BT-Drucksache 14/6575

Negativlisten von Landesarbeitsämtern bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen

Vom 4. Juli 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6575
14. Wahlperiode 04. 07. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Negativlisten von Landesarbeitsämtern bei der Erteilung von
Arbeitsgenehmigungen

In zahlreichen Fällen wird Asylsuchenden sowie anderen Ausländerinnen und
Ausländern die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nicht auf Grund einer im
Einzelfall durchgeführten Vorrangprüfung, sondern nach Listen von Berufen,
für die generell keine Arbeitsgenehmigungen erteilt werden dürfen, verweigert.

In Nordrhein-Westfalen umfasst die entsprechende Liste, die quartalsmäßig seit
1998 aktualisiert wird, derzeit etwa 39 Tätigkeiten, für die keine Arbeitsgeneh-
migungen an Asylsuchende sowie andere Ausländerinnen und Ausländer erteilt
werden.

In einem von allen Fraktionen getragenen Beschluss hat unter anderem der Rat
der Stadt Aachen sich im April 2001 für eine ersatzlose Streichung dieser Ne-
gativlisten eingesetzt. Einen ähnlichen Beschluss hat auch der Innenausschuss
des Landtages Nordrhein-Westfalen gefasst.

Nach einer Presseinformation des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen
vom 11. Juni 2001 ist die Liste jedoch nicht abgeschafft worden, sondern nur in
sieben Arbeitsamtsbezirken, in denen die Arbeitslosigkeit im Dezember 2000
mindestens um 25 Prozent unter dem Landesdurchschnitt lag, den Arbeits-
ämtern freigestellt worden, ob sie die Liste anwenden oder eine individuelle
Arbeitsmarktprüfung vornehmen. Damit soll auch erprobt werden, ob auf die
Liste generell verzichtet werden kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung An-
träge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nicht nach einer individuellen
Vorrangprüfung, sondern pauschal nach Listen bestimmter Berufe verwei-
gert?

2. Zu der in der Vorbemerkung zitierten Entscheidung des Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen:

a) Ist diese Entscheidung mit der Bundesanstalt für Arbeit und/oder dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorher abgesprochen
worden?

b) Welche Gründe haben zu dieser Entscheidung geführt?

Drucksache 14/6575 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
c) Aus welchen Gründen sind nur Arbeitsamtsbezirke, in denen die Arbeits-
losigkeit im Dezember 2000 mindestens um 25 Prozent unter dem Lan-
desdurchschnitt lag, von der strikten Anwendung der Negativliste ausge-
nommen worden?

Welche Erwägungen führten zur Festsetzung dieses „Grenzwertes“ von
25 Prozent?

d) Sind ähnliche Entscheidungen auch in anderen Bundesländern, die in der
Antwort auf Frage 1 aufgeführt werden, getroffen worden?

Wenn nein: Warum nicht?

3. Teilt die Bundesregierung auch angesichts der oben zitierten Entscheidung
des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass der
arbeitsmarktpolitische Sinn des Listenverfahrens zweifelhaft ist, und hält sie
angesichts der verstärkten Kritik in der Öffentlichkeit, die auch durch
Beschlüsse wie die zitierten des Landtages Nordrhein-Westfalen und der
Stadt Aachen deutlich wird, an der Auffassung fest, die Negativlisten seien
durch die Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts (SGB III, Arbeits-
genehmigungsverordnung) gedeckt?

Wenn ja: Warum?

Wenn nein: Wird sie über die Bundesanstalt für Arbeit die Landesarbeits-
ämter anweisen, künftig auf die genannten Listen zu verzichten?

Berlin, den 4. Juli 2001

Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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