BT-Drucksache 14/6434

Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Vom 26. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6434

14. Wahlperiode

26. 06. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Iris Gleicke, Dr. Hans-Peter Bartels, Anni Brandt-Elsweier,
Hans-Günter Bruckmann, Dr. Peter Danckert, Dieter Dzewas, Annette Faße,
Norbert Formanski, Hans Forster, Arne Fuhrmann, Renate Gradistanac, Angelika
Graf (Rosenheim), Kerstin Griese, Klaus Hagemann, Klaus Hasenfratz, Gustav
Herzog, Reinhold Hiller (Lübeck), Christel Humme, Gabriele Iwersen, Konrad
Kunick, Christine Lehder, Robert Leidinger, Christa Lörcher, Dr. Christine Lucyga,
Dieter Maaß (Herne), Lothar Mark, Heide Mattischeck, Karin Rehbock-Zureich,
Christel Riemann-Hanewinckel, Gerhard Rübenkönig, Marlene Rupprecht,
Siegfried Scheffler, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. Angelica Schwall-Düren,
Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Rolf Stöckel, Rita Streb-Hesse, Reinhard Weis
(Stendal), Wolfgang Weiermann, Dr. Margrit Wetzel, Hanna Wolf, Dr. Peter Struck
und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Franziska Eichstädt-Bohlig,
Helmut Wilhelm (Amberg), Ekin Deligöz, Rita Grießhaber, Irmingard
Schewe-Gerigk, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

A. Problem

Jugenderholungs- und Jugendbegegnungsmaßnahmen, die als Gelegenheitsver-
kehre in der Form von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen für Jugendliche
allgemein zugänglich sind, fallen als genehmigungspflichtige Personenbeförde-
rungen unter das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Veranstalter, z. B.
Vereine, sind nach geltender Rechtslage „Unternehmer“ im Sinne des PBefG
und benötigen eine Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn sie solche Gele-
genheitsverkehre als Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen planen, organisie-
ren und einem nicht geschlossenen Personenkreis anbieten. Dies gilt auch
dann, wenn die Beförderungen von einem Unternehmer des gewerblichen Stra-
ßenpersonenverkehrs durchgeführt werden. Insbesondere kleinere anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe (Pfadfindergruppen, freie Träger der Jugendar-
beit), die einen gesetzlichen Auftrag nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
erfüllen, sehen sich durch eine zunehmend problematische Genehmigungspra-
xis in ihrer Arbeit behindert. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es
einer weiteren Genehmigung für den Veranstalter sogar dann bedarf, wenn der
mit der Beförderungsleistung beauftragte Busunternehmer im Besitz einer Ge-
nehmigung ist. Erleichterungen für die Arbeit der Jugendverbände versprach
man sich bislang von einer von den für den Straßenpersonenverkehr zuständi-
gen Länderreferenten abgesprochenen Auslegung des PBefG, nach der unter
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bestimmten Voraussetzungen kein genehmigungspflichtiger Personenverkehr
angenommen werden solle. Diese Auslegung hat sich jedoch als nicht dauer-
haft tragfähig erwiesen, zumal eine Gewähr für eine einheitliche Verwaltungs-
praxis nicht gegeben ist.

B. Lösung

Durch eine Ergänzung des § 2 PBefG werden Veranstalter und damit auch die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von dem Erfordernis, im Besitz einer
Genehmigung nach dem PBefG zu sein, ausgenommen, wenn sie gegenüber
den Teilnehmern an einer von ihnen geplanten, organisierten und angebotenen
Ausflugsfahrt oder Ferienziel-Reise deutlich machen, dass die Fahrten von
einem bestimmten Unternehmer des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
der selbst über eine Genehmigung verfügt, durchgeführt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Änderung des Gesetzes nicht
mit Kosten belastet. Für Gemeinden ergibt sich ein nicht bezifferbarer Entlas-
tungseffekt, da bei öffentlich geförderten Jugendreisen für den Kostenträger
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Genehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz wegfallen.
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2001 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 wird das Wort „Satz“ ersetzt durch die Ab-
kürzung „Nr.“.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Aus-
flugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48
Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, gegenüber den
Teilnehmern jedoch deutlich macht, dass die Beförderun-
gen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten
Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes durchgeführt wer-
den, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion

Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
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Begründung

A. Allgemeines

Nach geltender, von der Rechtsprechung bestätigten Rechts-
lage bedarf auch derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der
Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferien-
ziel-Reise (§ 48 Abs. 2) veranstaltet, das heißt, plant, orga-
nisiert und anbietet, einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
auch dann, wenn er die damit verbundenen Beförderungen
nicht selbst durchführt, sondern von einem Unternehmer
des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, der seinerseits
im Besitz einer Genehmigung ist, durchführen lässt, eben-
falls einer Genehmigung. Auch dieser „Veranstalter“ ist Un-
ternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (§ 2
Abs. 1).

Die Rechtsanwendung auf dieser Grundlage führt in der
Praxis, insbesondere im Bereich der Jugenderholungs- und
Jugendbegegnungsmaßnahmen, die als Ausflugsfahrt oder
Ferienziel-Reise Jugendlichen allgemein zugänglich sind,
zu Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte
Jugendverbände einen gesetzlichen Auftrag gemäß § 11
SGB VIII erfüllen und das Genehmigungserfordernis insbe-
sondere für kleine Vereine oder Verbände, die anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe sind, mit erheblichem Verwal-
tungs- und Kostenaufwand verbunden ist (Nachweis der
Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der
Fachkunde), erscheint die gesetzliche Regelung und die
darauf beruhende Verwaltungspraxis nicht sachgerecht.

Die mit dem Personenbeförderungsgesetz erfolgten Ziele
eines geordneten Personenverkehrsmarktes, der Gewähr-
leistung der Verkehrssicherheit sowie der Schutz der Teil-
nehmer z. B. an Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen als
Verbraucher wird schon durch das Genehmigungserforder-
nis für den die Beförderung durchführenden Unternehmer
erreicht. Das doppelte Genehmigungserfordernis stellt sich
insofern als Überregelung dar. Mit dem durch die beabsich-
tigte Gesetzesänderung bewirkten Verzicht auf das Geneh-
migungserfordernis für den „Veranstalter", der die eigent-
liche Beförderungsleistung für die Teilnehmer erkennbar
durch einen Unternehmer des gewerblichen Straßenperso-
nenverkehrs erbringen lässt, schafft keine zusätzliche Kon-

kurrenz und beeinträchtigt die Marktchancen der vorhande-
nen Straßenpersonenverkehrsunternehmer nicht oder allen-
falls marginal.

Die bisherige, auch nicht einheitliche Verwaltungspraxis auf
der Grundlage des geltenden Rechts führt zu Rechts-
unsicherheit und ist für Veranstalter von Jugenderholungs-
und Jugendbegegnungs-Reisen mit dem Risiko verbunden,
eine mit erheblichen Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit
zu begehen, wenn das „Veranstalten“ ohne Genehmigung
nach dem Personenbeförderungsgesetz geschieht.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Bereinigung eines Redaktionsversehens anlässlich der im
Zuge des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes 1989 durch-
geführten Änderung des Personenbeförderungsgesetzes.

Zu Nummer 2

Rechtsändernde Klarstellung, wonach es in den unter Ab-
schnitt „Allgemeines“ erläuterten Fallgestaltungen für den-
jenigen, der eine Ausflugsfahrt oder Ferienziel-Reise plant,
organisiert und anbietet, unter den im neuen Absatz 5a ge-
nannten Voraussetzungen keiner zusätzlichen Genehmigung
bedarf. Das Erfordernis, gegenüber den Teilnehmern an den
Fahrten einen bestimmten, die Beförderungen durchführen-
den Unternehmer zu benennen, dient dem Verbraucher-
schutz und verpflichtet den „Veranstalter“ zu einer sorgfäl-
tigen Auswahl des Unternehmers. Dieser ist für die Beach-
tung der sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und
anderen Gesetzen und Verordnungen ergebenden Verpflich-
tungen (z. B. Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) aus-
schließlich verantwortlich.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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