BT-Drucksache 14/7218

Die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung im deutschen Asylrecht

Vom 23. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7218
14. Wahlperiode 23. 10. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung im deutschen Asylrecht

Nach Artikel 1 Abs. A der Genfer Flüchtlingskonvention hat eine Person An-
spruch auf Asyl, wenn sie „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes
befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes
nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in An-
spruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse au-
ßerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürch-
tungen nicht dorthin zurückkehren will“. Die Konvention stellt vor allem auf
die Perspektive des Opfers und nicht auf die der Täter ab. Daher sind nicht nur
die Opfer staatlicher Verfolgung, sondern auch nichtstaatlicher Verfolgung an-
zuerkennen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden allerdings die Opfer nichtstaatli-
cher Verfolgung als Flüchtlinge nicht anerkannt, da im deutschen Asylrecht le-
diglich die staatliche Verfolgung berücksichtigt wird. Nach Artikel 16a Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) und § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ge-
nießen politisch Verfolgte Asylrecht bzw. besonderen Schutz vor Abschiebung.
Das heißt, so das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
auf seiner Homepage (www.bafl.de), dass das Asylrecht nur für die Personen
gilt, „die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgung
erlitten haben bzw. denen eine solche unmittelbar droht“.
Wegen dieser Rechtslücke haben über Jahre hinweg die Opfer der Verfolgung
durch die Taliban in Afghanistan oder der Machthaber in Somalia keinen An-
spruch auf Asyl in Deutschland erhalten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den

Jahren 1995 bis 2001
a) als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,
b) als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,
c) mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen

(bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?
2. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia wurden in den

Jahren 1995 bis 2001
a) nicht als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG anerkannt,

Drucksache 14/7218 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
b) nicht als Flüchtlinge im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt,
c) nicht mit einem Abschiebeschutz nach § 53 AuslG versehen

(bitte nach Jahren und den beiden Herkunftsländern getrennt aufführen)?
3. Wie viele Asylantragsteller aus Afghanistan und aus Somalia erhielten in

den Jahren 1995 bis 2001 Duldungen nach § 55 AuslG, weil ihrer Abschie-
bung tatsächliche Hindernisse entgegenstanden?

Berlin, den 23. Oktober 2001
Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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