BT-Drucksache 14/6470

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6144- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6140- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 27. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6470

14. Wahlperiode

27. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6144 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6140 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze

A. Problem

Aus den Regelungen in Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG über
die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden der Finanzverwaltung wird von
der Bundesregierung geschlossen, dass für die Bundes- und Landesf nanzbe-
hörden ein dreistufiger Aufbau obligatorisch sei. Ziel der vo geschlagenen
Grundgesetzänderung ist es, durch Einfügung einer Öf fnungsklausel die ver -
fassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen fakultativen zweistuf gen Auf-
bau der Bundes- und Landesf nanzbehörden zu schaffen. Mit der vorgesehenen
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes soll ein optional zweistuf ger Auf-
bau der Finanzverwaltung von Bund und Ländern ermöglicht werden. Darüber
hinaus werden einige weitere Änderungen des Finanzverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze vorgeschlagen.

B. Lösung

a) Grundsätzliche Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 108) auf Drucksache 14/6144, wobei die in Artikel
108 vorgesehenen Änderungen sprachlich überarbeitet worden sind.

b) Grundsätzliche Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Fi-
nanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 14/6140, wo-
bei der Ausschuss einige Änderungen von geringerem Gewicht vorschlägt.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel
108) in der vom Ausschuss veränderten Fassung wurde einstimmig bei Ab-
wesenheit der Fraktion der PDS angenommen
Drucksache

14/

6470

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
und anderer Gesetze in der vom Ausschuss veränderten Fassung wurde
gleichfalls einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS angenom-
men

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Derzeit nicht abschätzbar, da die Einrichtung der Mittelinstanzen in der Finanz-
verwaltung künftig optional ist.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

14/

6470

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
– Drucksache 14/6144 – mit der Maßgabe anzunehmen, dass

a) in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 1 Satz 3 wie folgt gefasst wird:

„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Be-
nehmen mit den Landesregierungen bestellt.“,

b) in Artikel 1 Nr. 2 Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst wird:

„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Ein-
vernehmen mit der Bundesregierung bestellt.“,

2. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
und anderer Gesetze – Drucksache 14/6140 – mit der Maßgabe anzunehmen,
dass

a) in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 2 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gefasst wird:

„Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Re-
chenzentrum der Landesfinanzverwaltung als eil der für die Finanzver -
waltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als
Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesf nanzbehörde
nach § 2 Abs. 1 Nr . 2 und 3 eingerichtet ist, als T eil einer Oberfinanzdi
rektion, als Finanzamt oder als T eil eines Finanzamtes eingerichtet wer -
den.“,

b) in Artikel 1 Nr. 3 dem § 2a Abs. 2 folgender Satz angefügt wird:

„Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.“,

c) in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 4 Abs. 3 wie folgt gefasst wird:

„(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Auf-
gaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium
der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen
Bundesministerium beauftragt werden.“,

d) in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e § 8 Abs. 7 Satz 1 wie folgt gefasst wird:

„Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund
die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe
Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes
und landesunmittelbaren juristischen Personen des öf fentlichen Rechts
übertragen.“,

e) in Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe c § 20 Abs. 3 aufgehoben wird.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Frank Schmidt (Weilburg)

Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme

Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele

Berichterstatter
Drucksache

14/

6470

– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Frank Schmidt (Weilburg), Jochen-Konrad Fromme
und Carl-Ludwig Thiele

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

Die beiden Gesetzentwürfe - Drucksachen 14/6144 und 14/
6140 - wurden dem Finanzausschuss in der 173. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 31. Mai 2001 zur federführen-
den Beratung und dem Innenausschuss sowie dem Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Rechtsaus-
schuss hat am 20. Juni 2001 zu den beiden Gesetzes-
vorlagen Stellung genommen. Darüber hinaus hat er sich
am 27. Juni 2001 mit dem Gesetzentwurf befasst. Der In-
nenausschuss hat die Vorlage am 27. Juni 2001 beraten. Der
Finanzausschuss hat die beiden Gesetzentwürfe am 20. und
27. Juni 2001 beraten. Der Bundesrat hat am 1 1. Mai 2001
zu den Gesetzesvorlagen Stellung genommen.

2. Inhalt der Gesetzentwürfe

a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes (Artikel 108) auf Drucksache 14/6144

Aus den Regelungen in Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 Satz 3 GG wird geschlossen, dass für die Bundes-
und Landesfinanzbehörden ein dreistufiger Behördenau
bau obligatorisch sei. Der Gesetzentwurf sieht vor, durch
Einführung einer Öffnungsklausel in Artikel 108 GG die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen – fa-
kultativen – zweistufigen Aufbau dieser Behörden z
schaffen.

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwal-
tungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 14/
6140

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6140 sieht vor ,
das Finanzverwaltungsgesetz entsprechend der auf
Drucksache 14/6144 vor geschlagenen Änderung des
Grundgesetzes zu ändern und einen zweistufigen Aufba
der Finanzverwaltung von Bund und Ländern zu ermögli-
chen. Dabei sollen auch statusrechtliche Folgeregelungen
für die Oberfinanzpräsidentinnen und -präsidenten be
rücksichtigt werden, aus deren Bezirken sich der Bund
oder das Land oder beide zurückgezogen haben. Darüber
hinaus zielt der Gesetzentwurf auf Anpassungen an den
Stand der Automation im Bereich der Steuerverwaltung.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor , das Finanzver -
waltungsgesetz um systemfremde materiell-rechtliche
Regelungen zu bereinigen.

3. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes (Artikel 108) auf Drucksache 14/6144

Der

Innenausschuss

empfiehlt mit den Stimmen der Ko
alitionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der F.D.P.-Fraktion bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS, den Gesetzentwurf anzunehmen. Die
vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des Ge-
setzentwurfs haben dem Innenausschuss vorgelegen.

Der

Rechtsausschuss

empfiehlt mit den Stimmen de
Fraktionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Die vom Fi-
nanzausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzent-
wurfs hat der Rechtsausschuss zustimmend - einstimmig
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS - zur Kenntnis
genommen.

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwal-
tungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 14/
6140

Der

Innenausschuss

empfiehlt einstimmig bei Stimm
enthaltung der Fraktion der PDS, den Gesetzentwurf an-
zunehmen.

Der

Rechtsausschuss

empfiehlt mit den Stimmen de
Fraktionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

4. Beschlussempfehlung

a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes (Artikel 108) auf Drucksache 14/6144

Bei der Beratung der auf Drucksache 14/6144 vorgesehe-
nen Änderung des Grundgesetzes hat die Fraktion der
F.D.P. die Frage aufgeworfen, ob diese Maßnahme über-
haupt erforderlich sei, um das Finanzverwaltungsgesetz
so zu ändern, dass ein zweistufiger Aufbau der Finanzbe
hörden ermöglicht werde. Sie hat die Auffassung vertre-
ten, dass die in der Gesetzesbegründung dar gelegte
Schlussfolgerung aus Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 Satz 3 GG, für die Bundes- und Landesfinanzbehörde
sei ein dreistufiger Behördenaufbau zwingend, nich
überzeugend sei. Richtig sei zwar , dass ein T eil des
Schrifttums aus diesen Regelungen, die lauteten „Die
Leiter der Mittelbehörden sind im Benehmen mit den
Landesregierungen zu bestellen“ (Artikel 108 Abs. 1 Satz
3) bzw. „Die Leiter der Mittelbehörden sind im Einver -
nehmen mit der Bundesregierung zu bestellen“ (Artikel
108 Abs. 2 Satz 3), einen zwingenden dreistufigen Auf
bau der Finanzverwaltungen in Bund und Ländern ab-
leite. Diese Regelungen würden aber auch so interpretiert,
dass lediglich dann, wenn eine Oberfinanzdirektion vo -
handen sei, deren Leiter im Benehmen mit den Landesre-
gierungen bzw. im Einvernehmen mit der Bundesregie-
rung bestellt werden müsse. Dies bedeute, dass ein
zweistufiger Aufbau der Landes- und Bundesfinanzb
hörden auch ohne die vor geschlagenen Änderungen des
Grundgesetzes möglich sei. Für diese Interpretation spre-
che auch, dass im Land Bremen eine Oberfinanzdirektio
nicht mehr vorhanden sei.

Die Bundesregierung hat an ihrer in der Gesetzesbegrün-
dung nieder gelegten Auf fassung festgehalten, dass auf
die vorgesehenen Änderungen des Grundgesetzes nicht
verzichtet werden könne. Sie hat dargelegt, in diesen Fäl-
len sei bei der Verfassungsinterpretation regelmäßig da-
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

14/

6470

von auszugehen, dass ausdrücklich genannte Institutio-
nen auch in ihrer Existenz von der Verfassung garantiert
würden. Zu der Frage, ob dies auch für die Nennung der
behördlichen Mittelinstanz in Artikel 108 Abs. 1 und 2
GG gelte, lägen Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts zwar nicht vor. Die verfassungsrechtliche Kom-
mentarliteratur entnehme der Vorschrift aber ganz über -
wiegend, dass ein dreistufiger Behördenaufbau sowoh
für die Bundes- als auch für die Landesfinanzverwaltun
von Verfassungs wegen obligatorisch sei (so ausdrücklich
Seer in: Bonner Kommentar, Art. 108, Rn. 66, 82; Heun in:
Dreier, Artikel 108, Rn. 11, 15; Siekmann in: Sachs, Arti-
kel 108, Rn. 15, 20; Birk in: Alternativkommentar, Arti-
kel 108 Rn. 4, 7; Brockmeyer in: Schmidt-Bleibtreu/
Klein, Artikel 108 Rn. 11; Ruhe in: Seifert/Hömig, Arti-
kel 108 Rn. 3,6).

Zwar sprächen einzelne Autoren nur von der Notwendig-
keit eines mehrstufigen Aufbaus (Pieroth in: Jarass/Pie
roth, Artikel 108 Rn. 3, 5; Fischer -Menshausen in: von
Münch/Kunig, Artikel 108 Rn. 10). Auch Vertreter dieser
Auffassung räumten aber ein, die Verwendung des Aus-
drucks „Mittelbehörde“ deute immerhin in Richtung auf
die Existenz weiterer Behörden niedrigerer und höherer
Stufe (Stern, Staatsrecht II, § 48 II 1 = S. 1 180). Selbst
Maunz, der Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 GG eine verbindli-
che Aussage über die Stufen der V erwaltung nicht ent-
nehme, gehe davon aus, dass „mindestens überhaupt ein
dreistufiger Behördenaufbau bestehen“ müsse, wen
auch nicht ausgeschlossen sei, „einzelne Aufgaben auch
nur zweistufig“ zu erfüllen (Maunz in: Maunz/Dürig
Artikel 108, Rn. 24, 35).

Insgesamt, so die Bundesregierung, sei deshalb ein gene-
rell nur zweistufiger Aufbau der Finanzbehörden – auc
in einzelnen Bundesländern – auf der Grundlage der der-
zeit geltenden Fassung des Artikels 108 GG nach der ganz
überwiegend vertretenen Auffassung in der Kommentar-
literatur unzulässig. Dieser werde erst durch die vor ge-
schlagene Änderung der V orschrift ermöglicht. Selbst
wenn man sich der von der Minderheit vertretenen Auf-
fassung anschlösse, müssten angesichts des eindeutigen
Meinungsbildes ganz erhebliche verfassungsrechtliche
Risiken konstatiert werden, die sich nur durch die vorge-
schlagene Änderung des Artikels 108 GG vermeiden lie-
ßen.

Die Fraktion der F.D.P. hat sich von dieser Argumentation
nicht überzeugt gezeigt. Sie hat ihre Bedenken bei der
Abstimmung über den Gesetzentwurf jedoch zurückge-
stellt.

Auf Anregung der Fraktion der F.D.P. sind die im Gesetz-
entwurf in dessen Artikel 1 vor gesehenen Rechtsände-
rungen sprachlich überarbeitet worden. Auch die Frak-
tion der CDU/CSU hatte die ursprünglichen Formulierun-
gen in Artikel 1 in sprachlicher Hinsicht kritisiert. Artikel
108 Abs. 1 Satz 3 GG (Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzent-
wurfs) soll nunmehr nicht mehr lauten „Soweit Mittelbe-
hörden eingerichtet sind, sind deren Leiter im Benehmen
mit den Landesregierungen zu bestellen.“, sondern „So-
weit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Lei-
ter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.“
Entsprechendes gilt für Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG

(Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Anstelle der Formu-
lierung „Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, sind
deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung
zu bestellen.“, schlägt der Ausschuss vor , diese Rechts-
änderung wie folgt zu formulieren: „Soweit Mittelbehör-
den eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einverneh-
men mit der Bundesregierung bestellt.“ Diese redaktio-
nelle Änderungen sind vom Ausschuss einstimmig bei
Abwesenheit der Fraktion der PDS angenommen worden.

Bei der Gesamtabstimmung über den Entwurf eines Ge-
setzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) in
Drucksache 14/6144 mit den genannten Änderungen ist
die Vorlage gleichfalls einstimmig bei Abwesenheit der
Fraktion der PDS angenommen worden.

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwal-
tungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 14/
6140

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzver-
waltungsgesetzes und anderer Gesetze ist vom Ausschuss
in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt worden. Einzel-
heiten dieser Maßnahmen, die von geringerem Gewicht
sind, ergeben sich aus der folgenden Einzelbegründung.

In der Einzelabstimmung sind die Regelungen des Ge-
setzentwurfs einschließlich der dazu vom Ausschuss vor-
gesehenen Änderungen einstimmig bei Abwesenheit der
Fraktion der PDS angenommen worden. Der Entwurf ei-
nes Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgeset-
zes und anderer Gesetze insgesamt in der vom Ausschuss
veränderten Fassung wird vom Finanzausschuss eben-
falls einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS
zur Annahme empfohlen.

II. Einzelbegründung zu den Änderungen des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des

Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Finanzverwal-
tungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 14/6140
werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

(Änderung des Finanzverwaltungsge-
setzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe b

(§ 2 Abs. 2 Satz 1)

Die Or ganisationsmöglichkeiten für die Einrichtung eines
Rechenzentrums werden dem Änderungswunsch des Bun-
desrates entsprechend komplettiert, indem auch die Einrich-
tung als T eil der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde ermöglicht wird.

Zu Nummer 3

(§ 2a Abs. 2)

Die Subdelegationsermächtigung wird dem Änderungs-
wunsch des Bundesrates entsprechend er gänzt. Nach Arti-
kel 80 Abs. 1 Satz 4 GG ist eine entsprechende Ermäch-
tigung zulässig. Sie ist sachdienlich, da den Ländern eine
flexiblere Reglungsmöglichkeit für die O ganisation ihrer
Finanzverwaltungen eingeräumt wird.
Drucksache

14/

6470

– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 5 Buchstabe b

(§ 4 Abs. 3)

Die überarbeitete Fassung (… mit dessen Zustimmung …)
dient der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.

Zu Nummer 10 Buchstabe e

(§ 8 Abs. 7 Satz 1)

Sondervermögen können nicht dem Rechtsbegrif f der „An-
stalt des öffentlichen Rechts“ bzw. der „juristischen Person
des öffentlichen Rechts“ zugeordnet werden. Da die Aufga-
benerledigung aber gerade auch durch ein teilrechtsfähiges
oder nicht rechtsfähiges Sondervermögen eines Landes er -
möglicht werden soll, ist entsprechend dem Änderungs-
wunsch des Bundesrates die Er gänzung um „Sondervermö-
gen des Landes“ erforderlich.

Zu Nummer 19 Buchstabe c

(§ 20 Abs. 3)

Für den Fall, dass nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 FVG tech-
nische Hilfstätigkeiten bei der Festsetzung und Erhebung
von Steuern durch automatisierte Einrichtungen eines ande-
ren Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrichtet
werden, ist die hierfür erforderliche Of fenbarung von dem
Steuergeheimnis unterliegenden Daten bereits nach § 30
Abs. 4 Nr. 1 AO zugelassen. Die Sonderregelung des § 20
Abs. 3 FVG könnte ungewollt den Schluss nahe legen, dass
auch in anderen als in § 20 Abs. 2 FVG geregelten Fällen
der Auftragsdatenverarbeitung mit dem Steuer geheimnis
unterliegenden Daten eine ausdrückliche gesetzliche Rege-
lung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO erforderlich ist.

Berlin, den 27. Juni 2001

Frank Schmidt (Weilburg)

Berichterstatter

Jochen-Konrad Fromme

Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele

Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.