BT-Drucksache 14/7441

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

Vom 13. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7441
14. Wahlperiode 13. 11. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Manfred Grund, Norbert Hauser (Bonn),
Volker Kauder, Eckart von Klaeden, Bernd Neumann (Bremen), Dr. Bernd Protzner,
Dr. Peter Ramsauer, Hans-Peter Repnik, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff
und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

A. Problem
Eine der Grundfesten der parlamentarischen Demokratie ist das Vertrauen der
Bevölkerung in die politischen Parteien. Darum gebietet das Grundgesetz den
Parteien in Artikel 21, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie
über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Ziel dieses Transparenz-
gebotes ist es, den Wählern eine objektive und unbeeinflusste Wahlentschei-
dung zu ermöglichen. Diese sollen sich ein realistisches Bild von den politi-
schen Parteien machen können. Sie sollen wissen, welche – auch finanziellen –
Interessen hinter einer Partei stehen. Dem Parteiengesetz kommt die Aufgabe
zu, dieses Gebot der Verfassung, das für die demokratische Willensbildung von
eminenter Wichtigkeit ist, konsequent umzusetzen. Das ist bislang nicht in hin-
reichendem Maße geschehen. Die Regelungen des Fünften Abschnitts des Par-
teiengesetzes zur Rechenschaftslegung der politischen Parteien sind in weiten
Teilen unklar, widersprüchlich oder veraltet. Dies gilt sowohl für die eigent-
liche Systematik der Rechenschaftslegung als auch für einzelne Vorschriften.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht daher eine grundlegende und umfassende Reform des
Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes sowie weiterer Einzelvorschriften vor.
Er enthält folgende Schwerpunkte:
– Abkehr von dem parteienspezifischen Sonderrecht der Rechenschafts-

legung; Umstellung der Rechnungslegung von einer Einnahmen- und Aus-
gabenrechnung auf eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie weitge-
hende Anwendung der handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvor-
schriften mit wenigen zusätzlichen parteienspezifischen Regelungen; das
bedeutet u. a.: Wegfall des Saldierungsgebotes, Einführung zusätzlicher
Erläuterungspflichten

– Regelung der wirtschaftlichen Betätigung der Parteien
– Erweiterung des Katalogs der Spendenverbote
– Sicherung der Chancengleichheit der Parteien
– Verbesserung der Prüfungsunabhängigkeit und des Prüfungssystems bei der

Prüfung der Rechenschaftsberichte der Parteien
– Einführung eines abgestuften Sanktionensystems

Drucksache 14/7441 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Das teilweise neu geregelte Prüfungs- und Beanstandungsrecht kann ggf.
Mehrkosten in der Bundestagsverwaltung zu Lasten des Bundeshaushalts aus-
lösen. Darüber hinaus werden Bund, Länder und Gemeinden durch die Novel-
lierung nicht mit Mehrkosten belastet.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7441

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), wird
wie folgt geändert:
1. An § 1 wird nach Absatz 4 der folgende neue Absatz 5

angefügt:
„(5) Die Parteien dürfen sich wirtschaftlich betätigen,

soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligungen, die den Parteien
eine bestimmende Einflussnahme auf Medien ermögli-
chen, sind diesen untersagt. Satz 2 gilt nicht für solche
Medien, die von den Parteien direkt und erkennbar für
deren politische Arbeit eingesetzt werden.“

2. In § 18 Abs. 2 wird die Zahlenangabe „245 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Zahlenangabe „125 Millionen
Euro“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Zahlenangabe
„eine Deutsche Mark“ jeweils durch die Zahlenangabe
„0,50 Euro“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Zahlenangabe „0,50
Deutsche Mark“ durch die Zahlenangabe „0,25 Euro“
und die Zahlenangabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die
Zahlenangabe „3 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahlenangabe „1,30 Deut-
sche Mark“ durch die Zahlenangabe „0,65 Euro“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 24 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 und 7)“ durch die Angabe „(§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3)“
ersetzt.

7. § 19 Abs. 1 und 4 werden aufgehoben. Die Absätze 2 und
3 werden die Absätze 1 und 2. Nach § 19 Abs. 2 werden
folgende neue Absätze 3, 4, 5 und 6 eingefügt:
„(3) Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für

das vorangegangene Jahr nicht so rechtzeitig vor, dass er
für die Festsetzung nach Absatz 1 berücksichtigt werden
kann, erfolgt die Festsetzung der ihr nach § 18 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 zustehenden Mittel vorläufig auf Grundlage
des für das vorhergehende Jahr vorgelegten Rechen-
schaftsberichtes. Ist auch dieser Rechenschaftsbericht
nicht vorgelegt worden, erfolgt keine Festsetzung. Die
Festsetzung für die übrigen Parteien erfolgt im Falle des
Satzes 2 ohne Berücksichtigung der Zuwendungen an
die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht vorge-
legt hat.
(4) Ist die Festsetzung nach Absatz 3 Satz 1 vorläufig

erfolgt, erfolgt diese endgültig, wenn die betroffene Par-
tei den Rechenschaftsbericht für das vorangegangene
Jahr vorgelegt hat. Ist dies bis zum 31. Dezember des

laufenden Jahres nicht geschehen, gelten Absatz 3 Satz 2
und 3 entsprechend. Die sich zwischen der vorläufigen
und der endgültigen Festsetzung ergebenden Unter-
schiedsbeträge sind mit der nächsten Abschlagszahlung
an die Parteien zu verrechnen oder, wenn keine Verrech-
nungslage gegeben ist, auszugleichen.
(5) Hat eine Partei bis zum 31. Dezember des folgen-

den Jahres keinen Rechenschaftsbericht vorgelegt, ver-
liert sie den Anspruch auf alle staatlichen Mittel. Die
Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien
bleiben unverändert.
(6) Ein Rechenschaftsbericht im Sinne der Absätze 3,

4 und 5 gilt dann als vorgelegt, wenn er formell den Vor-
schriften des Fünften Abschnitts entspricht.“
Die bisherigen Absätze 5, 6, 7 und 8 werden die Ab-
sätze 7, 8, 9 und 10. In § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 1
Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 8“ jeweils durch die
Angabe „§ 19 Abs. 10“ ersetzt.

8. § 23 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft

und die Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Rein-
vermögen zum Ende des Kalenderjahres in einem
Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu ge-
ben.“

9. § 23 Abs. 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Nach § 23 wird
folgender neuer § 23a eingefügt:

㤠23a
(Prüfung der Rechenschaftsberichte)

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft
den Rechenschaftsbericht im Rahmen der ihm zur Verfü-
gung stehenden Kontrollmöglichkeiten auf inhaltliche
Richtigkeit.
(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundesta-

ges tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die im
Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltenen Angaben
unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gele-
genheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von ei-
nem Monat, die auf begründeten Antrag verlängert wer-
den kann. Trägt eine andere Partei entsprechende An-
haltspunkte vor, gilt Satz 1 entsprechend. Betreffen
diese Anhaltspunkte Angaben, die auf die Höhe der
Festsetzung der staatlichen Mittel Einfluss haben kön-
nen, setzt der Präsident des Deutschen Bundestages die
staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 für diese
Partei nur vorläufig fest. Im Falle des Satzes 2 stellt er
die Stellungnahme der anderen Partei zur Verfügung.
(3) Ist der Präsident des Deutschen Bundestages unter

Berücksichtigung des Inhalts der Stellungnahme von der
Richtigkeit der betroffenen Angaben oder der mitgeteil-
ten Korrekturen überzeugt, setzt er im Falle des
Absatzes 2 Satz 3 die staatlichen Mittel endgültig fest.
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 teilt er seine Überzeu-
gung der anderen Partei mit.

Drucksache 14/7441 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(4) Kommt der Präsident des Deutschen Bundestages
nicht zu dieser Überzeugung oder erfolgt keine fristge-
mäße Stellungnahme, beauftragt er einen Wirtschafts-
prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
der Prüfung der Richtigkeit der betroffenen Angaben.
Trägt eine andere Partei Tatsachen vor, die geeignet
sind, Zweifel an der Richtigkeit der betroffenen Anga-
ben oder dem Inhalt der Stellungnahme zu begründen,
gilt Satz 1 entsprechend. Der Prüfer legt dem Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages einen schriftlichen Ab-
schlussbericht vor, dessen Ergebnis die verbindliche
Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung bildet.
Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 teilt er der anderen Partei
die Beauftragung und das Ergebnis der Prüfung mit.
(5) Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 setzt der Präsident

des Deutschen Bundestages die staatlichen Mittel auf
Grundlage des Abschlussberichtes endgültig fest. Hier-
bei berücksichtigt er nur solche Angaben, deren Rich-
tigkeit in dem Abschlussbericht festgestellt wird. § 23b
bleibt unberührt. Die sich zwischen der vorläufigen und
der endgültigen Festsetzung ergebenden Unterschieds-
beträge sind mit den nächsten Zahlungen an die Partei
zu verrechnen oder, wenn keine Verrechnungslage ge-
geben ist, auszugleichen. Die Festsetzungen für die an-
deren Parteien werden entsprechend berichtigt.
(6) Ergibt der Abschlussbericht, dass die betroffene

Partei solche Angaben, die keinen Einfluss auf die
Höhe der Festsetzung der staatlichen Mittel haben und
betragsmäßig bezifferbar sind, vorsätzlich unrichtig ge-
macht hat, hat sie einen Betrag in gleicher Höhe, jedoch
nicht mehr als 10 von Hundert der Summe der in dem
betreffenden Jahr auf sie entfallenden staatlichen Teil-
finanzierung, an das Präsidium des Deutschen Bundes-
tages abzuführen. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Ergeben sich Anhaltspunkte im Sinne des

Absatzes 2 Satz 1 erst nach der endgültigen Festset-
zung der staatlichen Mittel durch den Präsidenten des
Deutschen Bundestages, gelten die Absätze 2 bis 5 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der end-
gültigen Festsetzung die Aufhebung des Festsetzungs-
bescheides und die Neufestsetzung der staatlichen Mit-
tel für die betroffene Partei tritt.
(8) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstat-

tet dem Deutschen Bundestag jährlich über die Ent-
wicklung der Parteifinanzen sowie über die Rechen-
schaftsberichte der Parteien und deren Prüfung Bericht.
Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.
Über Grund, Verlauf und Ergebnis der Prüfung nach
den Absätzen 2 bis 7 hat der Präsident des Deutschen
Bundestages den Deutschen Bundestag und die Öffent-
lichkeit laufend in geeigneter Form zu unterrichten.“
Der bisherige § 23a wird § 23b.

10. § 24 Abs. 8 und 9 werden aufgehoben. § 24 Abs. 1
bis 6 werden wie folgt neu gefasst:

㤠24
(Rechenschaftsbericht)

(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Er-
trags- und Aufwandsrechnung, einer Vermögensrech-
nung sowie einem Anhang. Er ist nach den Grundsät-

zen der ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen. In
den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die
Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundes-
verband und Landesverband sowie die Rechenschafts-
berichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Lan-
desverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die
ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren
Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung
aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und An-
schrift beizufügen. Die Landesverbände haben die Teil-
berichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände
gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzube-
wahren.
(2) In der Ertragsrechnung sind auszuweisen:
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Bei-

träge
2. Spenden von natürlichen Personen
3. Spenden von juristischen Personen
4. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
5. Erträge aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-

schriften und Veröffentlichungen und sonstiger
wirtschaftlicher Tätigkeit

6. Zinserträge
7. Staatliche Mittel
8. Sonstige Erträge
9. Zuschüsse von Gliederungen
10. Gesamterträge nach den Nummern 1 bis 9.
(3) In der Aufwandsrechnung sind auszuweisen:

1. Personalkosten
2. Abschreibungen auf Sachanlagen
3. Abschreibungen auf Finanzanlagen
4. Zinsaufwendungen
5. Sonstige Aufwendungen
6. Zuschüsse an Gliederungen
7. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 6.
(4) In der Vermögensrechnung sind auszuweisen:

1. Vermögensposten:
I. Anlagevermögen:

1. Haus- und Grundvermögen
2. Geschäftsstellenausstattung
3. Beteiligungen
4. Sonstige Finanzanlagen

II. Umlaufvermögen:
1. Forderungen an Gliederungen
2. Forderungen auf staatliche Mittel
3. Wertpapiere des Umlaufvermögens
4. Schecks, Kassenbestand, Bundesbankgut-

haben, Guthaben bei Kreditinstituten
5. Sonstige Vermögensgegenstände

III. Rechnungsabgrenzungsposten
IV. Bruttovermögen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7441

2. Schuldposten
I. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen

2. Sonstige Rückstellungen
II. Verbindlichkeiten

1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-

ten
3. Sonstige Verbindlichkeiten

III. Rechnungsabgrenzungsposten
IV. Gesamte Schuldposten

3. Reinvermögen (positiv oder negativ)
(5) Im Anhang sind anzugeben:

1. die auf die Posten der Ertragsrechnung, der Auf-
wandsrechnung und der Vermögensrechnung ange-
wandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

2. die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlage-
vermögens des Bundesverbandes und der Landes-
verbände einer Partei. Dabei sind, ausgehend von
den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskos-
ten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Ab-
schreibungen und Zuschreibungen des Rechnungs-
jahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten
Höhe aufzuführen;

3. die Zeitwerte des Haus- und Grundvermögens;
4. Name und Sitz von Unternehmen von denen die

Partei oder eine für Rechnung der Partei handelnde
Person mindestens den zehnten Anteil der Anteile
besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Ka-
pital, der Zeitwert, das Eigenkapital und das Ergeb-
nis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen
anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt; auf
die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;

5. eine Aufgliederung und Erläuterung der sonstigen
Erträge, soweit sie bei einer der in § 24 Abs. 1 auf-
geführten Gliederungen mehr als 5 von Hundert der
Summe der Erträge aus den Nummern 1 bis 7 aus-
machen;

6. eine Aufgliederung der Aufwendungen nach Auf-
wendungen für die allgemeine politische Arbeit,
Aufwendungen für Wahlkämpfe, Aufwendungen
für den laufenden Geschäftsbetrieb und sonstigen
Aufwendungen;

7. die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende;
8. die Summe der im Rechnungsjahr zugeflossenen

Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 000
Euro je Person sowie die Summe der im Rechnungs-
jahr zugeflossenen Zuwendungen natürlicher Perso-
nen, soweit sie den Betrag von 3 000 Euro über-
schreiten;

9. die öffentlichen Zuschüsse, die den politischen Ju-
gendorganisationen im Rechnungsjahr zweckge-
bunden zugewendet wurden.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammen-
fassung voranzustellen:
1. Erträge der Gesamtpartei gemäß Absatz 2 Nr. 1

bis 9 und deren Summe Aufwendungen der Ge-
samtpartei gemäß Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und deren
Summe

2. Überschuss- oder Defizitausweis
3. Vermögensposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4

Nr. 1 I, II 2 bis 5 und III und deren Summe als
Bruttovermögen der Partei

4. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 4
Nr. 2 I, II 2 und 3 und III und deren Summe als
Schuldposten der Partei

5. Reinvermögen der Gesamtpartei
6. Gesamterträge, Gesamtaufwendungen, Überschüsse

oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliede-
rungsebenen Bundesverband, Landesverband und
der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände

Es sind jeweils auch die entsprechenden Beträge des
Vorjahres anzugeben.“

11. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden folgende neue Nummern
2 und 7 eingefügt:
„2. Spenden von Unternehmen der öffentlichen Hand

im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen.“

„7. Barspenden, die mehr als 1 000 Euro betragen,“
Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die
Nummmern 3, 4, 5 und 6, die bisherige Nummer 6
wird Nummer 8.

12. In § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4c und Nr. 6 wird die Zahlen-
angabe „1 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Zah-
lenangabe „500 Euro“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 2 wird die Zahlenangabe „20 000 Deut-
sche Mark“ durch die Zahlenangabe „10 000 Euro“ er-
setzt.

14. Die §§ 26, 27 und 28 werden wie folgt neu gefasst:
㤠26

(Geltung handelsrechtlicher Vorschriften)
Bei der Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sind

die §§ 246, 247 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 3, 250, 251, 252, 253 Abs. 1 bis 3 und 5, und
255 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwen-
den.

§ 27
(Begriff des Ertrages)

(1) Ertrag ist jeder Vermögenszuwachs der Partei.
Als Erträge gelten insbesondere auch die Freistellung
von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten so-
wie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnah-
men, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben
wird, durch Dritte.
(2) Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen

Beiträge, die ein Mitglied auf Grund satzungsrecht-
licher Vorschriften entrichtet. Spenden sind darüber
hinausgehende Zahlungen, insbesondere Aufnahmege-

Drucksache 14/7441 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bühren, Sonderumlagen und Sammlungen sowie geld-
werte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht übli-
cherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb
eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt wer-
den. Auch Erbschaften und Vermächtnisse sind unter
den Spenden zu erfassen.
(3) Vermögensgegenstände, die nicht in Geld beste-

hen und die einer Partei zugewendet werden, sind mit
den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche
oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zah-
lenden Betrag als Vermögenszuwachs anzusetzen.
(4) Die Mitarbeit von Bürgern erfolgt grundsätzlich

unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die
die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes übli-
cherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben
als Ertrag unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt
hiervon unberührt.

§ 28
(Pflicht zur Buchführung)

Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-
pflichtigen Erträge und Aufwendungen sowie über ihr
Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Die
Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher und

Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rech-
nungsjahres.“

15. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Einnahmen,
Ausgaben und Vermögenswerte“ durch die Wörter
„Angaben nach § 24“ ersetzt.

16. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 168 des Akti-
engesetzes“ durch die Angabe „§ 323 des Handelsge-
setzbuches“ ersetzt. Nach Absatz 2 wird der folgende
neue Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 332 des Handelsgesetzbuches gilt entspre-

chend.“
17. In § 38 Satz 3 wird die Zahlenangabe „500 Deutsche

Mark“ durch die Zahlenangabe „250 Euro“ und die
Zahlenangabe „3 000 Deutsche Mark“ durch die Zah-
lenangabe „1 500 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 5 Satz 2
und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3
treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Berlin, den 13. November 2001

Dr. Norbert Röttgen
Manfred Grund
Norbert Hauser (Bonn)
Volker Kauder
Eckart von Klaeden
Bernd Neumann (Bremen)
Dr. Bernd Protzner
Dr. Peter Ramsauer
Hans-Peter Repnik
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7441

Begründung

A. Allgemeiner Teil
Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz (GG) gebietet den
Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben.
Er dient damit der Herstellung und Erhaltung einer der
Grundfesten der parlamentarischen Demokratie: Dem Ver-
trauen der Bevölkerung in die politischen Parteien. Dieses
Vertrauen soll nicht blind sein, sondern auf Information und
Wissen beruhen. Den Wählern soll eine objektive und unbe-
einflusste Wahlentscheidung ermöglicht werden, indem die-
sen ein realistisches Bild von den politischen Parteien ver-
mittelt wird. Dieses muss selbstverständlich auch Auskunft
darüber geben, welche – auch finanziellen – Interessen hin-
ter einer Partei stehen. Dem Parteiengesetz kommt die Auf-
gabe zu, dieses Transparenzgebot der Verfassung konse-
quent umzusetzen. Das ist bislang nicht in hinreichendem
Maße geschehen. Der Gesetzentwurf trägt diesem Befund
Rechnung und sieht eine grundlegende und umfassende Re-
form des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes sowie
weiterer Einzelvorschriften vor.

I. Rechenschaftslegung der Parteien
Die Rechenschaftslegung der politischen Parteien ist im
Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes derzeit als parteien-
spezifisches Sonderrecht ausgestaltet. Der Gesetzentwurf
beinhaltet die Abkehr von diesem Sonderrechtscharakter
und verpflichtet die Parteien mit der Umstellung auf eine
Ertrags- und Aufwandsrechnung künftig weitestgehend auf
eine den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende
Rechnungslegung.
Die derzeitigen Rechnungslegungsvorschriften des Partei-
engesetzes sind in weiten Teilen unklar, widersprüchlich
und veraltet. Sie eröffnen transparenzwidrige Schlupflöcher,
Grauzonen sowie weite Auslegungsmöglichkeiten und In-
terpretationsspielräume, die von den Parteien bzw. ihren
Wirtschaftsprüfern ausgefüllt werden müssen. Schon die
Ausgangsformulierung für die Rechenschaftslegung der
Parteien in § 24 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz (PartG), die
anordnet, dass der Rechenschaftsbericht nach den Grundsät-
zen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung
des Gesetzeszweckes zu erstellen ist, unterstreicht diesen
Befund. Zudem fehlt es sowohl an fachlicher Kommentie-
rung als auch an einschlägiger Rechtsprechungspraxis.
Die Umstellung auf eine Ertrags- und Aufwandsrechnung
sowie die weitgehende Anwendung der handelsrechtlichen
Ansatz- und Bewertungsvorschriften löst diese Problematik
auf. Es handelt sich um präzise Vorschriften, zu denen eine
ausreichende Anwendungspraxis, Kommentierung und
Rechtsprechung existiert. Den parteienspezifischen Beson-
derheiten trägt der Gesetzentwurf mit der Neufassung der
§§ 24 und 27 Rechnung. Es besteht kein Bedürfnis dafür, den
Parteien darüber hinaus einen Sonderstatus einzuräumen.

II. Wirtschaftliche Betätigung der Parteien
Der Sonderstatus, den die Parteien im bundesdeutschen Ver-
fassungsgefüge einnehmen, gebietet diesen die Unterord-

nung und Neutralität ihres wirtschaftlichen Handelns gegen-
über ihrer Hauptaufgabe, der Mitwirkung bei der politi-
schen Willensbildung des Volkes.
Diese Konzentration der Parteien auf ihren verfassungs-
rechtlichen Mitwirkungsauftrag ergibt sich unmittelbar aus
Artikel 21 GG. Außerhalb dieses Auftrages stehen den Par-
teien keine weiteren Handlungsoptionen offen. Ein Rück-
griff auf andere Grundrechte, insbesondere auf Artikel 12
Abs. 1 GG, verbietet sich insoweit. Selbst wenn man mit
der derzeit herrschenden Meinung in der Literatur eine
grundsätzliche Grundrechtsträgerschaft der Parteien an-
nimmt, ist diesen der Rückgriff auf personenbezogene
Grundrechte im Allgemeinen und Artikel 12 Abs. 1 GG im
Besonderen mit Blick auf die Spezialität von Artikel 21
Abs. 1 GG gleichwohl verwehrt. Vor diesem Hintergrund
bleibt für primär erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unter-
nehmen und Beteiligungen der politischen Parteien kein
Raum. Artikel 21 GG schließt sie deshalb aus, weil er ver-
hindern will, dass eine vorrangig wirtschaftliche Betätigung
die Parteien in die Abhängigkeit von außerpolitischen Inte-
ressen und/oder Personen bringt – des Betriebsergebnisses
oder der Interessen der Mitgesellschafter. Eine solche Ab-
hängigkeit würde der Erfüllung der verfassungsrechtlichen
Funktionen der Parteien zuwiderlaufen und daher mit dem
Mitwirkungsauftrag des Artikel 21 Abs. 1 GG kollidieren.
Selbstverständlich sind im Umkehrschluss nicht primär er-
werbswirtschaftliche Betätigungen der Parteien, die unmit-
telbar deren Mitwirkungsauftrag dienen, verfassungsrecht-
lich unbedenklich.
Die verfassungsrechtlich vorgegebene Konzentration der
Parteien auf ihren Mitwirkungsauftrag hat im Parteiengesetz
bislang keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzentwurf
setzt dieses verfassungsrechtliche Gebot in adäquater Weise
einfachgesetzlich um und macht es im Parteiengesetz sicht-
bar.
In ähnlicher Weise setzt Artikel 21 GG auch dem Betrieb,
dem Besitz und der Beteiligung an Medienunternehmen
durch die politischen Parteien Grenzen. Wenn diese nicht
offengelegt werden und aus der Sicht der Rezipienten nicht
als Einwirkung der Parteien auf die Willensbildung identifi-
zierbar sind, öffnen sie den Parteien unangemessene Mög-
lichkeiten der Einflussnahme auf die Willensbildung des
Volkes und konterkarieren damit ihre „rezeptive“ Funktion.
Eine strikte Trennung von Parteien und Medien ist daher
ebenfalls verfassungsrechtlich geboten. Auch diesem Gebot
trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Dieses gilt selbstver-
ständlich nicht für Medien, die von den Parteien direkt und
erkennbar für ihre politische Arbeit eingesetzt werden.

III. Spendenannahmeverbote
Spenden sind eine wesentliche Einnahmequelle aller im
Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien.
Diese bürgerschaftliche Form der Parteienfinanzierung trägt
neben der Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge zu der
rechtlich und politisch gebotenen Rückkopplung der Par-
teien an die Bürger bei. Sie ist damit eine wünschenswerte
Form der Parteienfinanzierung.

Drucksache 14/7441 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gerade wegen dieser wichtigen Funktion gilt es, einem
Missbrauch dieser Einnahmequelle effektiv vorzubeugen.
Spenden dürfen schon dem Anschein nach die Unabhängig-
keit staatlicher Entscheidungsfindung nicht beeinträchtigen.
Auf die Einhaltung des Transparenzgebotes ist in diesem
Bereich ein besonderes Augenmerk zu richten. Der Gesetz-
entwurf erweitert daher den Katalog der Spendenannahme-
verbote um ein Verbot der Annahme von Barspenden über
1 000 Euro, von Spenden von Unternehmen der öffentlichen
Hand.
IV. Chancengleichheit
Der Vorrang der Selbstfinanzierung der Parteien vor der
Staatsfinanzierung gebietet, dass das Gesamtvolumen direk-
ter staatlicher Zuwendungen an eine Partei die Summe ihrer
selbsterwirtschafteten Einnahmen bzw. Erträge nicht über-
schreiten darf (relative Obergrenze). Dieses Prinzip dient
aber nicht dem Erhalt der Wirtschaftskraft einer Partei, son-
dern soll die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft
widerspiegeln und erhalten. Einnahmen aus Vermögen und
aus Veranstaltungen usw. sowie sonstige Einnahmen (§ 24
Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 PartG) bzw. Erträge aus Unterneh-
mensbeteiligungen und Veranstaltungen usw., Zinserträge
sowie sonstige Erträge (§ 24 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6 und 8 E) sind
aber anders als Spenden und Mitgliedsbeiträge gerade nicht
Ausdruck dieser Verwurzelung. Der Gesetzentwurf sieht
daher vor, die erstgenannten Einnahmearten bei der Berech-
nung der relativen Obergrenze künftig nicht mehr zu
berücksichtigen.
V. Prüfung der Rechenschaftsberichte
Die Prüfung der Rechenschaftsberichte der politischen Par-
teien durch den Bundestagspräsidenten als gleichzeitig mit-
telverwaltender Behörde hat sich zwar in den vergangenen
Jahren als problematisch erwiesen. Gleichwohl hält der Ge-
setzentwurf an der grundsätzlichen Prüfungszuständigkeit
des Bundestagspräsidenten fest, umreißt aber erstmals zwei-
felsfrei Inhalt, Umfang sowie Folgen der Prüfung und sieht
ein Beanstandungsrecht der Parteien vor. Die Verantwort-
lichkeit der Wirtschaftsprüfer wird mit dem Verweis auf die
§§ 323 und 332 des Handelsgesetzbuches (HGB) einer zeit-
gemäßen Regelung zugeführt.
VI. Sanktionensystem
Das Parteiengesetz sieht derzeit nur Sanktionen für nicht
rechtzeitig eingegangene Rechenschaftsberichte im formel-
len Sinne und für rechtswidrig erlangte bzw. nicht ord-
nungsgemäß veröffentlichte Spenden vor. Andere Verstöße
bleiben nach dem Wortlaut des Gesetzes sanktionslos. Dies
ist unzureichend und systematisch falsch.
Ziel des Parteiengesetzes ist es, die Transparenz der Partei-
finanzen her- und sicherzustellen, mithin also nicht in erster
Linie Strafe, sondern Öffentlichkeit. Die Sanktion ist ledig-
lich Reflex der nicht hergestellten Öffentlichkeit und damit
Beleg für das Verfehlen dieses Zieles. Transparenz ist nur
mit einem abgestuften Sanktionensystem zu erreichen, das
den Parteien einerseits signalisiert, dass sich Verstöße gegen
das Parteiengesetz nicht lohnen, aber andererseits den Wett-
bewerb und die Chancengleichheit zwischen diesen nicht
aus ihrem empfindlichen Gleichgewicht bringt. Dem trägt
der Gesetzentwurf Rechnung, indem er zwischen dem

Rechenschaftsbericht im formellen und materiellen Sinne,
der Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der
Rechenschaftsberichte durch den Bundestagspräsidenten
und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung auf den ein-
zelnen Ebenen eintretenden Rechtsfolgen bzw. Sanktionen
differenziert. Dieses System bietet zum einen die Gewähr
dafür, dass die Parteien angehalten werden, einen formell
und materiell richtigen Rechenschaftsbericht vorzulegen
und damit dem Transparenzgebot des Grundgesetzes
genüge zu tun und stellt zum anderen sicher, dass Verstöße
gegen dieses Gebot angemessen sanktioniert werden.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der neue § 1 Abs. 5 regelt die wirtschaftliche Betätigung
der politischen Parteien und beschränkt diese in dem verfas-
sungsrechtlich vorgegebenen und gebotenen Maße.
Satz 1 stellt mit Blick auf die aus Artikel 21 GG resultie-
rende Betätigungsfreiheit der politischen Parteien zunächst
klar, dass sich diese grundsätzlich wirtschaftlich betätigen
dürfen, beschränkt die wirtschaftliche Betätigung aber zu-
gleich in verfassungskonformer Weise auf eine gegenüber
den eigentlichen Aufgaben der politischen Parteien die-
nende Funktion.
Satz 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass die eigentliche
Aufgabe der politischen Parteien die unmittelbare und nicht
etwa die mittelbare Einwirkung auf die politische Willens-
bildung ist. Haben Parteien die Möglichkeit der bestimmen-
den Einflussnahme auf Medien, ohne dass dies ohne weite-
res für den Adressatenkreis dieser Medien erkennbar ist, be-
steht aber die Gefahr einer mittelbaren Einwirkung. Satz 2
schaltet diese Gefahr aus, indem er den politischen Parteien
unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen, die ihnen diese
Möglichkeit geben, untersagt. Dies schließt den Bereich der
Vermögensbildung und -verwaltung ausdrücklich mit ein.
Die Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme kann
rechtlich oder faktisch begründet sein. Die Vorschrift lässt
bewusst die Möglichkeit einer solchen genügen, so dass es
auf deren tatsächliche Ausnutzung im Einzelfall nicht an-
kommt.
Satz 3 enthält eine Ausnahme zu dem Verbotstatbestand des
Satzes 2 für solche Medien, die von den Parteien direkt und
erkennbar für deren politische Arbeit eingesetzt werden.
Unter diese Ausnahme fallen bspw. die Publikationen „vor-
wärts“ (SPD) und der „Bayernkurier“ (CSU).
Zu Nummer 2 bis 5, 10, 12, 13 und 17
Die im Parteiengesetz genannten Deutsche Mark-Geldbe-
träge werden wegen der anstehenden Euro-Einführung in
Euro-Geldbeträge umgestellt. Hierbei wurde ein Um-
rechnungskurs von 1,0 Euro = 1,95583 Deutsche Mark un-
terstellt.
Zu Nummer 6 (§ 18)
Einnahmen aus Vermögen bzw. Erträge aus Unternehmens-
beteiligungen und Zinserträge sowie Einnahmen bzw. Er-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7441

träge aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und
Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbunde-
ner Tätigkeit bzw. Erträge aus sonstiger wirtschaftlicher Tä-
tigkeit und sonstige Einnahmen bzw. Erträge sind im Ge-
gensatz zu Mitgliedsbeiträgen und ähnlichen regelmäßigen
Beiträgen sowie Spenden von natürlichen und juristischen
Personen nicht Ausdruck der gebotenen Rückkopplung der
politischen Parteien an die Bürgerinnen und Bürger. Die
Änderung des § 18 Abs. 5 Satz 2 trägt dem Rechnung, in-
dem sie die erstgenannten Einnahmen bzw. Erträge bei der
Bemessung der relativen Obergrenze künftig außer Betracht
lässt.

Zu Nummer 7 (§ 19)
Mit der Streichung des Absatzes 1 entfällt für die Parteien
das mit Blick auf die staatliche Teilfinanzierung der
Parteien als überkommen empfundene Antragserfordernis
für die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel.
Beide erfolgen künftig von Amts wegen.
Der aufgehobene alte Absatz 4 geht in den neuen Absät-
zen 3 und 4 auf, die nachstehend erläutert werden.
Der Gesetzentwurf differenziert mit dem neu gefassten § 19
und dem neuen § 23a (Nummer 9) deutlich zwischen dem
Rechenschaftsbericht im formellen und materiellen Sinne,
der Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit des
Rechenschaftsberichtes durch den Bundestagspräsidenten
und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung jeweils ein-
tretenden Rechtsfolgen. Damit löst er auch den Streit darü-
ber, ob die Rechtsfolgen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3 und 23
Abs. 4 Satz 3 PartG, der ganz oder teilweise Verlust des An-
spruches auf staatliche Mittel, nur bei der Nichtvorlage
eines formell richtigen Rechenschaftsberichtes eintreten
oder auch dann, wenn ein formell korrekter, aber materiell
zumindest teilweise unrichtiger Rechenschaftsbericht vor-
gelegt wurde, zugunsten der ersten Alternative auf. Der Ge-
setzentwurf schafft ein abgestuftes Sanktionensystem, das
im Zusammenspiel mit den handelsrechtlichen Vorschriften
zum einen die Gewähr dafür bietet, dass die Parteien ange-
halten werden, einen formell und materiell richtigen Re-
chenschaftsbericht vorzulegen und damit dem Transparenz-
gebot des Grundgesetzes genüge zu tun und zum anderen
sicherstellt, dass Verstöße gegen das Transparenzgebot an-
gemessen sanktioniert werden.
Der neue Absatz 3 sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger
Vorlage des Rechenschaftsberichtes für das vorangegangene
Jahr eine vorläufige Festsetzung der staatlichen Mittel nur
noch im Hinblick auf die in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
genannten Mittel erfolgt. Die übrigen staatlichen Mittel
können demgegenüber auch in diesem Fall endgültig festge-
setzt werden. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die
Höhe der letztgenannten staatlichen Mittel keinen Bezug zu
dem Inhalt des Rechenschaftsberichtes hat und daher auch
bei Säumigkeit einer Partei keine Notwendigkeit für deren
vorläufige Festsetzung besteht.
Gleichzeitig werden die Anforderungen für die vorläufige
Festsetzung der staatlichen Mittel gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 erhöht, da für diese nunmehr die Vorlage des Rechen-
schaftsberichtes für das vorhergehende Jahr notwendig ist,
während das Parteiengesetz derzeit die Vorlage des zuletzt
vorgelegten Rechenschaftsberichtes ausreichen lässt. Ist für

das vorhergehende Jahr kein Rechenschaftsbericht vorge-
legt worden, werden endgültig keine Mittel nach § 18
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 festgesetzt. Dem neuen Absatz 4 liegen
systematische Überlegungen zugrunde. Er enthält gegen-
über dem geltenden Recht keine inhaltlichen Abweichungen.
Absatz 5 regelt den Totalverlust des Anspruches auf staatli-
che Mittel für den Fall, dass eine Partei bis zum 31. Dezem-
ber des folgenden Jahres keinen Rechenschaftsbericht vor-
legt. Die Regelung ist in unklarer Form derzeit Bestandteil
des § 23 Abs. 4 PartG.
Absatz 6 verdeutlicht, dass sich § 19 auf den Rechen-
schaftsbericht im formellen und nicht im materiellen Sinne
bezieht.
Zu Nummer 8 (§ 23)
Die Neufassung des Absatzes 1 verdeutlicht die Umstellung
der Rechnungslegung auf eine Ertrags- und Aufwandsrech-
nung (Nummern 10 und 15).
Zu Nummer 9 (§ 23a)
Die aufgehobenen Absätze 3, 4 und 5 gehen teilweise in
dem neu gefassten § 19 und in dem neuen § 23a auf.
Der neue § 23a bezieht sich – anders als der neu gefasste
§ 19 (Nummer 7) – auf den Rechenschaftsbericht im materi-
ellen Sinne. Absatz 1 verdeutlicht dies und umreißt unter
Berücksichtigung der dem Bundestagspräsidenten zur Ver-
fügung stehenden eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten
dessen materielle Prüfungskompetenz.
Absatz 2 verpflichtet den Bundestagspräsidenten, die betrof-
fene Partei bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die
inhaltliche Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes zu ei-
ner Stellungnahme aufzufordern. Es ist bereits dann von
dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte auszugehen,
wenn Hinweise auf die nicht ganz fernliegende Möglichkeit
der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes hindeuten. Die
Schwelle für ein Tätigwerden des Bundestagspräsidenten ist
damit bewusst niedrig angesetzt. Die Monatsfrist für die
Stellungnahme darf nur dann verlängert werden, wenn die
Partei zwingende Gründe hierfür vorbringt und belegt. Das
Beanstandungsrecht des Satzes 2 trägt dem Umstand Rech-
nung, dass es den anderen Parteien bislang nur in sehr einge-
schränktem Umfang möglich ist, auf die Einleitung einer
weitergehenden Prüfung des Rechenschaftsberichtes einer
Partei durch den Bundestagspräsidenten hinzuwirken. Trägt
eine Partei entsprechende Anhaltspunkte vor, muss der Bun-
destagspräsident im Sinne des Satzes 1 tätig werden. Satz 4
beinhaltet für diesen Fall ein Informationsrecht der bean-
standenden Partei. Satz 3 nimmt die notwendige Differen-
zierung zwischen potentiell unrichtigen Angaben, die die
Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel beeinflussen
und solchen, die keinen Einfluss auf diese haben, vor.
Ebenso wie in dem neu gefassten § 19 besteht keine
Notwendigkeit dafür, über die Mittel nach § 18 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 hinaus alle staatlichen Mittel nur vorläufig fest-
zusetzen.
Beseitigt die Stellungnahme der betroffenen Partei die
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder korrigiert die
Partei ihre unrichtigen Angaben, sieht Absatz 3 die endgül-
tige Festsetzung der staatlichen Mittel vor, falls die betroffe-
nen Angaben auf die Höhe der Festsetzung der staatlichen

Drucksache 14/7441 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mittel Einfluss haben. Hat eine andere Partei die Unrichtig-
keit der Angaben beanstandet, ist diese über das Ergebnis
der Prüfung zu unterrichten.
Beseitigt die Stellungnahme die Zweifel nicht oder ist diese
nicht fristgemäß erfolgt, verpflichtet Absatz 4 den Bundes-
tagspräsidenten, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Richtigkeit
der betroffenen Angaben zu beauftragen. Deren schriftlicher
Abschlussbericht bildet die Grundlage für die weitere Ent-
scheidungsfindung des Bundestagspräsidenten. Absatz 4
beinhaltet gleichzeitig eine weitere Beanstandungsmöglich-
keit der anderen Parteien, die unabhängig von der Beanstan-
dung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgen kann. Die Schwelle für
eine Erfolg versprechende Beanstandung liegt jedoch höher.
Die beanstandende Partei muss Tatsachen vortragen, die ge-
eignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der betroffenen An-
gaben oder dem Inhalt der Stellungnahme zu begründen.
Trägt eine Partei solche Tatsachen vor, muss der Bundes-
tagspräsident im Sinne des Satzes 1 tätig werden. Hat eine
Beanstandung nach Absatz 2 Satz 2 stattgefunden, ist der
Bundestagspräsident verpflichtet, dieser Partei die Beauftra-
gung und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen; nicht aber
den Abschlussbericht selbst, da dieser in der Regel vertrau-
lich zu behandelnde Informationen enthalten dürfte.
Absatz 5 regelt das weitere Vorgehen für den Fall, dass die
überprüften Angaben Einfluss auf die Festsetzung der staat-
lichen Mittel haben. Der Abschlussbericht bildet dann die
Grundlage für die endgültige Festsetzung dieser Mittel. Der
Festsetzung dürfen nur solche Angaben zugrunde gelegt
werden, deren Richtigkeit in dem Abschlussbericht festge-
stellt wird.
Absatz 6 enthält eine Sanktionsregelung für betragsmäßig
bezifferbare unrichtige Angaben, die keinen Einfluss auf die
Höhe der Festsetzung der staatlichen Mittel haben. Ergibt
der Abschlussbericht, dass die betroffene Partei solche
Angaben vorsätzlich unrichtig gemacht hat, hat sie einen
Geldbetrag, der der Höhe der falschen Angaben entspricht,
an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.
§ 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Obergrenze von 10 von
Hundert der auf diese Partei in dem betreffenden Jahr ent-
fallenden staatlichen Teilfinanzierung stellt sicher, dass die
Sanktion nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Wettbe-
werb zwischen den Parteien eingreift.
Absatz 7 beinhaltet eine Modifizierung der Vorabsätze für
den Fall, dass sich Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 erst nach der endgültigen Festsetzung der staatlichen
Mittel durch den Bundestagspräsidenten ergeben.
Absatz 8 stellt die Transparenz der Parteifinanzen und des
Prüfungsverfahrens sicher und beinhaltet eine entspre-
chende umfassende Berichtspflicht des Bundestagspräsi-
denten gegenüber dem Bundestag. Wegen der besonderen
Bedeutung der Prüfung nach dieser Vorschrift enthält er im
Hinblick auf diese eine intensivierte Berichtspflicht.
Zu Nummer 10 (§ 24)
Mit dem neu gefassten § 24 wird die Rechenschaftslegung
der politischen Parteien von einer Einnahmen- und Ausga-
benrechnung auf eine Ertrags- und Aufwandsrechnung um-
gestellt. Die Umstellung ermöglicht den weitgehenden Ver-
weis auf die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungs-

vorschriften (Nummer 15) und schafft damit Rechtsklarheit
und -sicherheit als Voraussetzung für die herzustellende
Transparenz der Parteifinanzen. In der praktischen Anwen-
dung wird die Abweichung insbesondere im Hinblick auf
die im Bereich der Orts-, Stadt- und Kreisverbände typisch
vorkommenden Sachverhalte dennoch zu keiner wesentli-
chen Verkomplizierung der Rechenschaftslegung führen.
Absatz 3 der Vorschrift sieht einen umfangreichen erläu-
ternden Anhang zu dem eigentlichen Rechnungslegungsteil
des Rechenschaftsberichtes vor, der wesentlich zur Klarheit
der Rechenschaftslegung beiträgt, indem er die Parteien un-
ter anderem zu einer Offenlegung der angewandten Bilan-
zierungs- und Bewertungsmethoden, der Zeitwerte des
Haus- und Grundvermögens und der Unternehmensbeteili-
gungen verpflichtet.

Zu Nummer 11 (§ 25)
Die neue Nummer 2 untersagt den politischen Parteien,
Spenden von Unternehmen der öffentlichen Hand anzuneh-
men. Ein solches Spendenverbot ist verfassungsrechtlich
geboten. Bei dieser Spendenart handelt es sich um eine ver-
deckte und willkürliche Form der staatlichen Parteienfinan-
zierung. Mit ihr kann sowohl die relative als auch die abso-
lute Obergrenze überschritten werden. Sie lässt zudem eine
unerwünschte Vermengung zwischen Staat und Parteien
entstehen.
Mit dem Verweis auf § 98 Absatz 1 GWB wird ein spezi-
fisch parteienrechtlicher Begriff des öffentlichen Unterneh-
mens vermieden. Die Definition des § 98 Abs. 1 GWB ge-
währleistet im Zusammenhang mit der vorhandenen Recht-
sprechungspraxis eine hinreichende Trennschärfe.
Mit der neuen Nummer 7 wird den politischen Parteien die
Annahme von Barspenden, die einen Betrag in Höhe von
1 000 Euro übersteigen, untersagt. Dieses Spendenverbot
trägt dem Umstand Rechnung, dass Herkunft und Weg von
Barspenden aufgrund des gewählten Zahlungsweges auch
bei ordnungsgemäßer Verbuchung nur schwer nachvoll-
ziehbar sind. Aus Praktikabilitätsüberlegungen wurde von
einem Totalverbot von Barspenden abgesehen. Die Grenze
von 1 000 Euro erscheint geeignet, um einen Missbrauch
dieser Spendenart in großem Stil auszuschließen.

Zu Nummer 14 (§§ 26 bis 28)
Der neue § 26 sieht einen weitgehenden Verweis auf die
handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften
vor. Zu diesen existiert bereits eine umfangreiche Anwen-
dungs- und Rechtsprechungspraxis sowie Kommentierung.
Die Vorschrift ist damit ein weiterer Beitrag zur Rechts-
sicherheit und Rechtsklarheit bei der Rechenschaftslegung
der Parteien. Der Verweis wird durch die Umstellung der
Rechnungslegung von einer Einnahmen- und Ausgaben-
rechnung auf eine Ertrags- und Aufwandsrechnung
(Nummer 10) möglich.
Die Umstellung der Rechnungslegung macht eine parteien-
spezifische Klarstellung des Ertragsbegriffes notwendig, die
in dem neu gefassten § 27 vorgenommen wird.
Der neue § 28 enthält redaktionelle und begriffliche Anpas-
sungen an die neu gefassten Rechnungslegungsvorschriften.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7441

Zu Nummer 15 (§ 29)
Die Anpassung der Begrifflichkeiten ist wegen der Umstel-
lung der Rechenschaftslegung auf eine Ertrags- und Auf-
wandsrechnung erforderlich.
Zu Nummer 16 (§ 31)
Der Verweis auf die veraltete Vorschrift des § 168 des Ak-
tiengesetzes, die bereits vor längerer Zeit aufgehoben
wurde, wird durch den Verweis auf § 323 des Handelsge-
setzbuches ersetzt.
Mit dem Verweis auf die Strafvorschrift des § 332 des Han-
delsgesetzbuches, der die Verletzung der Berichtspflicht
durch den Abschlussprüfer unter Strafe stellt, leistet der
neue Absatz 3 einen weiteren Beitrag für die Gewähr der
Richtigkeit der Rechenschaftsberichte der politischen Par-
teien und damit für die Transparenz der Parteifinanzen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Entwurf sieht das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Ja-
nuar 2002 vor. Angesichts des dringenden und grundlegen-
den Handlungsbedarfes sind für ein weiteres Zuwarten
keine vernünftigen Gründe erkennbar. Die gleichzeitige
Einführung des Euro spricht wegen der Umstellung des Ge-
setzes auf die europäische Währung ebenfalls für diesen
Zeitpunkt.
Das Inkrafttreten von § 1 Abs. 5 Satz 2 am 1. Januar 2004
bietet den Parteien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes im Übrigen gegen den Verbotstatbestand des Sat-
zes 2 verstoßen würden, einen hinreichenden Zeitraum, um
ihre diesbezüglichen Betätigungen und Aktivitäten zu been-
den. Da § 1 Abs. 5 Satz 3 eine Ausnahme zu dem Verbots-
tatbestand des Satzes 2 der Vorschrift enthält, kann dieser
nur gemeinsam mit Satz 2 in Kraft treten.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.