BT-Drucksache 14/6362

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5911, 14/6145, 14/6344- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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14. Wahlperiode

20. 06. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Christine Ostrowski, Eva-Maria Bulling-Schröter, Uwe Hiksch,
Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Ursula Lötzer, Kersten Naumann, Rosel
Neuhäuser, Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5911, 14/6145, 14/6344 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-
rungsgesetz – WoFG) – wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte „mit geringem Einkommen“ ersetzt
durch die Formulierung „mit untragbaren Wohnkosten“.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „insbesondere“ ersetzt durch „ausschließ-
lich“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„Nr. 8: der Stabilisierungsauftrag des sozialen Wohnungsbaus ist ein Auf-
trag an alle mit Wohnungspolitik befassten staatlichen Institutionen, die För-
dermittel und -Politiken so einzusetzen, dass das Entstehen von Wohnungs-
mangel- und Überschusssituationen durch eine vorausschauende Steuerung
des Wohnungsangebots verhindert werden kann und mit der stetigen und
nachhaltigen Versorgung der Zielgruppen, einer Stabilisierung des allgemei-
nen Wohnungsmarkts, eine Stabilisierung der Nachfrage nach Bauleistun-
gen und auch eine Stabilisierung regionaler und gesamtwirtschaftlicher
Wachstumsprozesse befördert wird.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

– nach Nummer 1 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bestimmung der höchstzulässigen Mieten bzw. der sonstigen
Maßnahmen im Sinne von Satz 1 ist für Haushalte mit gleichartiger Zu-
sammensetzung unabhängig vom Standort der geförderten Wohnung in
der Regel eine einheitliche Mietbelastungsquote anzustreben.“

4. § 8 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „bevorzugt“ ersetzt durch „ausschließlich“.

b) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst und nachfolgende Sätze 4 und 5 wer-
den angefügt:
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„Die Förderung der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums soll die
Entwicklung des Haushaltseinkommens ebenso berücksichtigen wie die
Entwicklung der Hypothekenzinsen. Für Haushalte mit gleichartiger Zu-
sammensetzung an Standorten mit vergleichbaren Grundstückspreisen ist
grundsätzlich eine einheitliche Belastungsquote aus der Finanzierung des
Wohneigentums anzustreben.Veränderungen der maßgeblichen Einkom-
mensverhältnisse und der Haushaltsgröße sind durch Überprüfungen in
regelmäßigen zeitlichen Abständen zu berücksichtigen.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren normierte indi-
viduelle Mietbelastungsquote die Grenzen in Absatz 2 oder die von den
Ländern abweichend nach Absatz 3 festgelegten Grenzen überschreitet.
Zur Ermittlung der normierten individuellen Mietbelastungsquote wird
die ortsübliche Vergleichsmiete für hinreichend große Wohnungen (bezo-
gen auf die jeweilige Haushaltsgröße) mit durchschnittlichem Qualitäts-
standard einschließlich ortsüblicher Nebenkostenzuschläge dividiert
durch das jeweilige Gesamteinkommen des Haushalts. Bei der Ermitt-
lung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die höchstens zumutbare Mietbelastungsquote beträgt 25 Prozent.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „Einkommensgrenzen“ durch „höchstens zu-
mutbaren Mietbelastungsquoten“ ersetzt und nachfolgender Satz 2 einge-
fügt:

„Die Länder erlassen Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der
normierten individuellen Mietbelastungsquote nach Absatz 1 Satz 2.“

Berlin, den 18. Juni 2001

Christine Ostrowski
Eva-Maria Bulling-Schröter
Uwe Hiksch
Gerhard Jüttemann
Rolf Kutzmutz
Ursula Lötzer
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Dr. Winfried Wolf
Roland Claus und Fraktion

Begründung

1. zu den Änderungen in § 1:

– Absatz 2 Nr. 1: Die Festsetzung einer absolute Höhe der Einkommens-
grenzen ist zur Definition der Zielgruppen nicht geeignet, da die Wohn-
kaufkraft des Einkommens wesentlich von dem Mietniveau in der jewei-
ligen Gemeinde abhängt.

– Absatz 2 Nr. 2: Zielgruppe der Wohneigentumsförderung sind aus-
schließlich Familien und Haushalte mit Kindern sowie behinderte Men-
schen. Eine breit gestreute Wohneigentumsförderung im Rahmen der so-
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zialen Wohnungsförderung ist nicht zu begründen. Die Rechtfertigung
der Wohneigentumsförderung liegt vielmehr in ihrem Beitrag zur Famili-
enförderung sowie zur nachhaltigen Vermögensbildung von einkom-
mensschwächeren Familien und Haushalten mit Kindern. Die Zielgruppe
der Wohneigentumsförderung ist daher besonders im Rahmen der sozia-
len Wohnraumförderung auf diese Zielgruppen zu konzentrieren.

2. zu den Änderungen in § 6:

Nur wenige Märkte sind in einem solchen Ausmaß von Marktversagen be-
troffen wie der Wohnungsmarkt. Der Wohnungsmarkt benötigt sehr viel
Zeit, um sich an geänderte Marktbedingungen anzupassen.

Weder stehen morgen neue Wohnungen bereit, wenn unerwartet zusätzliche
Nachfrage besteht und die Mieten steigen, noch können Wohneigentümer
von heute auf morgen Überkapazitäten abbauen. Ausgeprägte Marktun-
gleichgewichte mit ihren auch volkswirtschaftlichen und sozialen Folgen
können meist erst nach Jahren abgebaut werden. Aus diesem Grund muss
die Wohnungspolitik – wegen der besonderen sozialen Bedeutung des Gutes
„Wohnen“ – vorausschauend aktiv um einen Marktausgleich bemüht sein.

Aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ergibt sich ein Auftrag an
alle mit Wohnungspolitik befassten Institutionen, alle ihre Mittel und Mög-
lichkeiten einzusetzen, um das Entstehen von Wohnungsmangel- und Über-
schusssituationen zu verhindern (Stabilisierungsauftrag). Das Verhindern
von Wohnungsmangel und Überschuss geht dabei weit über ein nachträgli-
ches, passives Reagieren hinaus. Nötig ist auf diesem Gebiet eine an lang-
fristigen Bedarfsprognosen orientierte vorausschauende Steuerung des
Wohnungsangebots.

3. zu den Änderungen in § 7:

– Die einkommensorientierte Förderung in der Form des sog. „Möglinger
Modells“, d. h. mit einheitlichen Mietbelastungsquoten für die geförder-
ten Haushalte ist in der Praxis seit Jahren erprobt und wird in besonderer
Weise den Anforderungen der Gerechtigkeit und der Effizienz der Förde-
rung gerecht. Diese Form der Förderung sollte daher zur Regelförderung
erklärt werden.

4. zu den Änderungen in § 8:

– Nummer 1: wie § 1 Abs. 2 Nr. 2

– Nummer 2 Satz 3: Die Wohneigentumsförderung muss zur Vermeidung
von Effizienzverlusten der Förderung streng einkommensabhängig aus-
gestaltet werden. Dabei ist auf die Tragbarkeit der Belastungsquote des
geförderten Haushalts abzustellen. Bei der Bemessung des Subventions-
betrags muss neben der Entwicklung des Haushaltseinkommens zur Ver-
meidung von zinsinduzierten Überschuldungen auch die Zinsentwick-
lung berücksichtigt werden. Die Wohneigentumsbildung an Standorten
mit überdurchschnittlich hohen Grundstückspreisen ist entsprechend in-
tensiver zu fördern, da die Förderung an diesen Standorten sonst nicht
wirkt.

5. zu den Änderungen in § 9:

– Die Einkommensgrenzen müssen zukünftig regional differenziert wer-
den. Maßgeblich muss die Kaufkraft des Einkommens an dem jeweiligen
lokalen Wohnungsmarkt sein. Nur indem man das am Ort übliche Ein-
kommen zu den am Ort üblichen Mietpreisen in Bezug setzt, kann man
eine Gleichbehandlung der geförderten Haushalte erreichen. Die Vorgabe
von Mietbelastungsquoten hat gegenüber der von Absolutbeträgen den
Vorteil, dass die Anpassung an Änderungen der durchschnittlichen Ein-
kommen oder des Mietenniveaus dynamisch erfolgt, d. h. ohne dass es
dazu weiterer gesetzgeberischer oder anderweitiger Eingriffe bedürfte.

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