BT-Drucksache 14/6915

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/3830- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

Vom 17. September 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6915
14. Wahlperiode 17. 09. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (23. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/3830 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

A. Problem
Nach § 5 Abs. 3 Bundesarchivgesetz dürfen Archivakten, die den Rechtsvor-
schriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, erst 80 Jahre nach Ent-
stehen benutzt werden. Diese Frist gilt auch für entsprechendes Archivgut des
Bundes, das sich in Archiven der Länder befindet.
Die Frist, die bislang nicht verkürzt werden kann, behindert die zeitgeschicht-
liche Forschung. Um insbesondere die Zugänglichkeit zu Archivgut für wissen-
schaftliche Zwecke zu erleichtern, ist im Gesetzentwurf des Bundesrates eine
Möglichkeit der Verkürzung der Frist um 30 Jahre, also von 80 auf 50 Jahre,
vorgesehen.

B. Lösung
Der Ausschuss schlägt die Annahme des Gesetzentwurfs in der von ihm geän-
derten Fassung vor. Danach soll die Schutzfrist für geheimhaltungsbedürftige
Unterlagen von 80 auf 60 Jahre herabgesetzt werden. Für Unterlagen aus der
Zeit vor dem 23. Mai 1949 soll durch die Stichtagsregelung zusätzlich der Zu-
gang für wissenschaftliche, publizistische und persönliche Belange ermöglicht
werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS bei Enthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

D. Kosten
Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/6915 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3830 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 11. September 2001

Der Ausschuss für Kultur und Medien
Monika Griefahn
Vorsitzende

Gisela Schröter
Berichterstatterin

Margarete Späte
Berichterstatterin

Dr. Antje Vollmer
Berichterstatterin

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Berichterstatter

Dr. Heinrich Fink
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6915

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 2 3 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
– Drucksache 14/3830 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Kultur und Medien (23. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesarchivgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
§ 5 Abs. 5 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vom

6. Januar 1988 (BGBl. I, S. 62), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 60 Jahre

nach Entstehen benutzt werden. Diese Schutzfrist gilt
nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai
1949, deren Benutzung für die Durchführung be-
stimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder
zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich
ist.“

2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Ge-

heimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des
Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann einge-
schränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wah-
rung schutzwürdiger Belange Betroffener erforder-
lich ist. Dies gilt auch für Unterlagen nach Absatz 3
Satz 2.“

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bundesarchivgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
In § 5 Abs. 5 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vom

6. Januar 1988 (BGBl. I, S. 62), zuletzt geändert durch ...,
wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
„Die Schutzfrist nach Absatz 3 kann um höchstens 30 Jahre
verkürzt werden.“

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 14/6915 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gisela Schröter, Margarete Späte, Dr. Antje Vollmer,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt) und Dr. Heinrich Fink

I. Beratungsverlauf
In der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Ok-
tober 2000 wurde der Gesetzentwurf auf Drucksache
14/3830 zunächst federführend an den Innenausschuss
überwiesen. In der 130. Sitzung am 9. November 2000
wurde vereinbart, den Gesetzentwurf nunmehr federführend
an den Ausschuss für Kultur und Medien und mitberatend
an den Innenausschuss zu überweisen.
Der Innenausschuss hat in seiner Stellungnahme vom
4. April 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.
Der federführende Ausschuss für Kultur und Medien
hat den Gesetzentwuf in seiner 47. Sitzung am 24. Januar
2001 erstmalig beraten. Er hat seine Beratungen in der
51. Sitzung am 28. März 2001 fortgesetzt und in der
52. Sitzung am 4. April 2001 abgeschlossen. In der
51. Sitzung haben die Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 143 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf
vorgelegt. Der Ausschuss hat diesen Änderungsantrag in
der 52. Sitzung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen. Der
Ausschuss hat sodann mit gleicher Mehrheit den Gesetzent-
wurf in der aus der vorstehenden Zusammenstellung er-
sichtlichen geänderten Fassung angenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3830 soll die
Zugänglichkeit zu Archivgut, das bundesrechtlichen Ge-
heimhaltungsvorschriften und damit einer Schutzfrist von
80 Jahren unterliegt, erleichert werden. Dies soll durch eine
Änderung in § 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes erreicht
werden, nach der die Schutzfrist für Archivgut um 30 Jahre,
also von 80 auf 50 Jahre, verkürzt werden kann.
III. Ausschussberatungen
Der Vertreter des Bundesrates führte aus, dass der Gesetz-
entwurf zur Änderung des Bundesarchivgesetzes die Mög-
lichkeit eröffnen solle, auf Antrag für bestimmte Zwecke die
Schutzfrist von 80 Jahren um höchstens 30 Jahre zu verkür-
zen. Diese Regelung trage einerseits dem Schutzbedürfnis
der Akteninhalte, andererseits aber auch dem legitimen In-
formationsbedürfnis vonWissenschaft und Forschung sowie
von Betroffenen bzw. deren Rechtsnachfolgern und dem In-
formationsauftrag von Gedenkstätten undMuseen Rechnung.
Die Fraktion der SPD betonte unter Hinweis auf die Stel-
lungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, dass
die gegenwärtige Situation, in der es zwischen Bundesrat

und Bundesregierung unterschiedliche Auffassungen gebe,
misslich sei. Sie hob hervor, dass es deshalb notwendig sei,
in dieser Frage zu einem Kompromiss zu gelangen.
Die Fraktion der CDU/CSU hielt noch für klärungsbedürf-
tig, wie man mit personenbezogenen Daten umgehe. Außer-
dem sei für sie erläuterungsbedürftig, was unter der Formu-
lierung „Wahrnehmung berechtigter Belange“ zu verstehen
sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich
das Spannungsverhältnis, das dadurch entstehe, einerseits
historisches Wissen zugänglich machen zu wollen und an-
dererseits den sozialen Frieden zwischen den Generationen
nicht zu gefährden. Jede Gesetzesänderung müsse unter die-
sem Aspekt gesehen werden. Der Hinweis auf die Notwen-
digkeit einer einheitlichen Rechtspraxis im Sinne einer Ver-
waltungssicherheit sei überzeugend.
Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass der Gesetzent-
wurf des Bundesrates einen Ermessensspielraum vorsehe,
ohne hierfür die Kriterien eindeutig festzulegen, was proble-
matisch sei. Im Übrigen müsse man sich grundsätzlich fra-
gen, ob es verantwortbar sei, einen Rechtsanspruch zu ge-
währen, obwohl die Gefahr des Rechtsmissbrauchs bestehe.
Die Fraktion der PDS unterstützte die Forderung nach
einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung. Sie gab zudem zu
bedenken, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz bereits eine
Öffnung im Hinblick auf das bestehende Bundesarchiv-
gesetz bedeute.
In der 51. Sitzung des Ausschusses am 28. März 2001 legten
die Koalitionsfraktionen als Kompromissvorschlag einen
mit den Ländern abgestimmten Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 143 vor. Dazu wurde ausgeführt, dass die-
ser abgestimmte Vorschlag vorsehe, dass die Schutzfrist für
geheimhaltungsbedürftige Unterlagen von 80 auf 60 Jahre
herabgesetzt werde. Für Unterlagen aus der Zeit vor dem
23. Mai 1949 werde durch die Stichtagsregelung zusätzlich
der Zugang für wissenschaftliche, publizistische und persön-
liche Belange ermöglicht. Mit fortschreitendem Zeitablauf
werde so zu allen Dokumenten von politischer Bedeutung,
auch denen aus der DDR-Zeit, Zugang geschaffen. Dieser
Vorschlag sei ein angemessener Ausgleich zwischen er-
wünschtem Schutz der Privatsphäre einerseits und Zugang
zu wissenschaftlich und politisch wichtigen Dokumenten
andererseits.
Die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS unterstützten den Änderungsantrag
zum Gesetzentwurf des Bundesrates, während sich die
Fraktion der FDP bei der Abstimmung über diesen Ände-
rungsantrag enthielt.

Berlin, den 11. September 2001
Gisela Schröter
Berichterstatterin

Margarete Späte
Berichterstatterin

Dr. Antje Vollmer
Berichterstatterin

Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Berichterstatter

Dr. Heinrich Fink
Berichterstatter

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