BT-Drucksache 14/7780

zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG) -14/6882, 14/7084, 14/7343, 14/7344, 14/7742-

Vom 11. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780
14. Wahlperiode 11. 12. 2001

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG)
– Drucksachen 14/6882, 14/7084, 14/7343, 14/7344, 14/7742–

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Gernot Mittler

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 199. Sitzung am 9. November 2001
beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) wird nach Maßgabe
der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 11. Dezember 2001

Der Vermittlungsausschuss
Sigmar Gabriel
Vorsitzender

Joachim Poß
Berichterstatter

Gernot Mittler
Berichterstatter

Drucksache 14/7780 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunter-
nehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der
Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter-
nehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt
auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Über-
tragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche
Person. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinha-
ber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebs-
vermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt,
sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeran-
teil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert
oder aufgibt. Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten
Werte gebunden.“

b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesell-

schaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers
in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und um-
gekehrt,

2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesell-
schaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunter-
nehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmer-
schaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt
ist, und umgekehrt oder

3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft

übertragen wird. Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut in-
nerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei
denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind
durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesell-
schafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Ab-
gabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungs-
zeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. Der
Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der An-
teil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
an demWirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder
dieser sich erhöht. Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Über-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7780

tragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen
Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeit-
punkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.“

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 5 bleibt unberührt.“‘

2. In Nummer 4 Buchstabe b § 6b wird Absatz 10 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Antei-
len an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschafts-
jahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an
Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten
von neu angeschafften Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 über-
tragen.“

b) In Satz 8 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
3. In Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbe-
triebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das je-
weilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so
sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirt-
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen
Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an
diese Werte gebunden. Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvor-
gang rückwirkend der gemeineWert anzusetzen, soweit bei einer Realtei-
lung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum
Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder an-
dere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperr-
frist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese
Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung derMitunter-
nehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2 ist
bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wer-
den, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mit-
telbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine
Wert anzusetzen.“‘

4. In Nummer 7 Buchstabe c § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b wird nach Satz 2
folgender Satz eingefügt:
„Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkom-
mens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als Ge-
winn im Sinne des Satzes 1.“

5. Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
‚7a. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „von § 14“ durch die Angabe

„der §§ 14, 17 oder 18“ ersetzt.‘

Drucksache 14/7780 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

6. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
‚9. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die juristische
Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer be-
freite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als Schuldner der Kapitaler-
träge. Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte
Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie ent-
steht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den
Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Be-
schlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 21 Abs. 3
des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die
Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die Absätze 1 bis 4
sind entsprechend anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet
für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüt-
tungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwand-
lungssteuergesetzes entfällt.“‘

7. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst:
„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom …

(BGBl. I S. …) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem
31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals auf Anteilsbegründun-
gen und Anteilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwen-
den.“‘

b) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
‚bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezem-
ber 2000 anzuwenden.“‘

c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe e1 eingefügt:
‚e1) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2001 anzuwenden.“‘

d) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
‚f) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letztmals anzuwenden für
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzu-
wenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) ist erstmals für den Veranlagungs-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7780

zeitraum 2001 anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“‘

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird Buchstabe e wie folgt gefasst:

‚e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus Anteilen an einer

ausländischen Gesellschaft, die bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.“‘

2. In Nummer 11 § 27 wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
„(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das

Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaft-
licher Zeit haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Be-
träge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt werden (§ 14
Abs. 1 Nr. 4). Die Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehrabfüh-
rung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen ent-
sprechend.“

Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

‚3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1

des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinn-
anteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und er-
haltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaft-
steuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a
oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen
und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
henden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommen-
steuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes un-
berücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,
die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fal-
len;“‘

2. In Nummer 5 wird dem § 36 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwen-

den.“
Zu Artikel 6 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Artikel 6 wird gestrichen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)
Artikel 7 wird gestrichen.

Drucksache 14/7780 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften)
In Artikel 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
‚3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe

„§ 40 Abs. 2 und 4“ ersetzt und die Angabe „§ 40a,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugs-
rechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert
werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach
dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, so-
weit diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß § 40 Abs. 1 oder 2
begünstigt wären. Für die Anwendung von § 40a im Übrigen gilt
Satz 2.“

b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom…

(BGBl. I S. …) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der leistenden
Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer im Sinne des
§ 37 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt haben.“‘

Zu Artikel 14 Abs. 3 (Inkrafttreten)
In Artikel 14 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.“

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