BT-Drucksache 14/7288

Rechtssicherheit für Au-pair-Verhältnisse

Vom 6. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7288
14. Wahlperiode 06. 11. 2001

Antrag
der Abgeordneten Karl-Josef Laumann, Brigitte Baumeister, Rainer Eppelmann,
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Julius Louven, Wolfgang Meckelburg, Claudia
Nolte, Hans-Peter Repnik, Franz-Xaver Romer, Anita Schäfer, Heinz Schemken,
Johannes Singhammer, Dorothea Störr-Ritter, Andreas Storm, Matthäus Strebl,
Gerald Weiß (Groß-Gerau), Peter Weiß (Emmendingen) und der Fraktion
der CDU/CSU

Rechtssicherheit für Au-pair-Verhältnisse

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Tätigkeit als Au-pair-Kraft in der Bundesrepublik Deutschland dient dem
Kulturaustausch, dem internationalen Jugendaustausch und der Verständigung
unterschiedlicher Nationalitäten. Neben dem Kennenlernen der deutschen Kul-
tur und des gesellschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland
ist der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen ein wichtiger Aspekt des
Au-pair-Aufenthalts. Die Au-pair-Kräfte bedeuten für die Gasteltern eine Er-
leichterung bei der Kinderbetreuung und bei leichten Hausarbeiten.
Au-pair-Aufenthalte ausländischer Jugendlicher in Deutschland erfreuen sich
wachsender Beliebtheit. Wurden im Jahr 1991 nur 3 400 Vermittlungen in
Au-pair-Verhältnisse durchgeführt waren es im Jahr 2000 insgesamt 26 723.
Die Zahl der Au-pair-Kräfte aus nicht EU-Ländern bzw. EWR-Ländern lag bei
13 925 im Jahr 2000.
In den vergangenen Monaten hat die sozialversicherungsrechtliche Beurtei-
lung von Au-pair-Verhältnissen zu erheblichen Unsicherheiten bei den Gast-
eltern in Deutschland geführt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
von Au-pairs haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer
Besprechung vom 22./23. November 2000 erörtert. Nach Auffassung der Spit-
zenorganisation der Sozialversicherung kann die Frage, ob eine Au-pair eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt nur im Einzelfall beant-
wortet werden. Keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeits-
entgelt, sondern ein Betreuungsverhältnis besonderer Art wird angenommen,
– wenn die Au-pair-Kraft wie ein eigenes Kind in der Gastfamilie aufgenom-

men ist,
– ohne feste Arbeitszeit nur gelegentlich im Haushalt mithilft,
– neben Fahrtkosten und Wohnung nur ein geringes Taschengeld erhält.
Nach Meinung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung kann bei einer
Au-pair-Kraft mit einem Taschengeld von monatlich bis zu 1/21 der monatli-
chen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2001 213,33 DM in den alten Bundeslän-
dern und 180 DM in den neuen Bundesländern allgemein von einem solchen

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Betreuungsverhältnis besonderer Art und nicht von einem Beschäftigungsver-
hältnis gegen Arbeitsentgelt ausgegangen werden.
Die Bundesanstalt für Arbeit empfiehlt hingegen auf ihrem im Internet abruf-
baren Merkblättern (Au-pair-Info für Deutsche Gast-Eltern) die Zahlung einer
angemessenen Vergütung (Taschengeld) von zz. üblicherweise 400 DM monat-
lich.
Halten sich die Gasteltern an die Empfehlungen im Merkblatt der Bundesan-
stalt für Arbeit und zahlen 400 DM monatlich. Das Taschengeld muss in jedem
Einzelfall geprüft werden, inwieweit ein sozialversicherungspflichtiges Be-
schäftigungsverhältnis oder ein Betreuungsverhältnis eigener Art vorliegt. Wird
ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht, so entste-
hen den Gasteltern wegen der Sozialversicherungspflicht des Taschengeldes
und der Sachleistungen monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. 500 DM.
Die geltende Rechtslage ist aufgrund des Besprechungsergebnisses der Sozial-
versicherungsträger und den Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeit daher
für die Gasteltern unklar. Es ist zu befürchten, dass die Bereitschaft deutscher
Gastfamilien eine Au-pair-Kraft in ihrem Haushalt aufzunehmen, wegen dieser
unklaren Rechtslage geschmälert wird. Eine gesetzliche Festschreibung der Vo-
raussetzungen der Sozialversicherungspflicht für Au-pair-Kräfte ist nicht ange-
zeigt. Ansonsten würde das bewährte System des offenen Tatbestands in § 7
SGB IV durchbrochen. Deshalb kann die Herbeiführung der Rechtssicherheit
für die Gasteltern nur durch eine Änderung in der Auslegung durch die Spitzen-
verbände der Sozialversicherungsträger erfolgen.
Notwendig sind aber auch Regelungen, die verhindern, dass Au-pair-Kräfte in
Deutschland als „billige Arbeitskräfte“ eingesetzt werden. Denn in seiner Ziel-
richtung ist das Au-pair-Verhältnis kein Beschäftigungsverhältnis, vielmehr
stehen der Kulturaustausch und der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen
im Vordergrund. Um einen eventuellen Missbrauch besser als in der Vergan-
genheit bekämpfen zu können und um das Au-pair-Verhältnis auf seine ur-
sprüngliche Zielrichtung zurückzuführen, ist es erforderlich, dass im Vorfeld
zur Einreise der Au-pair-Kraft dargelegt wird, in welchem Umfang die Au-pair-
Kraft wöchentlich im Haushalt mithilft, welches Taschengeld monatlich ge-
zahlt wird und in welchem Umfang die Teilnahme an einem Sprachkurs
gewährleistet ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
auf die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hinzuwirken,
– dass Au-pair-Verhältnisse, bei denen ohne Anrechnung geldwerter Leistun-

gen für Verpflegung und Unterkunft bei Zahlung eines Taschengeldes von
bis zu 400 DM monatlich grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit besteht,

– dass ein ausreichender Sprachkurs in deutscher Sprache Voraussetzung für
die Sozialversicherungsfreiheit ist und

– dass bei der Beantragung der Einreiseerlaubnis die Gasteltern darlegen, dass
die Au-pair-Kraft entsprechend den Empfehlungen der Bundesanstalt für
Arbeit im Haushalt mithilft und einen ausreichenden Sprachkurs absolviert.

Berlin, den 6. November 2001
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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