BT-Drucksache 14/7525

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7043- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 23. Mai 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Botsuana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom 16. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7525
14. Wahlperiode 16. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7043 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 23. Mai 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Botsuana
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem
Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau.

Drucksache 14/7525 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7043 – unverändert
anzunehmen.

Berlin, den 7. November 2001

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Dr. Heinz Riesenhuber
Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7525

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/
7043 – wurde in der 195. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 18. Oktober 2001 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur federführenden Beratung überwiesen.

II.
Das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen gewährleistet den Kapitalanla-
gen einen umfassenden und dauernden Rechtsschutz, indem
es bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrrechtlich ver-
bindlicher Form festlegt. Es dient dem Ziel, die beider-
seitige wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Republik
Botsuana zu verstärken, indem es günstige Bedingungen
für gegenseitige Kapitalanlagen schafft.

III.
Der Bundesrat hat gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgeset-
zes beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwen-
dungen zu erheben.

IV.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf in seiner 66. Sitzung am 7. November 2001 be-
raten. Die Mitglieder des Ausschusses begrüßten einmütig
das der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehun-
gen dienende Vertragsgesetz.
Der Ausschuss beschloss einvernehmlich bei Stimmenthal-
tung der Mitglieder der Fraktion der PDS, dem Deutschen
Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache
14/7043 – zu empfehlen.

Berlin, den 7. November 2001

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

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