BT-Drucksache 14/7472

1. GEe der Bundesregierung -14/7094 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG) 2. GE der Abg. Aigner, Lensing, Friedrich (Erlangen), weiterer Abg. CDU/CSU -14/4250- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (1. AFBG-Änderungsgesetzes)

Vom 14. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7472
14. Wahlperiode 14. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(19. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7094 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes (AFBG-ÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ilse Aigner, Werner Lensing,
Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4250 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes (1. AFBG-Änderungsgesetz)

A. Problem
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz von 1996 hat in seiner jetzigen
Ausgestaltung die seinerzeitigen Erwartungen und Zielsetzungen des Gesetzge-
bers nicht erfüllt. Der von der Bundesregierung im Sommer 1999 vorgelegte
Bericht über Umsetzung und Inanspruchnahme des AFBG (Drucksache 14/
1137) zeigt eine Reihe von strukturellen und technischen Defiziten dieses Ge-
setzes auf. Die Förderung wird als wenig attraktiv und zu bürokratisch empfun-
den und deshalb nur von einem geringen Teil der Personen in förderfähigen
Fortbildungen genutzt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist zu eng. Die
Förderkonditionen sind insbesondere für Familien, Alleinerziehende, Aus-
länder und Ausländerinnen sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort-
bildungen in Teilzeit nicht adäquat. Das Gesetz hat entgegen seiner Zielsetzun-
gen bisher wenig Anreize geboten, sich fortzubilden und eine selbständige
Existenz aufzubauen.

Drucksache 14/7472 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
l Der Gesetzentwurf zieht die notwendigen Schlussfolgerungen aus den im

Erfahrungsbericht dargelegten strukturellen und technischen Mängeln dieses
Gesetzes und trägt der wachsenden Bedeutung der beruflichen Weiterquali-
fizierung und des lebenslangen Lernens Rechnung.

l Durch attraktivere, flexiblere und der Lebenssituation von Fortbildungsteil-
nehmern oder Fortbildungsteilnehmerinnen besser gerecht werdende För-
derkonditionen werden die Rahmenbedingungen für eine berufliche Weiter-
qualifizierung und den Schritt in die Selbständigkeit allgemein verbessert
sowie die Förderung von Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ausgewogener
gestaltet.

l Weitere förderungswürdige Fortbildungen z. B. im Gesundheits- und Pflege-
bereich werden in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, sinn-
volle oder notwendige Zweitfortbildungen großzügiger als bisher gefördert.

l Die Mittelstandskomponente des Gesetzes, der Darlehensteilerlass, wird so
ausgestaltet, dass sie tatsächlich die gewünschten Impulse für mehr Exis-
tenzgründungen und Arbeitsplätze geben kann.

l Die Benachteiligung bestimmter Personengruppen (z. B. Fortbildungsteil-
nehmer oder Fortbildungsteilnehmerinnen mit Familie, Alleinerziehende,
Ausländer oder Ausländerinnen) wird durch situationsgerechte Förderbedin-
gungen beseitigt und damit Chancengleichheit für alle fortbildungswilligen
Fachkräfte hergestellt.

l Die Verbesserungen für Schüler oder Schülerinnen und Studierende durch
das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) werden, soweit sie über-
tragbar sind, für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Aufstiegsfortbildun-
gen nachvollzogen.

l Der Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Gesetzes wird auf das
Notwendige begrenzt, die Antrags- und Bewilligungsverfahren werden so
weit wie möglich vereinfacht.

l Das Gesetz wird an neue Rechtsentwicklungen in anderen Rechtsgebieten,
z. B. das reformierte Ausbildungsförderungsrecht, das neue Schuldner-
Insolvenzrecht und die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung, ange-
passt.

l Im Hinblick auf die Währungsumstellung auf den Euro erfolgt eine Neufest-
setzung der Signalbeträge zum l. Juli 2002.

1. Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksache
14/7094 in geänderter Fassung – mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP

2. Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU – Druck-
sache 14/4250 –mit den Stimmen der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4250 –.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7472

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Der Finanzaufwand für die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetz (AFBG) betrug im Jahr 2000 auf der Grundlage von im Jahres-
durchschnitt 50 000 Geförderten insgesamt rd. 45 Mio. Euro (ansteigend auf
rd. 55 Mio. Euro im Jahr 2003). Hiervon entfielen auf den Bund rd. 35 Mio.
Euro und auf die Länder rd. 10 Mio. Euro (im Jahr 2003: Bund 43 Mio. Euro,
Länder 12 Mio. Euro). Ausgehend von diesem Finanzaufwand für das geltende
AFBG in den Jahren 2001 ff. und den Auswirkungen des Ausbildungsförde-
rungsreformgesetzes (AföRG) seit dem l. April 2001 wurde auf der Grundlage
einer durch die Verbesserungen zu erwartenden Steigerung der Gefördertenzah-
len von derzeit 50 000 bis auf 60 000 im Jahr 2004 und einem Inkrafttreten des
Gesetzes am l. Januar 2002 für die Novellierung des AFBG ein Finanzaufwand
in folgender Höhe ermittelt:

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten, da die Förder-
leistungen zu keiner signifikanten Veränderung der Nachfrage führen dürften.

E. Sonstige Kosten
Keine

2002 2003 2004 2005
in Mio. Euro (in Mio. DM)

Mehrkosten der Novelle 46 (89) 55 (109) 57 (111) 58 (113)
– davon Bund 36 (70) 43 (85) 44 (86) 45 (88)
– davon Länder 10 (19) 12 (24) 13 (25) 13 (25)
Gesamtkosten AFBG 97 (190) 111 (218) 113 (219) 113 (222)
– davon Bund 76 (148) 87 (170) 88 (171) 88 (173)
– davon Länder 21 (42) 24 (48) 25 (48) 25 (49)

Drucksache 14/7472 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/7094 – mit folgen-

den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
I. Artikel 1 Nr. 8 (§ 10 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Angabe „127,82 Euro“ durch die Angabe
„128 Euro“ ersetzt.

2. In Buchstabe b werden die Angabe „51,13 Euro“ durch die An-
gabe „52 Euro“, die Angabe „214,74 Euro“ durch die Angabe
„215 Euro“ und die Angabe „178,95 Euro“ durch die Angabe
„179 Euro“ ersetzt.

II. Artikel 1 Nr. 10 (§ 12 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „10 225,84 Euro“
durch die Angabe „10 226 Euro“ und in Nummer 2 die Angabe
„1 533,87 Euro“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.

2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „102,26 Euro“ durch die
Angabe „103 Euro“ ersetzt.

III. Artikel 1 Nr. 11 (§ 13 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

,d) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Angabe „250 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „128 Euro“ und in Satz 5 die Angabe
„tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ er-
setzt.‘

2. Buchstabe e wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „zweiten“ durch das Wort „drit-
ten“ und in Satz 2 das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

IV. Artikel 1 Nr. 13 (§ 14 AFBG-ÄndG) wird wie folgt gefasst:
‚§ 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „FIBOR“ durch die Angabe

„EURIBOR“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch die An-

gabe „128 Euro“ ersetzt.‘
V. Artikel 1 Nr. 16 (§ 17a Abs. 1 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Angabe „35 790,43 Euro“ durch die Angabe
„35 791 Euro“ und jeweils die Angabe „1 789,52 Euro“ durch die
Angabe „1 790 Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7472

VI. Artikel 1 Nr. 21 (§ 23 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b wird die Angabe „36“ durch die Angabe „48“ er-

setzt.
2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Antragsteller“ werden die Wörter „oder

der Antragstellerin im Falle einer Folgebewilligung oder
einer Änderung des Bewilligungsbescheides“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1“
die Angabe „und 2“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 und 5 wird jeweils die Angabe 㤠12 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.‘

VII. Artikel 1 Nr. 22 (§ 24 AFBG-ÄndG) wird wie folgt gefasst:
‚§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1
Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe,
höchstens bis zu einem Betrag von 2 557 Euro unbar in einem Be-
trag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berück-
sichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung
eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach
Maßgabe des § 13 durch die Deutsche Ausgleichsbank.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und

der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1
Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro
abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro auf-
gerundet.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „16 Euro“ ersetzt.‘

VIII. Artikel 1 Nr. 23 (§ 25 AFBG-ÄndG) wird wie folgt gefasst:
‚§ 25 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die An-

gabe „16 Euro“ und die Wörter „frühestens vom Beginn des Mo-
nats“ durch die Wörter „rückwirkend jedoch höchstens für die drei
Monate vor dem Monat“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
㤠48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-
dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch.“

IX. In Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b (§ 9 AFBG-ÄndG) wird nach dem
Wort „Sätzen“ die Angabe „1,“ eingefügt.

Drucksache 14/7472 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

X. Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe e (§ 13 AFBG-ÄndG) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“

ersetzt.
2. Nach Doppelbuchstabe bb werden folgende neue Doppelbuchstaben

cc und dd eingefügt:
,cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „seiner“ die Wörter „oder

ihrer“ eingefügt.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „er“ die Wörter „oder sie“

eingefügt.‘
3. Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe ee.

XI. Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a (§ 14 AFBG-ÄndG) wird wie folgt ge-
fasst:
,a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines Darlehensnehmers“

die Wörter „oder einer Darlehensnehmerin“, nach den Wörtern
„von dem“ die Wörter „oder von der“, jeweils nach dem Wort
„Darlehensnehmer“ die Wörter „oder die Darlehensnehmerin“
und jeweils nach den Wörtern „des Darlehensnehmers“ die Wör-
ter „oder der Darlehensnehmerin“ eingefügt.‘

XII. In Artikel 3 Nr. 11 wird § 22 Satz 2 wie folgt geändert:
Nach dem Wort „mit“ werden die Wörter „drei vom Hundert über“
eingefügt und die Wörter „nach Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ gestrichen.

XIII. Artikel 3 Nr. 12 Buchstabe b (§ 23 AFBG-ÄndG) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „seines“ durch die Wörter „sei-
ner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teil-
nehmer und ihres“ ersetzt und nach den Wörtern „Vermögens
des Teilnehmers“ die Wörter „oder der Teilnehmerin“ ein-
gefügt.‘

2. Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Teilnehmers“ die

Wörter „oder der Teilnehmerin“ eingefügt und das Wort „sei-
nes“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.‘

3. Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
,In Absatz 5 wird das Wort „seines“ durch das Wort „des“ ersetzt.‘

XIV. Artikel 3 Nr. 15 (§ 28 AFBG-ÄndG) wird wie folgt gefasst:
,In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort „Darlehensnehmer“ die Wör-
ter „oder der Darlehensnehmerin“ und nach dem Wort „seinen“ die
Wörter „oder ihren“ eingefügt.‘

XV. Artikel 2 wird aufgehoben, die bisherigen Artikel 3 und 4 werden
Artikel 2 und 3.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7472

XVI. Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
„Artikel 4

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.“

2. den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU – Drucksache 14/4250 –
abzulehnen.

Berlin, den 14. November 2001

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Ulrike Flach
Vorsitzende

Dr. Ernst Dieter Rossmann
Berichterstatter

Ilse Aigner
Berichterstatterin

Christian Simmert
Berichterstatter

Cornelia Pieper
Berichterstatterin

Maritta Böttcher
Berichterstatterin

Drucksache 14/7472 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Ernst Dieter Rossmann, Ilse Aigner,
Christian Simmert, Cornelia Pieper und Maritta Böttcher

I. Überweisung
Die Vorlagen wurden an den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden
Beratung und an die weiteren in der folgenden Tabelle ge-
nannten Ausschüsse zur Mitberatung in den jeweils angege-
benen Sitzungen des Deutschen Bundestages überwiesen:

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz zieht die Bun-

desregierung im AFBG die notwendigen Konsequenzen
aus den im Erfahrungsbericht festgestellten strukturellen
und technischen Mängeln des Gesetzes mit dem Ziel, die
ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers auch tat-
sächlich zu realisieren, nämlich mehr junge Fachkräfte
für berufliche Weiterqualifizierung und den Schritt in die
Selbständigkeit zu motivieren und damit auch Arbeits-
und Ausbildungsplätze zu schaffen. Außerdem werden
unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit von allgemeiner
und beruflicher Bildung die Verbesserungen der BAföG-
Reform nachvollzogen, soweit sie übertragbar sind. Im
Wesentlichen sind folgende Verbesserungen vorgesehen:
l Durch die bundesweite Einbeziehung von Fortbil-

dungen in Gesundheits- und Pflegeberufen und von
Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungs-
schulen, eine Lockerung der zeitlichen Anforderun-
gen an förderfähige Maßnahmen sowie eine Förde-
rung von Zweitfortbildungen in begründeten Ausnah-
mefällen wird der Anwendungsbereich des Gesetzes
verbreitert.

l Durch eine Reihe von Änderungen wird die Existenz-
gründungskomponente des AFBG, der Darlehensteil-
erlass, so ausgestaltet, dass er auch tatsächlich die ge-
wünschten Impulse für mehr Existenzgründungen,
Arbeits- und Ausbildungsplätze geben kann: Die

Fristen für die Existenzgründung und die Einstellung
von zwei Beschäftigten werden verlängert, die An-
forderungen an die Beschäftigung von Mitarbeitern
oder Mitarbeiterinnen und der Zeitpunkt der Exis-
tenzgründung werden erleichtert, durch eine günsti-
gere Freibetragsregelung ein größerer Teil des zur
Existenzgründung angesparten Vermögens anrech-
nungsfrei gestellt und der Erlassbetrag auf 75 % des
auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallen-
den (Rest-)Darlehens erhöht.

l Durch eine teilweise Bezuschussung der bisher nur
mit verzinslichen Darlehen geförderten Maßnahme-
kosten wird die Förderung von Fortbildungsmaßnah-
men für alle AFBG-Empfänger, die sich in Vollzeit-
und Teilzeit-Maßnahmen befinden, verbessert. Durch
eine einkommensabhängige Rückzahlung werden
wie im BAföG die Darlehenskonditionen sozialer
ausgestaltet. Darüber hinaus wird mit der Einbezie-
hung der Kosten des Meisterstücks einem häufigen
Kritikpunkt vieler Betroffener Rechnung getragen.

l Für Väter und Mütter sowie Alleinerziehende werden
die Möglichkeiten einer beruflichen Aufstiegsfortbil-
dung durch höhere Beiträge zum Lebensunterhalt
für Kinder, eine Anhebung des Kinderbetreuungs-
zuschusses für Alleinerziehende, erleichterte Stun-
dungs- und Erlassmöglichkeiten für Geringverdie-
nende mit betreuungsbedürftigen Kindern sowie eine
bedarfsgerechtere Berücksichtigung von Verzögerun-
gen aus Gründen der Kindererziehung verbessert.

l Für junge Ausländer und Ausländerinnen, die in
Deutschland einen anerkannten Berufsabschluss er-
worben und anschließend im Inland mindestens drei
Jahre berufstätig waren, wird sichergestellt, dass sie
die gleichen Chancen auf eine berufliche Fortbildung
und eine Existenzgründung erhalten wie ihre deut-
schen Altersgenossen.

l Durch eine Reihe von gesetzlichen Änderungen wer-
den die Verfahren zur Beantragung und Bewilligung
von AFBG-Leistungen für die Antragsteller oder An-
tragstellerinnen gründlich vereinfacht.

2. Die Fraktion der CDU/CSU beabsichtigt mit ihrem
Änderungsgesetz ebenfalls, die im Vollzug erkannten
Defizite des bisherigen Leistungsrechts nach dem AFBG
durch eine angemessene Erweiterung der Leistungen
auszugleichen, um dem Ziel des AFBG gerecht zu wer-
den und um alle Fortbildungswilligen in ihrem Streben
nach einem Fortbildungsabschluss oberhalb des Niveaus
der Facharbeiterebene zu unterstützen. Der Vollzug des
AFBG hat zudem bewiesen, dass viele Aufstiegswillige
sich durch den hohen Verwaltungsaufwand von einer
Antragstellung abhalten lassen. Eine Vereinfachung des
Verfahrens soll die Akzeptanz bei den künftigen Exis-
tenzgründern steigern und die mit dem Vollzug beauf-
tragten Länder entlasten.

Vorlage
Ausschuss

14/7094
Bundes-
regierung

14/4250
CDU/CSU

Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung

8.11.01
198.Sitzung

10.11.00
131. Sitzung

Wirtschaft und
Technologie

08.11.01
198.Sitzung

10.11.00
131. Sitzung

Arbeit und Sozialordnung 08.11.01
198.Sitzung

10.11.00
131. Sitzung

Familie, Senioren, Frauen
und Jugend

08.11.01
198.Sitzung

10.11.00
131. Sitzung

Tourismus 08.11.01
198.Sitzung

Haushalt gemäß § 96 GO 08.11.01
198.Sitzung

10.11.00
131. Sitzung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7472

Die genannten Ziele sollen im Einzelnen wie folgt erreicht
werden:
l Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des „le-

benslangen Lernens“ wird der Förderrahmen zeitlich
und hinsichtlich der Antragsberechtigung erweitert.

l Um einen stärkeren Anreiz zur Existenzgründung zu
schaffen, werden die sachlichen und zeitlichen Voraus-
setzungen für den Erlass des Darlehens erleichtert und
der Erlassbetrag erhöht.

l Die erheblichen finanziellen Belastungen durch Lehr-
gangs- und Prüfungsgebühren sowie Lehr- und Lern-
mittelkosten werden minimiert.

l Die familiäre sowie die soziale Komponente des Geset-
zes werden erweitert, um den beruflichen Aufstieg oder
Wiedereinstieg neben der Familie zu ermöglichen.

l Der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag wird auf
50 % erhöht, ohne dass Verheiratete oder Teilnehmer mit
Kindern hinsichtlich des Anteils gegenüber Alleinste-
henden ohne Kinder prozentual benachteiligt werden.

l Um die Antragsteller nicht durch unnötigen Verwal-
tungsaufwand abzuschrecken, werden aufgetretene
Hemmnisse in diesem Bereich beseitigt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sind der
folgenden Tabelle zu entnehmen:

Legende: + = Zustimmung; – = Ablehnung; 0 = Enthaltung; a = abwesend
*) In der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses.

Vorlage
Ausschuss

14/7094
Bundes-
regierung

14/4250
CDU/CSU

Wirtschaft und
Technologie

Annahme*)
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+
0

+

Ablehnung
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS


+
+
+

Arbeit und
Sozialordnung

Annahme*)
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+


+

Ablehnung
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS


+
+
+

Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Annahme*)
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+


+

Ablehnung
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS


+
+
0

Tourismus Annahme*)
SPD und B90/DG
CDU/CSU
FDP
PDS

+


a

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse im
federführenden Ausschuss

Allgemeiner Teil
Der Ausschuss hat am 30. Mai 2001 eine öffentliche Anhö-
rung zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU –
Drucksache 14/4250 – und zum Bericht der Bundesregie-
rung über die Umsetzung und Inanspruchnahme des bisheri-
gen AFBG – Drucksache 14/1137 – durchgeführt. Am Tage

vor der Anhörung legte die Bundesregierung dem Aus-
schuss einen Referentenentwurf für ein Änderungsgesetz
zum AFBG vor (Ausschussdrucksache 14/421).
Zu dieser Anhörung waren folgende Institutionen bzw.
Sachverständige geladen:
Ralf Aigriner, Teilnehmer einer AFBG-Förderungsmaß-
nahme, Ruhstorf-Rott
Dr. Knut Diekmann, Deutscher Industrie- und Handelstag
(DIHT), Berlin

Drucksache 14/7472 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Joachim Koch-Bantz, Deutscher Gewerkschaftsbund
(DGB), Berlin
Gerd Köhler, Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft
(GEW), Frankfurt/Main
Karl-Heinz Koslowsky, Handwerkskammer Potsdam
Michael Marin, Deutsche Ausgleichsbank, Bonn
Kurt Niedtner, Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von
Berlin, Amt für Ausbildungsförderung
Harald Schulte, Bundesverband staatlich geprüfter Techni-
ker, Königswinter
Karl Spelberg, Zentralverband des Deutschen Handwerks
(ZDH), Berlin
Werner Steckel, Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg
Heinrich Tillmann, Bundesinstitut für Berufsbildung
(BIBB), Bonn
Der Verlauf der Anhörung kann dem Protokoll der 47. Sit-
zung des Ausschusses vom 30. Mai 2001 entnommen wer-
den. Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständi-
gen wurden in den Ausschussdrucksachen 14/401 a bis j
dokumentiert.
In seiner Sitzung am 14. November 2001 hat der Ausschuss
die Vorlagen abschließend beraten.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde betont, dass durch
das Änderungsgesetz zum AFBG die zur Verfügung gestell-
ten finanziellen Mittel für das Meister-BAföG um mehr als
100 % steigen. Die Fraktion der CDU/CSU verlange dage-
gen mit ihrem Gesetzentwurf eine unrealistische Erhöhung
der finanziellen Mittel. Die Bundesländer würden dem Vor-
schlag der CDU/CSU auch nicht folgen wollen. Außerdem
fehle dem Gesetzentwurf der CDU/CSU eine Ausweitung
der Förderung auf die Gesundheits- und Pflegeberufe. Mit
den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen in Aus-
schussdrucksache 14/500 würden zwei weitere wesentliche
Verbesserungen des AFBG erreicht: Der Bewilligungszeit-
raum bei Teilzeitmaßnahmen werde von 36 auf 48 Monate
und der Zeitraum für den Darlehensteilerlass bei einer Exis-
tenzgründung und der Einstellung von 2 Beschäftigten von
zwei auf drei Jahre erhöht. Dem Vorschlag des Bundesrates,
die Vermögensanrechnung ganz zu streichen, könne nicht
gefolgt werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung
werde die Freigrenze bereits von 10 000 auf 70 000 DM er-
höht.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wird darauf hinge-
wiesen, dass sie ihren Gesetzentwurf bereits vor einem Jahr
vorgelegt habe. An dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung sei besonders zu kritisieren, dass im Bereich der Teil-
zeitmaßnahmen kein Unterhaltsbeitrag gewährt werden
solle, obwohl dies gerade für fortbildungsinteressierte
Frauen besonders wichtig sei. Bezüglich der Vermögensan-
rechnung gemäß dem Vorschlag der Bundesregierung werde
ein großer Verwaltungsaufwand vorausgesagt. Beim Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen in Ausschussdrucksa-
che 14/500 wird kritisiert, dass an einem begrenzten Bewil-
ligungszeitraum festgehalten werde. Der Änderungsantrag
beseitige auch nicht die weiterhin bestehende Ungleichbe-
handlung von AFBG- und BAföG-Empfängern. Trotz der
Verbesserungsbedürftigkeit gehe der Gesetzentwurf der
Bundesregierung in die richtige Richtung. Deshalb werde

sich die Fraktion der CDU/CSU bei der Abstimmung der
Stimme enthalten. Allerdings werde darum gebeten, die Ge-
setzesänderungen rückwirkend zum 1. September 2001 in
Kraft zu setzen, weil das Datum 1. Januar 2002 in die Mitte
der laufenden Semester falle.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird
die Familienfreundlichkeit des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung hervorgehoben. Es wird erklärt, dass der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung im Vergleich zum Gesetzent-
wurf der Fraktion der CDU/CSU wesentlich realistischer
sei.
Von Seiten der Fraktion der FDP wird kritisiert, dass der
Gesetzentwurf der Bundesregierung hinter den Vorschlägen
dieser Bundesregierung in ihrem eigenen Bericht aus dem
Sommer 1999 zurückbleibe. Es wird bedauert, dass die jet-
zige Bundesregierung die Finanzierung des AFBG aus dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung in das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie gelegt habe.
Dort sei dieser Haushaltstitel von ca. 166 Mio. DM im Jahre
1998 auf ca. 70 Mio. DM im laufenden Haushaltsjahr ge-
kürzt und damit zur Erwirtschaftung einer globalen Minder-
ausgabe im Haushalt dieses Ministeriums genutzt worden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung halte weiterhin an
der Vermögensanrechnung fest, obwohl dies verwaltungs-
aufwendig und für die angestrebte Existenzgründung kon-
traproduktiv sei. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten für
die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprü-
fung des Handwerks sowie vergleichbare Arbeiten in ande-
ren Wirtschaftsbereichen künftig in halber Höhe und ohne
Begrenzung in den Maßnahmebeitrag einfließen können.
Die Zeit für die Anfertigung des Meisterstücks oder einer
anderen Form der praktischen Prüfung müsse im Rahmen
der Gesamtförderungsdauer als Ausbildungszeit der Maß-
nahme angerechnet werden können. Die Teilnehmer an der
Aufstiegsfortbildung sollten generell einen Zuschuss in
Höhe von 50 % des Unterhaltsbeitrages erhalten, um die
Benachteiligung gegenüber den BAföG-Empfängern aufzu-
heben. Das Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
sollte vollständig erlassen werden, wenn der junge Unter-
nehmer innerhalb von zwei Jahren nach Existenzgründung
mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbei-
ter eingestellt habe.
Von Seiten der Fraktion der PDS wird zum Gesetzentwurf
der CDU/CSU erklärt, dass dieser einige richtige Vor-
schläge enthalte. Die PDS werde sich aber trotzdem der
Stimme enthalten, weil die CDU/CSU von der derzeitigen
Bundesregierung etwas verlange, was sie selbst zu ihrer
Regierungszeit hätte verwirklichen können. Die Bundes-
regierung bzw. die Koalitionsfraktionen werden gebeten, ih-
ren Gesetzentwurf dahingehend abzuändern, dass es keiner-
lei Einschränkungen in der Förderung für bestimmte
Berufsgruppen mehr gebe. Eine Zweitförderung sollte gene-
rell ermöglicht werden. Die Teilnahme an Maßnahmen zur
beruflichen Fortbildung sollte gebührenfrei sein. Die Unter-
haltszahlung sollte zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte
als zinsloses Darlehen erfolgen. Langfristig sei eine Ent-
kopplung des AFBG vom BAföG anzustreben. Insgesamt
sei der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Schritt in die
richtige Richtung, deswegen werde die Fraktion der PDS
dem Entwurf zustimmen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7472

Am Ende der Beratung verabschiedete der Ausschuss die
folgenden Beschlussempfehlungen:
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung –
Drucksache 14/7094 in geänderter Fassung – mit den Stim-
men der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP.
Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4250 – mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der PDS.
Begründungsteil
Die Regelungen zum Darlehensteilerlass für Existenzgrün-
der und zur Dauer des Bewilligungszeitraums bei Teilzeit-
maßnahmen werden erweitert bzw. verbessert sowie der
Zeitpunkt der Glättung der Euro-Beträge vorgezogen:
Die Änderung beim Darlehensteilerlass nach § 13 Abs. 6
AFBG dient der Herstellung der Chancengleichheit von
Existenzgründern im Hinblick auf das Beschäftigungserfor-
dernis beim Existenzgründungserlass. Bei Betriebsneugrün-

dungen sind die im Regierungsentwurf vorgesehenen zwei
Jahre ein zu kurzer Zeitraum, um Personal neu einzustellen.
Damit Existenzgründer, die Betriebe mit Personal überneh-
men, nicht bevorzugt werden, wird die Frist zur Einstellung
von zwei Beschäftigten um ein Jahr auf drei Jahre ab dem
Zeitpunkt der Existenzgründung verlängert.
Die im Gesetz genannten DM-Beträge werden – wie vom
Bundesrat vorgeschlagen – schon ab dem Inkrafttreten der
Novelle am 1. Januar 2002 auf glatte Euro-Beträge auf-
bzw. abgerundet. Dies erspart eine zweimalige Umstellung
(Umrechnung der DM-Beträge ab Januar 2002 und Glättung
erst ab Juli 2002) und erleichtert damit den Verwaltungs-
vollzug.
Die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bei Teilzeit-
maßnahmen auf die Förderungshöchstdauer von 48 Mona-
ten ermöglicht es in allen Fällen, aufgrund einer einmaligen
Antragstellung über die Förderung für die gesamte Laufzeit
der Maßnahme zu entscheiden.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen aus dem
Vorziehen der Glättung der Euro-Beträge auf den 1. Januar
2002, rechtsförmliche Anpassungen sowie redaktionelle
Korrekturen hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehand-
lung von Frauen und Männern.

Berlin, den 14. November 2001

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Berichterstatter

Ilse Aigner
Berichterstatterin

Christian Simmert
Berichterstatter

Cornelia Pieper
Berichterstatterin

Maritta Böttcher
Berichterstatterin

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