BT-Drucksache 14/7244

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5927- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Vom 30. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7244
14. Wahlperiode 30. 10. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5927 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf soll das Saatgutrecht zur weiteren Harmonisierung an
geänderte EG-Rechtsvorschriften, an aktuelle Entwicklungen in der Saatgut-
wirtschaft sowie in einzelnen Regelungen an den bereits im Sortenschutzgesetz
verwendeten Wortlaut angepasst werden.

B. Lösung
1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5927 in der Ausschussfas-

sung.
Annahmemit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

2. Annahme einer Entschließung.
Annahmemit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der PDS

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Saatgutverkehrsgesetzes und die
auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen führen zu einer
Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.

Drucksache 14/7244 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der genaue Umfang der zu erwartenden Kosten des Bundes und der Länder ist
derzeit nicht quantifizierbar, weil wesentliche Durchführungsbestimmungen
der Europäischen Gemeinschaft noch ausstehen und damit das Ausmaß der er-
forderlichen behördlichen Tätigkeiten nicht überschaubar ist. Einen Teil ihrer
jeweiligen Kosten können Bund und Länder jedoch durch Gebühren decken.

E. Sonstige Kosten
Sowohl durch zusätzliche Anforderungen beim Inverkehrbringen bestimmten
Saatgutes als auch durch Gebühren für zusätzliche Prüfungen ist im Einzelfall
voraussichtlich mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschafts-
kreise zu rechnen. Da wesentliche Durchführungsbestimmungen der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Änderungsrichtlinie noch ausstehen, lässt sich der
Umfang der zusätzlichen Belastungen nicht quantifizieren.
Andererseits können im Einzelfall die neuen Regelungen, nach denen
– die Abgabe von Saatgut an Erbringer vonDienstleistungen zur Erzeugung be-

stimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe nicht als Inverkehrbringen gilt und
– bei ZertifiziertemSaatgut vonGetreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der

Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Saatgutes geprüft wer-
den müssen,

zu Entlastungen beitragen.
Weil mit den sich voraussichtlich ergebenden zusätzlichen Belastungen z. B.
durch zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen von chemisch be-
handeltem Saatgut, Saatgut von Erhaltungssorten, Saatgut für den ökologi-
schen Landbau und Saatgut in Mischungen, nur in Einzelfällen zu rechnen ist,
wird davon ausgegangen, dass keine messbaren Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau von Saatgut und deshalb auch keine Auswirkungen
auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7244

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
I. den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/5927 – mit folgen-

den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c ist in Nummer 12 Buchstabe b das Komma

amEnde durch ein Semikolon zu ersetzen und Buchstabe c ist zu streichen.
2. In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc

ist in Nummer 7 das Wort „oder“ durch ein Komma zu ersetzen.
3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd

ist wie folgt zu fassen:
„Nach Nummer 7 werden folgende Nummern angefügt:
‚8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist;

für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Genehmi-

gung
b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmi-

gung oder Zulassung
erteilt worden ist oder

,9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.‘“

4. In Artikel 1 Nr. 12 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach demWort ,wird‘ die Wörter
,vorbehaltlich der Absätze 5 und 6‘ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die
Gesundheit vonMenschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt dar-
stellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen,
Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung
ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungs-
gründe ausgeräumt werden können.‘“

5. In Artikel 1 Nr. 12 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
„a1) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.“

6. In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer einzufügen:
„13a. § 34 wird wie folgt gefasst:

⤠34
Landeskultureller Wert

Eine Sorte hat einen landeskulturellenWert, wenn sie in der Gesamtheit
ihrer Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten,
zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche
Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die
Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt.
Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigen-
schaften ausgeglichen werden.‘“

Drucksache 14/7244 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

7a. Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
„a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

‚1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder
die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Vor-
aussetzungen noch erfüllt sind und

,2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt,
oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist.‘“

7b. Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b ist zu streichen, der bisherige Buchstabe c
wird Buchstabe b.

8. In Artikel 1 Nr. 21 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
„b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 oder 19 der
Richtlinie 70/457/EWG oder nach Artikel 16 oder 18 der Richt-
linie 70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung der Sorte im
gesamten Bundesgebiet oder in dessen Teilen zu untersagen,‘“;

II. folgende Entschließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. im Falle des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Sorten für

eine geeigneteAusgestaltung der Saatgutverordnung zu sorgen, um sicher-
zustellen, dass gentechnisch verändertes Saatgut beim Inverkehrbringen
zu gewerblichen Zwecken, also beim Anbieten, Vorrätighalten zur Abga-
be, Feilhalten, und bei jedem anderen Abgeben an andere, auf jedem hier-
für verwendeten Medium lückenlos und deutlich mit einem Hinweis auf
die gentechnische Veränderung versehen wird, und insbesondere in der
Saatgutverordnung durch nicht abschließende Aufzählung zu verdeut-
lichen, welche amtlichen oder nichtamtlichen Dokumente, Begleitpapiere
oder Medien die in § 3 Satz 3 verwendete Formulierung „andere in schrift-
licher Form verfasste Angebotsträger“ genau umfasst.

2. in Anerkennung ihrer momentanen Verpflichtung, die in der Richtlinie 98/
95/EG vorliegende Definition der Abgabe von Saatgut an Erbringer von
Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstof-
fe als Nichtinverkehrbringen auf die im Gesetzentwurf vorgenommene
Weise in nationales Recht umzusetzen, sich auf europäischer Ebene mit
Nachdruck dafür einzusetzen, dass diese inzwischen von keinemMitglied-
staat mehr gewollte Regelung in den entsprechenden Saatgut-Richtlinien
der Euroäischen Gemeinschaft wieder aufgehoben wird.

3. sich auf europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die in
der Richtlinie 98/95/EG vorgesehene Möglichkeit zum Inverkehrbringen
von sog. Erhaltungssorten durch die Verabschiedung der notwendigen
Durchführungsbestimmungen baldmöglichst in nationales Recht umge-
setzt werden kann, da es im gesamtgesellschaftlichen Interesse am Erhalt
und der Förderung der biologischen Vielfalt liegt, den Handel und Aus-
tausch von pflanzengenetischen Ressourcen an dieser Stelle nicht länger
zu behindern.

4. ein geeignetes Gremium unter Einbeziehung externer Gutachter damit zu
beauftragen, das gesamte Saatgutrecht imHinblick auf seine ökonomische
Sinnhaftigkeit und den tatsächlichen Bedarf eines derart ausgestalteten
Rechtssystems zu überprüfen, Vorschläge für eine Vereinfachung oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7244

Liberalisierung des geltenden nationalen wie auch europäischen Rechts
zu entwickeln, und binnen zwei Jahren dem Deutschen Bundestag einen
Bericht hierüber vorzulegen.

Berlin, den 17. Oktober 2001

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Peter Harry Carstensen (Nordstrand)
Vorsitzender

Peter Bleser
Berichterstatter

Drucksache 14/7244 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Peter Bleser

A. Allgemeiner Teil
I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 31.
Mai 2001 den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 14/5927 – zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss
überwiesen. Der Bundesrat hat in seiner 759. Sitzung am
16. Februar 2001 zu dem Gesetzentwurf Stellung genom-
men, zu dem eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor-
liegt.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung
am 17. Oktober 2001 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält u. a. die notwendi-
gen Ermächtigungsgrundlagen, um künftig in den saatgut-
rechtlichen Verordnungen die erforderlichen Durchfüh-
rungsregelungen – insbesondere zum Inverkehrbringen von
Saatgut pflanzengenetischer Ressourcen sowie von Saatgut
für den ökologischen Landbau – erlassen zu können. Ferner
soll das Gesetz die aktuellen Anforderungen der EG-Zier-
pflanzenrichtlinie bezüglich Sortenechtheit und Zugehörig-
keit zu einer beschriebenen Pflanzengruppe umsetzen.
Wortgleiche Tatbestände mit dem Sortenschutzgesetz sollen
den dortigen Änderungen angepasst und der Begriff „Inver-
kehrbringen“ neu gefasst werden. Für Saatgut gentechnisch
veränderter Sorten sollen Kennzeichnungsvorschriften auf-
genommen werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der mitberatende Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf
in seiner 100. Sitzung am 17. Oktober 2001 behandelt und
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen auf den Ausschussdrucksachen 14/537 – neu – und
14/575 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis imfederführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 71. Sitzung am 29. August
2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine nichtöffent-
liche Anhörung durchzuführen, die am 10. Oktober 2001
erfolgte und zu der
der Deutsche Bauernverband (DBV),
der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP),
das Bundessortenamt (BSA),
das Informationszentrum für Genetische Ressourcen (IGR)
sowie

Dr. Christoph Then, Greenpeace e. V. und
Dr. Matthias Miersch, Rechtsanwalt,
eingeladen waren. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf das
Protokoll der 75. Sitzung des 10. Ausschusses verwiesen.
Die Koalitionsfraktionen haben zu dem Gesetzentwurf
einen Änderungs- und Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 14/537 – neu – in der Anhörungssitzung am
10. Oktober 2001 und einen weiteren Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 14/575 in der Sitzung am 17. Oktober
2001 eingebracht.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung
am 17. Oktober 2001 abschließend behandelt.
Seitens der Koalitionsfraktionen wurde das Ziel des Ge-
setzentwurfes hervorgehoben, neben der Umsetzung von
EU-Recht die Stellung von Saatgut pflanzengenetischer
Ressourcen zu verbessern.
Großer Konsens bestand im Ausschuss über die Notwendig-
keit, das Saatgutrecht im Hinblick auf seine ökonomische
Notwendigkeit und den tatsächlichen Bedarf eines derart
ausgestalteten Rechtssystems einer generellen Überprüfung
zu unterziehen. Die Koalitionsfraktionen hatten hierzu
einen Änderungsantrag vorgelegt. Ähnliche Forderungen
waren auch von den Sachverständigen in der Anhörung des
Ausschusses erhoben worden.
Seitens der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde
insbesondere der im Gesetz vorgesehene weite Ermächti-
gungsrahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen durch
die Bundesregierung kritisiert, womit den Parlamenten die
Möglichkeit genommen werde, auf diesen Umsetzungspro-
zess Einfluss zu nehmen.
Von den Koalitionsfraktionen wurde eingeräumt, dass dies
aus parlamentarischer Sicht in der Regel kritisch betrachtet
werde. Die Frage der Umsetzung von EU-Recht sollte daher
einmal grundsätzlich, nicht aber im Rahmen dieses Bera-
tungsverfahrens geklärt werden.
Auch wurde das Anliegen der Pflanzenzüchter allgemein
unterstützt, Arbeiten mit gentechnisch veränderten Sorten in
geschlossenen Systemen zu ermöglichen. Die Verankerung
einer entsprechenden Definition im Saatgutverkehrsgesetz
wurde jedoch von den Koalitionsfraktionen unter Hinweis
auf eine bereits bestehende Definition im Gentechnikgesetz
als entbehrlich bezeichnet.
Von der Fraktion der PDS wurde kritisiert, dass die Rechte
zum Nachbau und Sortenschutz zunehmend von den Land-
wirten auf die Saatgutzüchter verlagert würden. Auch sei es
auf Grund wissenschaftlich noch ungeklärter Fragen nicht
vertretbar, gentechnisch verändertes Saatgut dem konventi-
onell erzeugten Saatgut gleichzustellen.
DerÄnderungsantragaufAusschussdrucksache14/537–neu–
wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimm-
enthaltungderFraktionderPDSangenommen,demEntschlie-
ßungsantrag wurde mit demselben Stimmenergebnis zuge-
stimmt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7244

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 14/575
wurde unter Ziffer 2 um den Halbsatz „der bisherige Buch-
stabe c wird Buchstabe b“ ergänzt und mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP und der Mehrheit der Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und eini-
gen Stimmen der Fraktion der CDU/CSU angenommen.
Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf unter Berücksich-
tigung der Anträge auf die Ausschussdrucksachen 14/537
– neu – und 14/575 sowie der Ergänzung mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, FDP und PDS zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
14/5927 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu den Nummern 1 bis 3
Durch die hier vorgenommene Änderung wird die Abgabe
von Saatgut im Rahmen eines nach Gentechnikrecht geneh-
migten Freisetzungsvorhabens aus rechtssystematischen
Gründen in den § 3 Abs. 1 des SaatG eingestellt, welcher
die Voraussetzungen regelt, unter denen Saatgut in den Ver-
kehr gebracht werden darf. Diese Saatgutabgaben fallen so-
mit ebenso unter das Saatgutrecht, wie beispielsweise die
Abgabe von Saatgut zu wissenschaftlichen und Züchtungs-
oder auch Ausstellungszwecken.

Zu den Nummern 4, 5 und 8
Um angemessen auf während des Verfahrens der Sortenprü-
fung eventuell bekannt werdende Risiken einer Pflanzen-
sorte für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflan-
zen oder der Umwelt reagieren zu können, ist es notwendig,
in § 30 des SaatG eine Regelung vorzusehen, welche es er-
möglicht, die Zulassung einer Sorte zu versagen oder mit
bestimmten Auflagen zu verknüpfen. Das zugrunde lie-
gende EG-Recht steht einer solchen Regelung nicht entge-
gen.
Ebenso erfordert die Umsetzung der Richtlinie 98/95/EG in
diesem Zusammenhang, in § 52 Abs. 4 des SaatG eine Re-
gelung aufzunehmen, die es ermöglicht, die Sortenzulas-
sung zu widerrufen, sofern die Bundesrepublik Deutschland
durch EG-Recht dazu ermächtigt worden ist, die Verwen-
dung der Sorte, also ihr Inverkehrbringen, im gesamten
Bundesgebiet oder in dessen Teilen zu untersagen.
Zu Nummer 6
Die vorgeschlagene Neufassung der Definition des Landes-
kulturellen Wertes sieht eine Annäherung an den in den
EG-Saatgutrichtlinien verwendeten Wortlaut vor. Damit soll
dem Rechtsunterworfenen die mögliche Flexibilität bei der
Anwendung der Regelung des Landeskulturellen Wertes
durch das Bundessortenamt gegenüber der bisherigen For-
mulierung besser verdeutlicht werden.
Zu Nummer 7
Die Korrektur dient lediglich der rechtsförmlichen Klarstel-
lung. An dem gewollten Regelungsinhalt ändert sich da-
durch nichts.

Berlin, den 17. Oktober 2001

Peter Bleser
Berichterstatter

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