BT-Drucksache 14/6464

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6142- Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Vom 27. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6464

14. Wahlperiode

27. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(22. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6142 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000
über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

A. Problem

Artikel 269 EG-Vertrag begründet die Kompetenz der Europäischen Gemein-
schaft, Einnahmen zu erheben, um die Ausgaben zu finanzieren, die sie im
Rahmen ihrer Zuständigkeit beschließt. Bei der Ausübung ihres Erhebungs-
rechts ist die Gemeinschaft an die Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den
einstimmig zu fassenden Eigenmittelbeschlüssen des Rates gebunden. Die
Gemeinschaft hat in bislang vier Eigenmittelbeschlüssen vom 21. April 1970,
7. Mai 1985, 24. Juni 1988 und 31. Oktober 1994 das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union schrittweise ausgebaut. Die Eigenmittelbeschlüsse haben
die gleiche Rechtsqualität wie die Gründungsverträge der Europäischen Ge-
meinschaften und sind primäres Gemeinschaftsrecht.

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2000 den Text eines Be-
schlusses über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften,
des 5. Eigenmittelbeschlusses, angenommen und den zu diesem Beschluss für
das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen zugestimmt. In Umsetzung
der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 1999 in
Berlin verändert der neue Eigenmittelbeschluss die Struktur des Finanzierungs-
systems der Europäischen Union, zugleich wird die Verteilung der finanziellen
Lasten zwischen den Mitgliedstaaten modifiziert und die Korrektur zu Gunsten
des Vereinigten Königreichs an das neue Finanzierungssystem angepasst.

Der auf Artikel 269 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft und auf Artikel 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-
gemeinschaft gestützte Beschluss des Rates vom 29. September 2000 ist den
Mitgliedstaaten zur Annahme nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
empfohlen. Nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes bedürfen der Beschluss und die zu diesem Beschluss für das
Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen der Zustimmung der für die Bun-
desgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes,
da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und Hoheits-
rechte übertragen werden.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union schlägt die
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung vor.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Siehe die Angaben im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6142 – in unveränderter Fassung
anzunehmen.

Berlin, den 27. Juni 2001

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Dr. Friedbert Pflüger

Vorsitzender

Rainer Fornahl

Berichterstatter

Ursula Heinen

Berichterstatterin

Christian Sterzing

Berichterstatter

Dr. Helmut Haussmann

Berichterstatter

Uwe Hiksch

Berichterstatter
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Rainer Fornahl, Ursula Heinen, Christian Sterzing,
Dr. Helmut Haussmann, Uwe Hiksch

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in der 173. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 31. Mai 2001 an den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
federführend und an den Finanzausschuss sowie den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September
2000 den Text eines Beschlusses über das System der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften angenom-
men und den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Ra-
tes abgegebenen Erklärungen zugestimmt. Es handelt sich
dabei nach den Beschlüssen vom 21. April 1970, 7. Mai
1985, 24. Juni 1988 und 31. Oktober 1994 um den 5. Eigen-
mittelbeschluss der Europäischen Gemeinschaften.

In Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates vom 24. und 25. März 1999 in Berlin verändert der
neue Eigenmittelbeschluss die Struktur des Finanzierungs-
systems der Europäischen Union, zugleich wird die Vertei-
lung der finanziellen Lasten zwischen den Mitgliedstaaten
modifiziert und die Korrektur zu Gunsten des Vereinigten
Königreichs an das neue Finanzierungssystem angepasst.

Durch den Beschluss vom 29. September 2000 werden
keine neuen Eigenmittelquellen eröffnet, sondern in den be-
stehenden Einnahmen Anpassungen vorgenommen. Die
Anteile der traditionellen Eigenmittel (Agrarabschöpfungen
und Zölle) und an der Mehrwertsteuer sollen sinken und der
Anteil der BSP-Eigenmittel wird steigen. Insgesamt wird
die Gesamtabführung der Bundesrepublik Deutschland im
Jahr 2001 22,9 Mrd. Euro betragen, dann bis 2003 auf 23,8
Mrd. Euro ansteigen und schließlich auf 22,5 Mrd. Euro im
Jahr 2006 sinken.

Rechtsgrundlage für die Kompetenz der Europäischen
Gemeinschaft, Einnahmen zu erheben, um die Ausgaben zu

finanzieren, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit be-
schließt, ist Artikel 269 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft sowie Artikel 173 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Bei der
Ausübung ihres Erhebungsrechts ist die Gemeinschaft an
die Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den einstimmig zu
fassenden Eigenmittelbeschlüssen des Rates gebunden.
Nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 59 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes bedürfen der Beschluss und die zu die-
sem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Er-
klärungen der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes,
da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezie-
hen und Hoheitsrechte übertragen werden.

3. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der

Finanzausschuss

hat in seiner 101. Sitzung am 27. Juni
2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P. bei Abwesenheit der
Fraktion der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

Der

Haushaltsausschuss

hat in seiner 77. Sitzung am
27. Juni 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU, F.D.P. und PDS
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

4. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stand auf der
Tagesordnung der 73. Sitzung des

Ausschusses für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union

am 27. Juni 2001.

Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf ohne Aussprache
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS zugestimmt.

Berlin, den 27. Juni 2001

Rainer Fornahl

Berichterstatter

Ursula Heinen

Berichterstatterin

Christian Sterzing

Berichterstatter

Dr. Helmut Haussmann

Berichterstatter

Uwe Hiksch

Berichterstatter

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