BT-Drucksache 14/7374

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6852- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)

Vom 8. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7374
14. Wahlperiode 08. 11. 2001

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6852 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG)

Bericht der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer, Gunter Weißgerber, Carl-Detlev Freiherr von
Hammerstein, Oswald Metzger und Dr. Christa Luft

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Besoldung an
Hochschulen umfassend zu reformieren. Zur Verbesserung
der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung soll
eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit
einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur
eingeführt werden.
Die Reform knüpft unter der Prämisse einer kostenneutra-
len Umsetzung an das derzeitige Gesamtvolumen der
Professorenbesoldung an. Ein dynamischer Vergaberah-
men ist bundesgesetzlich definiert, der auch sicherstellt,
dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Profes-
sor mindestens den im jeweiligen vorangegangenen Haus-
haltsjahr getätigten Pro-Kopf-Ausgaben entsprechen. Der
Vergaberahmen lässt eine Überschreitung von bis zu 2 %
zu, um damit auf strukturelle Veränderungen in der Hoch-
schullandschaft flexibel reagieren zu können. Für den
Bund bedeutet ein maximales Ausschöpfen der Über-
schreitungsmöglichkeit Mehrausgaben von 1,1 Mio. DM
(0,6 Mio. EUR).
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur Reform
der Professorenbesoldung auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Übergangsphase 2002 bis 2004

Anwendungsphase
Durchschnittliche jährliche maximale Mehrausgaben durch
zulässige Überschreitung des Vergaberahmens:

Im Einzelnen:
Die Einführung der Juniorprofessur mit der Besoldungs-
gruppe W 1 sowie die Einführung der Bewährungszulage
nach Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesol-
dungsordnung W ist für Bund und Länder kostenneutral
umsetzbar, da die erforderlichen Mittel und Stellen durch
Umwandlung aus den künftig wegfallenden Stellen für wis-

Bund Länder zusammen
0,055 Mio. DM

(0,028Mio. EUR)
6,275 Mio. DM

(3,208Mio. EUR)
6,330 Mio. DM

(3,236Mio. EUR)

Bund Länder zusammen
1,100 Mio. DM

(0,600Mio. EUR)
89,300 Mio. DM
(45,700Mio. EUR)

90,400 Mio. DM
(46,300Mio. EUR)

Drucksache 14/7374 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

senschaftliche Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure
und Hochschuldozenten geschaffen werden.
Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit den
Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie ergänzender leis-
tungsabhängiger variabler Bezüge ist für Bund und Länder
durch die Vorgabe eines dynamischen Vergaberahmens, der
auch sicherstellt, dass die durchschnittlichen Besoldungs-
ausgaben je Professor mindestens den im jeweils vorange-
gangenen Haushaltsjahr getätigten Pro-Kopf-Ausgaben ent-
sprechen, grundsätzlich kostenneutral umsetzbar.
Die Höhe ggf. anfallender Mehrausgaben hängt insbeson-
dere von folgenden Faktoren ab:
1. der Wahrnehmung der Möglichkeit zum Ausbringen von

Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an
allen Hochschularten sowie die Besetzung dieser Plan-
stellen,

2. der Wahrnehmung der Wechseloptionen in das neue Be-
soldungssystem durch die Professoren in der Übergangs-
phase,

3. der zukünftigen Entwicklung der Einstellung und des
Ausscheidens von Professoren sowie der damit zusam-
menhängenden Altersstruktur der Professorenschaft,

4. der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ermächtigung
zur jährlichen Überschreitung des Vergaberahmens um
durchschnittlich zwei vom Hundert.

Im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes entstehen für Bund
und Länder aufgrund der Ausübung der Wechseloption der
Professoren zugunsten der Bundesbesoldungsordnung W
sowie der notwendigen Neueinstellungen als Ersatz von
altersbedingt ausgeschiedenen Professoren Mehrausgaben,
die im Bereich von ca. 81 700 Euro/Jahr [nachrichtlich: ca.
160 TDM/Jahr] (für den Bund: 3 400 Euro/Jahr [nachricht-
lich: 6 700 DM/Jahr]; für die Länder: ca. 78 300 Euro/Jahr
[nachrichtlich: 159,9 TDM/Jahr]) liegen.
Ab dem ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ist die
Reform für Bund und Länder in der Gesamtbetrachtung für
den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hoch-
schulen grundsätzlich kostenneutral umsetzbar (für den
Bund entstehen lediglich im ersten Jahr nach dem Inkraft-
treten insgesamt Mehrausgaben in Höhe von ca. 19 750
Euro [nachrichtlich: ca. 38,6 TDM]); für den Bereich der

Fachhochschulen können in den ersten drei Jahren nach In-
krafttreten des Gesetzes Mehrausgaben für Bund und Län-
der in Höhe von insgesamt bis zu ca. 3,16 Mio. Euro [nach-
richtlich: ca. 6,17 Mio. DM] (davon entfallen auf den Bund:
ca. 5 000 Euro [nachrichtlich: ca. 9 700 DM]) entstehen.
Die o. a. Kostenaussagen basieren dabei auf folgenden An-
nahmen:
l für altersbedingt ausgeschiedene Professoren der Besol-

dungsgruppen C 2 und C 3 werden in gleicher Anzahl
neue Professoren in der Besoldungsgruppe W 2 einge-
stellt; für ausgeschiedene Professoren der Besoldungs-
gruppe C 4 werden in gleicher Anzahl neue Professoren
in der Besoldungsgruppe W 3 eingestellt (pro Jahr schei-
den die Professoren mit vollendetem 65. Lebensjahr
komplett sowie 15 % der Professoren der Altersklasse
vollendetes 61. bis 64. Lebensjahr aus, die neu einge-
stellten Professoren werden mit vollendetem 37. Lebens-
jahr eingestellt)

l zusätzlich wechseln Professoren in die Besoldungsord-
nung W, die sich dadurch im Grundgehalt verbessern
(Option: Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und
C 3 nach W 2 sowie Professoren der Besoldungsgruppe
C 4 nach W 3).

Sofern der Bund und die Länder die Ermächtigung zur jähr-
lichen Überschreitung des Vergaberahmens um zwei vom
Hundert in Anspruch nehmen, entstehen für Bund und Län-
der durchschnittliche Mehrausgaben in Höhe von bis zu
ca. 46,3 Mio. Euro/Jahr [nachrichtlich: 90,4 Mio. DM/Jahr]
(für den Bund: ca. 0,6 Mio. Euro/Jahr [nachrichtlich: ca.
1,1 Mio. DM/Jahr]; für die Länder: ca. 45,7 Mio. Euro/Jahr
[nachrichtlich: ca. 89,3 Mio. DM/Jahr].
Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal
bei Bund, Ländern und Gemeinden grundsätzlich nicht be-
nötigt.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innen-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 7. November 2001

Der Haushaltsausschuss
Adolf Roth (Gießen)
Vorsitzender

Dr. Werner Hoyer
Berichterstatter

Carl-Detlev Freiherr von Hammerstein
Berichterstatter

Gunter Weißgerber
Berichterstatter

Oswald Metzger
Berichterstatter

Dr. Christa Luft
Berichterstatterin

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