BT-Drucksache 14/6795

Zugangsverordnung für Stromnetze erlassen

Vom 13. August 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6795
14. Wahlperiode 13. 08. 2001

Antrag
der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Eva-Maria Bulling-Schröter, Uwe Hiksch,
Gerhard Jüttemann und der Fraktion der PDS

Zugangsverordnung für Stromnetze erlassen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Als einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union hat sich die Bundesrepublik
Deutschland mit dem Energiewirtschaftsgesetz vom 28. April 1998 für den so
genannten verhandelten Netzzugang anstelle eines regulierten Netzzugangs
entschieden. Die bisherige Praxis zeigt, dass trotz einer entsprechenden Ver-
bändevereinbarung im Stromsektor weder ein diskriminierungsfreier Netzzu-
gang für neue Anbieter, noch Transparenz, Überprüfbarkeit und Verlässlichkeit
der Modalitäten des Marktzuganges erreicht wurden. 17 Monate nach Inkraft-
treten der so genannten Verbändevereinbarung (Strom) II wurde diese noch
nicht einmal von der Hälfte der Netzbetreiber in Deutschland umgesetzt. Ver-
handlungen um und das vorliegende Ergebnis einer Verbändevereinbarung las-
sen dasselbe für den Gassektor befürchten. Selbst bei Gutwilligkeit der Betei-
ligten haben so genannte Verbändevereinbarungen immer den Mangel, nur
rechtlich unverbindliche Absprachen im Sinne eines gentlemen’s agreement zu
sein, zu dessen Einhaltung weder die Unterzeichner, noch Dritte angehalten
werden können – denn wäre sie rechtsverbindlich und mit Sanktionen bewehrt,
so läge der Tatbestand einer kartellrechtswidrigen Absprache vor.

Die bisherige Anwendung der Verbändevereinbarung (Strom) II hat in der Pra-
xis die Grenzen konsensualen Vorgehens von potentiellen bzw. faktischen Kon-
kurrenten in einem nationalen und europäischen Wettbewerbsmarkt belegt und
die Durchsetzung einer klimapolitisch unverzichtbaren Energiewende er-
schwert, die neben Energieeinsparung und Effizienzerhöhung auf dem verstärk-
ten Einsatz regenerativer Energiequellen und der Kraft-Wärme-Kopplung ba-
sieren muss. An die Stelle des verhandelten Netzzugangs muss daher eine
rechtsverbindliche Regulierung treten, die durch eine unabhängige Behörde
kontrolliert und durchgesetzt wird. Deren auf dem Verordnungswege zu erlas-
sende Rechtsgrundlage kann in vielen Punkten auf die bestehende Verbände-
vereinbarung aufbauen. Sie muss darüber hinaus aber einschlägige Entschei-
dungen der Kartellbehörden sowie die drei Grundlagen des deutschen
Energierechts – Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Umweltverträglich-
keit im Interesse der Allgemeinheit – gleichrangig berücksichtigen, also nicht
Wettbewerbsrecht einseitig zu Lasten von Versorgungssicherheit und Umwelt-
verträglichkeit interpretieren.

Drucksache 14/6795 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,
dem Bundesrat den Entwurf folgender Verordnung zur Zustimmung vorzu-
legen:

Entwurf einer Verordnung über den Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Netzzugangsverordnung Elektrizität – NZVElt)

Auf Grund § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck, Inhalt und Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Förderung des Wettbewerbs in sowie der
Umweltverträglichkeit der Elektrizitätswirtschaft durch Erleichterung der
Wahrnahme des Rechts auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Elektrizitäts-
versorgungsnetzen und die Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für
alle Beteiligten durch Festlegung von Kriterien zur Bestimmung von Netzzu-
gangsentgelten, die nähere Regelung des Netzzugangs und des Lieferanten-
wechsels, die Bereitstellung eines effizienten Streitschlichtungsverfahrens und
die Schaffung von Anordnungskompetenzen der Regulierungsbehörde.

(2) Die Vereinbarung von Netzzugangsverträgen und die Festlegung von
Netzzugangsentgelten erfolgen im Rahmen des Netzzugangs nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) § 2 Abs. 2 und 3 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Gesetzes zur
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Artikel 4 des Gesetzes zur Neurege-
lung des Energiewirtschaftsrechts) bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Wochentage von Mon-
tag bis Freitag, die keine bundeseinheitlichen Feiertage sind.

(2) Bilanzausgleich im Sinne dieser Verordnung ist die Saldierung aller Ein-
speisungen und Entnahmen eines oder mehrerer Lieferanten und Kunden inner-
halb des Gebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber. Der Bilanzausgleich kann
für nachgelagerte Netzbetreiber auch von einem diesen vorgelagerten Netzbe-
treiber übernommen werden.

(3) Lieferant im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der elektrische Energie an
Dritte verkauft, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Endverbrau-
cher oder Wiederverkäufer handelt.

(4) Netzbetreiber sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, zu de-
nen alle Übertragungsnetze, Verteilernetze, Arealversorgungsnetze und Direkt-
leitungen gehören.

(5) Netzzugang ist die Einspeisung und die damit verbundene zeitgleiche
Entnahme elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Abnah-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6795

mestellen im Sinne eines Transports von Elektrizität über die Elektrizitätsver-
sorgungsnetze und schließt die dazu erforderlichen Netz- und Systemdienstleis-
tungen einschließlich der Regelenergie sowie den Bilanzausgleich ein.
Netzzugang kann insbesondere auch im Rahmen eines Systems von Verträgen,
insbesondere von Bilanzkreisverträgen, Lieferanten-Rahmenverträgen und
Netznutzungsverträgen gewährt werden, soweit diese einzeln oder insgesamt
betrachtet den Netzzugang im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschafts-
gesetz für Lieferanten und deren Kunden in gleichwertiger Form verwirklichen.

(6) Netzzugangsberechtigter ist jedes Unternehmen oder jeder sonstige Lie-
ferant, der beim Netzbetreiber einen Antrag auf Netzzugang nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz stellt. Die Rechte eines Netzzugangsberechtig-
ten können auch von Dritten geltend gemacht werden, die von einem Netzzu-
gangsberechtigten mit der Abwicklung und Durchführung des Netzzugangs be-
auftragt sind.

Zweiter Abschnitt
Lieferverträge

§ 3
Tätigwerden des neuen Lieferanten für den Kunden

Der neue Lieferant ist berechtigt, im Auftrag des Kunden für diesen den bis-
herigen Liefervertrag zu kündigen sowie alle erforderlichen Handlungen im
Zusammenhang mit der Durchführung eines neuen Energieliefervertrages vor-
zunehmen, insbesondere die Vorbereitung, Prüfung, Verhandlung, den Ab-
schluss und die Abwicklung von Netzzugangsverträgen gemäß § 2 Abs. 5. Der
neue Lieferant kann sich zur Erledigung der Aufgaben aus Satz 1 Dritter bedie-
nen.

§ 4
Kündigung des bisherigen Liefervertrages

(1) Der bisherige Lieferant hat innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach
Erhalt der Kündigung den Tag des Zugangs sowie den Termin des Wirksam-
werdens der Kündigung zu bestätigen. Die Kündigung kann auch in Form einer
Abschrift (körperlich oder elektronisch) erklärt werden.

(2) Soweit sich ein bestehender Liefervertrag und ein neuer Liefervertrag
oder zu dessen Durchführung abgeschlossene Netzzugangsverträge überschnei-
den, ruhen letztere unentgeltlich bis zum Wirksamwerden der Kündigung des
bestehenden Liefervertrages, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas
anderes vereinbart.

(3) Soweit die Kündigung eines Liefervertrages in Vollmacht des Kunden er-
folgt und der Kündigende im Einzelfall auf Verlangen des bisherigen Lieferan-
ten innerhalb von 10 Arbeitstagen die Urkunde über die Bevollmächtigung
vorlegt, ist diese wirksam; § 174 Satz 1 BGB gilt insofern nicht. Die Voll-
machtsurkunde ist vom bisherigen Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen
nach Eingang wieder zurückzusenden.

§ 5
Einschränkung der Begründung und Kündigung von

Lieferverträgen gemäß AVBEltV

(1) § 2 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-
tätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) gilt nicht, soweit der Kunde

1. bereits einen Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten abgeschlos-
sen hat oder rückwirkend abschließt und

Drucksache 14/6795 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. dies dem örtlichen Netzbetreiber oder dem gemäß § 10 Energiewirtschafts-
gesetz allgemein Versorgungspflichtigen oder innerhalb von drei Monaten
nach der für § 2 Abs. 2 AVBEltV maßgeblichen erstmaligen Entnahme von
Elektrizität aus dem Verteilungsnetz anzeigt sowie

3. bei dem Netzbetreiber spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der vorgenann-
ten Frist der Netzzugang gemäß § 7 beantragt wird.

Der andere Lieferant hat den Netzbetreiber wirtschaftlich so zu stellen, als
wenn mit ihm ein Netzzugangsverhältnis bereits ab dem nach § 2 Abs. 2
AVBEltV maßgeblichen Zeitpunkt begründet worden wäre. Alternativ kann der
andere Lieferant verlangen, dass ihm bis zur nächstmöglichen Aufnahme des
Netzzugangs die zur Belieferung des Kunden erforderliche Elektrizität von
dem gemäß § 10 Energiewirtschaftsgesetz allgemein Versorgungspflichtigen an
der Abnahmestelle des Kunden zum Allgemeinen Tarif bzw. bei nicht an das
Niederspannungsnetz angeschlossenen Kunden zu sonstigen nichtdiskriminie-
renden Bedingungen bereitgestellt wird (Beistellung). Diese Vorschrift gilt ent-
sprechend bei einer Begründung eines faktischen Lieferverhältnisses durch
Entnahme elektrischer Energie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, auf
die § 2 Abs. 2 AVBEltV keine Anwendung findet.

(2) Die einjährige Erstlaufzeit des § 32 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBEltV gilt
nicht, soweit

1. der Kunde eines gemäß § 2 Abs. 2 AVBEltV begründeten Lieferverhältnis-
ses dieses mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende spätestens des drit-
ten Kalendermonats kündigt und

2. die Belieferung des Kunden durch einen anderen Lieferanten innerhalb von
3 Monaten nach der für § 2 Abs. 2 AVBEltV maßgeblichen erstmaligen Ent-
nahme von Elektrizität aus dem Verteilungsnetz aufgenommen wird.

Dritter Abschnitt
Netzzugangsverträge

§ 6
Anspruch auf Abschluss von Netzzugangsverträgen

(1) Netzzugangsberechtigte haben im Rahmen des Netzzugangs zu Elektrizi-
tätsversorgungsnetzen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz ge-
genüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungs-
vertrages nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Absatz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz gelten entspre-
chend für alle anderen Netzzugangsverträge, durch die im Rahmen eines Sys-
tems von Verträgen, insbesondere von Bilanzkreisverträgen, Lieferanten-Rah-
menverträgen und Netznutzungsverträgen, einzeln oder insgesamt betrachtet
der Netzzugang im Sinne von § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz für Lieferan-
ten und deren Kunden in gleichwertiger Form verwirklicht wird.

§ 7
Beantragung des Netzzugangs

(1) Netzzugang ist rechtzeitig und vollständig bei dem zuständigen Netzbe-
treiber zu beantragen.

(2) Der Antrag des Netzzugangsberechtigten auf Abschluss eines Netzzu-
gangsvertrages gilt als rechtzeitig, wenn er spätestens 15 Arbeitstage vor dem
beantragten Beginn des Netzzugangs bei dem Netzbetreiber eingeht und etwa-
ige Ergänzungen nach Absatz 4 bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem beantrag-
ten Beginn des Netzzugangs bei dem Netzbetreiber eingehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6795

(3) Der Antrag auf Netzzugang ist vollständig, wenn er alle zur Bearbeitung
des Antrags durch den Netzbetreiber erforderlichen Informationen enthält. Un-
beschadet von Satz 1 gilt der Antrag auf Abschluss eines Netznutzungsvertra-
ges als vollständig, wenn er allein oder im Zusammenhang mit den dem Netz-
betreiber bereits verfügbaren Informationen die in der Anlage 1 zu dieser
Verordnung aufgeführten Angaben enthält.

(4) Reichen die Angaben des Netzzugangsberechtigten zur Bearbeitung im
Einzelfall nicht aus oder sind diese nicht vollständig oder unklar, wird der
Netzbetreiber unter Nennung der von ihm benötigten weiteren Angaben inner-
halb einer Frist von 5 Arbeitstagen den Antragsteller zur Ergänzung der Anga-
ben auffordern.

§ 8
Verweigerung des Netzzugangs

(1) Der Netzbetreiber kann den Netzzugang ablehnen, soweit er nachweist,
dass ihm der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung der Ziele des § 1 Energiewirtschaftsgesetz nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Hierbei kann er sich insbesondere auf die Verweige-
rungsgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz sowie
Artikel 4 § 2 und 3 Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts stüt-
zen, sofern der Netzzugangsberechtigte nicht Elektrizität in umwelt- und res-
sourcenschonenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Anlagen zur Nut-
zung erneuerbarer Energien erzeugt.

(2) Die Verweigerung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb einer Frist von 10
Arbeitstagen nach Eingang des Antrags gemäß § 7 Abs. 1 schriftlich unter An-
gabe und konkreter Darlegung der Verweigerungsgründe erfolgt. Andernfalls
hat der Netzbetreiber den beantragten Netzzugang bis zu einer anderweitigen
rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu gewähren.

(3) Die Regulierungsbehörde kann eine Entscheidung über die Zulässigkeit
der Netzzugangsverweigerung treffen, indem sie den Netzzugang gemäß § 20
anordnet. Das Verfahren gemäß §§ 21 und 22 gilt entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 und Absatzes 3 ist die Gewährung des
Netzzugangs unabhängig vom Abschluss eines Netzzugangsvertrages oder
eines Netzanschlussvertrages.

§ 9
Angebot, Verhandlung und Abschluss von Netzzugangsverträgen

(1) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Netzzugangsberechtigten
auf Antrag nach § 7 und sofern keine Verweigerung nach § 8 erfolgt, innerhalb
einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags nach § 7 ein voll-
ständiges und bindendes Angebot auf Abschluss eines Netzzugangsvertrages
abzugeben, das Regelungen insbesondere zu den in Anlage 2 genannten Punk-
ten trifft. Alle Beteiligten verhandeln über dieses Angebot mit dem Ziel, recht-
zeitig vor Beginn der Lieferung eine Einigung über die Bedingungen des Netz-
zugangs nach § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz zu erzielen.

(2) Kommt der Netzbetreiber seiner Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1 nicht
nach oder haben die Parteien nicht bis spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn des
beantragten Netzzugangs einen Netzzugangsvertrag abgeschlossen, hat der
Netzbetreiber den beantragten Netzzugang bis zu einer anderweitigen rechts-
kräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu gewähren, es sei
denn der Netzbetreiber hat den Netzzugang nach § 8 wirksam und zulässig ver-
weigert.

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(3) Im Fall des Absatzes 2 bestimmt sich die Höhe des Netzzugangsentgeltes
bis zu einer anderweitigen rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Ent-
scheidung nach dem von der Aufsichtbehörde gemäß § 15 Abs. 1 festgelegten
Orientierungs-Netzzugangsentgelt.

§ 10
Inhalt von Netzzugangsverträgen

(1) Netzzugangsverträge müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nach-
vollziehbar sein und einen diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz gewähren.

(2) Netzbetreiber schließen mit Netzzugangsberechtigten Netzzugangsver-
träge zu Vertragsbedingungen ab, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen
in vergleichbaren Fällen für Leistungen im Hinblick auf einzelne Lieferungen
innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten
Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
Großkundenrabatte und andere Vergünstigungen, die zu einer Ungleichbehand-
lung von Marktteilnehmern abhängig von der Anzahl der von ihnen jeweils im
Gebiet eines Netzbetreibers versorgten Kunden führen, sind unzulässig.

(3) Der Netzzugang ist auf der Grundlage von Muster-Netzzugangsverträgen
nach § 11 Abs. 1 zu gewähren, soweit die Parteien im Einzelfall einvernehm-
lich keine abweichenden Regelungen vereinbaren oder der Netzbetreiber im
Hinblick auf den einzelnen Netzzugang nicht durch die Besonderheiten des
Einzelfalls begründete abweichende Regelungen verlangt.

(4) Das Netzzugangsentgelt wird auf der Grundlage der Kriterien des Vierten
Abschnittes ermittelt.

§ 11
Muster-Netzzugangsverträge, Mindestbedingungen und

abweichende Verträge

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Inkrafttre-
ten dieser Verordnung einen oder mehrere Muster-Netzzugangsverträge für ihr
Netz bereitzuhalten, die Regelungen insbesondere zu den in Anlage 1 genann-
ten Punkten enthalten. Diese sind der Regulierungsbehörde 4 Wochen vor ihrer
erstmaligen Verwendung vorzugelegen. Sie werden von der Regulierungsbe-
hörde im Internet veröffentlicht.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt Mindestbe-
dingungen von Netzzugangsverträgen bzw. einen Negativkatalog verbotener
Bedingungen. Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 4
Wochen nach der Veröffentlichung diese Vorgaben in seine Muster-Netzzu-
gangsverträge aufzunehmen und diese dem Netzzugangsberechtigten im Ein-
zelfall gemäß § 9 Abs. 1 anzubieten.

(3) Von einem Muster-Netzzugangsvertrag abweichende Netzzugangsver-
träge müssen der Regulierungsbehörde von dem Netzbetreiber unverzüglich
nach ihrem Abschluss vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde veröffent-
licht in ihrem Amtsblatt, wann und wo Netzzugangsberechtigte abweichende
Netzzugangsverträge einsehen können.

(4) Jeder an einem Netzzugangsvertrag Beteiligte kann bei deren Vorlage ge-
mäß Absatz 3 Bestimmungen kennzeichnen, die Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung des Netz-
zugangsvertrages vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen nach Absatz 3 eingesehen werden kann. Hält die
Regulierungsbehörde die Kennzeichnung nach Satz 1 für unberechtigt, so muss
sie vor einer Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme durch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6795

Dritte die vorlegenden Personen hören. Sie kann die Einsicht danach auf die
Fassung der Vereinbarung nach Satz 2 beschränken.

§ 12
Abnahmestellenbezogene Regelungen des Netzzugangs

(1) Bei Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100 000 kWh
erfolgt grundsätzlich keine registrierende Leistungsmessung, es sei denn, die
elektrische Leistung übersteigt in einem Zeitraum von 12 Monaten in mindes-
tens zwei unterschiedlichen Monaten die Grenze von 50 kW. Der diesbezügli-
che Nachweis bei Abnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung
erfolgt durch entsprechende Messung auf Kosten der Partei, die eine registrie-
rende Leistungsmessung für erforderlich hält. Die Parteien können einver-
nehmlich höhere Grenzen für den Beginn der registrierenden Leistungsmes-
sung festlegen.

(2) Für Abnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung gilt grund-
sätzlich das von der Regulierungsbehörde allgemein oder für die jeweilige
Kundengruppe festgelegte Standard-Lastprofil bzw., sofern oder solange ein
solches nicht vorliegt, das VDEW H0-Lastprofil, es sei denn, der Netzbetreiber
benennt bei Abgabe des Angebots auf Abschluss des Netzzugangs gemäß § 9
im Einzelfall ein abweichendes Lastprofil.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten analog auch für dezentrale Einspeiser.

(4) Soweit ein Liefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten fortbesteht, der
Kunde aber innerhalb des Gebietes des bisherigen Netzbetreibers umzieht oder
sich die Abnahmestelle des Kunden innerhalb dieses Gebietes sonst ändert,
werden der bestehende Netznutzungsvertrag und etwaige andere im Hinblick
auf die Versorgung dieses Kunden bestehende Netzzugangsverträge auf die
neue Abnahmestelle übertragen, ohne dass es hierzu einer Erklärung der Par-
teien bedarf. Der Netzbetreiber und der Lieferant sind verpflichtet, sich gegen-
seitig von der Änderung der Abnahmestelle unverzüglich nach Kenntniserlan-
gung zu unterrichten. Soweit aufgrund abweichender Gegebenheiten Anpas-
sungen der bestehenden Netzzugangsverträge erforderlich sind, ist der Netzbe-
treiber zu einer entsprechenden Anpassung nach billigem Ermessen berechtigt.
Widerspricht der Kunde dieser Leistungsbestimmung, erfolgt die Bestimmung
durch die Regulierungsbehörde gemäß dem Siebten Abschnitt, sofern die Par-
teien nicht eine Schlichtung nach dem Sechsten Abschnitt einleiten.

(5) Soweit sich die Abnahmestelle des Kunden nicht mehr innerhalb des Ver-
sorgungsgebietes des bisherigen Netzbetreibers befindet, erlöschen alle auf
diese Abnahmestelle bezogenen Netznutzungsvereinbarungen zum Zeitpunkt
der Einstellung der Abnahme.

(6) Sobald ein Netzbetreiber davon Kenntnis erlangt, dass ein neuer Kunde in
seinem Netzgebiet Strom aus einer bestehenden oder neuen Abnahmestelle ent-
nimmt, hat er dies dem gemäß § 10 Energiewirtschaftsgesetz allgemein Versor-
gungspflichtigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Letzterer hat den Kun-
den unverzüglich schriftlich

1. darüber zu informieren, dass durch diese Entnahme ein Versorgungsvertrag
mit dem gemäß § 10 Energiewirtschaftsgesetz allgemein Versorgungspflich-
tigen zustande gekommen ist, dessen Inhalt sich nach den allgemeinen Be-
dingungen der AVBEltV und bei Versorgung in Niederspannung nach den
allgemeinen Tarifpreisen, im Übrigen nach den sonst von dem Versorgungs-
pflichtigen verlangten nichtdiskriminierenden Preisen und Bedingungen
richtet, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
und

Drucksache 14/6795 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. auf die Möglichkeit des Versorgerwechsels innerhalb von 3 Monaten gemäß
§ 5 Abs. 2 hinzuweisen. Die Information des Kunden über die Versorgungs-
bedingungen und -preise gemäß Nummer 1 Halbsatz 1 hat sich auf die für
den Kunden jeweils konkret geltenden Versorgungsbedingungen und -preise
zu beziehen und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 5
Abs. 2 sind im Einzelnen in verständlicher Form darzustellen.

Vierter Abschnitt
Netzzugangsentgelte

§ 13
Kriterien der Entgeltbestimmung

(1) Die Netzzugangsentgelte, die die Netzbetreiber für den Netzzugang be-
rechnen, müssen sich an den Kosten eines effizienten Netzzugangs orientieren,
transparent sein und ohne Diskriminierung erhoben werden. Die Netzzugangs-
entgelte dürfen insbesondere

1. keine Auf- oder Abschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherr-
schenden Stellung eines Netzbetreibers auf dem Netzzugangsmarkt durch-
setzbar sind oder die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Netzbetreiber auf
einem Netzzugangsmarkt beeinträchtigen,

2. einzelnen Netzzugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen Netz-
zugangsberechtigten auf dem jeweiligen Netzzugangsmarkt einräumen,

3. keine Diskriminierung von Marktteilnehmern abhängig von der Anzahl der
von ihnen jeweils im Gebiet eines Netzbetreibers versorgten Kunden bewir-
ken,

es sei denn, dass hierfür ein sachlich gerechtfertigter und nicht nach Nummer 3
diskriminierender Grund vom Netzbetreiber nachgewiesen wird.

(2) Die Kosten eines effizienten Netzzugangs ergeben sich aus den tatsäch-
lich entstehenden Einzelkosten des Netzzugangs und einem angemessenen Zu-
schlag für Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzin-
sung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten für den Netzzugang
notwendig sind. Im Rahmen der Kostenermittlung nach Satz 1 hat der Netzbe-
treiber als Maßstab für die Kosten eines Netzzugangs zusätzlich insbesondere
die Entgelte vergleichbarer in- und ausländischer Netzbetreiber heranzuziehen,
die einen entsprechenden Netzzugang auf vergleichbaren in- und ausländischen
Netznutzungsmärkten anbieten. § 14 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Soweit die vom Netzbetreiber nachzuweisenden Kosten die Kosten eines
effizienten Netzzugangs nach Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendun-
gen, die für den effizienten Netzzugang nicht notwendig sind. Diese Aufwen-
dungen dürfen bei der Ermittlung der Kosten eines effizienten Netzzugangs nur
berücksichtigt werden, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung
besteht oder der Netzbetreiber eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-
weist.

(4) Die Netzzugangsentgelte sind als nicht entfernungsabhängige sog. Brief-
marken-Entgelte für das gesamte Netz des Netzbetreibers der jeweiligen Span-
nungsebene bzw. der Umspannung zwischen zwei Spannungsebenen zu bilden.
Sie sind in einem Monats-Leistungspreis und einen Arbeitspreis aufzuteilen.
Bei Kunden ohne registrierende Leistungsmessung setzt sich das Netznut-
zungsentgelt aus einem Arbeitspreis und dem Verrechnungspreis zusammen.
Dezentralen Netz-Einspeisern wird das Entgelt für von ihnen nicht in Anspruch
genommene Netzebenen erstattet. Zur Vereinfachung der Abwicklung des
Netzzugangs können die Netzbetreiber untereinander Vereinbarungen treffen,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6795

wonach die Netzzugangsentgelte für das Netz, an das die Abnahmestelle ange-
schlossen ist, und alle vorgelagerten Netze von dem nachgelagerten Netzbetrei-
ber als Gesamtentgelt erhoben und abgerechnet sowie gegenüber den anderen
Netzbetreibern intern weiterverrechnet wird; in diesem Fall sind die Einzelent-
gelte gemäß Satz 1 mitzuteilen. Mit Einverständnis beider Parteien können ab-
weichende Entgeltstrukturen vereinbart werden, sofern die Anforderungen der
Absätze 1 bis 3 eingehalten werden. Die Regulierungsbehörde kann abwei-
chende Entgeltstrukturen allgemein oder im Einzelfall zulassen.

(5) Die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Stromlieferanten anfallen-
den außerordentlichen Bearbeitungsmehraufwendungen beim Netzbetreiber
(Wechselkosten) und Kosten der Änderung der Messeinrichtungen bei dem
Kunden aus Anlass des Wechsels sowie Kosten der Abrechnung, Führung und
Abschluss von Bilanzkreisverträgen oder Lieferanten-Rahmenverträgen und
ähnliche Entgelte sind vom Netzbetreiber auszuweisen und auf das allgemeine
Netzzugangsentgelt umzulegen. Die Erhebung gesonderter Entgelte und Bei-
träge zur Abgeltung dieser Kosten vom wechselnden Kunden oder vom Netz-
zugangsberechtigten ist unzulässig.

(6) Die Abrechnung von Regelenergie zum Ausgleich von Abweichungen
zwischen Einspeisungen und Entnahmen im Rahmen des Bilanzausgleichs
bzw. der Belieferung von Kunden auf der Grundlage von Lastprofilen erfolgt
ausschließlich auf der Grundlage von Arbeitspreisen (Ausgleichsenergiepreis).
Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat. Abweichungen innerhalb eines
durch den Lieferanten beantragten Toleranzbandes werden monatlich unter
Einbeziehung der Abweichungen bei den in diesem Monat abgerechneten Last-
profilkunden saldiert und ausgeglichen. Darüber hinausgehende Abweichungen
werden wie folgt berechnet:

1. Mehrlieferungen des Lieferanten werden zu einem Preis von mindestens
90 % des Ausgleichsenergiepreises vergütet.

2. Minderlieferungen des Lieferanten werden zu einem Preis von höchstens
110 % des Ausgleichsenergiepreises vergütet.

Der Ausgleichsenergiepreis wird von dem Netzbetreiber nach den näheren
Festlegungen durch die Regulierungsbehörde entweder durch ein Ausschrei-
bungsverfahren oder auf der Grundlage von Monatsmittelwerten geeigneter
Börsenindizes ermittelt.

(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Netzzugangsentgelte Sicherheit
zu verlangen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass
der Netzzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Sicherheitsleistungen von Netzzugangsberechtigten
dürfen eine Höhe von zwei Monatsentgelten für die Netzzugangsleistung nicht
überschreiten. Sie können – auf Wunsch des Netzzugangsberechtigten – in
Form einer selbstschuldnerischen unwiderruflichen Bürgschaft oder eines
Pfandkontos bei einer in Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffent-
lich-rechtlichen Kreditinstituts oder in Form einer Bürgschaft oder Patronatser-
klärung eines verbundenen Unternehmens mit ausreichender Bonität erbracht
werden. Der Netzbetreiber wird die Sicherheit nach Ende der Laufzeit der
Netzzugangsvereinbarung in Höhe der erfolgten Zahlungen bzw. bei einer Ver-
ringerung der zu sichernden Netzzugangsentgelte unverzüglich freigeben. Die
Regulierungsbehörde wird innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter Beteilung der Netzbetreiber und Netzzugangsberechtigten
ein auf dem Versicherungsgedanken basierendes, den Transaktionsaufwand mi-
nimierendes Sicherungssystem entwickeln, das von den Netzzugangsberechtig-
ten alternativ zu einer Sicherheit gemäß Satz 2 genutzt werden kann.

Drucksache 14/6795 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 14
Aufsichtsmaßnahmen über Netzzugangsentgelte

(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme
rechtfertigen, dass aktuell oder in der Vergangenheit verlangte Netzzugangsent-
gelte nicht den Maßstäben des § 13 genügen, leitet die Regulierungsbehörde
eine Überprüfung der Netzzugangsentgelte ein. Die Überprüfung kann sich
auch auf zurückliegende Zeiträume beziehen. Sie teilt die Einleitung der Über-
prüfung dem betroffenen Netzbetreiber schriftlich mit. Die Regulierungsbe-
hörde entscheidet innerhalb von 2 Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

(2) Nach der Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1 hat der betroffene
Netzbetreiber die Einzelkosten des Netzzugangs und die Gemeinkosten nach
§ 13 Abs. 3 unverzüglich nachzuweisen und dazu geeignete Unterlagen auf
Anordnung der Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen
vorzulegen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat zu überprüfen, ob und inwieweit die Netz-
zugangsentgelte sich an den Maßstäben des § 13 orientieren.

(4) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regulierungsbehörde zu-
sätzlich insbesondere Preise und Kosten solcher in- und ausländischer Netzbe-
treiber als Maßstab heranziehen, die einen entsprechenden Netzzugang auf
gleichartigen in- und ausländischen Netzzugangsmärkten anbieten. Dabei sind
die Besonderheiten der in- und ausländischen Vergleichsnetzbetreiber sowie
Vergleichsmärkte zu berücksichtigen. Ein Erheblichkeitszuschlag auf die durch
Vergleich ermittelten Netzzugangsentgelte ist nicht zulässig.

(5) Die Besonderheiten der in- und ausländischen Vergleichsnetzbetreiber so-
wie Vergleichsmärkte können bei dem Vergleich nach Absatz 4 durch Zu- und
Abschläge berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind nur die objekti-
ven gebietsstrukturell bedingten Mehrkosten, insbesondere die Kundendichte,
Versorgungsdichte, Abnahmemenge, Einwohnerdichte, Benutzungsdauer sowie
geologische und geographische Faktoren. Nicht berücksichtigungsfähig sind
subjektive unternehmensindividuelle Umstände, insbesondere Kostenzuord-
nung bei Spartenbetrieben, unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten, Finan-
zierung, Zinsen, Kapitalstruktur, Gewinnverteilung, Investitionsphase, Perso-
nalkosten, Überdimensionierung von Netzen, fehlgeschlagene Investitionen und
überhöhte Beschaffungskosten für Netz- und Systemdienstleistungen. Die be-
rücksichtigungsfähigen Mehrkosten sind vom jeweiligen Netzbetreiber darzule-
gen und nachzuweisen.

(6) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, dass Netzzugangsentgelte
nicht den Anforderungen des § 13 sowie des § 14 Abs. 4 und 5 genügen, fordert
die Regulierungsbehörde den betroffenen Netzbetreiber auf, die Netzzugangs-
entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.

(7) Erfolgt eine nach Absatz 6 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene
Anpassung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen oder erbringt der Netzbetreiber
die Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 nicht, hat die Regulierungsbe-
hörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Netzzugangsentgelte
für unwirksam zu erklären. Die Regulierungsbehörde kann in diesem Fall die
Netzzugangsentgelte behördlich festsetzen oder anordnen, dass vorläufig das
Orientierungs-Netzzugangsentgelt gemäß § 15 Abs. 1 gilt; diese Maßnahmen
können befristet werden. Sie sind aufzuheben, sobald der Netzbetreiber der Re-
gulierungsbehörde ein neues Entgelt mitteilt und dieser nachweist, dass dieses
den Anforderungen des § 13 sowie des § 14 Abs. 4 und 5 genügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6795

§ 15
Orientierungs- und Höchst-Netzzugangsentgelte

(1) Die Regulierungsbehörde hat unter Beachtung der Anforderungen des § 13
und des § 14 Abs. 4 und 5 ein allgemeingültiges Orientierungs-Netzzugangsent-
gelt für bestimmte Spannungsebenen (getrennt nach Netz und Umspannungen)
oder Gruppen von Netzbetreibern festzulegen. Diese Festlegung erfolgt inner-
halb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Die Regulierungsbehörde kann unter Beachtung der Kriterien und Maß-
stäbe des § 13 und des § 14 Abs. 4 und 5 für bestimmte Netzbetreiber Ober-
grenzen für Netzzugangsentgelte (Höchst-Netzzugangsentgelt) festlegen. Diese
dürfen nicht überschritten werden.

(3) Die Festlegung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch auf Grundlage eines
Benchmarkings von vergleichbaren in- und ausländischen Netzbetreibern i. S. d.
§ 14 Abs. 4 erfolgen.

(4) Der Netzbetreiber kann bei der Regulierungsbehörde für Einzelfälle ein
von den Absätzen 1 oder 2 abweichendes Netzzugangsentgelt beantragen, so-
weit hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vom Netzbetreiber nachgewie-
sen wird. Für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gelten die Festlegungen
gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Differenz zwischen dem genehmigten Netz-
zugangsentgelt und dem nach den Absätzen 1 bzw. 2 festgelegten Netzzu-
gangsentgelt ist innerhalb von 4 Wochen nach der Genehmigung des abwei-
chenden Entgelts zu zahlen.

(5) Bei der Festlegung nach den Absätzen 1 und 2 und der Genehmigung
nach Absatz 4 gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.

(6) Klagen gegen die Feststellung gemäß den Absätzen 1 und 2 und die Ge-
nehmigung gemäß Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

Fünfter Abschnitt
Veröffentlichungs- und Informationspflichten, Datenaustausch

§ 16
Veröffentlichungs- und Informationspflichten

(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seine jeweils geltenden Muster-Netzzu-
gangsverträge und die jeweils geltenden, die für zukünftige Zeiträume festge-
setzten Netzzugangsentgelte (einschließlich Regelenergiepreise) sowie mögli-
che Engpässe, wegen der eine Verweigerung des Netzzugangs in Betracht
kommen könnte, im Internet zu veröffentlichen.

(2) Der Netzbetreiber und der Netzzugangsberechtigte sind verpflichtet, der
jeweils anderen Partei unverzüglich alle im Zusammenhang mit dem Netzzu-
gang benötigten Informationen bereitzustellen.

§ 17
Datenaustausch

(1) Der Austausch aller im Zusammenhang mit der Beantragung, Gewährung
und Abwicklung des Netzzugangs benötigten Informationen und Daten, insbe-
sondere

a) Netzzugangs-Anfragen, -Anmeldungen und -Abmeldungen sowie -Kündi-
gungen,

b) Fahrplandaten,

c) Zähler- und Abrechnungsdaten,

d) Abrechnung des Netzzugangs,

Drucksache 14/6795 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

erfolgt – soweit möglich – in elektronischer Form.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt nach den Vorgaben des Empfängers per
E-Mail oder durch Übermittlung von Datenträgern. Auf Verlangen einer Par-
tei erfolgt die Übermittlung per E-Mail unter Verwendung von Verschlüsse-
lungstechniken.

(3) Die Datenformate haben dem von den jeweiligen Verbänden der Elektri-
zitätswirtschaft in Zusammenarbeit mit Vertretern der Netzzugangsberechtigten
bundeseinheitlich festgelegten Formaten oder einem anderen von der zuständi-
gen Regulierungsbehörde festgelegten Datenformat zu entsprechen. Die Festle-
gung soll innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfol-
gen.

(4) Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe c und d sind jeweils spätestens bis zum
10. Arbeitstag nach Monatsende (bei laufender Erfassung) bzw. nach Ende der
Abrechnungsperiode zur Verfügung zu stellen.

§ 18
Vertraulichkeit von Informationen und Daten

Informationen und Daten, die von Verhandlungspartnern im Zusammenhang
mit dem Netzzugang gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet
werden, für die sie bereitgestellt werden. Sie dürfen insbesondere nicht an an-
dere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen der an den
Verhandlungen Beteiligten weitergegeben werden, die aus solchen Informatio-
nen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.

Sechster Abschnitt
Schlichtung

§ 19
Schlichtung

(1) Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen
und der Verweigerung des Netzzugangs können die Beteiligten gemeinsam die
Regulierungsbehörde oder einen sonstigen Dritten zur Schlichtung anrufen.

(2) Für das Schlichtungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 1025 ff.
ZPO entsprechend; insbesondere entfaltet der Schlichtungsspruch zwischen
den Beteiligten bindende Wirkung.

Siebter Abschnitt
Anordnung des Netzzugangs

§ 20
Anordnung des Netzzugangs

(1) Kommt zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzzugangsberechtigten
ein Netzzugangsvertrag nicht zustande oder ist eine Einigung über einzelne Be-
dingungen oder das Netzzugangsentgelt oder Entgeltbestandteile nicht mög-
lich, kann jeder der an dem Netzzugang Beteiligten die Regulierungsbehörde
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbe-
sondere muss dargelegt werden, wann der Netzzugang erfolgen soll, welche
Leistungen dabei nachgefragt worden sind und bei welchen Bedingungen keine
Einigung erzielt worden ist. Die Anrufung ist widerrufbar.

(2) Auf das Anrufungsbegehren nach Absatz 1 ordnet die Regulierungsbe-
hörde nach Anhörung des Netzbetreibers und des Netzzugangsberechtigten in-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6795

nerhalb einer Frist von 4 Wochen den Netzzugang an bzw. legt die Bedingun-
gen des Netzzugangs oder das Netzzugangsentgelt fest. Innerhalb dieser Frist
kann die Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens 4 Wochen verlän-
gern. Innerhalb dieser 4 Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung über das Anrufungsbegehren nach Absatz 2 hat die
Regulierungsbehörde die Gründe des Anrufungsbegehrens nach Absatz 1 Satz
2 und 3 zu beachten. Als Netzzugangsverweigerungsgründe kommen nur sol-
che in Betracht, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 vom Netzbetreiber geltend ge-
macht worden sind.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 2 ist nur zulässig, soweit und solange der
Netzbetreiber und der Netzzugangsberechtigte keinen Netzzugangsvertrag ab-
schließen bzw. keine Einigung über die streitigen Bedingungen erzielen. § 9
Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Klagen gegen die Anordnung gemäß Absatz 2 haben keine aufschiebende
Wirkung. Die betroffenen Netzbetreiber müssen einer Anordnung nach
Absatz 2 innerhalb einer Frist von längstens 10 Arbeitstagen nachkommen, es
sei denn, dass dies aus technischen Gründen objektiv nicht möglich ist.

(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Netzzugangsanordnung in
ihrem Amtsblatt. § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 21
Verfahren vor der Regulierungsbehörde

(1) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt

a) der Antragsteller,

b) der oder die Netzbetreiber, gegen die sich das Verfahren richtet,

c) die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Ent-
scheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag
zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.

(3) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die
Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
ben.

(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
handlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts
wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit aus-
zuschließen, wenn sie die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Be-
triebsgeheimnisses besorgen lässt.

§ 22
Auskunfts- und Betretungsrecht der Regulierungsbehörde

(1) Soweit zur Erfüllung der in dieser Rechtsverordnung der Regulierungsbe-
hörde übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die Regulierungsbehörde

1. von den in der Energiewirtschaft tätigen Unternehmen und Vereinigungen
von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
die Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen verlangen,

2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der übli-
chen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

Drucksache 14/6795 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Perso-
nen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Sat-
zung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Aus-
künfte zu erteilen, die verlangten geschäftlichen Unterlagen herauszugeben, die
geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtsnahme und Prüfung vorzulegen und die
Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäfts-
räumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-
ten zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso-
weit eingeschränkt.

(3) Die zur Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde.

(4) Rechte der Kartellbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

AchterAbschnitt
Regulierungsbehörde

§ 23
Sitz, Organisation

(1) Die Regulierungsbehörde ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit
Sitz in Schwerin. Sie gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsi-
dent vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und re-
gelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;
diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie.

(3) Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde werden von Beschluss-
kammern getroffen, die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie gebildet werden.

(4) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsit-
zenden und zwei Beisitzern.

Neunter Abschnitt
Bußgeldtatbestände, Inkrafttreten

§ 24
Bußgeldtatbestände

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgeset-
zes in Verbindung mit dieser Verordnung handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 den Zugang sowie den Termin der wirksamen Kündi-
gung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bestätigt,

2. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 Netzzugang nicht oder nicht rechtzeitig
gewährt,

3. entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Netzzugangsvertrag nicht bereithält
oder nicht bzw. nicht rechtzeitig vorlegt,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6795

4. Vorgaben der Regulierungsbehörde entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht in
seine Muster-Netzzugangsverträge aufnimmt oder diese nicht dem Netzzu-
gangsberechtigten im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 anbietet,

5. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 Entgelte von Kunden oder Netzzugangsberech-
tigten erhebt,

6. ohne sachliche Rechtfertigung ein erheblich über dem Anpassungsverlangen
der Regulierungsbehörde gemäß § 14 Abs. 6 liegendes Netzzugangsentgelt
verlangt hat oder verlangt oder einer Untersagung nach § 14 Abs. 7 zuwider-
handelt,

7. entgegen den §§ 16 und 17 Informationen und Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in ordnungsgemäßer Form be-
reitstellt oder veröffentlicht,

8. entgegen § 20 einer Anordnung nicht Folge leistet oder

9. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig herausgibt bzw. zur Einsichtsnahme und Prüfung vorlegt
oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von
Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3 Satz 2)

Angaben im Antrag auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages

1. a) bei Abnahme- bzw. Einspeisestellen mit registrierender Leistungsmes-
sung:

aa) die bestellte bzw. einspeisbare elektrische Höchstleistung und die
voraussichtliche elektrische Jahresarbeit oder

ab) bei Teilbelieferung die entsprechenden Fahrplanänderungen bzw.

b) bei Abnahme- bzw. Einspeisestellen ohne registrierende Leistungsmes-
sung: die voraussichtliche Jahresarbeit,

2. Zeitraum des Netzzugangs (Beginn und – bei befristetem zugrunde liegen-
den Lieferverhältnis – Ende des Netzzugangs),

3. geeignete Definition der Abnahme- bzw. Einspeisestelle wie z. B. Name und
Anschrift des Kunden/Einspeisers bzw. Zähler- oder Kundennummer der
Abnahme- bzw. Einspeisestelle.

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1)

Regelungspunkte eines Angebotes eines Netzzugangsvertrages

1. Beschreibung der Netzzugangsleistungen des Netzbetreibers,

2. Netz- und Systemdienstleistungen, insbesondere Frequenz- und Spannungs-
haltung, Versorgungswiederaufbau, Messung und Reservestrom,

Drucksache 14/6795 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
3. Entgeltregelung,

4. Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren,

5. Festlegung der Haftungs- und Schadensersatzpflichten,

6. Störung, Unterbrechung und Einstellung des Netzzugangs,

7. Kündigung des Netzzugangsvertrages,

8. Laufzeit und Neuaushandlung des Netzzugangsvertrages,

9. Schutz vertraulicher Informationen,

10. Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten,

11. Datenverarbeitung (Festlegung des Datenformats) und Datenaustausch.

Berlin, den 13. August 2001

Rolf Kutzmutz
Eva-Maria Bulling-Schröter
Uwe Hiksch
Gerhard Jüttemann
Roland Claus und Fraktion

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