BT-Drucksache 14/7393

zu der zweiten Beratung des GE der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/6944, 14/7347- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)

Vom 8. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7393
14. Wahlperiode 08. 11. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Klaus Grehn, Pia Maier, Dr. Heidi Knake-Werner,
Monika Balt, Dr. Ruth Fuchs, Petra Bläss und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 14/6944, 14/7347 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(Job-AQTIV-Gesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

In § 26 wird Absatz 2a Satz 1 wie folgt gefasst:
„(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind,

das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder Angehörige
pflegen, wenn sie sich mit demKind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei
Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteu-
ergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des
§ 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun-
deskindergeldgesetzes haben würden.“

2. Nummer 44 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Es wird eine neue Ziffer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„8. Für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der Betreuung und Er-

ziehung eines Kindes oder wegen der Pflege eines Angehörigen bestand,
das tarifliche Arbeitsentgelt der vorherigen Beschäftigung oder, falls zu-
vor kein Beschäftigungsverhältnis bestand, das durchschnittliche Brutto-
arbeitsentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten.“

Berlin, den 7. November 2001
Dr. Klaus Grehn
Pia Maier
Dr. Heidi Knake-Werner
Monika Balt
Dr. Ruth Fuchs
Petra Bläss
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/7393 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung zu 1
Erziehungs- und Pflegezeiten dürfen nicht zu einem Ausschluss vom Arbeits-
markt führen. Um die gesellschaftliche Anerkennung dieser Arbeit auszudrü-
cken und die Anbindung an den Arbeitsmarkt zu sichern, sollen Erziehung und
Pflege einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden und
Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie auf Maßnahmen der Arbeitsförderung
begründen. Eine zuvorige Erwerbstätigkeit darf nicht zur Bedingung für die
Versicherungspflicht gemacht werden, denn das würde eine Bewertung der
Erziehungs- und Pflegearbeit nach zweierlei Maß bedeuten, für die es keine
Begründung gibt.

Begründung zu 2
Erziehungs- und Pflegezeiten dürfen zu keinerlei Abqualifizierungen bei einer
späteren Vermittlung oder zu einer Reduzierung der Leistungen führen. Des-
wegen muss das zuvor erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heran-
gezogen werden. Bestand vor der Erziehungs- oder Pflegephase kein Beschäfti-
gungsverhältnis, lässt sich hilfsweise der Durchschnittsverdienst als Bemes-
sungsgrundlage heranziehen. Dies entspräche vergleichbaren Regelungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.