwendig, da zwischen dem öffentlichen Auftrag-
geber und den Nachunternehmen keine Vertragsbeziehun-
gen bestehen. Voraussetzung ist auch hier Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des jeweiligen auftraggebenden Unterneh-
mens. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Unter-
nehmen bei der Auswahl der Nachunternehmen werden in
§ 4 näher spezifiziert.
Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei einem erheblichen,
mindestens grob fahrlässig begangenen Verstoß des Haupt-
auftragnehmers zudem ein gesetzliches Kündigungsrecht zu
(Absatz 2 Ziffer 1). Ob der Auftraggeber von diesem Kün-
digungsrecht Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen
und sollte sich an den Umständen des Einzelfalles orientie-
ren. § 649 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet
keine Anwendung.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei erheblichen, mindes-
tens grob fahrlässig begangenen Verstößen zudem veranlas-
sen, dass an betroffene Unternehmen und Nachunternehmen
für die Dauer von bis zu drei Jahren keine öffentlichen Auf-
träge mehr vergeben werden (Absatz 2 Ziffer 2). Auch diese
Entscheidung sowie die Dauer des Ausschlusses steht im
Ermessen des öffentlichen Auftraggebers und sollte sich an
den Umständen des Einzelfalles orientieren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7796

Zu § 8 (Berichtspflicht)
Die Bundesregierung wird verpflichtet, dem Deutschen
Bundestag in vierjährigen Intervallen zu berichten, wie sich
das Gesetz in der Praxis bewährt.
Zu § 9 (Übergangsregelung)
Diese Vorschrift regelt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren nach
bisherigem Recht zu Ende geführt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes gegen Wett-

bewerbsbeschränkungen)
Zu § 126a (Register über unzuverlässige Unternehmen)
Mit dieser Vorschrift wird beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle ein Register unzuverlässiger Unter-
nehmen eingerichtet. Dieses Register umfasst Unterneh-
men, die wegen schweren Verfehlungen von der Vergabe öf-
fentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind (Satz 1).

Betroffen sind öffentliche Auftraggeber nach § 98 Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und öffentliche Auf-
träge nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte der Ver-
gabe-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Satz 2).

Zu § 127 (Ermächtigungen)
Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers un-
zuverlässiger Unternehmen werden durch das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Um den
Anforderungen aus Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu
entsprechen, werden in § 127 Abs. 2 Buchstabe a bis c In-
halt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Einzelnen
bestimmt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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