Vom 5. Juli 2001
Deutscher Bundestag Drucksache 14/6596
14. Wahlperiode 05. 07. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang
Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6160, 14/6411, 14/6452, 14/6582 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
1. zu Nummer 7 Buchstabe b
§ 32 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ durch
das Wort „Erziehungsbedarf“ ersetzt.
2. zu Nummer 9 Buchstabe b
§ 33a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbil-
dung eines Kindes, für das er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kin-
dergeld erhält, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Ka-
lenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen:
1. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Höhe
von 924 Euro, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
2. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe von
1 236 Euro. Dieser Betrag erhöht sich auf 2 148 Euro, wenn das Kind
auswärtig untergebracht ist.
Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die eigenen Ein-
künfte und Bezüge des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4, so-
weit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem
Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungsein-
richtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.“
Berlin, den 4. Juli 2001
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Drucksache 14/6596 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Zur Gegenfinanzierung der Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen
sollen die Ausbildungsfreibeträge für Kinder reduziert werden. Der Ausbil-
dungsfreibetrag für ein minderjähriges Kind, das auswärtig untergebracht ist,
von zurzeit 924 Euro, soll in einem einheitlichen Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro aufgehen. Der
Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind in Höhe von 1 236 Euro bzw.
2 148 Euro bei auswärtiger Unterbringung soll auf 924 Euro reduziert werden.
Gerade bei auswärts untergebrachten Kindern, die eine Ausbildung absolvie-
ren, entstehen häufig hohe Kosten. Daher ist die massive Reduzierung des Aus-
bildungsfreibetrags nicht gerechtfertigt. Der Antrag zielt daher darauf ab, die
Ausbildungsfreibeträge nach geltendem Recht beizubehalten.