BT-Drucksache 14/7699

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7223, 14/7257, 14/7064, 14/7681- Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Vom 29. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7699
14. Wahlperiode 29. 11. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/7223, 14/7257, 14/7064, 14/7681 –

Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:

„c) Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:
„In den Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.“ “

bb) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„Beamtinnen und Beamte, deren Versorgung höchstens 70 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt, sind von
der Neuregelung der Versorgungsbezüge ausgenommen.“ “

b) In Nummer 9 § 12 Buchstabe a wird dem bisherigen Wortlaut folgende
Ergänzung vorangestellt:
„In § 12 Abs. 2, § 37 Absatz 1 und § 48 werden die Wörter „des Einsatz-
dienstes der Feuerwehr“ durch die Worte „feuerwehrtechnische Beamtin-
nen und Beamte“ ersetzt“ und

c) Es wird eine Nummer 10a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„10a. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Halbsatz „Die Zeit der Verwen-

dung einer Beamtin oder eines Beamten“ die Wörter „im Schicht-
dienst oder“ eingefügt“.

d) Nummer 11 § 14 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen;
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

„Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 14/7699 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„(3) Das Ruhegehalt vor Anwendung der Höchstgrenze nach Ab-
satz 1 Satz 1 vermindert sich um 3,6 vom Hundert jedes Jahr, um das
die Beamtin oder der Beamte vor der Vollendung des fünfundsech-
zigsten Lebensjahres nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand ver-
setzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Gilt für die
Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des fünfundsech-
zigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis
zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der
Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Für Beam-
tinnen und Beamte, deren Altersgrenze das sechzigste Lebensjahr ist,
tritt an die Stelle des dreiundsechzigsten das achtundfünfzigste
Lebensjahr.“ “

cc) Es wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
„In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“ durch das Wort
„einundsiebzigkommafünfundsiebzig“ ersetzt“.

dd) Es wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
„Absatz 5 wird gestrichen; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5“.

ee) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.
e) Nummer 12 § 14 a wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Doppelbuchstabe bb gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa und bb gestrichen.

f) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
„Nach § 48 wird folgender § 48a eingeführt:

㤠48a
Versorgungsauskunft

(1) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Anspruch auf eine Auskunft über
die zu erwartende Versorgung
a) bei einer beabsichtigten oder beantragten Versetzung in den Ruhe-

stand wegen Dienstunfähigkeit,
b) bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Sachverhal-

ten im Sinne des § 20 BRRG,
c) bei einer beabsichtigen oder beantragten Versetzung in eine begrenzte

Dienstfähigkeit nach § 42a Bundesbeamtengesetz bzw. entsprechen-
den landesgesetzlichen Bestimmungen oder

d) ab Vollendung des 50. Lebensjahres.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer beabsichtigten Wiederberu-

fung in ein Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähig-
keit bzw. bei einer Veränderung der Dienstleistung in der begrenzten
Dienstfähigkeit nach § 42a Bundesbeamtengesetz bzw. entsprechenden
landesgesetzlichen Bestimmungen und aus dem einstweiligen Ruhestand.
(3) Absatz 1 gilt auch bei einer beabsichtigten Freistellung hinsichtlich

der konkreten versorgungsrechtlichen Folgen; auch der Auswirkungen
auf den Kindererziehungszuschlag.““

g) Nummer 36 wird gestrichen, die bisherigen Nummern 37 bis 57 werden
zu Nummer 36 bis 56.

h) Nummer 38 (alt) § 56 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7699

bb) Buchstabe b wird gestrichen; die Angabe Buchstabe a entfällt.
i) Nummer 42 (alt) wird gestrichen; die bisherigen Nummern 43 bis 57

werden zu Nummer 41 bis 55 (neu).
j) In Nummer 47 (alt) § 69d wird ein Doppelbuchstabe aa mit folgendem

Wortlaut eingefügt:
„aa) § 69d Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte,
die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt
mindestens 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre nach den §§ 6, 8, 9, 10
oder 12 Abs. 2 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.““

2. Artikel 8 (Bundesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 § 14a Abs. 3 wird der Begriff „50 vom Hundert“ geändert in
„100 vom Hundert“.

3. In Artikel 15 (Beamtenversorgungs- Übergangsverordnung) wird nach
Buchstabe b folgender Doppelbuchstabbe bb eingefügt:
„bb) Nummer 9 wird gestrichen.“

4. Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 7 wird eingefügt:

„§ 69d Abs. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 8 und 9.

Berlin, den 27. November 2001
Petra Pau
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Allgemeines
Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Rentenreform wirkungsgleich auf die Beam-
tenbesoldung zu übertragen. Der Grund dafür liegt u. a. darin, dass die unter-
schiedlichen Systeme der Grund- und Zusatzversorgung der Pensionärinnen
und Pensionäre und der Grundrente und der betrieblichen Zusatzrente der Rent-
nerinnen und Rentner nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Die
pauschale Absenkung der Versorgungsanpassungen betrifft den einfachen und
mittleren Dienst besonders, sowie Berufe mit einer speziellen Altersgrenze und
einem vergleichsweise hohen Einstellungsalter. Dies betrifft die sowieso schon
schwierigen Arbeitsbedingungen in den Vollzugsdiensten und der Feuerwehr
ebenso wie Soldatinnen und Soldaten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
macht auch für Dienstunfähige und Schwerbehinderte keine Ausnahme. Auf
diese Weise werden bereits Benachteiligte erneut zum Opfer. Vorhandenen Ver-
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und versorgungsnahen
Jahrgängen ist jede Möglichkeit genommen, ihrerseits durch private Vorsorge
dem Eingriff in ihre Versorgung entgegenzuwirken.

Drucksache 14/7699 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Vollzugsdienste werden von dem Gesetzentwurf der Bundesregierung be-
sonders getroffen. Die besonderen Arbeitsbedingungen dieser Berufe werden
nach wie vor ignoriert und längst überfällige Regelungen müssen endlich ge-
troffen werden.

Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Ähnlich wie durch einen Unfall beeinträchtigen schlechte Arbeitsbedingungen,
z. B. Schicht- und Wechselschichtdienst oder eine sehr hohe Arbeitsbelastung,
die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten. Diese Arbeitsbedingungen sind
vor allem im einfachen und mittleren Dienst anzutreffen und mit denen des hö-
heren Dienstes meist nicht vergleichbar. Eine Berücksichtigung dieser Faktoren
ist dadurch mehr als gerechtfertigt.
Gerade Beamtinnen und Beamte, die durch besondere Altersgrenzen, hohes
Einstellungsalter oder gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen, die zu
Dienstunfähigkeit führen, betroffen sind, bekommen schon heute nicht mehr
den Versorgungshöchstsatz. Durch die Absenkung der Versorgungsanpassun-
gen werden diese Beamtinnen und Beamten, die z. B. im Vollzugsdienst tätig
waren, übermäßig belastet und rücken mit ihrer Versorgung weiter in die Nähe
der Mindestversorgung.
Aufgrund der Regelungen des AAÜG (Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) sind zudem Beamtin-
nen und Beamte, die Rentenanwartschaften in der DDR erworben haben, und
Soldaten mit Vordienstzeiten in der NVA schlechter gestellt als ihre Kollegin-
nen und Kollegen aus den alten Bundesländern. Aus dieser Ungleichbehand-
lung entstehende Härten müssen vermieden werden.

Zu Buchstabe b
Die Fixierung auf den Einsatzdienst benachteiligt Feuerwehrbeamte gegenüber
den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Polizei und stellt insofern
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar.

Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Schicht-
dienst mindestens ebenso gesundheitsschädigend ist wie klimatische Einflüsse.

Zu Buchstabe d
aa)
Die Reform der Beamtenversorgung soll die „wirkungsgleiche“ Übertragung
der Rentenreform auf die Versorgung bedeuten. Schon vielfach wurde u. a. von
gewerkschaftlicher Seite auf die Unvergleichbarkeit beider Systeme hingewie-
sen. Strebt man dies trotzdem an, so müssen zumindest die zahlreichen Vorleis-
tungen der Beamtinnen und Beamten in den vorangegangenen Jahren Berück-
sichtigung finden. Abgesehen davon ist der Vertrauensschutz zu wahren und
der Eingriff in bestehende Versorgungsansprüche abzulehnen. Eine pauschale
Absenkung des Ruhegehalts hat zudem unvertretbare Auswirkungen gerade
auf die unteren Besoldungsgruppen und ist daher besonders unsozial.
Verstärkt werden Beamtinnen und Beamte des einfachen und mittleren Diens-
tes nach den verminderten Bezügeanpassungen auf die Mindestversorgung
angewiesen sein. In diesen Bereichen werden die Beamtinnen und Beamten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7699

besonders negativ von den kumulierenden Folgen durch Versorgungseinschrän-
kungen getroffen. Bei Deutscher Post, Deutscher Telekom und Deutscher Post-
bank ist das Erreichen der Höchstversorgung durch die Kumulierung mangeln-
der Arbeitssituationen infolge des Drucks zum Personalabbau und einem hohen
Einstellungsalter kaum noch möglich. Durch die geringe Besoldung der aktiven
Beamtinnen und Beamten haben diese Besoldungsgruppen auch Nachteile
beim Aufbau privater Vorsorge.
bb)
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dürfen
Versorgungsabschläge nicht mehr erfolgen, wenn der Höchstruhegehaltssatz
erreicht ist. Der erreichte Satz ist Ausdruck der bereits zurückgelegten Dienst-
jahre der Beamtinnen und Beamten, er wurde „erdient“. Eine Kürzung dieses
Geldes würde gegen den Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot ver-
stoßen.
cc)
Die vorgezogene Altersgrenze bestimmter Berufe ist dem Umstand geschuldet,
dass Menschen in diesem Alter die Anforderungen der Berufe nicht mehr erfül-
len können. Die Wahrscheinlichkeit mit 58 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt zu werden, entspricht der Wahrscheinlichkeit der Be-
amtinnen und Beamten mit der Altersgrenze von 65 Jahren mit 63 Jahren we-
gen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden zu müssen. Mit der bean-
tragten Änderung wird dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen.
dd)
Der Vorschlag dient dazu, die Mindestversorgung anzuheben. In erster Linie
muss selbstverständlich verhindert werden, dass für Beamtinnen und Beamte,
die zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Treueverhältnis stehen und ihr
Leben lang, z. T. unter widrigen Bedingungen, wertvolle Arbeit geleistet haben,
künftig die Mindestversorgung zur Regelversorgung wird. Abgesehen davon
wird nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfs ein zunehmender Teil
der Beamtinnen und Beamten auf die Mindestversorgung angewiesen sein, so
dass diese zur Abfederung der Konsequenzen dringend erhöht werden muss.
ee)
Beamte aus den neuen Bundesländern können erst seit dem 3. Oktober 1990 ru-
hegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben. Zum Erreichen der Mindestversorgung
sind bisher 18,66 Jahre erforderlich. Künftig werden dazu 19,6 Jahre notwen-
dig sein, d. h. dass Beamtinnen und Beamte aus den neuen Bundesländern frü-
hestens im Mai 2010 eine eigene Versorgung bekommen können. Bis dahin
würde bisher beim Zusammentreffen von Rente und Versorgung der § 14 Abs.
5 BeamtVG angewandt, der das Ruhen der Versorgung zwischen dem Betrag
des erdienten Ruhegehalts und der Mindestversorgung vorsieht. Erst durch Ar-
tikel 1 Nr. 10 BeamtVGÄndG 1993 wurde diese Regelung auf alle Beamtinnen
und Beamten übertragen, so dass bis heute eine Sonderregelung zur Benachtei-
ligung der ostdeutschen Beamtinnen und Beamten besteht.

Folgeänderung
Zu Buchstabe e
Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe f
Mit dieser Bestimmung wird § 109 des SGB VI systemgerecht übertragen, um
den Betroffenen einen Überblick über ihre zu erwartenden Versorgungsbezüge

Drucksache 14/7699 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu verschaffen. Dringend notwendig wird dies mit der Einführung privater
Altersvorsorge. Einzelne Beispiele, z. B. im Land Berlin, zeigen die unproble-
matische Umsetzbarkeit dieses Antrags.

Zu Buchstaben g, h und i
Folgeänderungen zu Buchstabe d.

Zu Buchstabe j
Versorgungsabschläge von bereits erreichtem Ruhegehalt bei Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellen erhebliche, nicht zu rechtfertigende
Eingriffe in die erarbeitete Versorgung dar und kommen einer Bestrafung
Dienstunfähiger gleich. Eine Verringerung der Anzahl der Frühpensionierun-
gen muss an den Ursachen für Dienstunfähigkeit ansetzen.
Die gesamte Regelung über Versorgungsabschläge ist unter dem Gesichtspunkt
der Vollalimentation der Beamtenversorgung bei einer Absenkung der Versor-
gung aus sozialen und rechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich neu zu über-
denken. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen bestimmter Berufe
müssen anerkannt und berücksichtigt werden.
Personen in Berufen mit vorgezogener Altersgrenze können die bisherige
Übergangsregelung nicht erfüllen. Um das Erreichen der Höchstversorgung für
diese Personengruppe zu ermöglichen, wurde in § 12 Abs. 2 BeamtVG die
Streckung und Linearisierung der Ruhegehaltsskala eingeführt. Die geltende
Übergangsregelung konterkariert diese Absicht. In anderen Bereichen, z. B. bei
Bahn und Post, galt im technischen Bereich eine handwerkliche Ausbildung
und Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung. Trotz vierzigjähriger Dienstzeit
fallen diese Personen nicht unter die Übergangsregelung, weil aufgrund der
§§ 10 und 12 viele ihrer Dienstjahre nicht einbezogen sind.

Zu Nummer 2
Um die Versorgung der Beamtinnen und Beamten langfristig sichern zu kön-
nen, wurden Versorgungsrücklagen eingeführt. Es ist nicht ersichtlich, warum
von durch geringere Bezügeanpassungen eingespartem Geld lediglich 50 Pro-
zent in Versorgungsrücklagen eingezahlt werden soll, während die andere
Hälfte des Geldes, das bei den Beamten eingespart wurde, im Haushalt versi-
ckert.

Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe d Doppel-
buchstabe cc.

Zu Nummer 4
Um alle von dieser Regelung Betroffenen erreichen zu können, muss sie rück-
wirkend in Kraft treten.

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