BT-Drucksache 14/6366

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5399- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Irmgard Schwaetzer, Ina Lenke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. -14/5565- Für ein aktives und mitbestimmtes Leben im Alter

Vom 21. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6366

14. Wahlperiode

21. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5399 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes

2) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Haupt, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Ina Lenke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P.
– Drucksache 14/5565 –

Für ein aktives und mitbestimmtes Leben im Alter

A. Problem

1) Die Bedingungen für das Wohnen, die Betreuung und die Pflege in Heimen
haben sich infolge der demografischen Entwicklung verändert. Das Durch-
schnittsalter beim Eintritt in ein Heim nimmt ebenso zu wie die Zahl der
pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner. Um den geänderten Rah-
menbedingungen und den steigenden Anforderungen gerecht zu werden,
muss das Heimgesetz umfassend novelliert werden. Notwendig ist eine klare
Abgrenzung des Anwendungsbereichs im Verhältnis zu den Formen des sog.
Betreuten Wohnens. Die Heimverträge sollen insbesondere im Hinblick auf
die Leistungen der Träger und die dafür verlangten Entgelte transparenter
werden. Außerdem soll die Mitwirkung des Heimbeirats erweitert und die
Heimaufsicht gestärkt werden. Weiterhin ist ein Ziel die verbesserte Zusam-
menarbeit zwischen Heimaufsicht und Pflegekassen, dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe.

2) Die Antragsteller fordern eine klare Abgrenzung zwischen Heim und Betreu-
tem Wohnen; das Heimgesetz soll nicht das sog. Betreute Wohnen umfassen.
Eine erweiterte Mitwirkung der Heimbewohner soll eingeführt werden, wo-
bei eine sog. Experimentierklausel die Möglichkeit eröffnen soll, in Modell-
versuchen auch neue Mitbestimmungsrechte zu erproben. Bei Uneinigkeit
über die Berechtigung einer Erhöhung des Heimentgelts soll eine Schieds-
stelle als Überprüfungsinstanz fungieren. Eine kommissarische Verwaltung
soll einer Schließung wegen gravierender Mängel als weitere Sanktionsmög-
lichkeit vorgeschaltet werden.
Drucksache

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Zu 1

Der 13. Ausschuss schlägt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/5399 in der aufgrund der Ausschussberatungen geänderten Fassung vor.

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der PDS

Zu 2

Der 13. Ausschuss schlägt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 14/5565
vor.

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der F.D.P. und der PDS
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der abgelehnten Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS (siehe Anlage zum
Bericht).

D. Kosten

Zu 1

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Weder der Bund noch die Länder und Kommunen werden mit Kosten belastet.

2. Vollzugsaufwand

Für die Länder entstehen keine nennenswerten zusätzlichen Kosten im Verwal-
tungsvollzug und diese werden durch Kostenentlastungen ausgeglichen.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5399 in der aus der anliegenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Antrag auf Drucksache 14/5565 abzulehnen.

Berlin, den 30. Mai 2001

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christel Riemann-Hanewinckel

Vorsitzende

Arne Fuhrmann

Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk

Berichterstatterin

Gerald Weiß (Groß-Gerau)

Berichterstatter

Klaus Haupt

Berichterstatter

Monika Balt

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes
– Drucksache 14/5399 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Heimgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heimgesetzes

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 764), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Heimgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Heimgesetzes

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 764), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158), wird wie
folgt geändert:

1. „Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zweck des Gesetzes

§ 3 Rechtsverordnungen

§ 4 Beratung

§ 5 Heimvertrag

§ 6 Anpassungspflicht

§ 7 Erhöhung des Entgelts

§ 8 Vertragsdauer

§ 9 Abweichende Vereinbarungen

§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims

§ 12 Anzeige

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

§ 15 Überwachung

§ 16 Beratung bei Mängeln

§ 17 Anordnungen

§ 18 Beschäftigungsverbot

§ 19 Untersagung

§ 20 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Berichte

§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbil-
dungs- und Berufsförderungswerke.“

3. u n v e r ä n d e r t

§ 24 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

§ 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

§ 26 Übergangsvorschriften“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne
dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck
dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder
behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohn-
raum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung
zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in
ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohne-
rinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum
durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise si-
cherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpfle-
gung angeboten werden, begründet allein nicht die
Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann,
wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allge-
meine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder
Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von be-
stimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt
hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter
Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn
die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung
und weitergehende Betreuungsleistungen von be-
stimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des
Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Voll-
jähriger dienen (Kurzzeitheime) sowie auf stationäre
Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und
4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die
Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens 6 Perso-
nen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung,
dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der
Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10
und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die
Einrichtung in der Regel mindestens 6 Personen auf,
findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein
Heimfürsprecher zu bestellen ist.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbil-
dungs- und Berufsförderungswerke

sowie für Über-
gangseinrichtungen für psychisch Kranke und Behin-
derte.



3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Be-
einträchtigungen zu schützen,
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

4. Die §§ 3 bis 8 werden durch folgende Vorschriften er-
setzt:

㤠3

Leistungen des Heims,

Rechtsverordnungen

„(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen
nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fach-
licher Erkenntnisse zu erbringen.

(2)

Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates dem allgemein anerkannten
Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Rege-
lungen (Mindestanforderungen) erlassen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Be-
wohner zu wahren und zu fördern,

3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger)
gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern ob-
liegenden Pflichten zu sichern,

4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
zu sichern,

5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen
Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens
und der Betreuung zu sichern,

6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern so-
wie

7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und
deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung sowie den
Trägern der Sozialhilfe zu fördern.“

4. Die §§ 3 bis 8 werden durch folgende Vorschriften er-
setzt:

㤠3
Rechtsverordnungen

Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates dem allgemein anerkannten
Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Rege-
lungen (Mindestanforderungen) erlassen

1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-
halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die techni-
schen Einrichtungen,

2. für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und
der Beschäftigten.

§ 4
Beratung

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heim-
beiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und
Pflichten,

2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über
Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und
Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Be-
wohner solcher Heime und

3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung
von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derar-
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 5
u n v e r ä n d e r t

tige Heime betreiben, bei der Planung und dem Be-
trieb der Heime.

§ 5
Heimvertrag

(1) Zwischen dem Träger und der künftigen Bewoh-
nerin oder dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag
abzuschließen. Der Inhalt des Heimvertrags ist der Be-
wohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung einer
Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Träger hat die künftigen Bewohnerinnen und
Bewohner vor Abschluss des Heimvertrags schriftlich
über den Vertragsinhalt zu informieren und sie auf die
Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltverände-
rungen hinzuweisen.

(3) Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des
Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbe-
sondere die Leistungen des Trägers und das von der Be-
wohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende
Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine all-
gemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbeson-
dere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen
die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und
Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ein-
schließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Be-
treuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Au-
ßerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen
gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbe-
standteile hierfür gesondert angegeben werden.

(4) Wird die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor-
übergehend aufgenommen, so umfasst die Leistungs-
pflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die wäh-
rend des Aufenthalts erforderlich sind.

(5) In Verträgen mit Personen, die Leistungen nach
den §§ 41, 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der
Pflegeversicherung), müssen Art, Inhalt und Umfang der
in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen
Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den
aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften
Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Re-
gelungen der Pflegeversicherung) entsprechen sowie die
gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Ab-
sätze 3 und 4 SGB XI) gesondert ausgewiesen werden.
Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen
oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversiche-
rung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflege-
versicherung als auch der Träger einen Anspruch auf
entsprechende Anpassung des Vertrages.

(6) In Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrich-
tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird,
müssen Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genann-
ten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den auf-
grund des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes
getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Absatz 5
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile müssen
im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein. Sie
sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims
nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Dif-
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

1)

§ 6
u n v e r ä n d e r t

1)

ferenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förde-
rung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-
gen nur für einen Teil eines Heims erfolgt ist. Eine
Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

Abweichend von Satz 4 ist eine Differenzierung der Ent-
gelte insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen
nach dem 7. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes
über Investitionsbeträge oder gesonderte berechnete In-
vestitionskosten getroffen worden sind.

(8) Im Heimvertrag ist für Zeiten der Abwesenheit der
Bewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzu-
sehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung er-
sparter Aufwendungen erfolgt. Absätze 5 und 6 finden
Anwendung.

(9) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines
gesetzlichen Leistungsträgers erbracht, ist die Bewohne-
rin oder der Bewohner unverzüglich schriftlich unter
Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

(10) Der Träger hat die künftige Bewohnerin oder den
künftigen Bewohner bei Abschluss des Heimvertrags
schriftlich auf sein Recht hinzuweisen, sich beim Träger,
bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemein-
schaft nach § 20 Abs. 5 beraten zu lassen sowie sich
über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag
vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Zugleich hat
er die entsprechenden Anschriften mitzuteilen.

(11) Erbringt der Träger die vertraglichen Leistungen
ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerheb-
liche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewoh-
ner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprü-
che bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene
Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies
gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 SGB XI

1)

wegen
desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart
oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, denen Hilfe in
Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ge-
währt wird, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der
erbrachten Leistungen vorrangig dem Sozialhilfeträger
zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kür-
zungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heim-
entgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflege-
kasse auszuzahlen.

§ 6
Anpassungspflicht

(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies
möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreu-
ungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzu-
passen und die hierzu erforderlichen Änderungen des
Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch
die Bewohnerin oder der Bewohner können die erforder-
lichen Änderungen des Heimvertrags verlangen. Im
Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger

1)

115 Abs. 3 SGB XI findet sich im Entwurf eines Gesetzes zur Quali-
tätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege
(Pflege-Qualitätssicherungsgesetz-PQsG). Es wird darauf hingewie-
sen, dass der neue § 5 Abs. 11 Satz 2 HeimG unter dem Vorbehalt
steht, dass § 115 Abs. 3 SGB XI in der derzeit vorgesehenen Fassung
beschlossen wird.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

§ 7
Erhöhung des Entgelts

(1) Der Träger des Heims kann eine Erhöhung des
Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berech-
nungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als
auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhö-
hungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des
Heims sind nur zulässig, soweit sie

nach der Art des
Heims

betriebsnotwendig sind und nicht durch öffent-
liche Förderung gedeckt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam,
wenn sie vom Träger des Heims der Bewohnerin oder
dem Bewohner gegenüber spätestens

vier

Wochen vor
dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schrift-
lich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand
der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile
des Heimvertrags unter Angabe des Umlagemaßstabs
die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss
des Heimvertrags Kostensteigerungen ergeben. Die Be-
gründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen
und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch
die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten.
§ 5 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Be-
wohnerin oder der Bewohner sowie der Heimbeirat müs-
sen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers
durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu
überprüfen.

(4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
wird eine Erhöhung des Entgelts

außerdem

nur wirk-
sam, soweit das erhöhte Entgelt den Regelungen der
Pflegeversicherung entspricht.

Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung.

Der Träger ist verpflichtet,

Vertre-
terinnen

und Vertreter des Heimbeirats oder den Heim-
fürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhand-
lungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
sowie über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflege-
kassen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollzieh-
barer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und
Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern.
Außerdem ist der Träger verpflichtet,

Vertreterinnen
und

Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfürspre-
cher Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme
zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterla-

das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem
Umfang entsprechend den angepassten Leistungen zu
senken verpflichtet ist und erhöhen darf.

(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts
und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls
der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 fin-
det entsprechende Anwendung.

(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7
und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende
Anwendung.

§ 7
Erhöhung des Entgelts

(1) Der Träger des Heims kann eine Erhöhung des
Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berech-
nungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als
auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelter-
höhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des
Heims sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt wer-
den.

(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf außerdem der
Zustimmung der Bewohnerin oder des Bewohners. In
dem Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Trä-
ger eines Heims berechtigt ist, bei Vorliegen der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 das Entgelt durch einseitige
Erklärung zu erhöhen.

(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam,
wenn sie vom Träger des Heims der Bewohnerin oder
dem Bewohner gegenüber spätestens

zwei

Wochen vor
dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schrift-
lich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand
der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile
des Heimvertrags unter Angabe des Umlagemaßstabs
die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss
des Heimvertrags Kostensteigerungen ergeben. Die Be-
gründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen
und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch
die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten.
§ 5 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Be-
wohnerin oder der Bewohner sowie der Heimbeirat müs-
sen Gelegenheit erhalten, die Angaben des Trägers
durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu
überprüfen.

(4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung
wird eine Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit
das erhöhte Entgelt den Regelungen der Pflegeversiche-
rung entspricht. Der Träger ist verpflichtet, Vertreter des
Heimbeirats oder den Heimfürsprecher rechtzeitig vor
der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs- und
Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsverein-
barungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen un-
ter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaft-
liche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten
Erhöhung zu erläutern. Außerdem ist der Träger ver-
pflichtet, Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfür-
sprecher Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellung-
nahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den
Unterlagen, die der Träger rechtzeitig vor Beginn der
Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Ver-
Drucksache

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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

gen, die der Träger rechtzeitig vor Beginn der Verhand-
lungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragspar-
teien vorzulegen hat.

Vertreterinnen

und

Vertreter des
Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen

auf Ver-
langen

vom Träger zu den Verhandlungen über Leis-
tungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergü-
tungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind
über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im
Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse be-
kannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Absatz 3 findet Anwendung.

(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine
Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte
Entgelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bun-
dessozialhilfegesetzes entspricht.

Vertreterinnen und

Vertreter des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sol-
len

auf Verlangen

vom Träger an den Verhandlungen
über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarun-
gen hinzugezogen werden. Im Übrigen findet Absatz 4
entsprechende Anwendung.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 8
Vertragsdauer

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

1)

1)

tragsparteien vorzulegen hat. Vertreter des Heimbeirats
oder der Heimfürsprecher sollen vom Träger zu den Ver-
handlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-
gen sowie über Vergütungsvereinbarungen hinzugezo-
gen werden. Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen,
soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsge-
heimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Absatz 3 findet Anwendung.

(5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine
Erhöhung des Entgelts nur wirksam, soweit das erhöhte
Entgelt den Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bun-
dessozialhilfegesetzes entspricht. Vertreter des Heimbei-
rats oder der Heimfürsprecher sollen vom Träger an den
Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prü-
fungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Im Übrigen
findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke
der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

§ 8
Vertragsdauer

(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete Auf-
nahme der Bewohnerin oder des Bewohners beabsichtigt
ist oder eine vorübergehende Aufnahme nach § 1 Abs. 3
vereinbart wird.

(2) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den
Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalen-
dermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich
kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kün-
digung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeit-
punkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden
soll. Der Heimvertrag kann aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn der Bewohnerin oder dem Bewohner die Fortset-
zung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungs-
frist nicht zuzumuten ist. Hat in den Fällen des Satzes 3
der Träger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er der
Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene an-
derweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Um-
zugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Im
Falle des Satzes 3 kann die Bewohnerin oder der Be-
wohner den Nachweis einer angemessenen anderweiti-
gen Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen,
wenn sie oder er noch nicht gekündigt hat. § 115 Abs. 4
SGB XI bleibt unberührt.

1)

1)

§ 115 Abs. 4 SGB XI findet sich im Entwurf eines Gesetzes zur Qua-
litätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pfle-
ge (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz-PQsG). Es wird darauf hinge-
wiesen, dass der neue § 8 Abs. 2 Satz 6 Heimgesetz unter dem
Vorbehalt steht, dass § 115 Abs. 4 SGB XI in der derzeit im PQsG vor-
gesehenen Fassung beschlossen wird.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners
endet das Vertragsverhältnis.

Vereinbarungen über
eine Fortgeltung des Vertrages hinsichtlich der Ent-
geltbestandteile für Wohnraum und Investitionskos-
ten sind zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wo-
chen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird.
In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt um den
Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen.

Bestimmungen des Heimvertrags über die Behandlung
des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Ver-
wahrung durch den Träger bleiben wirksam.

(9) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichti-
gem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe-
sondere vor, wenn

1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich einge-
schränkt oder in seiner Art verändert wird und die
Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine un-
zumutbare Härte bedeuten würde,

2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des
Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachge-
rechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich
ist,

3. die Bewohnerin oder der Bewohner seine vertragli-
chen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass
dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zugemutet werden kann oder

4. die Bewohnerin oder der Bewohner

a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Ent-
gelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt,
im Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen
ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündi-
gung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt
wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts
der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle
sich zur Befriedigung verpflichtet.

(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims be-
darf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der
Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündi-
gung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermo-
nats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekün-
digt, so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner eine
angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu
zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kos-
ten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(8) Mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners
endet das Vertragsverhältnis. Bestimmungen des Heim-
vertrags über die Behandlung des im Heim befindlichen
Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger
bleiben wirksam.

(9) Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nur vor-
übergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag
Drucksache

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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

㤠10
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung

von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Aus-
nahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absat-
zes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne
Einhaltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftli-
chen Form und ist zu begründen.“

5. Der bisherige § 4d wird § 9 und die Wörter „des Bewoh-
ners“ werden durch die Wörter „der Bewohnerin oder
des Bewohners“ sowie die Angabe „§§ 4 bis 4c“ durch
die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.

6. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

㤠10
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch
einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs
wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen,
Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit.
Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung ei-
ner angemessenen Qualität der Betreuung im Heim und
auf die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prü-
fungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 und 5. Sie ist auf
die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschafts-
führung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind. Der
Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Ver-
trauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
digen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohne-
rinnen und Bewohner und der Mitglieder von Heimbei-
räten über die Wahl und die Befugnisse sowie die
Möglichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der Be-
wohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des
Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.

(3) Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Jahr die
Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung
einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner
eine Vertrauensperson beiziehen kann. Näheres kann in
der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

(4) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet
werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heim-
fürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unent-
geltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im
Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Be-
hörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des
Heims oder deren gesetzliche Vertreter können der zu-
ständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heim-
fürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann
von der Bestellung eines Heimfürsprechers absehen,
wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewoh-
ner auf andere Weise gewährleistet ist.

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

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6366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und
Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist
vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrau-
enspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der
zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen

sowie
Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und
Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen

in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt
werden können.

§ 11
Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) u n v e r ä n d e r t

des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und
Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist
vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrau-
enspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie
von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen
in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt
werden können.

§ 11
Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der
Träger und die Leitung

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchti-
gungen schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Be-
wohner wahren und fördern, insbesondere bei be-
hinderten Menschen die sozialpädagogische Betreu-
ung und heilpädagogische Förderung sowie bei
Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende
Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewähr-
leisten,

3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Be-
wohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflege-
bedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemes-
sener anderer Weise einschließlich der Pflege nach
dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pfle-
gerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und ge-
sundheitliche Betreuung sichern,

4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,

5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art
und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit ange-
messene Lebensgestaltung ermöglichen und die er-
forderlichen Hilfen gewähren,

6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine an-
gemessene Qualität des Wohnens erbringen,

7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerin-
nen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und
deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behinder-
tenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner För-
der- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umset-
zung aufgezeichnet werden,

9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und
Bewohner vor Infektionen gewährleisten und si-
cherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren
Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der
Hygiene eingehalten werden und

10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezo-
gen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der
Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten
Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.
Drucksache

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6366

– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der
Träger

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. angemessene Entgelte verlangt

und ein Qualitäts-
management betreibt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 12
u n v e r ä n d e r t

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der
Träger

1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des
Heims, besitzt,

2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen
zu leistende Tätigkeit ausreicht und

3. angemessene Entgelte verlangt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1. die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach
§ 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,

2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und

3. die Einhaltung der nach § 14 Absatz 7 erlassenen
Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen
an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zustän-
dige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendi-
gen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

§ 12
Anzeige

(1) Wer den Betrieb eines Heimes aufnehmen will, hat
darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1
bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spä-
testens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetrieb-
nahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die An-
zeige muss insbesondere folgende weitere Angaben
enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. den Namen und die Anschrift des Trägers und des
Heims,

3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie
deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene
Belegung der Wohnräume,

4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen

5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Wer-
degang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch
der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die be-
rufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,

6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die
Konzeption des Heims,

7. einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leis-
tungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des
Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung,
ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt
werden,

8. die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundes-
sozialhilfegesetzes oder die Erklärung, ob solche
Vereinbarungen angestrebt werden,

9. die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob
solche Vereinbarungen angestrebt werden,
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 –

Drucksache

14/

6366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

7. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grund-
sätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Akten-
führung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen

und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und de-
ren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich

aus

ihnen der ordnungsgemäße Betrieb

des Heims

er-
gibt.

Insbesondere

muss

ersichtlich

werden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

10. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitions-
kosten,

11. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger ver-
wendeter Verträge,

12. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des
Trägers sowie

13. die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben
verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgaben-
erfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die
Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeit-
punkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme
des Heimbetriebs, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Ände-
rungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betref-
fen.

(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise
einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesent-
lich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zu-
ständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der
Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unter-
kunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner
und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Ver-
tragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewoh-
nern zu verbinden.“

7. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grund-
sätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Akten-
führung Aufzeichnungen über den Betrieb des Heims
zu machen, aus

denen

insbesondere ersichtlich

sind

:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Heims,

2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe
der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die
Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten,
deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in
dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienst-
pläne,

4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das
Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohne-
rinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen
Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,

5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabrei-
chung von Arzneimitteln einschließlich der phar-
mazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvor-
räte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang
mit Arzneimitteln,
Drucksache

14/

6366

– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes
Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem
Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und
finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der
Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuwei-
sen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zu-
ständige Behörde angelegt worden sind, können zur
Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet
werden.

(2) Der Träger eines Heims hat die Aufzeichnungen
nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und
Belege über den Betrieb eines Heims 5 Jahre aufzu-
bewahren.

Danach sind sie zu löschen. Die Auf-
zeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie perso-
nenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren,
dass nur Berechtigte Zugang haben.



b) u n v e r ä n d e r t

8. § 14 wird wie folgt geändert:



a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewohnern“ durch die
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohnern

oder den
Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heim-
platz

“ und die Angabe „§ 4“ durch die Angabe
„§ 5“ ersetzt.



b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für
pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,

7. für Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrich-
tungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfe-
pläne einschließlich deren Umsetzung

8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie
zur Qualitätssicherung,

9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsent-
ziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und
Bewohnern sowie der Angabe des für die Anord-
nung der Maßnahme Verantwortlichen,

10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner ver-
walteten Gelder oder Wertsachen.

Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes
Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem
Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und
finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der
Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuwei-
sen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zu-
ständige Behörde angelegt worden sind, können zur
Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet
werden.

(2) Der Träger eines Heims hat die Aufzeichnungen
nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und
Belege über den Betrieb eines Heims 5 Jahre aufzu-
bewahren.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „den §§ 93 bis 94“
durch die Angabe „§ 93 Abs. 2“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewohnern“ durch die
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohnern“ und die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.

In Absatz 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: „Auf Verlangen der Bewohnerin oder des
Bewohners können diese Sicherheiten auch durch
Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft geleistet werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die
Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung
bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewoh-
nerin oder dem Bewohner gegenüber durch jähr-
liche Abrechnungen nachzuweisen“.

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „ 1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

9. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:

㤠15
Überwachung

(1) u n v e r ä n d e r t

d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine
Geldsumme bereitzustellen, so ist die Bewohnerin
oder der Bewohner zu drei gleichen monatlichen
Teilleistungen berechtigt. Die erste Teilleistung ist zu
Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger
des Heims hat die Geldsumme von seinem Vermögen
getrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner
einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer
Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kün-
digungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die
Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt
wird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und er-
höhen die Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen
zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners
sind unzulässig.

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es
untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerin-
nen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten
Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die
Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag verspre-
chen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit
es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten han-
delt.“

e) In Absatz 6 wird das Wort „Bewohner“ durch die
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.

f) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministerium
für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.

g) In Absatz 8 wird das Wort „sozialen“ gestrichen und
werden die Wörter „und für Personen, denen Hilfe in
Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ge-
währt wird.“ angefügt.

9. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:

㤠15
Überwachung

(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden
durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen
überwacht. Die Prüfungen können jederzeit angemeldet
oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit
sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungs-
ziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die
Heime werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforde-
rungen an den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz
erfüllen. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstlei-
tung haben den zuständigen Behörden die für die Durch-
führung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen
und unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach
§ 13 Abs. 1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prü-
fung vorzuhalten. Für die Unterlagen nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
Drucksache

14/

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– 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im
Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie
kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1
vornehmen, soweit

ein Heim durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung geprüft worden ist
oder

ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sach-
verständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die
Anforderungen an den Betrieb eines Heimes erfüllt sind.
Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8)

Die

Träger

können die Landesverbände der
Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzen-
verbände und andere Vereinigungen von Trägern de-
nen sie angehören,

unbeschadet der Zulässigkeit

von
unangemeldeten

Prüfungen, in angemessener Weise bei
Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll
diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten
Prüfungen unterrichten.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-
wachung des Heims beauftragten Personen sind befugt,

1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume
zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Be-
wohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit de-
ren Zustimmung,

2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 des Aus-

kunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie

dem Heimbeirat oder dem Heimfürsprecher in Ver-
bindung zu setzen,

5. bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewoh-
nern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in
Augenschein zu nehmen,

6. die Beschäftigten zu befragen.
Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der
zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere
fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen perso-
nenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner
nicht speichern und an Dritte übermitteln.

(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und
Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und
Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Aus-
kunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der
Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Be-
wohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.

(4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im
Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie
kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1
vornehmen, soweit ihr durch geeignete Nachweise unab-
hängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorlie-
gen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Hei-
mes erfüllt sind. Das Nähere wird durch Landesrecht
bestimmt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschie-
bende Wirkung.

(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach
§ 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vor-
gesehenen Inbetriebnahme des Heims.

(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind
auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein
Heim in Sinne von § 1 ist.

(8)

Der

Träger kann bei Prüfungen, unbeschadet der
Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, seinen Träger-
verband in angemessener Weise hinzuziehen. Die zu-
ständige Behörde soll den Trägerverband über den Zeit-
punkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(9) u n v e r ä n d e r t

( 1 0 ) e n t f ä l l t

§ 16
Beratung bei Mängeln

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger
der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen, beteiligt
werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der
Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen
haben kann. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Verein-
barungen nach §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch bestehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 17
Anordnungen

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so
können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnun-
gen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetre-
tenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchti-
gung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen
und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem
Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewoh-
nern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer
Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leis-
tung des Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn
Mängel nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme
des Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
Unterstützung der zuständigen Behörde durch Rechts-
verordnung die Bildung von Besuchskommissionen vor-
zusehen und deren Aufgaben und Befugnisse zu regeln.

§ 16
Beratung bei Mängeln

(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden,
so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über
die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten.
Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 12
vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt
werden.

(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger
der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 93
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen, beteiligt
werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der
Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen
haben kann. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Verein-
barungen nach §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch bestehen.

(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern auf-
grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des
Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Be-
hörde sie dabei unterstützen, eine angemessene ander-
weitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Be-
dingungen zu finden.

§ 17
Anordnungen

(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so
können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnun-
gen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetre-
tenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchti-
gung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen
und Bewohner oder zur Vermeidung einer Unangemes-
senheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des
Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn Mängel
nach einer Anzeige gemäß § 12 vor Aufnahme des
Heimbetriebs festgestellt werden.

(2) Anordnungen sind soweit wie möglich in Überein-
stimmung mit Vereinbarungen nach den § 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes auszugestalten. Wenn Anord-
nungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 93 Abs. 2
des Bundessozialhilfegesetzes zur Folge haben können,
ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozial-
hilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften
bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2

Drucksache 14/6366 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 18
Beschäftigungsverbot, kommissarische

Heimleitung
(1) Dem Träger eines Heims kann die weitere Be-

schäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer
sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbei-
ters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätig-
keiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforder-
liche Eignung nicht besitzen.

(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäfti-
gungsverbot nach Abs. 1 ausgesprochen und der
Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so
kann die zuständige Behörde um den Heimbetrieb
aufrechtzuerhalten auf Kosten des Trägers eine
kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit
einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach §§ 15 bis 17
nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die
Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tä-
tigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der
zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung
bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die
kommissarische Leitung übernimmt die Rechte
und Pflichten der bisherigen Leitung.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

㤠20
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

kann neben dem Heimträger auch der Träger der
Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungs-
klage erheben. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen
Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten
Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen
mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben.
Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatz-
parteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 18
Beschäftigungsverbot

Dem Träger eines Heims kann die weitere Beschäfti-
gung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sons-
tigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten
untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche
Eignung nicht besitzen.“

10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen,

wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind
und Anordnungen nicht ausreichen.“

b) In Absatz 2 werden die Angaben „§ 7“ durch
„§ 12“, „§ 12“ durch „§ 17 Abs. 1“ und „§ 13“
durch „§ 18“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

㤠20
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum
Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohne-
rinnen und Bewohner und zur Sicherung einer ange-
messenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in
den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen
Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die
Pflegekassen, deren Landesverbände, der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung und die zuständigen
Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuar-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen perso-
nenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an
die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies
für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von
den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet
oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespei-
chert worden sind. Die Heimbewohnerin oder der
Heimbewohner kann verlangen, über die nach
Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbei-
ten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,
den kommunalen Trägern und den sonstigen Trä-
gern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der
Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der
Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrau-
ensvoll zusammen.

(7) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

beiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen
die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig in-
formieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Ein-
vernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung
und zur Abstellung von Mängeln anstreben.

(2) Sie sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre
Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließ-
lich der bei der Überwachung gewonnenen Erkennt-
nisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene
Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen perso-
nenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an
die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies
für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von
den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet
oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf
von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespei-
chert worden sind.

(4) Ist die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde
der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Verein-
barung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes
Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies
der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Auf-
sichtsbehörde mit.

(5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Ar-
beitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Ge-
schäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem
Gesetz zuständige Behörde, falls nichts Abweichendes
durch Landesrecht bestimmt ist. Die in Absatz 1 Satz 1
genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zu-
sammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Das Nähere
ist durch Landesrecht zu regeln.

(6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbei-
ten mit den Trägern und deren Verbänden, den Ver-
bänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den
Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungs-
behörden vertrauensvoll zusammen.

(7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde
eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundes-
sozialhilfegesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeits-
gemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Pla-
nung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genann-
ten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu
beraten.“

12. Der bisherige § 17 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.

Drucksache 14/6366 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16“ durch
die Angabe „§ 19 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3, § 5 Abs. 3
oder § 8 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 oder
§ 10 Abs. 5“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 3.

dd) In der neuen Nummer 3 wird am Ende der
Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.

ff) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe
„§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15
Abs. 1 Satz 5“, die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 3“
durch die Angabe 㤠15 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 2“ und am Ende das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „zur
Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2)“ ge-
strichen.

gg) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue
Nummer 5 angefügt:

„5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17
Abs. 1 oder § 18 zuwiderhandelt.“

hh) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden ge-
strichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ und die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwanzigtausend
Deutsche Mark“ ersetzt.“

13. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Berichte

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend berichtet den gesetzgebenden Kör-
perschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals im
Jahre 2004, über die Situation der Heime und die Be-
treuung der Bewohnerinnen und Bewohner.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend auf Ersuchen Auskunft über die Tatsachen zu
erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Auf-
gaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Daten der
Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur in anonymi-
sierter Form übermittelt werden.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser
Bericht ist zu veröffentlichen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6366

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

14. Der bisherige § 18 wird § 23; ihm wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen,
dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständi-
gen Behörden nicht durch Interessenkollisionen ge-
fährdet oder beeinträchtigt wird.“

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

17. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 26 angefügt:

㤠25a
Erprobungsregelungen

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise
auf Antrag den Träger von den Anforderungen des
§ 10, wenn die Mitwirkung in anderer Weise ge-
sichert ist oder die Konzeption sie nicht erforder-
lich macht, oder von den Anforderungen der nach
§ 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen teil-
weise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung
neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend ge-
boten erscheint und hierdurch der Zweck des Ge-
setzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde
ergeht durch förmlichen Bescheid und ist auf
höchstens vier Jahre zu befristen. Die Rechte zur
Überwachung nach den §§ 15, 17, 18 und 19 bleiben
durch die Ausnahmegenehmigung unberührt.

§ 26
Übergangsvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewoh-
ner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträ-
gen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelter-
höhungen nach § 4c Heimgesetz in der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
können gegen den Träger nur innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend
gemacht werden.“

Artikel 2
Änderung des Heimgesetzes

zur Umstellung auf Euro

u n v e r ä n d e r t

14. Der bisherige § 18 wird § 23; ihm wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen haben darauf hinzu-
wirken, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zu-
ständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen
gefährdet oder beeinträchtigt wird.“

15. Der bisherige § 19 wird § 24.
16. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§§ 3 und 8“ wird durch die Angabe „§§ 3
und 13“ ersetzt.

17. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

㤠26
Übergangsvorschriften

(1) Rechte und Pflichten aufgrund von Heimver-
trägen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
schlossen worden sind, richten sich vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neuen Recht.

(2) Eine schriftliche Anpassung der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossenen Heimverträge an die
Vorschriften dieses Gesetzes muss erst erfolgen, sobald
sich Leistungen oder Entgelt aufgrund der §§ 6 oder 7
verändern, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes.“

Artikel 2
Änderung des Heimgesetzes

zur Umstellung auf Euro

In § 21 Abs. 3 des Heimgesetzes, zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Angabe „fünfzigtau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ und die Angabe „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

Drucksache 14/6366 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I, 1045) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 1a“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe 㤠1 Abs. 1 oder
1a“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.“

Artikel 3

Neufassung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom
1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 3

Neufassung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom
… an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6366

Bericht der Abgeordneten Arne Fuhrmann, Irmingard Schewe-Gerigk,
Gerald Weiß (Groß-Gerau), Klaus Haupt und Monika Balt

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5399

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/
5399 – wurde in der 158. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 15. März 2001 an den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung
überwiesen.

2. Antrag auf Drucksache 14/5565

Der Antrag der Fraktion der F.D.P. – Drucksache 14/5565 –
wurde in der 158. Sitzung des Deutschen Bundestages am
15. März 2001 an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5399

Der Gesetzentwurf soll das Heimgesetz zur Verbesserung
der Rechtsstellung und des Schutzes der Bewohnerinnen
und Bewohner zu einem Heimbewohnerschutzgesetz wei-
terentwickeln, das den heutigen Anforderungen entspricht.
Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwor-
tung der Bewohner sollen gefördert werden. Die Heimver-
träge sollen transparenter werden und den Bewohnerinnen
und Bewohnern Klarheit darüber verschaffen, welche Ent-
gelte für welche Leistungen verlangt werden. Entgelterhö-
hungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Be-
wohner. Als Zweck des Gesetzes wird ferner die Sicherung
der Mitwirkung der Bewohner genannt, die durch einen
Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs erfolgt
und sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Be-
treuungsqualität und auf die Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen bezieht. Angestrebt wird außer-
dem eine Stärkung der Heimaufsicht und die Verbesserung
ihres Eingriffsinstrumentariums sowie die Verbesserung der
Zusammenarbeit von Heimaufsicht und Pflegekassen, Me-
dizinischem Dienst der Krankenversicherung und den Trä-
gern der Sozialhilfe.

2. Antrag auf Drucksache 14/5565

Als wichtigste Zielsetzungen bei der Novellierung des
Heimgesetzes nennen die Antragsteller eine saubere und
klare Abgrenzung des Heimgesetzes zur Pflegeversicherung
und zum Bundessozialhilfegesetz im Hinblick auf die Qua-
litätssicherung. Sie wollen unnötigen Bürokratismus ver-
meiden und fordern eine interessengerechte Ausgestaltung
der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Heimbe-
wohner. Eine Experimentierklausel soll es ermöglichen, in
Modellversuchen neue Mitbestimmungsrechte zu erproben.

Eine Schiedsstelle soll bei Uneinigkeit über die Erhöhung
des Heimentgeltes über deren Rechtmäßigkeit entscheiden.
Die Einsetzung eines kommissarischen Heimverwalters soll
als Sanktion möglich sein, bevor ein Heimbetrieb wegen
festgestellter Mängel untersagt werden muss.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5399

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 14/5399 in seiner 96. Sitzung am 30. Mai 2001 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS
die Zustimmung empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung am 30. Mai 2001 bera-
ten und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

2. Antrag auf Drucksache 14/5565

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage in seiner
96. Sitzung am 30. Mai 2001 beraten und die Ablehnung
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und F.D.P. empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 60. Sitzung am 30. Mai 2001
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU die Ablehnung des Antrags empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

1. Anhörung

Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend hat in seiner 59. Sitzung am 16. März
2001 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/
5399 sowie dem Antrag auf Drucksache 14/5565 beschlos-
sen, die am 4. April 2001 als 62. Sitzung stattfand. Die An-
hörung umfasste ferner die Vorlage auf Drucksache 14/5395
– Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ge-
setzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbrau-
cherschutzes in der Pflege – und die Vorlage auf Drucksa-
che 14/5547 – Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU:
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in
der Pflege – und wurde als gemeinsame Anhörung mit dem
Ausschuss für Gesundheit durchgeführt.

Drucksache 14/6366 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sachverständige:

Folgende Sachverständige waren eingeladen:

Verbände:

Aktion gegen Gewalt in der Pflege (AGP)
Kurfürstenstr. 131
10785 Berlin

AOK-Bundesverband
Kortrijker Str. 1
53177 Bonn

Arbeiterwohlfahrt, Bundesverband e. V.
Oppelner Str. 130
53119 Bonn

Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV)
Heilbachstr. 20
53123 Bonn

Arbeitsgemeinschaft privater Heime
Bundesverband e. V.
Karlsruherstr. 2b
30519 Hannover

Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V.
Roscher Str. 13a
30161 Hannover

Arbeitskreis Gesundheit im Alter
Niederbreidenbach 2
51588 Nümbrecht

Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege
Oranienburger Str. 13–14
10178 Berlin

Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisa-
tionen e. V.
Schedestr. 13
53113 Bonn

Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe
Warendorfer Str. 26–28
48145 Münster

Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V.
(B.A.H.)
Humboldtstr. 49b
14193 Berlin

Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf

Bundesinteressenvertretung der
Altenheimbewohner e. V.
(BIVA)
Vorgebirgsstr. 1
53913 Swisttal

Bundesknappschaft
Pieperstr. 14–28
44789 Bochum

Bundesseniorenvertretung e. V.
Stettiner Straße 13
22850 Norderstedt

Bundesverband Ambulante Dienste e. V.
Krablerstr. 9
45326 Essen

Bundesverband der Betriebskrankenkassen
Kronprinzenstr. 7
45128 Essen

Bundesverband der kommunalen Senioren-
und Behinderteneinrichtungen e. V.
Boltensternstr. 16
50735 Köln

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Weißensteinstr. 72
34131 Kassel

Bundesverband privater Altenheime e. V.
Bonifaziusplatz 1b
55118 Mainz

Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime
und ambulanter Dienste e. V.
Oxfordstr. 12–16
53111 Bonn

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.
Breite Str. 29
10178 Berlin

Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V.
Raiffeisenstr. 18
35045 Marburg

Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
Lindenallee 13–17
50968 Köln

Bundesweiter Arbeitskreis Heimgesetz
Koordinierungsstelle beim Hessischen Landesamt
für Versorgung und Soziales
Adickesallee 36
60322 Frankfurt a. M.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Friedrich-Ebert-Str. 1
53173 Bonn

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.
Friedrichstraße 236
10969 Berlin

Deutscher Berufsverband für Altenpflege e. V.
Sonnenwall 15
47051 Duisburg

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
Hauptstr. 392
61440 Eschborn

Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstr. 40
79104 Freiburg

Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
Burgstr. 29–30
10178 Berlin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6366

Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie
und Psychotherapie e. V.
Rheinische Landesklinik Bonn
Kaiser-Karl-Ring 20
53111 Bonn

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband –
Gesamtverband e. V.
Heinrich-Hoffman-Str. 3
60528 Frankfurt a. M.

Deutscher Pflegerat
– Bundesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufs-
organisationen –
Tübinger Str. 5
10715 Berlin

Deutscher Pflegeverband
Mittelstraße 1
56564 Neuwied

Deutscher Verband der Leitungskräfte
von Alten- und Behinderteneinrichtungen e. V.
Heineckeweg 15
13627 Berlin

Deutscher Verein für öffentliche
und private Fürsorge e. V.
Am Stockborn 1–3
60439 Frankfurt a. M.

Deutsches Rotes Kreuz e. V.
Friedrich-Ebert-Allee 71
53113 Bonn

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche
in Deutschland e. V.
Hauptgeschäftsstelle
Stafflenbergstr. 76
70184 Stuttgart

Deutsches Zentrum für Altersfragen
Manfred-von Richthofen-Str. 2
12101 Berlin

Gemeinschaft Deutsche Altenhilfe
Zeppelinstraße 2
30175 Hannover

Hirnliga e. V.
Nußbaumstraße 7
80336 München

Kuratorium Deutsche Altershilfe
Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V.
An der Pauluskirche 3
50677 Köln

Kuratorium Wohnen im Alter
Biberger Str. 50
82008 Unterhaching

Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen
Lützowstr. 53
45141 Essen

See-Krankenkasse
Reimerstwiete 2
20457 Hamburg

Sozialverband Deutschland e. V.
ehem. Reichsbund
Kurfürstenstr. 131
10785 Berlin

Sozialverband VdK
Wurzerstraße 4a
53175 Bonn

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)
Frankfurter Str. 84
53721 Siegburg

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Bayenthalgürtel 26
50968 Köln

Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V.
– Bundesgeschäftsstelle –
Im Teelbruch 126
45219 Essen

ver.di
vertreten durch ÖTV-Hauptverwaltung
Theodor-Heuss-Str. 2
70174 Stuttgart

Volkssolidarität
Bundesverband e. V.
Köpenicker Straße 126
10179 Berlin

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.
Hebelstr. 6
60318 Frankfurt am Main

Einzelsachverständige:

Otto Dahlem
Pappelweg 92
53117 Bonn

Reinhard Carlo Goetz
Berufsverband für freie Pflegekräfte e. V. Bayern
Kammer 11
83123 Amerang

Dr. Birgit Hoppe
Stiftung Sozialpädagogisches Institut (SPI)
Hallesches Ufer 32–38
10963 Berlin

Prof. Dr. Thomas Klie
Ev. Fachhochschule
Bugginger Str. 38
79114 Freiburg

Prof. Dr. Adelheid Kuhlmey
Almstadtstraße 9–11
10119 Berlin

Prof. Dr. Gabriele Moos
Rhein-Ahr-Campus Remagen
Fachbereich 1
Südallee 2
53424 Remagen

Prof. Dr. rer. med. Klaus Priester
Parkweg 1
67346 Speyer

Drucksache 14/6366 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Heike Reggentin
Institut für sozialpolitische und gerontologische Studien
Knesebeckstraße 89
10623 Berlin

Michaela Röber
AOK Hessen
Kölner Str. 8
65760 Eschborn

Dr. Markus Rückert
Vorsitzender der Augustinum Stiftung
Postfach 700129
81301 München

Dr. Oswald Seitter
Werastraße 99
70190 Stuttgart

Helmut Wallrafen-Dreisow
Sozial Holding der Stadt Mönchengladbach
Königstr. 151
41236 Mönchengladbach

Bernd Zimmer
Nevigeserstr. 139
42113 Wuppertal

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 62. Sitzung am 4. April 2001 und die als Aus-
schussdrucksache verteilten Stellungnahmen der Sachver-
ständigen verwiesen.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlagen in seiner 66. Sitzung am 30. Mai 2001 mit
folgendem Ergebnis abschließend beraten:

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5399

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/
5399 in der aus der vorstehend abgedruckten Zusammen-
stellung ersichtlichen Fassung beschlossen.

Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und F.D.P.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS gefasst.

Der Ausschuss hat dabei 23 Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen und 2 Änderungsanträge der Fraktion der
CDU/CSU angenommen. Die angenommenen Änderungs-
anträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurden als Ausschussdrucksache 14/642, die
Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU als Aus-
schussdrucksachen 14/667 neu und 14/668 neu verteilt. Un-
ter anderem sind folgende wesentliche Änderungen einge-
flossen:

– Konkretisierung der Benennung der Vertrauenspersonen

– Einführung einer kommissarischen Heimleitung

– Experimentierklausel

– Stärkung der Unabhängigkeit der Heimaufsichtsbehörde

– Fortgeltung des Vertrages bei Tod eines Heimbewohners
für 2 Wochen

– Herstellung der Rechtssicherheit bei unwirksamen Ent-
gelterhöhungen (Verjährungsfrist)

Außerdem nahm der Ausschuss folgenden Entschließungs-
antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der F.D.P. und PDS an:

1. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend begrüßt die Regelung in Artikel 1, Nr. 2, § 1 Ab-
satz 2 des Gesetzentwurfs, der eine Abgrenzung zwi-
schen Heim und Betreutem Wohnen vorsieht. Mit dieser
Regelung wird der Fortbestand und der Ausbau des Be-
treuten Wohnens auf eine sichere Rechtsgrundlage ge-
stellt.

2. Die Abgrenzung zwischen Heim und Betreutem Wohnen
erfolgt über Auslegungsregeln. Zu der Frage, wann das
Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen im Ver-
hältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist
und welche Bedeutung der Vorhaltung von Gemein-
schaftsräumen zukommt, vertritt der Ausschuss – wie
auch die Bundesregierung in der Begründung zu § 1
Absatz 2 – die Auffassung, dass die Betreuungspau-
schale in der Regel dann nicht mehr von untergeordne-
ter Bedeutung ist, wenn sie erheblich über 20 v. H. des
monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der
Betriebskosten liegt. Es ist jedoch zu beachten, dass
die Betreuungspauschale bei kleinen Wohnungen und
bei niedrigem Mietniveau nicht selten über 20 v. H. der
Miete einschließlich der Betriebskosten liegen kann. In
diesen Fällen gilt die Regelvermutung, wonach die Be-
treuungspauschale nicht mehr von untergeordneter Be-
deutung ist, wenn sie erheblich über 20 v. H. liegt, nicht
mehr ohne weiteres. Hier bedarf es einer sorgfältigen
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. In jedem
Fall ist nach Auffassung des Ausschusses die Betreu-
ungspauschale jedoch dann als untergeordnet anzuse-
hen, wenn sie im Rahmen der Obergrenze liegt, die ein-
zelne Länder im Rahmen der Wohnungsbauförderung
für die Betreuungspauschale festlegen.

Zur Vorhaltung von Gemeinschaftsräumen oder von
Angeboten sozialer Betreuung vertritt der Ausschuss
die Ansicht, dass sie allein eine Heimeigenschaft eines
Wohnangebots nicht begründen kann, sondern andere
Indikatoren hinzukommen müssten.

3. Die Entwicklung von Formen echter Mitbestimmung
für bestimmte Bereiche des Heimbetriebs ist wün-
schenswert, jedoch müssten zunächst die damit verbun-
denen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen
Fragen geklärt werden. In diesem Zusammenhang ist
ebenfalls zu klären, auf welche Weise Konflikte zwi-
schen Heimträger und Heimbeirat gelöst werden sol-
len.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend fordert die Bundesregierung auf, Modellversuche
zur echten Mitbestimmung in geeigneten Bereichen auf
freiwilliger Basis durchzuführen und die Rechtsfragen
abzuklären.

Jeweils ein Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P. (Aus-
schussdrucksache 14/637) und ein Änderungsantrag der
Fraktion der CDU/CSU (Ausschussdrucksache 14/668)
sowie zwei Änderungsanträge der Fraktion der PDS (Aus-
schussdrucksachen 14/664 und 14/665) wurden mehrheit-
lich abgelehnt (s. Anlage zum Bericht).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6366

2. Antrag auf Drucksache 14/5565

Der Ausschuss hat die Ablehnung des Antrags beschlossen.

Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der F.D.P. und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU gefasst.

3. Inhalt der Ausschussberatungen

Übereinstimmend wurde von allen Fraktionen begrüßt, dass
der Gesetzentwurf zur Novellierung des Heimgesetzes Ver-
besserungen für die Bewohner enthalte. Ebenfalls begrüßten
alle Fraktionen das gemeinsame Bemühen, eine möglichst
konsensuale Lösung in vielen Punkten zum Wohl der Be-
troffenen zu finden.

Die Bundesregierung bezeichnete es als Hauptziel des
Gesetzes, die Stellung der Bewohnerinnen und Bewohner
im Heim zu stärken. Diese Stärkung zeige sich in der
Gestaltung der Heimverträge, die nun die einzelnen Leis-
tungen transparent machen müssen, und in der Mitwirkung
des Heimbeirats. Wegen des steigenden Alters der Bewoh-
ner könnten diese ihre Rechte häufig nicht mehr selbst
wahrnehmen, weshalb es wichtig sei, den Heimbeirat für
Vertrauenspersonen zu öffnen. Von besonderer Bedeutung
sei ferner die Möglichkeit der unangemeldeten Kontrolle
der Heimaufsicht. Die geforderte Zusammenarbeit von
Heimaufsicht, Medizinischem Dienst, Krankenversiche-
rung, Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe komme
auch den Heimen zugute, wenn das Besuchsrecht dieser
Institutionen abgestimmt wahrgenommen werde. Wichtig
sei auch die klare Entscheidung über den Anwendungsbe-
reich des Gesetzes, der sich nicht auf das sog. Betreute
Wohnen erstrecke.

Seitens der Fraktion der SPD wurde betont, die vorgeleg-
ten Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen hätten auch
Wünsche der Opposition berücksichtigt. So habe man
Einigkeit erzielt über die Änderungen zur Konkretisierung
der Benennung der Vertrauenspersonen (§ 10 Abs. 5 Satz 2
HeimG), die Einführung kommissarischer Heimleiter (§ 18
HeimG), die Experimentierklausel (§ 25a neu HeimG),
Konkretisierung des Begriffs Betriebsnotwendigkeit (§ 7
HeimG), Verstärkung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbe-
hörden (§ 23 Abs. 3 HeimG), Erhöhung des Entgelts und
grundsätzliche Zustimmungspflicht. Die Fraktion der CDU/
CSU habe zwei Änderungsanträge eingebracht, denen man
ebenfalls zustimme (§ 8 Abs. 8 – Fortgeltung des Vertrages
nach Tod des Bewohners und § 26 Abs. 3 neu – Verjährung
bei Einspruch von Entgelterhöhungen). Die Änderungsan-
träge der Fraktion der F.D.P. halte man durch die eben ge-
nannten für erledigt, da ihre Ziele mit umfasst seien. Den
Anträgen der PDS sei man ebenfalls inhaltlich teilweise ent-
gegengekommen; der geforderten Schiedsstelle könne man
so nicht zustimmen, aber die Experimentierklausel eröffne
unter Umständen neue Möglichkeiten. Dem Antrag auf
Drucksache 14/5565 könne man aus grundsätzlichen Erwä-
gungen nicht zustimmen. Es wurde begrüßt, dass die Verab-
schiedung eines so wichtigen Gesetzes gemeinsam erfolgen
könne.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, man habe bereits
deutlich gemacht, dass Konsens bei der generellen Zielbe-
stimmung des Gesetzes herrsche. Man wolle den Schutz der

Heimbewohner stärken und die Möglichkeiten der Heim-
aufsicht ausbauen. Das Gesetz sei „keine strahlende Schön-
heit“, man habe eine Reihe von teilweise auch sehr grund-
sätzlichen Bedenken. Die Überschreitung der Grenze zwi-
schen SGB XI und Heimgesetz sei irritierend und in rechts-
systematischer Hinsicht zu kritisieren. Die erreichten und
im Laufe der Beratungen jetzt noch zu erreichenden Verbes-
serungen führten aber insgesamt dazu, dass man dem Ge-
setz zustimmen werde. Auch seitens der Fraktion der CDU/
CSU wurde positiv hervorgehoben, dass ein so wichtiges
Verbraucherschutzgesetz, das der Stärkung der Schwäche-
ren diene, in großer politischer Übereinstimmung verab-
schiedet werde. Den von den Koalitionsfraktionen vorge-
legten Entschließungsantrag lehne man ab, weil dessen In-
halt zu Auslegungsschwierigkeiten führen werde. Es wäre
notwendig gewesen, Kriterien zu finden, die keine neuen
unbestimmten Rechtsbegriffe beinhalten, sondern sich nach
der Schutzbedürftigkeit richten. Den Änderungsantrag der
CDU/CSU – verlängertes Vertragsende nach Todesfall (§ 8
Abs. 8 HeimG) halte man für ganz wichtig; ebenso wie die
geforderte Rechtssicherheit bei der Entgelterhöhung (Ver-
jährungsfrist – § 26 Abs. 3 neu HeimG). Hier gelte es, eine
Anzahl von Altfällen sinnvoll zu lösen, für die Zukunft gebe
es demgegenüber die Perspektive des Schuldrechtsbereini-
gungsgesetzes. Man freue sich, dass diesen Anträgen auch
seitens der Koalition zugestimmt werden solle. Es wurde
demgegenüber bedauert, dass eine Einigung nicht möglich
sei zu dem Änderungsantrag, der eine systemgerechte Aus-
weitung der Differenzierungsmöglichkeit der Entgelte for-
dere (Ausschussdrucksache 14/668 – s. Anlage zum Be-
richt). Diese Möglichkeiten der Preisdifferenzierung seien
im Gesetzentwurf völlig unzureichend vorgesehen, obwohl
es genügend sachlich begründete Unterschiede (Nachfrage-
schwankung etc.) geben könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, das
Verfahren bei diesem Gesetzentwurf sei ein Beispiel für
kommunikative Zusammenarbeit. Die Anhörung habe zahl-
reiche Anregungen ergeben und viele Punkte seien frak-
tionsübergreifend als wichtig angesehen worden. Eingehend
auf den Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde unterstrichen, dass zu-
künftige Wohnformen sich nicht auf Heime beschränken, so
dass für den Geltungsbereich des Gesetzes eine Abgrenzung
notwendig sei. Deshalb seien hier Konkretisierungen einge-
bracht worden. Mit diesen Regelungen wolle man die
Rechtsgrundlage des Betreuten Wohnens sichern. In der Be-
gründung werde dargelegt, dass die maximale Höhe der Be-
treuungspauschale nicht zu einer Gefährdung eines großen
Teils von Angeboten führen dürfe. Daher habe man formu-
liert, dass die Pauschale als untergeordnet anzusehen sei,
wenn sie im Rahmen der Obergrenze der einzelnen Länder
in der Wohnungsbauförderung für die Betreuungspauschale
liege. Damit komme man auch einem Wunsch des Bundes-
rates entgegen, dass die einzelnen Länder hier Festlegungen
treffen können. Die Heimeigenschaft sei außerdem nicht
schon allein durch das Vorhalten von Gemeinschaftsräumen
zu bejahen, sondern es müssten weitere Indikatoren hinzu-
kommen. Schließlich fordere man die Bundesregierung auf,
Modellversuche zur echten Mitbestimmung durchzuführen.
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte,
dass das Gesetz weitgehend im Konsens verabschiedet
werde.

Drucksache 14/6366 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Fraktion der F.D.P. begrüßte ebenfalls, dass die Anhö-
rung effizient ausgewertet worden sei und man sich um
Konsens bemühe. Mit dem Antrag auf Drucksache 14/5565
habe die F.D.P. signalisieren wollen, dass sie das Thema für
wichtig halte und dass sie den Regierungsentwurf noch ver-
bessern wolle. Dieses Ziel sei nun am Schluss der Verhand-
lungen weitgehend erreicht; der Gesetzentwurf sei deutlich
verbessert und die F.D.P. werde ihm zustimmen. Aufgrund
der positiven Erledigung durch Berücksichtigung der Anlie-
gen ziehe man die drei Änderungsanträge betreffend Ein-
führung einer kommissarischen Leitung, der Erprobungsre-
gelung und der Fortgeltung des Vertrags über den Todesfall
zurück. Den Antrag zur Begriffsänderung zum „Heimbe-
wohnerfürsprecher“ stelle man zur Abstimmung, da man
dies für eine psychologisch wichtige Sache halte (Aus-
schussdrucksache 14/638 – s. Anlage zum Bericht).

Die Fraktion der PDS erklärte, die Zielsetzung des Geset-
zes sei allen bekannt. Die maßgeblichen Punkte ließen sich
wie folgt zusammenfassen: Würde und Interessenwahrung
der Heimbewohner, Wahrung der Selbständigkeit, Einhal-
tung der Pflichten durch den Träger, Mitwirkung der Be-
wohnerinnen und Bewohner in den Heimen, Sicherung der
Wohnqualität, Beratung in Heimangelegenheiten und Zu-
sammenarbeit bei der Durchführung des Gesetzes. Die PDS
begrüßte die Verbesserung des 1974 beschlossenen ersten
Heimgesetzes. Das Gesetz erfülle prinzipiell seinen Zweck,
aber es müsse aktualisiert werden. Ein großes Problem liege
aber darin, dass die Durchführung des Gesetzes den Län-
dern obliege, die dies teilweise auf die Kommunen übertra-
gen hätten. Die Instrumente des Heimgesetzes reichten nach
Auffassung der PDS aus, sie müssten nur konsequent ange-
wandt werden. An dem vorliegenden Vollzugsdefizit ändere
das Gesetz nichts. Hier liege eine Interessenkollision vor,
die es aufzulösen gelte: die Zuständigkeit für die Heimauf-
sicht obliege den selben Behörden, die auch für die Pflege
aufzukommen hätten, nämlich die Sozialhilfeträger. Das
neue Gesetz führe außerdem zu mehr Bürokratie: Unter-
lagen, die vorzuhalten und vorzuführen seien, erhöhten den
Verwaltungsaufwand, was wegen der begrenzten Ressour-
cen zu einem Rückgang an Pflege führen könnte. Kritisiert
wurde auch, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe im Ge-
setz vervielfacht worden seien. Der Kostenvorbehalt für die
Auflagen der Heimaufsicht müsse gestrichen werden. Die
Änderungsanträge der PDS (Ausschussdrucksachen 14/664
und 14/665 – s. Anlage zum Bericht) forderten zum einen,
dass die Heimaufsicht die Vertragsgestaltung prüfen müsse.
Die weiterhin geforderte Einrichtung einer Schiedsstelle sei
notwendig, um die genannte Interessenkollision aufzulösen
und auch die Differenzen zwischen Bewohner und Träger
ohne Rechtsweg klären zu können.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Heimgesetzes)

Zu Nummer 2

Zu § 1 Abs. 6 Satz 3 HeimG

In Artikel 1 Nr. 2b werden in § 1 Abs. 6 Satz 3 die Wörter
„sowie für Übergangseinrichtungen für psychisch Kranke
und Behinderte“ gestrichen.

Begründung

Übergangseinrichtungen für psychisch Kranke und Behin-
derte sollen nicht vom Geltungsbereich des Heimgesetzes
ausgeschlossen bleiben. In diesen Einrichtungen leben die
Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel nicht nur vorü-
bergehend, sondern über mehrere Jahre. Auch sie bedürfen
des Schutzes des Heimgesetzes. Damit wird einem Vor-
schlag des Bundesrates gefolgt.

Zu Nummer 4 (zu §§ 3 bis 8 HeimG)

Zu § 3 HeimG

Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen“.

Dem bisherigen Wortlaut wird folgender neuer Absatz 1
vorangestellt:

„(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach
dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Er-
kenntnisse zu erbringen.“

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Begründung

Mit der vorgesehenen Ergänzung wird unterstrichen, dass
die an die Qualität der Betreuung und Pflege zu stellenden
Anforderungen solche sein müssen, die dem jeweils allge-
mein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entspre-
chen, das heißt nicht dahinter zurückbleiben dürfen. Bei § 3
handelt es sich um eine für das Heimgesetz zentrale Norm,
wie sie z. B. das SGB XI in § 11 Abs. 1 enthält. Da eine
richtungsweisende grundsätzliche Aussage über die Leis-
tungen des Heims im Heimgesetz bisher fehlt, ist § 3 ent-
sprechend zu ergänzen. Eine Doppelung mit der Vorschrift
des § 11 Abs. 1 Nr. 3 liegt nicht vor, da Letztere keinen all-
gemeinen Grundsatz enthält, sondern Pflichten für den Be-
reich der Betreuung und Pflege konkretisiert.

Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 HeimG

In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 7 Abs. 1 Satz 2 nach den
Wörtern „soweit sie“ die Wörter „nach der Art des Heims“
eingefügt.

Begründung

Die Verbände haben in ihren Stellungnahmen mit Recht
darauf hingewiesen, dass die Betriebsnotwendigkeit von In-
vestitionsaufwendungen in Abhängigkeit von der Konzep-
tion des Heims bzw. des angesprochenen Kundenkreises
unterschiedlich zu bestimmen ist. Da das Heimgesetz die
Heimträger in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
nicht einschränken und den Begriff der Betriebsnotwendig-
keit nicht für alle Heime einheitlich und verbindlich vorge-
ben will, ist zur Klarstellung der vorgesehene Zusatz in § 7
Abs. 1 Satz 2 erforderlich. Für Pflegeheime, für die ein Ver-
sorgungsvertrag nach SGB XI besteht, bestimmt sich die
Betriebsnotwendigkeit nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI. Für
Einrichtungen, für die eine Vereinbarung nach BSHG be-
steht, bestimmt sich die Betriebsnotwendigkeit nach § 93a
BSHG.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6366

Zu § 7 Abs. 3 Satz 1 HeimG

In Artikel 1 Nr. 4 wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 das Wort „zwei“
durch das Wort „vier“ ersetzt.

Begründung

Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, soll die Vorankündi-
gungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen verlängert
werden. Das Recht der Heimbewohnerinnen und Heimbe-
wohner, vor Inkrafttreten von Entgelterhöhungen die Kalku-
lationsunterlagen des Heimträgers einzusehen, ist in den
meisten Heimen in dieser kurzen Frist nicht realisierbar.
Dies gilt auch für das Recht der Kündigung des Heimver-
trags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhö-
hung, da in einem sehr kurzen Zeitraum ein zumutbarer
Heimplatz kaum gefunden werden kann.

Zu § 7 Abs. 4 Satz 1 und 5 HeimG

In Artikel 1 Nr. 4 wird § 7 Abs. 4 wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern „Erhöhung des Entgelts“
das Wort „außerdem“ eingefügt.

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Abs. 2 Satz 1
findet keine Anwendung.“

In Satz 5 werden nach den Wörtern „oder der Heimfürspre-
cher sollen“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.

Begründung

Für eine Erhöhung des Entgelts aufgrund kollektivvertragli-
cher Vereinbarungen nach SGB XI bedarf es nicht der Zu-
stimmung der Versicherten. Durch die vorgesehene Ergän-
zung wird dies klargestellt.

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wird klarge-
stellt, dass die dem Träger auferlegte grundsätzliche Pflicht
zur Hinzuziehung dann nicht besteht, wenn der Heimbeirat
bzw. der Heimfürsprecher von seinem Mitwirkungsrecht in
dieser Form keinen Gebrauch machen will.

Zu § 7 Abs. 5 Satz 2 HeimG

In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 7 Abs. 5 Satz 2 nach den
Wörtern „oder der Heimfürsprecher sollen“ die Wörter „auf
Verlangen“ eingefügt.

Begründung

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wird klarge-
stellt, dass die dem Träger auferlegte grundsätzliche Pflicht
zur Hinzuziehung dann nicht besteht, wenn der Heimbeirat
bzw. der Heimfürsprecher von seinem Mitwirkungsrecht in
dieser Form keinen Gebrauch machen will.

Zu § 7 Abs. 4 und 5 HeimG

In § 7 Abs. 4 und 5 wird das Wort „Vertretern“ durch die
Wörter „Vertreterinnen und Vertretern“ und das Wort „Ver-
treter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ er-
setzt.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Zu § 8 Abs. 8 HeimG

In § 8 Abs. 8 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:

„Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrages hin-
sichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investi-
tionskosten sind zulässig, sowie ein Zeitraum von zwei Wo-
chen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. In diesen
Fällen ermäßigt sich das Entgelt um den Wert der von dem
Träger ersparten Aufwendungen.“

Begründung

In Absatz 8 soll eine Vereinbarung über die Fortgeltung des
Heimvertrages über den Tod hinaus in engen Grenzen zuge-
lassen werden. Nach dem Tod der Bewohnerin bzw. des Be-
wohners ist das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort
wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benach-
richtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und
Renovierung). Deshalb ist es sachgerecht, für einen Zeit-
raum von 14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung
des Heimvertrages für die Mietbestandteile zuzulassen
(Satz 2). Vom Träger ersparte Aufwendungen sind anzu-
rechnen (Satz 3).

Zu Nummer 6

Zu § 10 Abs. 5 Satz 2 HeimG

Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. Nach den
Wörtern „vorgeschlagene Personen“ werden die Wörter
„sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und
Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen“ einge-
fügt.

Begründung

Es wird dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, im Ge-
setzestext klarzustellen, dass auch Mitglieder der örtlichen
Seniorenvertretungen in den Heimbeirat gewählt werden
können.

Weiterhin ist es zweckmäßig, auch Mitglieder von örtlichen
Behindertenorganisationen in den Heimbeirat wählen zu
lassen.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 HeimG

In Artikel 1 Nr. 6 werden in § 11 Abs. 2 Nr. 3 nach dem
Wort „verlangt“ die Wörter „und ein Qualitätsmanagement
betreibt“ angefügt.

Begründung

§ 11 Abs. 2 enthält eine Auflistung von Anforderungen und
persönlichen Verpflichtungen, denen ein Träger entsprechen
muss. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Sicherung der
Betreuungs- und Pflegequalität. Deshalb ist es erforderlich,
die Vorschrift um die Anforderung eines heiminternen Qua-
litätsmanagements zu ergänzen. Pflegeheime, für die ein
Versorgungsvertrag nach SGB XI besteht, genügen, wenn
sie ein Qualitätsmanagement entsprechend der Vereinba-
rung nach § 80 SGB XI-E betreiben, insoweit den Anforde-
rungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 HeimG-E. Einrichtungen, für
die eine Vereinbarung nach BSHG besteht, genügen, wenn

Drucksache 14/6366 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sie ein Qualitätsmanagement entsprechend § 93a BSHG be-
treiben, insoweit den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3
HeimG-E.

Zu Nummer 7

Zu § 13 Abs. 1 HeimG

„Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnun-
gen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentie-
ren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des
Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden: Auf-
zählung bleibt unverändert.

Begründung

Mit der geänderten Formulierung wird klargestellt, dass die
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Trägers
nicht Selbstzweck sind, sondern der Sicherung der Betreu-
ungs- und Pflegequalität dienen. Mit der neuen Formulie-
rung ist kein Verwaltungsmehraufwand verbunden. Ver-
gleichbare Pflichten für Einrichtungen ergeben sich bereits
aus den §§ 93 ff. BSHG und aus dem SGB XI.

Zu § 13 Abs. 2 HeimG

Dem § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Ab-
satz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten,
so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.“

Begründung

Dies entspricht einem Änderungsvorschlag des Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz in der Anhörung am 4. April
2001. Nach dem Grundsatz, dass personenbezogene Daten
dann zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die spei-
chernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit lie-
genden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, ist es not-
wendig, im Heimgesetz eine entsprechende Regelung zu
schaffen. Die weitere Ergänzung bezieht sich auf die Zu-
gangsberechtigung zu personenbezogenen Daten. Da in
Heimen u. a. auch sehr sensible Daten der Heimbewohne-
rinnen und Heimbewohner verarbeitet werden, muss ent-
sprechend § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sichergestellt
werden, dass nur Berechtigte Zugang haben.

Zu Nummer 8

Zu § 14 Abs. 1 HeimG

Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewohnern“ durch die
Wörter „Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Be-
werberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz“ und
die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.“

Begründung

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates sollen auch
zukünftige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vom
Schutzzweck des Heimgesetzes erfasst werden. Insbeson-

dere sollen keine zusätzlichen Gebühren für den Abschluss
des Heimvertrages bzw. dessen Vorbereitung, Vormerkge-
bühren für den Heimplatz o. Ä. die Heimplatzvergabe von
der finanziellen Situation des zukünftigen Bewohners ab-
hängig machen.

Zu Nummer 9

Zu § 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG

In Artikel 1 Nr. 9 werden in § 15 Abs. 4 Satz 2 nach dem
Wort „soweit“ die Wörter „ein Heim durch den Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung geprüft worden ist
oder“ eingefügt.

Begründung

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die zuständige
Behörde ihre Prüfintervalle auch in den Fällen verlängern
kann, in denen ein Heim durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung nach SGB XI-E geprüft worden
ist. Dies entspricht den in § 20 geregelten Grundsätzen einer
kooperativen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen
Heimaufsichtsbehörde und dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung und trägt dazu bei, Doppelprüfungen
zu vermeiden. Die Regelung hat keinen Einfluss auf die
Aufgabenverteilung zwischen dem Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung und der zuständigen Heimauf-
sichtsbehörde.

Zu § 15 Abs. 8 HeimG

§ 15 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien
Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und
andere Vereinigungen von Trägern denen sie angehören, un-
beschadet der Zulässigkeit von unangemeldeten Prüfungen,
in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen. Die zu-
ständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt
von angemeldeten Prüfungen unterrichten.“

Mit der Änderung wird der Bedeutung der Trägerverbände
für die Sicherung der Betreuungs- und Pflegequalität der ih-
nen angehörenden Mitglieder Rechnung getragen. Deshalb
ist es sachgerecht, die Landesverbände der Freien Wohl-
fahrtspflege und die kommunalen Spitzenverbände aus-
drücklich in der Vorschrift zu nennen.

Zu § 15 Abs. 10 HeimG

In Artikel 1 Nr. 9 wird § 15 Abs. 10 aufgehoben.

Begründung

Es wird dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt, die Be-
suchskommissionen zu streichen, da ein eigener Aufgaben-
bereich der Besuchskommissionen neben der Heimaufsicht
und den gestärkten Heimbeiräten nicht deutlich wird.

Zu § 16 Abs. 2 Satz 3 HeimG

In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 16 Abs. 2 Satz 3 nach den Wör-
tern „Elften Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder
§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6366

Begründung

Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates werden die
Krankenkassen bei der Beratung von Mängeln der Hospize
beteiligt, wenn Verträge nach § 39a SGB V bestehen.

Zu § 17 Abs. 1 HeimG

In Artikel 1 Nr. 9 wird in § 17 Abs. 1 Satz 1 nach den Wör-
tern „der Bewohnerinnen und Bewohner“ ein Komma ge-
setzt und werden die Wörter „zur Sicherung der Einhaltung
der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewoh-
nern obliegenden Pflichten“ eingefügt.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs ist es u. a. Zweck des
Gesetzes, die Einhaltung der dem Träger des Heims gegen-
über den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden
Pflichten zu sichern. Die vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten des Heimträgers nach diesem Gesetz unterliegen
damit der aufsichtsrechtlichen Überprüfung durch die zu-
ständige Behörde. In § 17 Abs. 1 des Entwurfs der Bundes-
regierung wird die Sicherung der Einhaltung der dem Trä-
ger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oblie-
genden Pflichten nicht ausdrücklich als möglicher Grund
für den Erlass einer Anordnung genannt. Es soll sicher ge-
stellt werden, dass die Anordnungsbefugnis der Heimauf-
sicht der Zweckbestimmung des Gesetzes entspricht und sie
das Recht hat, z. B. bei unwirksamen Entgelterhöhungen,
zugunsten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
einzugreifen.

Zu § 18 HeimG

In Artikel 1 Nr. 9 wird § 18 wie folgt geändert:

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung“.

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungs-

verbot nach Abs. 1 ausgesprochen und der Träger keine
neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige
Behörde um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten auf Kos-
ten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine be-
grenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach §§ 15 bis
17 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Unter-
sagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet,
wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde
eine geeignete Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch
nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt
die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.“

Begründung

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Erweiterung
des Instrumentariums der Heimaufsicht um die Möglichkeit
der vorübergehenden Einsetzung einer kommissarischen
Leitung vorgeschlagen (s. Drucksache 14/5399, S. 36). Die
Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung wirft eine
Vielzahl von schwierigen rechtlichen Fragen auf, z. B. unter
welchen Bedingungen ggf. eine kommissarische Heimlei-
tung eingeführt werden kann. Nach der vorgeschlagenen
Formulierung ist die Einsetzung einer kommissarischen

Heimleitung nur befristet – längstenfalls für ein Jahr – und
auch nur dann möglich, wenn die sonstigen der Heimauf-
sicht zur Verfügung stehenden Befugnisse nicht ausreichen,
um den Betrieb des Heims aufrecht zu erhalten. Die Formu-
lierung stellt den Regelungszweck und den zeitlichen Rah-
men für eine kommissarische Heimleitung klar. Zugleich
verdeutlicht sie den ultima-ratio-Charakter der Maßnahme.

Zu Nummer 11

Zu § 20 Abs. 3 HeimG

In Artikel 1 Nr. 11 wird dem § 20 Abs. 3 folgender
Satz angefügt: „Die Heimbewohnerin oder der Heimbewoh-
ner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Da-
ten unterrichtet zu werden.“

Begründung

Das Bundesdatenschutzgesetz und die Grundsätze der infor-
mationellen Selbstbestimmung geben Heimbewohnerinnen
und Heimbewohnern das Recht, sich über die Übermittlung
sie betreffender persönlicher Daten unterrichten zu lassen.
Auskunftspflichtig ist die Stelle, die die Daten weitergibt.
Da der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner nicht zu-
gemutet werden kann einen entsprechenden Antrag an alle
an dem Datenaustausch beteiligten Stellen zu richten, ist
Adressat eines solchen Antrags die Arbeitsgemeinschaft
nach Absatz 5, die auch das entsprechende Verfahren regelt.

Zu § 20 Abs. 6 Satz 1 HeimG

In § 20 Abs. 6 werden die Wörter „Trägern und deren Ver-
bänden“ durch die Wörter „Verbänden der Freien Wohl-
fahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen
Trägern sowie deren Vereinigungen“ ersetzt.

Begründung

Redaktionelle Änderung. Die Formulierung wird an § 15
Abs. 8 angepasst.

Zu Nummer 14

Zu § 23 Abs. 3 HeimG

In Artikel 1 Nr. 14 werden in § 23 Abs. 3 die Wörter „dar-
auf hinzuwirken“ durch das Wort „sicherzustellen“ ersetzt.

Begründung

Dies entspricht einer Forderung der Sachverständigen in der
Anhörung am 4. April 2001.

Für die Tätigkeit der zuständigen Behörde als staatliche
Heimaufsichtsbehörde sind zur Wahrung ihrer Unabhängig-
keit und zur Sicherung der Akzeptanz ihrer Entscheidungen
organisatorische Rahmenbedingungen unverzichtbar, durch
die bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer
Neutralität vermieden wird.

Zu Nummer 17

Zu § 25a – neu – HeimG

Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 26 angefügt:

㤠25a Erprobungsregelungen

Drucksache 14/6366 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf An-
trag den Träger von den Anforderungen des § 10, wenn die
Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzep-
tion sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderun-
gen der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer
Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint
und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht
gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht
durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre
zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 15,
17, 18 und 19 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung
unberührt.“

Begründung

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme sich für die Ein-
führung einer Erprobungsregelung ausgesprochen (Druck-
sache 14/5399, S. 36 f.). Diesem Änderungsvorschlag hat
die Bundesregierung mit der Maßgabe zugestimmt, dass die
nähere Ausgestaltung der Formulierung des § 25a HeimG-E
noch zu prüfen ist.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird möglichen ver-
fassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Die zu-
ständige Behörde kann nicht pauschal von Anforderungen
des Heimgesetzes oder der nach dem Heimgesetz erlasse-
nen Rechtsverordnungen befreien, sondern nur von be-
stimmten Vorschriften und nur innerhalb der Zweckbestim-
mung des Heimgesetzes. Darüber hinaus muss die Befrei-
ung für den konkreten Zweck dringend geboten erscheinen.

Zu § 26 (Übergangsvorschriften)

In § 26 wird ein Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie
deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlen-
der Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c Heimge-
setz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung können gegen den Träger nur innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht
werden.“

Begründung

Seit Inkrafttreten des § 4c sind Entgelterhöhungen in vielen
Fällen nicht rechtswirksam vorgenommen worden. Es ist
den Trägern nicht zuzumuten, wegen Rückforderungen auf-
grund von nicht rechtswirksam vorgenommenen Entgelt-
erhöhungen noch viele Jahre später von den Bewohnerinnen
und Bewohnern oder deren Erben in Anspruch genommen
zu werden. Zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Her-
stellung der gebotenen Rechtssicherheit ist als Übergangs-
regelung eine zeitliche Begrenzung bei der Geltend-
machung derartiger Ansprüche angezeigt.

Zu Artikel 2

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 1a“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 1a“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.“

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Berlin, den 30. Mai 2001

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Arne Fuhrmann
Berichterstatter

Irmingard Schewe-Gerigk
Berichterstatterin

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Berichterstatter

Klaus Haupt
Berichterstatter

Monika Balt
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6366

Anlage zum Bericht

Folgende Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung – Drucksache 14/5399 – Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes

fanden im Ausschuss keine Mehrheit:

Antrag der Fraktion der CDU/CSU
– Zu § 5 Abs. 7 HeimG

Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„...; die Differenzierung der Entgelte innerhalb des Heimes
ist nur aus sachlichen Gründen zulässig.“

Begründung

Die geplante Neufassung, dass das Entgelt und die Entgelt-
bestandteile für alle Heimbewohner nach einheitlichen
Grundsätzen zu bemessen ist, birgt die Gefahr in sich,
Heimträgern auch Entgeltdifferenzierungen zu untersagen,
die sachlich begündet sind – beispielsweise nach Art des be-
reitgestellten Zimmers oder nach dem Zeitpunkt des Ein-
zugs. Wie Mieten, können Nachfrage und Marktpreise auch
bei Wohnraum für Senioren deutlich schwanken. Dem
Heimträger sollte deshalb die Reaktion auf derartige
Schwankungen nicht untersagt werden. Müsste er an hohen
Preisen trotz des Sinkens des Marktpreises festhalten,
könnte er sein Haus nicht mehr belegen. Im umgekehrten
Fall würde der Träger an der vollen Nutzung seiner Investi-
tionen gehindert; der Bau von Seniorenimmobilien würde
unattraktiv.

Antrag der Fraktion der F.D.P. :

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Heimgesetz)

Artikel 1 Nr. 2 wird folgendermaßen geändert:

§ 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der Begriff „Heimfürsprecher“ wird durch den Begriff
„Heimbewohnerfürsprecher“ ersetzt.

Begründung

Der Begriff „Heimfürsprecher“ vermittelt unzutreffend
den Eindruck, als handele es sich hierbei um einen Inte-
ressenvertreter des Heimes und nicht, wie es gewollt ist,
der Heimbewohner.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Heimgesetz)

Artikel 1 Nr. 4 wird folgendermaßen geändert:

§ 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Der Begriff „Heimfürsprecher“ wird durch den Begriff
„Heimbewohnerfürsprecher“ ersetzt.

Begründung

Der Begriff „Heimfürsprecher“ vermittelt unzutreffend
den Eindruck, als handele es sich hierbei um einen Inte-
ressenvertreter des Heimes und nicht, wie es gewollt ist,
der Heimbewohner.

Anträge der Fraktion der PDS
– Zu Artikel 1 Abs. 11 § 20 HeimG

1. Nach § 20 wird folgender neuer § 20a eingefügt:

„Schiedsstelle

(1) Bei der zuständigen Behörde ist eine Schiedsstelle
zu bilden. Sie dient in den ihr durch dieses Gesetz oder
durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verord-
nung zugewiesenen Fällen dem Interessenausgleich zwi-
schen dem Heimträger und der Heimleitung einerseits
und den Bewohnern andererseits. Angehörige von
Heimbewohnern können in der Sache an die Schieds-
stelle herantreten. In den an sie herangetragenen Streit-
fällen erarbeitet sie einen Einigungsvorschlag.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der im Be-
reich der zuständigen Behörde wohnenden Heimbewoh-
ner und wirkenden Heimträger in gleicher Zahl sowie je
einem Vertreter der im Bereich bestehenden Senioren-
vertretungen und -beiräten und einer Vertreterin oder ei-
nem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende
oder Vorsitzendem. Die vorsitzende Person unterliegt in
dieser Tätigkeit keinen Weisungen. Die Vertreter der
Heimbewohner, die der Heimträger und der Senioren-
vertretungen und -beiräten werden von ihren Verbänden
bestellt. Bei der Bestellung soll die Vielfalt der Heime,
ihrer Bewohner, der Träger und der Seniorenvertretun-
gen und -beiräte beachtet werden.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt
ehrenamtlich. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Je-
des Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen wer-
den mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getrof-
fen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
vorsitzenden Person. Das Verfahren ist kostenfrei. Aus-
lagen werden den Vertretern erstattet.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen das Nähere über die Zahl, die Be-
stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstat-
tung der baren Auslagen, die Rechtsaufsicht, die Ge-
schäftsführung und das Verfahren zu bestimmen.“

2. Nach § 20a wird folgender neuer § 20b eingefügt:

„(1) Folgt der Heimträger dem Einigungsvorschlag zu
Lasten des betroffenen Heimbeirates nicht, hat er die da-
für maßgebenden Gründe eingehend schriftlich darzu-
stellen und der Schiedsstelle sowie dem beteiligten Mit-
wirkungsorgan mitzuteilen.

(2) Wird der Träger aus Gründen, die mit der Streit-
frage, dem Einigungsvorschlag oder der Begründung der
Abweichung von ihm zusammenhängen, von einer Be-
wohnerin oder einem Bewohner verklagt, hat er den Ei-
nigungsvorschlag und die Begründung der Abweichung
von ihm in das Gerichtsverfahren einzuführen. Mit Zu-
stimmung der Klägerin oder des Klägers hat der Heim-
beirat das Recht dies zu tun.“

Drucksache 14/6366 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. In § 6 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4
eingefügt:

„Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung
nicht zustande, können die Beteiligten die Schiedsstelle
nach § 20a anrufen. Im Heimvertrag kann vereinbart
werden, dass der Träger eines Heimes berechtigt ist, das
Entgelt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlags
durch einseitige Erklärung entsprechend den ange-
passten Leistungen zu erhöhen. Er hat schriftlich zu
begründen, warum er dem Einigungsvorschlag nicht
folgt.“

4. In § 7 Abs. 2 ist der Satz 2 zu streichen und es werden
folgende Sätze 2, 3 und 4 eingefügt:

„Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung
nicht zustande, können die Beteiligten die Schiedsstelle
nach § 20a anrufen. Im Heimvertrag kann vereinbart
werden, dass der Träger eines Heimes berechtigt ist, das
Entgelt unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlags
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 durch
einseitige Erklärung zu erhöhen. Er hat schriftlich zu
begründen, warum er dem Einigungsvorschlag nicht
folgt.“

Begründung

Die Notwendigkeit paritätisch besetzter Schiedsstellen zeigt
sich in der täglichen Heimpraxis im Hinblick auf die Verän-
derung in der Bewohnerstruktur immer deutlicher. Die
Schaffung von Schiedsstellen dienen der außergerichtlichen
Konfliktbereinigung. Sie stärkt die Position der meist hoch-
betagten Bewohnerinnen und Bewohner und schafft eine

zusätzliche, mit diesem Gesetz angestrebte Rechtssicher-
heit. Gleichzeitig bedeutet die Schaffung von Schiedsstellen
einen weiteren Schritt der mit diesem Gesetz angestrebten
Öffnung der Heime in die Gesellschaft. Die vorgeschlagene
Textfassung ist an § 76 SGB XI angelehnt. Die nachfolgen-
den Änderungen ergeben sich aus der Logik des Gesetzes.

– Zu Artikel 1 Abs. 4 § 5 Abs. 2 HeimG

1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Heimaufsicht muss die Vertragsgestaltung prüfen.“

2. Satz 2 wird Satz 3.

Begründung

Das Eintrittsalter der Personen, die zeitweilig oder ständig
ein Heim bewohnen ist sehr hoch und steigt tendenziell. Die
Prüfung der Vertragsgestaltung durch die Heimaufsicht
schützt die Bewohnerinnen und Bewohner der Heime und
stärkt ihre Position gegenüber dem Träger der Heime, die in
den Vertragsverhandlungen die dominante Position inneha-
ben. Gerade älteren Menschen, noch dazu wenn sie gesund-
heitsbedingt stationäre Betreuung bedürfen, wird oftmals
nicht deutlich, dass die bei Abschluss des Heimvertrages
vereinbarten Entgelte jährlich steigen. Gleichzeitig wird die
Einräumung eines einseitig zugestandenen Vertragsände-
rungsrechtes des Heimträgers beseitigt. Die Annahme des
Änderungsangebots des Trägers muss grundsätzlich dem
Bewohner vorbehalten bleiben. Dazu bedarf die Bewohne-
rin/der Bewohner oftmals der Hilfe und Unterstützung
durch die Heimaufsicht.

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