BT-Drucksache 14/6992

zu dem Antrag der Bundesregierung -14/6970, 14/6991- Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten Einsatz auf mazedonischem Territorium zum Schutz von Beobachtern internationaler Organisationen im Rahmen der weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkommens vom 13. Aug. 2001 auf der Grundlage der Einladung des mazedonischen Präsidenten Trajkovski vom 18. Sept. 2001 und der Resolution Nr. 1371(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Sept. 2001

Vom 27. September 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6992
14. Wahlperiode 27. 09. 2001

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Antrag der Bundesregierung
– Drucksache 14/6970, 14/6991–

Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten Einsatz
auf mazedonischem Territorium zum Schutz von Beobachtern internationaler
Organisationen im Rahmen der weiteren Implementierung des politischen
Rahmenabkommens vom 13. August 2001 auf der Grundlage der Einladung des
mazedonischen Präsidenten Boris Trajkovski vom 18. September 2001 und der
Resolution Nr. 1371(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom
26. September 2001

Bericht der Abgeordneten Dietrich Austermann, Hans Georg Wagner, Oswald Metzger,
Carl-Ludwig Thiele, Dr. Uwe-Jens Rössel

Die Bundesregierung verfolgt mit dem vorgelegten Antrag
das Ziel, dass der Deutsche Bundestag der Beteiligung
bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem NATO-geführten
Einsatz auf mazedonischem Territorium zum Schutz von
Beobachtern internationaler Organisationen im Rahmen der
weiteren Implementierung des politischen Rahmenabkom-
mens vom 13. August 2001 auf der Grundlage der Einla-
dung des mazedonischen Präsidenten Boris Trajkovski vom
18. September 2001 und der Resolution Nr. 1371(2001) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. September
2001 sowie gemäß dem Beschluss der Bundesregierung
vom 27. September 2001 zustimmen solle.
Im Beschluss der Bundesregierung vom 27. September 2001
wird u. a. ausgeführt, dass die deutschen Streitkräfte bei der
Umsetzung des NATO-Operationsplans 10417 AMBER
FOX im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegen-
seitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24
Abs. 2 Grundgesetz handeln. Der Einsatz dieser Kräfte dürfe
erfolgen, sobald der Deutsche Bundestag seine konstitutive
Zustimmung erteilt habe.
Hinsichtlich der Ermächtigung, des Beginns und der Dauer
des Einsatzes wird im Beschluss der Bundesregierung vom
27. September 2001 festgestellt, dass der Bundesminister

der Verteidigung ermächtigt werden solle, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deut-
sche Beteiligung an der Operation AMBER FOX die nach-
folgend genannten Kräfte der NATO anzuzeigen und – unter
dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den
Deutschen Bundestag – im Rahmen der Operation AMBER
FOX einzusetzen. Die Ausführungsanweisung für die Ope-
ration wurde durch den NATO-Rat am 26. September 2001
erlassen. Die Operation soll am 27. September 2001 begin-
nen. Fortschritte bei dem parallel zum Einsatz der interna-
tionalen Beobachter erfolgenden Aufbau multi-ethnischer
Polizeikräfte in Mazedonien werden mitbestimmend für die
politische Entscheidung zur Beendigung der Operation sein.
Die Ermächtigung zur deutschen Beteiligung soll zunächst
für drei Monate gelten. Für den Fall der Fortführung der
NATO-Operation AMBER FOX auf der Grundlage des
Operationsplans 10417 wird der Bundesminister der Vertei-
digung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister des Auswärtigen eine entsprechende Verlängerung
des Einsatzes der deutschen Kräfte bis zu einer erneuten Be-
schlussfassung des Deutschen Bundestages anzuordnen. In
diesem Fall wird die Bundesregierung den Deutschen Bun-
destag mit der weiteren Beteiligung deutscher Kräfte spä-
testens in der ersten auf die Verlängerungsentscheidung der

Drucksache 14/6992 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bundesregierung folgenden regulären Sitzungswoche er-
neut konstitutiv befassen.
Die einzusetzenden Kräfte und den Personaleinsatz betref-
fend führt der Beschluss der Bundesregierung vom
27. September 2001 aus, dass für die deutsche Beteiligung
an der Operation AMBER FOX
– mechanisierte Kräfte,
– Unterstützungskräfte einschließlich Aufklärung,
– Kräfte in integrierter Verwendung,
– Kräfte für die Beteiligung am Hauptquartier „Task Force

FOX“ und
– Kräfte als Verbindungsorgane zu nationalen Regierungs-

und Nichtregierungsorganisationen sowie zu internatio-
nalen Organisationen bereitgestellt werden sollten.

Eingesetzt werden sollten dabei
– nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
– Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen

Wehrdienst oder eine Wehrübung leisten, nur, wenn sie

sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig
verpflichtet haben.

Bei dem Einsatz handelt es sich nach dem Beschluss der
Bundesregierung vom 27. September 2001 um eine beson-
dere Auslandsverwendung im Sinne des § 58a des Bundes-
besoldungsgesetzes.
Hinsichtlich der Kosten und der Finanzierung ging die Bun-
desregierung in ihrem Beschluss vom 27. September 2001
davon aus, dass die einsatzbedingten Zusatzkosten für den
Zeitraum von drei Monaten rd. 76 Mio. DM (Anlage Aus-
schussdrucksache 2642 Neu) betragen.
Entsprechende Mittel sind im Einzelplan 14 im Haushalt
2001 nicht veranschlagt und stehen im Regierungsentwurf
2002 nicht zur Verfügung. Für das Haushaltsjahr 2001 wer-
den Zusatzausgaben von rd. 40 Mio. DM erwartet. Der Bun-
desminister der Finanzen hat erklärt, dass er die erforder-
lichen Mittel überplanmäßig zur Verfügung stellen werde.
Der Haushaltsausschuss hält den Antrag der Bundesre-
gierung mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion
der PDS für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Berlin, den 27. September 2001

Der Haushaltsausschuss
Adolf Roth (Gießen)
Vorsitzender

Dietrich Austermann
Berichterstatter

Hans Georg Wagner
Berichterstatter

Oswald Metzger
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Uwe-Jens Rössel
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6992

Anlage

Berechnung der Zusatzausgaben für den Einsatz
„AMBER FOX“ der Bundeswehr in Mazedonien

für die Dauer von drei Monaten

1. Zusätzliche Personalausgaben
für das Einsatzkontingent von
600 Soldaten sowie 200 Soldaten
Auf- und Abbaupersonal
(Auslandsverwendungszuschlag
DM 180): 10 314 000 DM
Personalkosten insgesamt 10 314 000 DM

2. Betriebskosten
Sonstige anteilige Personalkosten
(z. B. Aufwandsvergütung,
Verpflegungsmehrkosten, anteilige
Sanitätsversorgung und
Lagerbetriebskosten) 1 896 000 DM
Zusätzliche Materialerhaltung
für Rad- und Kettenfahrzeuge
sowie Drohnen und Transall 4 423 250 DM
Sonstige Betriebsausgaben
(z. B. Einsatzvorbereitung
Personal/Material, sächliche
Verwaltungskosten, Betriebsstoffe
und Mieten, Verlegung und
Transporte) 4 283 543 DM
Betriebskosten insgesamt 10 602 793 DM

3. Materialbeschaffungen
(z. B. Feldlager, Liegenschaftsgerät
sowie sonstige Beschaffung) 54 328 581 DM
Zusätzlicher Infrastrukturbedarf
(kleine Baumaßnahmen,
Bauunterhaltung) 1 000 000 DM
Investitionen insgesamt 55 328 581 DM
Gesamtausgaben 76 245 374 DM

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