BT-Drucksache 14/7342

zu dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzipes bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte -14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595, 14/6699-

Vom 7. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7342
14. Wahlperiode 07. 11. 2001

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen
für Ärzte und Zahnärzte
– Drucksachen 14/5960, 14/6410, 14/6450, 14/6566, 14/6595, 14/6699 –

Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Hildegard Wester
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Stanislaw Tillich

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 183. Sitzung am 6. Juli 2001 be-
schlossene Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinba-
rungen für Ärzte und Zahnärzte wird nach Maßgabe der in der Anlage zusam-
mengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 7. November 2001

Der Vermittlungsausschuss
Dr. Heribert Blens
Vorsitzender

Hildegard Wester
Berichterstatterin

Stanislaw Tillich
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 2 – Drucksache 14/7342

Anlage

Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen
für Ärzte und Zahnärzte

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 82 Abs. 3 SGB V)
In Artikel 1 Nr. 1 § 82 Abs. 3 werden nach den Wörtern
„können mit“ die Wörter „den Verbänden der Ersatzkassen
für nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen,“ eingefügt.

Zu Artikel 3 (Erhöhung der Gesamtvergütungen
in den Jahren 2002 bis 2004),

Artikel 4 – neu – (Überprüfung der Honorar-
entwicklung)

Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 ein-
gefügt:

„Artikel 3
Erhöhung der Gesamtvergütungen

in den Jahren 2002 bis 2004
Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis
2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu
drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Pro-
zentpunkte, überschritten werden, sofern in dem genannten
Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Min-
derausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und
Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet
werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Er-
höhung nicht gefährdet wird. Die Vertragsparteien der Ge-
samtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch vereinbaren die Kriterien sowie das Verfahren zur
Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz 1.

Artikel 4
Überprüfung der Honorarentwicklung

Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung des
Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und
Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen Beseiti-
gung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der Kopf-
pauschalen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung
bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der Anwendung von
Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet überprüft. Hierzu hat die Bundesregie-
rung auf der Grundlage von Daten, die Krankenkassen und
Kassenärztliche Vereinigungen für die Jahre 2000 bis 2004
bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spätes-
tens 30. Juni 2005 zu berichten. Auf der Grundlage dieses
Berichtes ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich
sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Vergü-
tungen der Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der
Lebensverhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundes-
gebiet zu ermöglichen und damit die ambulante Versorgung
in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet sicherzustellen.“

Zu Artikel 5 – neu – (Inkrafttreten)
Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5.

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