BT-Drucksache 14/7152

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5813- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe

Vom 17. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7152
14. Wahlperiode 17. 10. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5813 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Handel
und Gastgewerbe

A. Problem
Zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Ver-
änderungen in dem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich des Handels und des
Gastgewerbes ist ein ausgewogenes und aufeinander abgestimmtes System von
statistischen Erhebungen unabdingbar. Die derzeit geltenden nationalen Ge-
setze zur Erstellung von Statistiken – das Gesetz über die Statistik im Handel
und Gastgewerbe vom 10. November 1978 und das Gesetz über Kostenstruk-
turstatistik vom 12. Mai 1959 – sind jedoch nicht mit den entsprechenden Ver-
ordnungen der EG – der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates
vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik und der
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunktur-
statistiken – abgestimmt. Dies führt zu komplizierten Erhebungsprozessen und
zu einer hohen Kosten- und Verwaltungsbelastung der Unternehmen und statis-
tischen Ämter. Es ist daher geboten, die nationalen Rechtsvorschriften unter
Berücksichtigung der EG-Verordnungen anzupassen.

B. Lösung
Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere eine Novellie-
rung des Handelsstatistikgesetzes vorsieht. Diese Gesetzesnovelle berücksich-
tigt die europäischen Statistikanforderungen, wobei die derzeitigen nationalen
Datenanforderungen, die über die Anforderungen der EU hinausgehen, gestri-
chen werden. Die Handels- und Gaststättenzählung (HGZ) ist nur noch als
Optionslösung vorgesehen.
Ergänzend zum Gesetzentwurf schlägt der Finanzausschuss die Einbeziehung
einer vom Bundesrat in dessen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf empfoh-
lenen Regelung vor, die vorsieht, dass auch bei kleineren Unternehmen Erhe-
bungen von besonderem Interesse durchgeführt werden können.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung

Drucksache 14/7152 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
a) Kosten bei den Ländern
Bei den Ländern entstehen für die Durchführung des Gesetzes durchschnittli-
che jährliche Mehrkosten in Höhe von 573 000 DM; hinzu kommen einmalige
Umstellungskosten in Höhe von 517 000 DM. Die Kosten für die Verbundpro-
grammierung werden mit 291 000 DM veranschlagt.
b) Kosten einer Handels- und Gaststättenzählung
Die Kosten einer HGZ sind in die vorstehende Kostenkalkulation nicht einbe-
zogen worden, da die Durchführung einer HGZ nur noch als Option vorgesehen
ist. Würde die nächste HGZ erfolgen, entstünden beim Bund Kosten von
2,1 Mio. DM und bei den Ländern Kosten von 48,6 Mio. DM.

E. Sonstige Kosten
Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen der deutschen Wirtschaft keine
Mehrkosten, da der Aufwand für die Erhöhung der Anzahl der Erhebungsmerk-
male und der Anzahl der befragten Unternehmen vor allem durch die Ausset-
zung der Kostenstrukturstatistik im Bereich Handel und Gastgewerbe und
durch die Optionslösung bei der Handels- und Gaststättenzählung (Totalerhe-
bung) ausgeglichen wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7152

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5813 – mit der Maßgabe anzunehmen,
dass in Artikel 1 (Handelsstatistikgesetz) der § 11 wie folgt geändert wird:
a) In Nummer 3 ist am Ende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen.
b) Folgende Nummer 4 ist anzufügen:

„4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als
in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen.“

Berlin, den 17. Oktober 2001

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Drucksache 14/7152 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jörg-Otto Spiller und Klaus-Peter Willsch

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines
Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gast-
gewerbe – Drucksache 14/5813 – wurde dem Finanzaus-
schuss in der 170. Sitzung des Deutschen Bundestages am
17. Mai 2001 zur federführenden Beratung und dem Innen-
ausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie dem Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung über-
wiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf am
4. Juli 2001 beraten. Der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie hat sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2001
mit der Vorlage befasst. Der Ausschuss für Tourismus hat
den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 27. Juni 2001 bera-
ten. Der Bundesrat hat am 16. Februar 2001 zu der Geset-
zesvorlage Stellung genommen.
2. Inhalt der Vorlage
Mit dem Entwurf eines neuen Handelsstatistikgesetzes soll
insbesondere sichergestellt werden, dass die nationalen Vor-
schriften in den Bereichen des Handels und Gastgewerbes
mit den entsprechenden europäischen Statistikanforderun-
gen übereinstimmen. In diesen Bereichen ist nach geltender
Rechtslage den folgenden Regelungen zu entsprechen:
– der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates

vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unterneh-
mensstatistik,

– der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom
19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken,

– dem Gesetz über die Statistik im Handel und Gastge-
werbe vom 10. November 1978 und

– dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik vom 12. Mai
1959.

Diese EG-Verordnungen erfordern eine Anpassung des Er-
hebungsprogramms hinsichtlich der Strukturmerkmale und
der Konjunkturerhebungen an alle Bereiche des Handels so-
wie die Berücksichtigung der europäischen Klassifikationen
der Wirtschaftszweige. Der Entwurf eines neuen Handels-
statistikgesetzes sieht entsprechende Regelungen vor. Er
zielt darauf ab, die Informationsanforderungen sowohl der
Europäischen Union als auch die des Bundes, der Länder
und der übrigen Bedarfsträger zu berücksichtigen und
gleichzeitig Mehrfachbefragungen der Unternehmen im
Handel und Gastgewerbe zu vermeiden.
Dabei sind die nationalen Datenanforderungen, die über die
Anforderungen der Europäischen Union hinausgehen, kri-
tisch geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die als ver-
zichtbar erkannten Erhebungen zur Entlastung der Wirt-
schaft und der statistischen Ämter gestrichen werden sollen.
Hierbei handelt es sich um die mehrjährlich erhobene Um-
satzaufgliederung nach Abnehmer- bzw. Lieferantengrup-
pen im Handel, die mehrjährlich erhobene Sortimentsstruk-
tur im Gastgewerbe sowie die vierjährliche Kostenstruktur-
statistik. Ferner wird eine Handels- und Gaststättenzählung
(HGZ) nur noch als Optionslösung vorgesehen.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2001
insbesondere wie folgt zu dem Gesetzentwurf Stellung
genommen:
– Der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung trage

trotz erkennbarer Bemühungen zum Verzicht auf nicht
notwendige statistische Informationen früheren Be-
schlüssen des Bundesrates – Bundesratsdrucksache
707/97 (Beschluss), Bundesratsdrucksache 695/99 (Be-
schluss) und Bundesratsdrucksache 725/00 (Beschluss) –
nicht Rechnung, die zum einen das sog. Omnibusprinzip
angemahnt und zum anderen eine deutliche Reduzierung
des bestehenden Statistikaufwandes gefordert hätten. Auf
Bundesebene werde beim vorliegenden Gesetzentwurf
wie schon beim Gesetz zur Einführung einer Dienstleis-
tungsstatistik Kostenneutralität erreicht, auf Länderebene
komme es hingegen zu Mehrausgaben.

– Für die Konjunkturanalyse in den Bereichen Kfz-Han-
del, Großhandel und Gastgewerbe reichten vierteljähr-
liche Erhebungen aus.

– Sicherzustellen sei mindestens eine einmal jährliche Er-
fassung der Umsätze im elektronischen Geschäftsver-
kehr, da zukünftig mit einem Wachstum dieser Form des
Handels zu rechnen sei.

– Die Verordnungsermächtigung in § 11 des Handelssta-
tistikgesetzes sei zu erweitern, um bei kleinen Unterneh-
men, die von den Erhebungen grundsätzlich freigestellt
sind, bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen
durchführen zu können.

4. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss, der Ausschuss für Tourismus und der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfehlen ein-
stimmig, den Gesetzentwurf anzunehmen.

5. Ausschussempfehlung
Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im federführenden Fi-
nanzausschuss haben die Koalitionsfraktionen vorgeschla-
gen, die vom Bundesrat in dessen Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf empfohlene Erweiterung der Verordnungs-
ermächtigung in § 11 des Handelsstatistikgesetzes aufzu-
nehmen. Durch diese Erweiterung soll ermöglicht werden,
dass auch bei kleineren Unternehmen, abweichend von der
grundsätzlichen Freistellung, bei Fragen von besonderem
Interesse Erhebungen durchgeführt werden können. Dies
gilt z. B. für Fragestellungen, die die Nutzung von 630-DM-
Beschäftigungsverhältnissen in kleinen Unternehmen oder
den Ladenschluss oder die Bedeutung von Nachbarschafts-
ländern in ländlichen Regionen oder Stadtrandlagen betref-
fen. Die Bundesregierung hat dargelegt, dass ein Miss-
brauch der relativen Unbestimmtheit dieser Ermächtigung
durch die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ver-
mieden werde. Die übrigen Fraktionen haben sich diesem
Vorschlag der Koalitionsfraktionen angeschlossen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7152

Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuordnung
der Statistik im Handel und Gastgewerbe (Drucksache
14/5813) in der von ihm veränderten Fassung.

Berlin, den 17. Oktober 2001
Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

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