BT-Drucksache 14/6898

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5679- Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -14/5003- Vierter Bericht der Bundesregierung über die Förderung der Frauen im Bundesdienst - Berichtszeitraum 1995 bis 1998 -

Vom 12. September 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6898
14. Wahlperiode 12. 09. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5679 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen
und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)

b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/5003 –

Vierter Bericht der Bundesregierung
über die Förderung der Frauen im Bundesdienst
– Berichtszeitraum 1995 bis 1998 –

A. Problem
a) Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes fördert der Staat die tatsäch-

liche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Dieses verbindliche
Staatsziel ist auch im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes trotz des
seit 1994 geltenden „Frauenfördergesetzes“ nicht erreicht; bis heute sind
Frauen trotz gleichwertiger Qualifikation in der Bundesverwaltung insbeson-
dere im höheren Dienst und in Leitungsfunktionen stark unterrepräsentiert.

b) Nach § 14 Satz 1 des Frauenfördergesetzes (FFG) legt die Bundesregierung
dem Bundestag alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation der
Frauen in der Bundesverwaltung und die Anwendung des Gesetzes vor. Der
vorliegende Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass konkretere gesetzliche
Vorgaben nötig sind, um durchgreifend und nachhaltig Fortschritte zu erzie-
len. Die Erkenntnisse aus der Vorbereitung des Berichts sind in den Entwurf
des unter Buchstabe a dargestellten Gesetzes übernommen worden.

Drucksache 14/6898 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung
Zu a)
Der Gesetzentwurf ersetzt das bisherige Frauenfördergesetz und sieht insbeson-
dere die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen mit gleicher Qualifikation im
Falle ihrer Unterrepräsentanz sowie konkrete Benachteiligungsverbote vor. Die
Position der Gleichstellungsbeauftragten wird gestärkt, und die Vorgaben für
die Gleichstellungspläne werden verbindlicher und konkreter gestaltet.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5679 in der aufgrund der
Ausschussberatungen geänderten Fassung mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und PDS bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP
Einstimmige Annahme eines Entschließungsantrags der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU, FDP und PDS
Zu b)
Einstimmige Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregie-
rung auf Drucksache 14/5003

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Regelungen sind nach den Ausführungen im Gesetzentwurf für den Bund
als Arbeitgeber und Dienstherr im Wesentlichen kostenneutral.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein wesentlicher Vollzugsmehraufwand.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6898

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 14/5003
1. den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5679 – in der aus der anliegenden Zu-

sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. folgende Entschließung anzunehmen:

DerDeutscheBundestag fordert die Bundesregierung auf, imZusammenhang
mit der anstehenden Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
ein Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
mit Rederecht und beratender Stimme an Sitzungen der Personalvertretung
einzuführen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christel Riemann-Hanewinckel
Vorsitzende

Christel Humme
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Renate Diemers
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Petra Bläss
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6898

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung
von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)
– Drucksache 14/5679 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Durchsetzung der Gleichstellung

von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen

und Männern in der Bundesverwaltung und
in den Gerichten des Bundes

(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
Inhaltsübersicht
unv e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Durchsetzung der Gleichstellung

von Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DGleiG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen

und Männern in der Bundesverwaltung und
in den Gerichten des Bundes

(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Verpflichtete
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen
und Männern
§ 5 Grundsatz; entsprechende Anwendung von

Vorschriften
§ 6 Arbeitsplatzausschreibung
§ 7 Bewerbungsgespräche
§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem

Aufstieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen
§ 9 Qualifikation; Benachteiligungsverbote
§ 10 Fortbildung
§ 11 Gleichstellungsplan
Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
für Frauen und Männer
§ 12 Familiengerechte Arbeitszeiten und

Rahmenbedingungen
§ 13 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte

Beurlaubung
§ 14 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher

Wiedereinstieg

Drucksache 14/6898 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und
Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhin-
derung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts
in dem in § 3 genannten Geltungsbereich dieses Gesetzes.
NachMaßgabe dieses Gesetzes werden Frauen gefördert, um
bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes
ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätig-
keit für Frauen und Männer zu verbessern. Dabei wird den
besonderen Belangen behinderter und von Behinderung
bedrohter Frauen Rechnung getragen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 2
u n v e r ä n d e r t

§ 3
u n v e r ä n d e r t

§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung,
Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung

Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte
§ 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

und der Stellvertreterin
§ 17 Koordination, Stufenbeteiligung
§ 18 Rechtsstellung
§ 19 Aufgaben
§ 20 Information und Mitwirkung
§ 21 Einspruchsrecht
§ 22 Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
§ 23 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 5
Statistische Angaben, Bericht
§ 24 Statistische Angaben
§ 25 Bericht
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und
Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhin-
derung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts
in dem in § 3 genannten Geltungsbereich dieses Gesetzes.
NachMaßgabe dieses Gesetzes werden Frauen gefördert, um
bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes
ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätig-
keit für Frauen undMänner zu verbessern.

(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sol-
len die Gleichstellung von Frauen undMännern auch sprach-
lich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den dienst-
lichen Schriftverkehr.

§ 2
Verpflichtete

Alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vorge-
setzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleich-
stellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Ver-
pflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen
Aufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch bei der Zu-
sammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen.

§ 3
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmit-
telbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von
ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes. Zur

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6898

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§ 4
u n v e r ä n d e r t

Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes gehören auch
die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Un-
ternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.

(2) Bei der Umwandlung eines Unternehmens aus bundes-
eigener Verwaltung in die Rechtsform eines Unternehmens
des privaten Rechts soll auf die entsprechende Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes hingewirkt werden.

(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leis-
tungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle
Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarungen
sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger die
Grundzüge diesesGesetzes anwenden. Dies gilt auch für Ein-
richtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung
institutionell gefördert werden.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtin-
nen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter so-
wie zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, ferner Inhaberinnen
und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter sowie Richterinnen
und Richter.

(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen,
wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter 18
Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
gen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(3) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Laufbahngrup-
pen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die
Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der
Dienststelle. Für die Berufsausbildung gilt Entsprechendes.

(4) Zu den Funktionenmit Vorgesetzten- und Leitungsauf-
gaben gehören auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen
und Vorsitzender Richter.

(5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzel-
nen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 3
genannten Verwaltungen sowie die Gerichte des Bundes;
maßgebend ist § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes.

(6) Frauen sind dann als unterrepräsentiert anzusehen,
wenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzelnen
Bereichen nach Absatz 3 jeweils unter 50 Prozent liegt.

(7) Eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen ist ge-
geben, wenn Frauen wegen ihres Geschlechts bei einer Ver-
einbarung oder Maßnahme im Vergleich zu Männern unter-
schiedlich behandelt werden, soweit nicht die Vereinbarung
oderMaßnahme die Art der auszuübenden Tätigkeit zumGe-
genstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Eine mittelbare Diskri-
minierung von Frauen liegt vor, wenn dem Anschein nach
neutraleVorschriften, Kriterien oder Verfahren einenwesent-
lich höheren Anteil von Frauen benachteiligen, es sei denn,
die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind
angemessen und notwendig und sie sind durch nicht auf das
Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.

(8) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsplätze, Stellen, Planstellen und Dienstposten, für die

Drucksache 14/6898 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung

von Frauen und Männern
§ 5

unv e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

nach haushaltsrechtlichen Vorgaben lediglich finanzielle
Mittel benötigt werden.

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung

von Frauen und Männern
§ 5

Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwen-

dung, soweit nicht ein bestimmtesGeschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Bei Verstößen der Dienststelle gegen die Benachteili-
gungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und
beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie
für Frauen und Männer, die sich für eine solche Tätigkeit be-
werben.

§ 6
Arbeitsplatzausschreibung

(1) Die Dienststelle darf einen Arbeitsplatz weder öffent-
lich noch innerhalb der Dienststelle nur für Männer oder nur
für Frauen ausschreiben. Der gesamte Ausschreibungstext
muss so ausgestaltet sein, dass er nicht nur auf Personen eines
Geschlechts zugeschnitten ist. Die Arbeitsplätze sind ein-
schließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungs-
aufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, so-
weit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert,
soll die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ausgeschrie-
benwerden, um die Zahl von Bewerberinnen zu erhöhen. Die
Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn dieses Ziel mit
einer hausinternen oder dienststellenübergreifenden Aus-
schreibung nicht erreicht werden kann. § 8 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen mit den Anfor-
derungen der zu besetzenden Arbeitsplätze übereinstimmen
und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Be-
werberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte Anfor-
derungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der
Funktionsbereiche enthalten.

§ 7
Bewerbungsgespräche

(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zuVorstellungsge-
sprächen oder besonderen Auswahlverfahren mindestens
ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, die die in der
Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern
Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.

(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen
nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten
Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung
von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen Angehöri-
gen neben der Berufstätigkeit unzulässig.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6898

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§ 8
u n v e r ä n d e r t

§ 9
Qualifikation; Benachteiligungsverbote

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden Bewer-
tung nicht zu berücksichtigen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehe-
partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspart-
nerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin,

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit
Frauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus triftigen Grün-
den nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

§ 8
Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf-

stieg, Vergabe von Ausbildungsplätzen
Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, hat

die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen,
Einstellung, Anstellung und beruflichemAufstieg bei Vorlie-
gen von gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-
tung (Qualifikation) bevorzugt zu berücksichtigen, sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Dies gilt für
1. die Besetzung von Beamten-, Angestellten- und Arbei-

terstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,
von Stellen für die Berufsausbildung sowie für Richter-
stellen, soweit nicht für die Berufung eine Wahl oder die
Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben ist,

2. die Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung und
Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeits-
plätze auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Lei-
tungsaufgaben.

Die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend für
die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für
deren Ernennung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesrech-
nungshofgesetzes der Ständige Ausschuss des Großen Se-
nats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.

§ 9
Qualifikation; Benachteiligungsverbote

(1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich aus-
schließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Ar-
beitsplätze, insbesondere nach den Ausbildungsvorausset-
zungen und den beruflichen Erfahrungen. Dienstalter,
Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung fin-
den nur insoweit Berücksichtigung, als ihnen für die Eig-
nung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Be-
werber Bedeutung zukommt. Spezifische, durch Betreuungs-
und Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten
sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der je-
weiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

(2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden Bewer-
tung nicht zu berücksichtigen:
1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, geringere aktive

Dienst- oder Beschäftigungsjahre, Reduzierungen der
Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzel-
ner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von
Familienpflichten,

2. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehe-
partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefähr-
tin,

3. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern
oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht,
von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch
zu machen.

Drucksache 14/6898 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 10

Fortbildung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver-
treterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im
Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen
Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haus-
haltsrechts zu geben.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 10
Fortbildung

(1) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen die
Fortbildung von Frauen zu unterstützen. Bei der Einfüh-
rungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind Frauen
mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen
Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familien-
pflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen.
Soweit erforderlich, sind zusätzliche Veranstaltungen anzu-
bieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von
Beschäftigten mit Familienpflichten entsprechen. Möglich-
keiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten
werden.

(3) Fortbildungskurse, die Frauen den beruflichen Auf-
stieg, insbesondere auch aus den unteren Besoldungs-, Ver-
gütungs- und Lohngruppen, sowie den Wiedereinstieg in die
Erwerbstätigkeit nach einer Unterbrechung der Berufstätig-
keit zur Wahrnehmung von Familienpflichten erleichtern,
sind in ausreichendem Maße anzubieten. Absatz 2 gilt ent-
sprechend.

(4) Beschäftigte der Personalverwaltung und alle Vorge-
setzten sind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur Gleich-
stellung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit
von Familie und Erwerbstätigkeit zu informieren. Sie sollen
entsprechende Fortbildungsveranstaltungen besuchen.

(5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertre-
terin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere in Fragen
des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisati-
ons- und Haushaltsrechts zu geben.

(6) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentin-
nen für Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.

§ 11
Gleichstellungsplan

(1) Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Instru-
ment der Personalplanung, insbesondere der Personalent-
wicklung, und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personal-
verwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funkti-
onsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

(2) Der Gleichstellungsplanmuss die Situation der weibli-
chen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männli-
chen Beschäftigten beschreiben und die bisherige Förderung
der Frauen in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3) auswer-
ten. Insbesondere sind zur Erhöhung des Frauenanteils in den
einzelnen BereichenMaßnahmen zur Durchsetzung notwen-
diger personeller und organisatorischer Verbesserungen im
Rahmen konkreter Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufen-
plans zu entwickeln. In jedem Gleichstellungsplan ist min-
destens die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines
Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Beset-
zung durch Frauen vorzusehen. Sind zur Beseitigung des Un-
gleichgewichts nicht genügend Frauen mit der notwendigen
Qualifikation zu gewinnen, können entsprechend weniger
Personalstellen zur Besetzung mit Frauen vorgesehen wer-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6898

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Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

für Frauen und Männer
§ 12

unv e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

den. Dies ist im Gleichstellungsplan darzulegen. Personen-
bezogene Daten darf der Gleichstellungsplan nicht enthalten.

(3) Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgese-
hen sind, die Stellen sperren oder zumWegfall bringen, ist im
Gleichstellungsplan vorzugeben, dass der Frauenanteil in
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindes-
tens gleich bleibt.

(4) Der Gleichstellungsplan wird von der Dienststelle un-
ter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
für vier Jahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen
Entwicklung anzupassen. Bei dieser Anpassung sind insbe-
sondere die Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzu-
nehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstel-
lungsplans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen
Zeiträume erreicht werden können.

(5) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen
sind in der Dienststelle zu veröffentlichen. Den Vorgesetzten
ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu stel-
len.

(6) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans nicht
umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächsten Gleich-
stellungsplan darzulegen sowie zusätzlich der höheren
Dienststelle mitzuteilen.

Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

für Frauen und Männer
§ 12

Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen
Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rahmen-

bedingungen anzubieten, die Männern und Frauen die Ver-
einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, so-
weit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 13
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte

Beurlaubung
(1) Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten auf

Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist auch bei Stellen
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu entsprechen, so-
weit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftig-
ten mit Familienpflichten auch Telearbeitsplätze oder beson-
dere Arbeitszeitmodelle wie zum Beispiel Sabbatjahr oder
Arbeitszeitkonto anzubieten. Die Dienststelle muss die Ab-
lehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen.

(2) Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäfti-
gung, andere Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung stellen,
sind insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs-
und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit und Beurlau-
bung sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlän-
gerung und deren Folgen hinzuweisen. Die Dienststelle hat
darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßig-
ten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstli-
chen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die anderen
Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichenMehrbelas-
tungen ergeben.

Drucksache 14/6898 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
§ 14

u n v e r ä n d e r t

§ 15
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte

§ 16
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und

der Stellvertreterin
(1) u n v e r ä n d e r t

§ 14
Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,

beruflicher Wiedereinstieg
(1) Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine

Vollzeitbeschäftigung beantragen und Beurlaubte mit Fami-
lienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlau-
bung beantragen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplät-
zen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der
Benachteiligungsverbote vorrangig berücksichtigt werden.

(2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den
aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Ver-
bindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu
erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und
Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über
das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme
an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der
Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst-
oder Arbeitsbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die
Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet
sich nach der Dauer der Fortbildung.

(3)Mit denBeschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie
über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beur-
laubung informiert werden.

§ 15
Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung,
Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung

(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen
nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von
Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur
zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtferti-
gen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die
dienstliche Beurteilung auswirken.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte an Telear-
beitsplätzen und für Beurlaubte mit Familienpflichten; eine
regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung,
der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist damit nicht
verbunden.

(3) Eine Verzögerung im beruflichen Werdegang, die sich
aus der familienbedingten Beurlaubung ergibt, ist bei einer
Beförderung angemessen zu berücksichtigen, soweit das
nicht schon durch eine vorzeitige Anstellung geschehen ist.

(4) Die Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf eine Be-
förderungsreihenfolge und die Möglichkeiten einer Höher-
gruppierung oder Höherreihung auswirken.

Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte

§ 16
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und

der Stellvertreterin
(1) In jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100

Beschäftigten ist aus demKreis der weiblichenBeschäftigten
eine Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl durch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6898

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(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für kleinere Dienststellen ohne eigene Gleichstel-
lungsbeauftragte ist die Gleichstellungsbeauftragte der
nächst höheren Dienststelle zuständig. Zusätzlich ist als An-
sprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige
Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauensfrau zu bestellen.
Auch für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die
räumlichweit von dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Ver-
trauensfrau als Ansprechpartnerin für sie und die Be-
schäftigten zu bestellen. Die Aufgaben der Vertrauensfrau
beschränken sich auf die Vermittlung von Informationen
zwischen den Beschäftigten und der zuständigen Gleichstel-
lungsbeauftragten. Macht die Dienststelle von der Möglich-
keit in Absatz 1 Satz 3 Gebrauch, kann die Gleichstellungs-
beauftragte der Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis
auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtli-
chen Dienststelle übertragen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung
der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf
Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahler-
gebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsge-
richt anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver-
fahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht er-
folgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahler-
gebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungs-
beauftragten oder ihrer nicht nur vorübergehenden Ver-

die weiblichen Beschäftigten von der Dienststelle zu bestel-
len. In Verwaltungen mit mehreren kleineren Dienststellen,
die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte ha-
ben, ist eine Gleichstellungsbeauftragte bei der oberen
Behörde zu bestellen. Verwaltungen mit einem großen
Geschäftsbereich können von Satz 1 abweichen, sofern
sichergestellt ist, dass die weiblichen Beschäftigten aller
Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauf-
tragte vertreten werden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird für grundsätzlich
vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl bestellt. Die
Bundesregierung regelt das Verfahren für die Durchführung
der Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich keine Kandi-
datin oder ist nach derWahl keine Kandidatin gewählt, ist die
Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen
Beschäftigten von Amts wegen zu bestellen; hierzu bedarf es
der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Für kleinere Dienststellen ohne eigene Gleichstel-
lungsbeauftragte ist die Gleichstellungsbeauftragte der
nächst höheren Dienststelle zuständig. Zusätzlich ist als An-
sprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige
Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauensfrau zu bestellen.
Die Aufgaben der Vertrauensfrau beschränken sich auf die
Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten
und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Macht die
Dienststelle von der Möglichkeit in Absatz 1 Satz 3 Ge-
brauch, kann die Gleichstellungsbeauftragte der Vertrauens-
frau mit ihrem Einverständnis auch Aufgaben zur eigenstän-
digen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen.

(4) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellver-
treterin gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die Bun-
desregierung regelt das Verfahren für die Durchführung der
Wahl durch Rechtsverordnung. Findet sich für die Wahl der
Stellvertreterin keine Kandidatin oder ist nach der Wahl
keine Kandidatin gewählt, ist die Stellvertreterin auf Vor-
schlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der
weiblichen Beschäftigten zu bestellen; hierzu bedarf es der
Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-
rin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ih-
rer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Perso-
nalangelegenheiten befasst sein.

Drucksache 14/6898 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
hinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die
restliche Amtszeit neu zu bestellen. Entsprechendes gilt
für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten
und die Vertrauensfrau. Die Bestellung der Gleichstel-
lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin erfolgt für
die volle Amtszeit, sofern beide Ämter neu zu besetzen
sind.

§ 17
Koordination, Stufenbeteiligung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für
nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede be-
teiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungs-
beauftragte gemäß den §§ 19 und 20 an dem bei ihr anhängi-
gen Teilverfahren zu beteiligen. Das schriftliche Votum der
Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienst-
stelle ist zusammenmit den weiteren Unterlagen der höheren
Dienststelle und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten
vorzulegen.

§ 18
Rechtsstellung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personal-
verwaltung an und übt ihr Amt ohneMinderung ihrer bisheri-
gen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus. Sie
wird unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Bei
obersten Bundesbehörden ist auch ihre Zuordnung zur Lei-
tung der Zentralabteilung möglich. Entsprechendes gilt im
Bereich der öffentlichen Unternehmen. Die Gleichstellungs-
beauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 17
Koordination, Stufenbeteiligung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundes-
behörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch
der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensfrauen in
ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.

(2) Soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für
nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede be-
teiligte Dienststelle die bei ihr bestellte Gleichstellungsbe-
auftragte gemäß den §§ 19 und 20 an dem bei ihr anhängigen
Teilverfahren zu beteiligen. Das schriftliche Votum der
Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienst-
stelle ist zusammenmit den weiteren Unterlagen der höheren
Dienststelle und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten
vorzulegen.

§ 18
Rechtsstellung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung
an und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge
oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus. Sie wird unmittel-
bar der Dienststellenleitung zugeordnet. Bei obersten Bun-
desbehörden ist auch ihre Zuordnung zur Leitung der Zen-
tralabteilung möglich. Entsprechendes gilt im Bereich der
öffentlichen Unternehmen. Die Gleichstellungsbeauftragte
ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderwei-
tigen dienstlichen Tätigkeiten soweit entlastet, wie es nach
Art undGröße der Dienststelle zur ordnungsgemäßenDurch-
führung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung soll
mindestens dieHälfte der regelmäßigenArbeitszeit betragen,
in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle re-
gelmäßige Arbeitszeit. Ist die Gleichstellungsbeauftragte für
mehr als eine Dienststelle zuständig, ist die Gesamtzahl der
Beschäftigten aller Dienststellen maßgeblich.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige
personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfü-
gung zu stellen. Bei einer Beschäftigtenzahl von über 1000
ist zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zuzuordnen sind.

(4) Die vollständig freigestellte Gleichstellungsbeauf-
tragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds; die teil-
weise entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält einen
Fonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht. Die Ver-
ordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom
Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder gilt ent-
sprechend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung
ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in
ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder be-
günstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres beruf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6898

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 19
u n v e r ä n d e r t

lichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbeziehung in
Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. Vor Kün-
digung, Versetzung und Abordnung ist die Gleichstellungs-
beauftragte wie ein Mitglied der Personalvertretung ge-
schützt.

(6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten
auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nach-
weis über ihre Tätigkeit zu erteilen.

(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben
Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. Im
Einvernehmen mit der Stellvertreterin kann die Gleichstel-
lungsbeauftragte dieser Aufgaben zur eigenständigen Erledi-
gung übertragen. Insoweit wird die Stellvertreterin anstelle
der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend entlastet.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Vertreterin sowie
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hinsichtlich per-
sönlicher Verhältnisse von Beschäftigten und anderer ver-
traulicher Angelegenheiten in der Dienststelle über die Zeit
ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. Die
Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Vertrauensfrauen.

§ 19
Aufgaben

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den
Vollzug diesesGesetzes sowie des Beschäftigtenschutzgeset-
zes in der Dienststelle zu fördern und zu überwachen. Sie
wirkt bei allen personellen, organisatorischen und sozialen
Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung
von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung
amArbeitsplatz betreffen. Sie ist frühzeitig zu beteiligen, ins-
besondere bei
1. Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Ent-

scheidung über die Vergabe von Ausbildungsplätzen,
Einstellung, Anstellung, Abordnung und Umsetzung mit
einer Dauer von über drei Monaten, Versetzung, Fortbil-
dung, beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung
der Beschäftigung,

2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,
3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei Be-

sprechungen, die die einheitliche Anwendung in der
Dienststelle sicherstellen sollen,

4. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört
auch die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei be-
ruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und
Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.

(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte in
Verfahren zur Besetzung von Gremien bei der Berufung,
beimVorschlagsverfahren bei der Berufung oder bei der Ent-
sendung nachMaßgabe des Bundesgremienbesetzungsgeset-
zes zu beteiligen, sofern kein Referat zur Gleichstellung von
Frauen undMännern eingerichtet ist.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, die
Fortbildungsangebote der Dienststelle nach § 10 Abs. 5
wahrzunehmen.

Drucksache 14/6898 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
§ 20

Information und Mitwirkung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung, ins-
besondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die
Gleichstellungsbeauftragte an das für Gleichstellungsfragen
zuständige Bundesministerium wenden. Soweit dabei die
Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigten
erforderlich ist, bedarf dies der Einwilligung der Betroffe-
nen.

§ 21
u n v e r ä n d e r t

§ 20
Information und Mitwirkung

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung
ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen einschließlich
der Bewerbungsunterlagen und vergleichenden Übersichten
frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu
erteilen. Ihr soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen
Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen
und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Sie hat im
Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsichtsrecht in die
entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vor-
tragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienst-
stellenleitung undwird von dieser bei der Durchführung ihrer
Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die ihrer Mitwirkung
unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativ-
recht. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten er-
folgt regelmäßig durch schriftlichesVotum, das zu denAkten
zu nehmen ist. Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleich-
stellungsbeauftragten nicht, so hat sie dieser die Gründe hier-
für auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Die Gleichstel-
lungsbeauftragte kann Sprechstunden für die Beschäftigten
durchführen sowie jährlich mindestens eine Versammlung
der weiblichen Beschäftigten nach Anzeige gegenüber der
Dienststellenleitung einberufen. Sie kann an Personalver-
sammlungen in Dienststellen teilnehmen, für die sie als
Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist, und hat dort ein Re-
derecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle
ist.

(3) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann sich die
Gleichstellungsbeauftragte auf dem Dienstweg an das für
Gleichstellungsfragen zuständige Bundesministerium wen-
den. Soweit dabei die Übermittlung personenbezogener Da-
ten von Beschäftigten erforderlich ist, bedarf dies der Einwil-
ligung der Betroffenen.

§ 21
Einspruchsrecht

(1) Bei Verstößen der Dienststelle gegen den Gleichstel-
lungsplan, weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere
Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Män-
nern hat die Gleichstellungsbeauftragte gegenüber der
Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht. Der Einspruch ist
innerhalb einer Woche schriftlich bei der Dienststellen-
leitung einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. § 80
Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend.

(2) DieDienststellenleitung soll über den Einspruch inner-
halb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ein-
spruchs entscheiden. Hält die Dienststellenleitung den Ein-
spruch für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen
zu berichtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei wei-
teren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.

(3) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unbe-
gründet, legt sie diesen der nächst höheren Dienststellenlei-
tung, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaf-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6898

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

§ 22
Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
(1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleich-

stellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen, wenn
ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einver-
nehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. Das
Gericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Fest-
stellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsver-
suchs anzurufen. Die schriftliche Feststellung kann durch
dieGleichstellungsbeauftragte oder dieDienststelle getroffen
werden.Die Anrufung hat keine aufschiebendeWirkung.

(2) Ist über den Einspruch ohne zureichendenGrund in an-
gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist
die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig. § 75
Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten ent-
sprechend.

(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt
werden,
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

(4) unv e r ä n d e r t

§ 23
u n v e r ä n d e r t

ten, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich
vor. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 22
Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
(1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstel-

lungsbeauftragte beim Verwaltungsgericht Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung stellen. Der Antrag ist nur zulässig,
wenn ein nochmaligerVersuch, außergerichtlich zu einer ein-
vernehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. Er ist in-
nerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des
Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu stel-
len. Die schriftliche Feststellung kann durch die Gleichstel-
lungsbeauftragte oder die Dienststelle getroffen werden.Der
Antrag hat keine aufschiebendeWirkung.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch
gestellt werden, wenn über den Einspruch ohne zureichenden
Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden wor-
den ist. Er kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung des Einspruchs gestellt werden.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur
darauf gestützt werden,
1. dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauf-

tragten verletzt hat,
2. dass die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Ge-

setzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufge-
stellt hat.
(4) Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss.

Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Be-
schlussverfahren gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ergänzend in
Fällen grundsätzlicher Bedeutung selbständig durch Be-
schwerde angefochten werden kann.

(5) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauf-
tragten entstehenden Kosten.

§ 23
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst

Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche

Dienststelle.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes sind

berechtigt, den Gleichstellungsplan bei den von der Per-
sonalverwaltung bezeichneten Stellen einzusehen. § 11
Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

4. Beim Informations- und Erfahrungsaustausch der
Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 17 Abs. 1 sind die
für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheits-
bestimmungen zu beachten. § 17 Abs. 2 ist nicht anzu-
wenden. Soweit im Bundeskanzleramt Entscheidungen
für den Bundesnachrichtendienst getroffen werden, ist
ein schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten
des Bundesnachrichtendienstes, das diese gemäß den
§§ 19 und 20 abgegeben hat, dem Bundeskanzleramt
vorzulegen.

Drucksache 14/6898 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Abschnitt 5
Statistische Angaben, Bericht

§ 24
unv e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

5. Soweit im Falle des § 20 Abs. 3 eine Angelegenheit be-
handelt werden soll, die als Verschlusssache eingestuft
ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des Einverneh-
mens der Dienststelle.

6. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 22 ist im ersten
und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht
zuständig.

7. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer
besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnach-
richtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die
Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten.
Beginn und Ende des Ruhens werden jeweils von der
Leitung des Bundesnachrichtendienstes im Einverneh-
men mit dem Chef oder der Chefin des Bundeskanzler-
amtes festgestellt.

Abschnitt 5
Statistische Angaben, Bericht

§ 24
Statistische Angaben

(1) Die Dienststelle erfasst in den einzelnen Bereichen
jährlich statistisch die Zahl der Frauen undMänner
1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teil-

zeittätigkeit sowie familienbedingter Beurlaubung,
2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und

Fortbildung
3. sowie deren Noten bei den dienstlichen Beurteilungen

im Berichtsjahr, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätig-
keit.

Die statistischen Angaben sind jährlich der obersten Bun-
desbehörde mitzuteilen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die einzelnen Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung der
statistischen Angaben unter Berücksichtigung der Personal-
standsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.
Die Rechtsverordnung beschränkt den Kreis der mitteilungs-
pflichtigen Dienststellen auf das Notwendige.

§ 25
Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle
vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation der
Frauen im Vergleich zu der der Männer in den in § 3 genann-
ten Verwaltungen sowie den Gerichten des Bundes und über
die Anwendung dieses Gesetzes vor. Die Bundesministerien
haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. Der Be-
richt hat vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner
Dienststellen und institutioneller Leistungsempfänger be-
sonders hervorzuheben. Er darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6898

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 26
unv e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geän-
dert durch…,wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 26
Übergangsbestimmung

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Frauenbeauf-
tragte bleiben bis zum Ende des Zeitraumes, für den sie be-
stellt wurden, als Gleichstellungsbeauftragte imAmt. Soweit
sie zugleich Mitglied in einer Personalvertretung sind, findet
§ 16Abs. 5 bis zumAblauf ihrer Amtszeit alsMitglied dieser
Personalvertretung keine Anwendung.

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Förderung
von Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quo-
tenregelungen mit Einzelfallprüfung, nicht entge-
gen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der gesamte Ausschreibungstext muss so aus-
gestaltet sein, dass er nicht nur auf Personen ei-
nes Geschlechts zugeschnitten ist.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Dienstposten sind einschließlich der Funk-
tionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben
zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben,
soweit zwingende dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen.“

2. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Antrag“
die Wörter „auch bei Stellen mit Vorgesetzen-
und Leitungsaufgaben“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 einge-
fügt:
„Die Dienststelle muss die Ablehnung von An-
trägen im Einzelnen begründen.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäfti-
gung beantragen und Beurlaubte mit Familien-
pflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der
Beurlaubung beantragen, müssen bei der Beset-
zung von Vollzeitstellen unter Beachtung des
Leistungsprinzips und der Regelungen des Bun-

Drucksache 14/6898 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Frauenfördergesetz vom
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 2103), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBl. I S. 322) außer Kraft.

desgleichstellungsgesetzes vorrangig berück-
sichtigt werden.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnah-

men den aus familiären Gründen Beurlaubten die
Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-
einstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot
von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre recht-
zeitige Unterrichtung über das Fortbildungspro-
gramm und das Angebot der Teilnahme an der Fort-
bildung während oder nach der Beurlaubung. Die
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wäh-
rend der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf
bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlau-
bung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung rich-
tet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den
Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach
der Beurlaubung informiert werden.“

3. In § 72c werden nach dem Wort „Regelungen“ die
Wörter „sowie auf die Möglichkeit einer Befristung
mit Verlängerung und deren Folgen“ eingefügt.

4. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Per-
sonalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, so-
weit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist.“

Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. Das Gesetz zur Förde-
rung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Be-
ruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes
(Frauenfördergesetz – FFG), zuletzt geändert durch
Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997
(BGBl. I S. 322) tritt am…außer Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6898

Bericht der Abgeordneten Christel Humme, Irmingard Schewe-Gerigk,
Renate Diemers, Ina Lenke und Petra Bläss

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
a) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/

5679
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/
5679 – wurde in der 164. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 5. April 2001 an den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und an
den Innenausschuss, den Rechtsausschuss und den Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung zur Mitberatung über-
wiesen. In der 170. Sitzung des Deutschen Bundestages
wurde die Vorlage zusätzlich dem Verteidigungsausschuss
zur Mitberatung überwiesen.
b) Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 14/

5003
Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 14/
5003 wurde in der 164. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 5. April 2001 an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5679
Der Gesetzentwurf soll die tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Bundes
entscheidend voran bringen. Trotz der rechtlichen Gleich-
stellung sind Frauen bis heute auch in der Bundesverwal-
tung stark unterrepräsentiert, vor allem im höheren Dienst
und in Leitungsfunktionen. Das seit 1994 geltende Frauen-
fördergesetz hat nicht die erhofften Wirkungen erzielt, weil
es zu unverbindlich ausgestaltet war. Die dort verwendeten
Begriffe wie „Frauenförderung“ erschienen zudem proble-
matisch, weil sie sprachlich eine Notwendigkeit zur Förde-
rung wegen Vorhandenseins von Defiziten implizieren, und
werden daher durch Begriffe wie „Gleichstellung“ etc. er-
setzt. Das Gesetz beinhaltet die bevorzugte Berücksichti-
gung von Frauen im Falle ihrer Unterrepräsentanz in dem
jeweiligen Bereich bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung
und Beförderung unter Einzelfallberücksichtigung (sog.
einzelfallbezogene Quote). Außerdem enthält es konkrete
Benachteiligungsverbote unter dem Aspekt mittelbarer Dis-
kriminierung. Die Aufgaben und Rechte der Gleichstel-
lungsbeauftragten werden gestärkt und erweitert. Sie wirken
auch mit bei Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästi-
gung am Arbeitsplatz. Die Maßgaben für die Gleichstel-
lungspläne werden konkreter und verbindlicher ausgestaltet.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die Bundesver-
waltung in Privatrechtsform ausgedehnt. Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften des Bundes müssen kraft Gesetzes
auch in sprachlicher Hinsicht die Gleichstellung von Frauen
und Männern berücksichtigen und sollen damit das Be-
wusstsein für Gleichstellung verstärken.

b) Unterrichtung auf Drucksache 14/5003
Der vorliegende Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass zwar
Frauenförderpläne mittlerweile in allen Dienststellen erstellt
und aktualisiert werden, aber der Anteil der Frauen in Füh-
rungspositionen zu wünschen übrig lässt. Die Notwendig-
keit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird immer
noch als Frauenangelegenheit angesehen. Nach dem Bericht
sind konkretere gesetzliche Vorgaben nötig, um durchgrei-
fend und nachhaltig Fortschritte zu erzielen. Die Erkennt-
nisse aus der Vorbereitung des Berichts sind in den Entwurf
des unter Buchstabe a dargestellten Gesetzes übernommen
worden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden

Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5679
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung
am 27. Juni 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 90. Sitzung
am 27. Juni 2001 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des
Änderungsantrages der Koalition empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lage in seiner 95. Sitzung am 27. Juni 2001 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP die Annahme des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung des Änderungsantrages der Koalition
empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage in seiner 74.
Sitzung am 20. Juni 2001 beraten und empfohlen, den Ge-
setzentwurf mit der Maßgabe anzunehmen, dass in einem
Entschließungsantrag, der noch eingebracht werden soll, die
Belange der Frauen in der Bundeswehr entsprechend be-
rücksichtigt werden.
b) Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 14/

5003
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung
am 30. Mai 2001 beraten und einstimmig die Kenntnis-
nahme des Berichts empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat die Vor-
lage in seiner 95. Sitzung am 27. Juni 2001 beraten und
empfohlen, die Unterrichtung zur Kenntnis zu nehmen.

Drucksache 14/6898 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

1. Abstimmungsergebnis
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5679
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner
71. Sitzung am 27. Juni 2001 behandelt.
Der Ausschuss hat die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/5679 in der aus der vorstehend abgedruckten
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung beschlossen.
Die Änderungen gehen auf acht Änderungsanträge der Koa-
litionsfraktionen zurück (Ausschussdrucksachen 14/695 und
14/720), ein Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Ausschuss-
drucksache 14/704 – neu –) und ein Antrag, der – ursprüng-
lich von der Fraktion der FDP eingebracht – im Verlauf der
Ausschussberatungen zum gemeinsamen Antrag erklärt
wurde (Ausschussdrucksache 14/702 – neu –). Ein Antrag
der Fraktion der CDU/CSU (Ausschussdrucksache 14/705)
wurde im Hinblick auf den Entschließungsantrag aller Frak-
tionen wegen Erledigung zurückgezogen.
Dabei wurden die folgenden wesentlichen Änderungen vor-
genommen:
l Besondere Berücksichtigung der Belange behinderter

Frauen
l Vertrauensfrau als Ansprechpartnerin in Nebenstellen
l Kommunikationsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauf-

tragten mit dem zuständigen Ministerium ohne Einhal-
tung eines Dienstweges

l Spezifische Fortbildungsmöglichkeiten auch im Bereich
des Gleichstellungsrechts

l Uneingeschränkte Anwendbarkeit der Verwaltungsge-
richtsordnung

Die Änderungen wurden überwiegend einstimmig ange-
nommen.
Keine Mehrheit im Ausschuss fanden vier Änderungsan-
träge der Fraktion der FDP (Ausschussdrucksachen 14/697,
14/698, 14/699, 14/701, s. Anlage zum Bericht.)
Die Annahme des Gesetzentwurfs erfolgte mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/
CSU und PDS bei Enthaltung der Fraktion der FDP. Die
vorstehend abgedruckte Entschließung wurde einstimmig
verabschiedet.
b) Unterrichtung auf Drucksache 14/5003
Der Ausschuss hat einstimmig beschlossen, die Unterrich-
tung auf Drucksache 14/5003 zur Kenntnis zu nehmen.
2. Inhalt der Ausschussberatungen
Die Bundesregierung hob die Notwendigkeit der Novellie-
rung des derzeit gültigen Gleichberechtigungsgesetzes her-
vor. Das bisherige Frauenfördergesetz habe unzureichende
Wirkung gezeigt, daher stärke das vorliegende Gesetz die
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, in dem man diese
eigentlich als Mitglieder der Personalverwaltung ansehe.
Das Prinzip des Gender Mainstreaming sei neu in dieses
Gesetz aufgenommen, was für die Gleichstellungsbeauf-

tragten auch eine Ausweitung ihrer Arbeit bedeute. Ein
wichtiger Schritt sei die Ausweitung des Anwendungsbe-
reichs des Gesetzes, das auch die privatrechtlichen Einrich-
tungen des Bundes umfasse und auch für Leistungsempfän-
ger des Bundes gelte.
Alle Fraktionen stimmten darin überein, dass die Gleichstel-
lung von Frauen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes
noch nicht zufriedenstellend umgesetzt ist und daher eine
gesetzliche Verbesserung notwendig sei und mit dem Ge-
setzentwurf unter Berücksichtigung von Änderungen auch
erreicht werden könnte. Im Ergebnis der Beratungen wur-
den dabei Positionen einander angenähert. In den Verhand-
lungen über die eingebrachten Änderungsanträge verstän-
digten sich am Ende alle Fraktionen auf die Entschließung,
nach der bei Novellierung des Personalvertretungsrechts der
Gleichstellungsbeauftragten ein Teilnahmerecht an Sitzun-
gen der Personalvertretung eingeräumt werden soll. Eben-
falls stimmten im Ergebnis der Beratungen alle Fraktionen
darin überein, die Notwendigkeit der Belange behinderter
Frauen auch in diesem Gesetz festzuschreiben. Weiterhin
stimmten alle Fraktionen zu, das Gleichstellungsrecht als
spezifischen Fortbildungsbereich für die Gleichstellungs-
beauftragten aufzunehmen.
Die Fraktion der SPD begrüßte das Gesetz, das die Gleich-
stellung ein wichtiges Stück voranbringe. Insbesondere
hoffe man auf mehr Frauen in Führungspositionen. Die von
der Fraktion der FDP geforderte Streichung der Anwend-
barkeit des Gesetzes bei Privatunternehmen lehne man ab.
Dort gehe die Fraktion der FDP offenbar von der Annahme
aus, dass Gleichstellung ein Nachteil sei, was man aber
nicht teilen könne. Die Forderung der Fraktion der FDP,
auch einen Mann als Gleichstellungsbeauftragten zuzulas-
sen, wenn sich keine weibliche Kandidatin finde, könne
man ebenfalls nicht unterstützen. Solange die Frauen noch
in der Minderheit seien, halte man an dem Erfordernis fest,
eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte zu haben. Unter
diesem Gesichtspunkt sei auch die Benennung einer Beauf-
tragten gerechtfertigt. Die Funktion müsse in jedem Fall be-
setzt werden. Den Antrag der Fraktion der FDP, der sich ge-
gen eine solche Benennung wende, lehne man ab.
Eingegangen wurde ferner auf die von der Koalition vorge-
schlagenen Änderungen zur Bestellung einer Vertrauensfrau
auch in Nebenstellen der Dienststelle, die Regelung der An-
fechtung von Wahlentscheidungen und zum vorzeitigen
Ausscheiden der Gleichstellungsbeauftragten. Wichtig sei
auch gerade die Änderung, nach der die Gleichstellungsbe-
auftragte sich an das zuständige Ministerium wenden kann,
ohne den Dienstweg einzuhalten. Damit könnten Beschwer-
den schneller und unmittelbarer weitergeleitet werden.
Außerdem entspreche dies der besonderen Rolle der Gleich-
stellungsbeauftragten, die in ihrem Gebiet weisungsfrei
agieren könne.
Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde
betont, die beste Begründung für die Notwendigkeit eines
neues Gesetzes sei der Bericht der Bundesregierung über
die Situation der Frauen im Bundesdienst. Die Zahlen zeig-
ten, dass das Gesetz aus dem Jahr 1994 ein „Papiertiger“
war und nicht ausreiche, um die Ziele zu erreichen. Man
brauche konkretere Regelungen, wie sie jetzt vorlägen. Das
Gesetz sei in enger Abstimmung mit den Gleichstellungsbe-
auftragten der Bundesbehörden entstanden. Zu den Anträ-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6898

gen der Fraktion der FDP wurde ausgeführt, die Einsetzung
eines Mannes als Gleichstellungsbeauftragten widerspreche
der aktuellen Rechtsprechung. Solange die Situation der
Frauen so sei, wie aktuell gegeben, und man auch eine In-
teressenvertretung für die Frauen wolle, solle man diese
Position ausschließlich Frauen vorbehalten. Gerade im
öffentlichen Dienst könne der Staat etwas bewirken, wo er
selbst als Arbeitgeber Verantwortung trage.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Erfolge der Frau-
enpolitik der alten Regierung seien im Bericht nachzulesen.
Obwohl die Rahmenbedingungen ordentlich gewesen seien,
konnten die Zahlen im Ergebnis nicht zufriedenstellen und
weitere Maßnahmen seien erforderlich. Eine Fortführung
des Frauenfördergesetzes sei sinnvoll. Die Ausweitung eini-
ger Kompetenzen werde der Gleichstellungsbeauftragten
helfen, die Interessen der Frauen erfolgreicher als bisher zu
vertreten. Auch die Namensänderung von „Frauenbeauf-
tragte“ in „Gleichstellungsbeauftragte“ sei sinnvoll. Das be-
antragte Recht auf Fortbildung im Gleichstellungsrecht
biete auch noch die Gelegenheit zum Austausch mit anderen
Beauftragten. Man begrüße die Entschärfung im Ände-
rungsantrag der Koalition im Hinblick auf das Klagerecht.
Grundsätzlich teile man die Meinung der Fraktion der FDP,
dass auch Männer Gleichstellungsbeauftragte sein könnten,
aber im Lichte der aktuellen Situation solle die Beauftragte
weiterhin aus dem Kreise der Frauen kommen, wobei es
sich aus Sicht der Fraktion der CDU/CSU dabei nur um eine
Übergangsregelung handeln könne. Auch die Fraktion der
CDU/CSU setzte sich für stärkere Einbeziehung der Be-
lange behinderter Frauen ein. Oft seien diese an der selbst-
verständlichen Teilhabe schon aus praktischen Gründen, wie
Zugang für Rollstuhlfahrer, gehindert. Es sei deshalb drin-
gend wünschenswert, dass auch in dieses Gesetz eine solche
Formulierung aufgenommen werde, selbst wenn diese auch
in einem Antidiskriminierungsgesetz enthalten sei.
Die Fraktion der FDP erklärte, man hoffe, dass der nächste
Bericht der Bundesregierung zum Sachstand inhaltlich posi-
tiver ausfalle als der vorliegende. Kritisiert wurde, dass das
Gesetz auch für bestimmte Betriebe in privater Rechtsform
gilt. Aus dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz für den
öffentlichen Dienst auch eines für die Wirtschaft zu ma-
chen, bedeute eine Vermischung, die man nicht gut heißen
könne. Die Fraktion der FDP lehne weiter deutlich eine
zwangsweise Bestimmung einer Gleichstellungsbeauf-
tragten ab, wenn man keine Kandidatin finde. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum nicht die Chance genutzt werde,
einen Mann einzusetzen, wenn sich keine Frau für das Amt
finde. Zur Fortbildung vor einem Wiedereinstieg in den Be-
ruf wurde erklärt, dass das Weiterbildungsangebot sinnvoll
sei, ein Anspruch auf Urlaubsersatz nach Wiedereintritt in
den Beruf aber abgelehnt werde. Dies stoße auch auf prak-
tische Schwierigkeiten. Die Fraktion der FDP setzte sich be-
sonders dafür ein, die Belange der behinderten Frauen in
das Gesetz aufzunehmen.
Die Fraktion der PDS begrüßte den Gesetzentwurf und er-
kannte auch einen deutlichen Qualitätssprung im Vergleich
zur vorherigen Rechtslage, weil erstmals verbindliche Maß-
nahmen einschließlich Quotierung festgeschrieben würden.
Um so unverständlicher sei der Rückzug der Koalition be-
treffend die Gleichstellung in der Privatwirtschaft. Die Än-
derungsanträge der Koalition dienten der Präzisierung. Die

Anträge der Fraktion der FDP lehne man ab bis auf den, der
die Belange der behinderten Frauen einbringe. Die von der
Fraktion der CDU/CSU eingebrachte Ausweitung der Fort-
bildungsmöglichkeiten auf das Gleichstellungsrecht wurde
begrüßt. Die Frage, ob die außeruniversitären Forschungs-
einrichtungen auch in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbindlich einbezogen seien, wurde in der Sitzung von der
Bundesregierung positiv dahin gehend beantwortet, die
Einrichtungen fielen unter die institutionellen Leistungs-
empfänger.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesgleichstellungsgesetz)
Zu § 1
In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Dabei wird den besonderen Belangen behinderter oder von
Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen“.
Begründung:
Behinderte Frauen sind im Arbeitsalltag doppelt diskrimi-
niert als Frauen und als Behinderte. Deshalb müssen die Be-
lange behinderter Frauen besonders berücksichtigt werden.
Besonders hier darf es nicht – insbesondere auch nicht mit-
telbar – zu einer Benachteiligung oder Diskriminierung
kommen.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 2
In § 9 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehepartnerin“
die Wörter „des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin“
eingefügt.
Begründung:
Redaktionelle Ergänzung aufgrund des Gesetzes über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsge-
setz – LPartG).
Zu § 10 Abs. 5
In § 10 Abs. 5 werden nach dem Wort „insbesondere“ die
Wörter „im Gleichstellungsrecht und“ eingefügt.
Begründung:
Die Auflistung wird ergänzt, um die Fortbildung an spezifi-
schen Maßnahmen zum Thema Gleichstellung zu ermögli-
chen.
Zu § 16
In § 16 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Auch für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die
räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-
ensfrau als Ansprechpartnerin für sie und die Beschäftigten
zu bestellen.“
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ange-
fügt:

Drucksache 14/6898 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„(6) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung der
Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitsta-
gen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an ge-
rechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beein-
flusst werden konnte.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungsbeauf-
tragten oder ihrer nicht nur vorübergehenden Verhinderung
ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die restliche Amts-
zeit neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für die Stellvertre-
terin der Gleichstellungsbeauftragten und die Vertrauens-
frau. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin erfolgt für die volle Amtszeit, sofern
beide Ämter neu zu besetzen sind.“
Begründung:
Die Ergänzung in Absatz 3 stellt die Bestellung einer Ver-
trauensfrau auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungs-
beauftragten auch für Nebenstellen und räumlich weit ent-
fernte Teile einer Dienststelle sicher, die nach § 4 Abs. 5
BGleiG nicht Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind, um
den dortigen Beschäftigten und der zuständigen Gleichstel-
lungsbeauftragten eine Ansprechpartnerin zu gewährleisten.
In Absatz 6 wird aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit eine Regelung über die Möglichkeit der An-
fechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten aufge-
nommen. Die Regelung entspricht der Anfechtungsregelung
in § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Da die
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten im Wesentlichen eine
Persönlichkeitswahl ist, wurde im Vergleich zu dieser Rege-
lung auf die Aufnahme der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften als Anfechtungsberechtigte verzichtet.
Absatz 7 enthält in Satz 1 eine Regelung für den Fall, dass
die Gleichstellungsbeauftragte vor Ablauf ihrer Amtszeit
aus ihrem Amt ausscheidet, z. B. es aus persönlichen oder
beruflichen Gründen niederlegt. Dieser Fall war bislang
nicht im Frauenfördergesetz des Bundes selbst, sondern le-
diglich in der Frauenbeauftragten-Wahlverordnung geregelt.
Da diese Regelung jedoch nicht die Modalitäten der Wahl
der Frauenbeauftragten betrifft, sondern deren Rechtsstel-
lung selbst, ist sie ins neue Bundesgleichstellungsgesetz zu
übernehmen. Hiermit wird eine Gesetzeslücke geschlossen.
Gleichbedeutend mit dem vorzeitigen Ausscheiden ist die
nicht nur vorübergehende Verhinderung etwa wegen Dienst-
unfähigkeit. Nicht nur vorübergehend ist eine mindestens
mehrmonatige Verhinderung. Vom Vorliegen dieses Falles
ist insbesondere ab einer Verhinderung von mehr als 6 Mo-
naten auszugehen. Die Bestellung der Gleichstellungs-be-
auftragten hat gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erfolgen.
Satz 2 trifft eine entsprechende Regelung für das vorzeitige
Ausscheiden oder die nicht nur vorübergehende Verhinde-
rung der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau.
Die Bestellung der Stellvertreterin der Gleichstellungsbe-
auftragten hat gemäß Absatz 4, die der Vertrauensfrau ge-
mäß Absatz 3 zu erfolgen.
In Satz 3 wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass so-
wohl die Gleichstellungsbeauftragte wie auch ihre Stellver-

treterin innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhanges
vorzeitig ausscheiden oder nicht nur vorübergehend verhin-
dert sind. Damit wird die Möglichkeit für eine Neuwahl und
Neubesetzung beider Ämter für eine vollständige Amtszeit
eröffnet.
Zu § 17 Abs. 2
In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei ihr bestellte“
durch die Wörter „für sie zuständige“ ersetzt.
Begründung:
Durch die Änderung wird der Gesetzestext an die Formulie-
rung des § 16 Abs. 3 Satz 1 angepasst.
Zu § 18 Abs. 1
In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwaltung“ ersetzt
durch das Wort „Personalverwaltung“.
Begründung:
Die Klarstellung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
Zu § 20 Abs. 3
In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „auf dem Dienst-
weg“ gestrichen.
Begründung:
Aufgrund dieser Streichung können sich Gleichstellungsbe-
auftragte nun direkt an das für Gleichstellungsfragen zu-
ständige Ministerium wenden, ohne dass sie den Dienstweg
beschreiten müssen. Damit wird unterstrichen, dass die
Gleichstellungsbeauftragte bei Ausübung ihrer Tätigkeit
weisungsfrei ist (§ 18 Abs. 1 Satz 5). Gleichzeitig wird hier-
durch die Klärung der aufgeworfenen Fragen beschleunigt.
Zu § 22
§ 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleich-
stellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen, wenn
ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einver-
nehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. Das Gericht
ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung
des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs
anzurufen. Die schriftliche Feststellung kann durch die
Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle getroffen
werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in an-
gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist
die Anrufung abweichend von Absatz 1 zulässig. § 75 Satz
2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-
chend.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung“ durch die Wörter „Die Anrufung des Ge-
richts“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6898

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung durch die Streichung des Ab-
satzes 4.
Zu Buchstabe b
Da die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Strei-
chung des Absatzes 4 uneingeschränkt anwendbar ist, ge-
nügt in § 22 Abs. 2 BGleiG bei Untätigbleiben der Dienst-
stelle für das weitere Verfahren die Verweisung auf § 75
Satz 2 bis 4 VwGO. Über das bisher Vorgesehene hinaus er-
öffnet dieser Verweis dem Gericht auch die Anwendung von
§ 75 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Satz 3 und 4 VwGO.
Zu Buchstabe c
Die Änderung des Absatzes 3 ist die notwendige redaktio-
nelle Anpassung an die Formulierungen in Absatz 1.
Zu Buchstabe d
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates haben die
Verwaltungsgerichte die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten
auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung und
nicht des Arbeitsgerichtsgesetzes zu entscheiden. Die Re-
geln des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind ge-
genwärtig nur von Fachspruchkörpern anzuwenden (vgl.
§ 83 Abs. 2 BPersVG). Auch bzw. gerade wenn Rechtsstrei-
tigkeiten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz nicht in
nennenswerter Zahl zu erwarten sind, rechtfertigt dies nicht
die mit der Einarbeitung in eine weitere Verfahrensordnung
verbundene Belastung der Verwaltungsgerichte. Gründe, die
die Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlussverfahren als zwingend geboten erschei-

nen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere Organstrei-
tigkeiten bzw. In-Sich-Verfahren sind den Verwaltungs-
gerichten etwa aus dem kommunalverfassungsrechtlichen
Bereich geläufig.
Zu Buchstabe e
Redaktionelle Folgeänderung durch die Streichung des Ab-
satzes 4.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbeamten-
gesetzes)

In dem Eingangssatz „Das Bundesbeamtengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675) wird wie folgt geändert:“ werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 675)“ die Wörter „, zuletzt geändert durch …“
eingefügt.
Begründung:
Redaktionelle Ergänzung, die die letzte Änderung des
Bundesbeamtengesetzes zwischen dem Beschluss des
Deutschen Bundestages und dem Inkrafttreten erfassen soll.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Frauenfördergesetz vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1406, 2103), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
S. 322) außer Kraft.
Begründung:
Redaktionelle Änderung: Berichtigung der zitierten Fund-
stelle.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christel Humme
Berichterstatterin

Renate Diemers
Berichterstatterin

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Petra Bläss
Berichterstatterin

Drucksache 14/6898 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Anlage zum Bericht
Folgende Änderungsanträge der Fraktion der FDP fan-
den im Ausschuss keine Mehrheit:

Ausschussdrucksache 14/697
Zu Artikel 1, Abschnitt 1 (§ 3 Gleichstellungs-

durchsetzungsgesetz)
Artikel 1, Abschnitt 1 wird folgendermaßen geändert:
§ 3 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
Begründung:
Eine gesetzliche Regelung, die das Ziel der Gleichstellung
von Frauen im Berufsleben zum Inhalt hat, gibt es bislang
nur für den Bereich des öffentlichen Dienstes. In der Privat-
wirtschaft ist eine solche zwar geplant, aber noch nicht rea-
lisiert. Daher wäre es eine ungerechtfertigte Ungleichbe-
handlung und Schlechterstellung von Unternehmen, die
zwar in der freien Wirtschaft tätig sind, aber durch ihre Her-
kunft oder aufgrund ihrer geschäftlichen Beziehungen mit
Bundesbehörden an die Vorgaben dieses Gesetzes, das den
öffentlichen Dienst betrifft, gehalten sind.

Ausschussdrucksache 14/698
Zu Artikel 1, Abschnitt 4 (§ 16 Gleichstellungs-

durchsetzungsgesetz)
Artikel 1, Abschnitt 4 wird folgendermaßen geändert:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zwischen … „ist aus dem Kreis der“ und „Beschäftigten“
ist das Wort „weiblichen“ und zwischen … „durch die“ und
„Beschäftigten“ ist ebenfalls das Wort „weiblichen“ zu
streichen.
Begründung:
Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes – die
Durchsetzung wirklicher Gleichberechtigung der Ge-
schlechter – und insbesondere auch der Änderung des Be-
griffs „Frauenbeauftragte“ in „Gleichstellungsbeauftragte“,
wenn nur Frauen dieses Amt bekleiden und wählen dürfen.

Ausschussdrucksache 14/699
Zu Artikel 1, Abschnitt 4 (§ 16 Gleichstellungs-

durchsetzungsgesetz)
Artikel 1, Abschnitt 4 wird folgendermaßen geändert:
a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 2 Satz 3 fällt weg.
b) § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 4 Satz 3 fällt weg.
Begründung:
Eine zwangsweise Einsetzung einer Gleichstellungsbeauf-
tragten bzw. einer Vertreterin, wenn dies von den Beschäf-
tigten nicht gewünscht wird bzw. sich keine Kandidatin
findet, darf es nicht geben. Wenn die Beschäftigten keine
Gleichstellungsbeauftragte einsetzen wollen, sollte dies
nicht von Amts wegen geschehen.

Ausschussdrucksache 14/701
Zu Artikel 1, Abschnitt 3 (§ 14 Gleichstellungs-

durchsetzungsgesetz)
Artikel 1, Abschnitt 3 wird folgendermaßen geändert:
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 fallen weg.
Begründung:
Beurlaubungen für die Familienarbeit z. B. zu fördern, ist
sinnvoll und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf. Um einen späteren Wiedereinstieg zu ermöglichen,
sind Fortbildungsangebote während dieser Zeiten sinnvoll
und notwendig. Es stellt aber eine unangemessene Benach-
teiligung der übrigen Beschäftigten dar, wenn ein(e) beur-
laubte(r) Beschäftigte(r), der/die in dieser Zeit der Dienst-
stelle nicht zur Verfügung steht, aufgrund eines Besuches
einer Fortbildungs-veranstaltung während der Beurlaubung,
anschließend noch bezahlt wiederum vom Dienst befreit
wird. Diese Zeiten müssen von den anderen Beschäftigten
aufgefangen werden, was der Akzeptanz der sinnvollen
Möglichkeit der Beurlaubung nicht zuträglich sein wird.

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