BT-Drucksache 14/7371

zu der zweiten Beratung des GE der BReg - 14/6853, 14/7336 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hoschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7371
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen), Thomas Rachel, Cajus
Caesar, Hans-Peter Repnik, Angelika Volquartz und der Fraktion der CDU/CSU

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6853, 14/7336 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 Nr. 24 wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4

Buchstabe a sollen in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht
werden. Satz 1 gilt nur bei der ersten Berufung in ein Professorenamt. Die
Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen
wissenschaftlichen Leistungen wird unabhängig von vorausgegangenen
Bewertungsverfahren umfassend im Rahmen des Berufungsverfahrens
bewertet.“

2. Artikel 1 Nr. 37 wird wie folgt geändert:
In § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern „einer befriste-
ten Beschäftigung nach Satz 1“ die Wörter „und Promotionszeiten ohne
Beschäftigung nach Satz 1 zusammen“ gestrichen.

3. Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe a (§ 72 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:

„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] sind den Vorschrif-
ten des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze mit der
Maßgabe zu erlassen, dass das Regelerfordernis der Juniorprofessur in
§ 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist.“‘

Berlin, den 6. November 2001
Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen)
Thomas Rachel
Cajus Caesar

Hans-Peter Repnik
Angelika Volquartz
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/7371 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Zu Artikel 1 Nr. 24
Die Juniorprofessur als Regeleinstellungsvoraussetzung für Professoren an
Universitäten ist angesichts der finanziellen Auswirkungen, aber auch im Hin-
blick auf die Berücksichtigung von qualifizierten Bewerbern, die auf alter-
nativen Wegen (Qualifizierung aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Wirtschaft,
wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland, Qualifizierung durch wissen-
schaftliche Tätigkeit oder im Rahmen eines Habilitationsverfahrens) die
Qualifikation für eine Berufung auf eine Universitätsprofessur erworben haben,
nur als „Soll“-Vorschrift vertretbar. § 44 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs zum
5. HRGÄndG entwertet darüber hinaus die im Rahmen eines Habilitationsver-
fahrens erbrachten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen. Die Bestim-
mung, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nicht Gegenstand eines
Prüfungsverfahrens sein sollen, ist angesichts des Regelungszusammenhangs
mit den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren als grundsätzlicher Aus-
schluss der Berücksichtigung von in Habilitationsverfahren erbrachten wissen-
schaftlichen Leistungen im Rahmen des Berufungsverfahrens zu verstehen. Die
Begründung des Gesetzentwurfs, die ausdrücklich vom Verzicht auf die Habi-
litation ausgeht, unterstreicht dies; hiernach sind Ausnahmen von der „Soll“-
Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs zum 5. HRGÄndG nur in
begründeten Fällen zulässig (z. B. Bewerber aus dem Ausland, sofern dort
Prüfungsverfahren durchgeführt werden).
Der grundsätzliche Ausschluss von in Habilitationsverfahren erbrachten wis-
senschaftlichen Leistungen im Rahmen der Berufung von Professoren ist mit
dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums
(Artikel 33 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes) unvereinbar.
Der Weg über ein Habilitationsverfahren darf nicht durch ein verstecktes Ver-
bot der Habilitation gegenüber den sonstigen alternativen Wegen der Qualifi-
zierung für die Berufung auf eine Professur diskriminiert werden. Auch wenn
sich die Bedeutung der Habilitation mit der Einführung der Juniorprofessur
reduzieren wird, muss die im Rahmen eines Habilitationsverfahrens erbrachte
wissenschaftliche Leistung unter Berücksichtigung der Kultur der einzelnen
Fächer und im Interesse der wissenschaftlichen Qualität der deutschen Univer-
sitäten auch in der Zukunft rahmenrechtlich klar und unmissverständlich als
Nachweis der Qualifikation für die Berufung auf eine Professur zugelassen
werden.
Zu Artikel 1 Nr. 37
Promotionszeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses als wissen-
schaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter dürfen bei der Frage der Zulässig-
keit einer Verlängerung nicht mit berücksichtigt werden. Dies gilt schon allein
aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, da in diesen Fällen die
Dauer der Promotionszeit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt wer-
den kann.
Zu Artikel 1 Nr. 39
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 24.

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