Vom 20. Juni 2001
Deutscher Bundestag Drucksache 14/6355
14. Wahlperiode 20. 06. 2001
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)
– Drucksachen 14/5640, 14/6063, 14/6293 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Franz Thönnes
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Andreas Birkmann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 171. Sitzung am 18. Mai 2001 be-
schlossene Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-
ÄndG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse
geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 20. Juni 2001
Der Vermittlungsausschuss
Ortwin Runde
Vorsitzender
Franz Thönnes
Berichterstatter
Dr. Andreas Birkmann
Berichterstatter
Drucksache 14/6355 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage
Zweites Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)
Zu Artikel 2 Nr. 5a – neu – (§ 309 Abs. 1a – neu –
SGB VI)
In Artikel 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
‚5a. In § 309 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches
berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu
festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Be-
ruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder
wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetzes anzuwenden ist.“‘
Zu Artikel 6a – neu – (Änderung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes)
Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
‚Artikel 6a
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungs-
zeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungs-
zeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgelt-
punkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund
einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten
Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den
letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfol-
gung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche
Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im
Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchs-
tens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu be-
rücksichtigen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittel-
ten“ die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergeben-
den“ eingefügt.
3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 309 Abs. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch findet entsprechend Anwendung.“‘
Zu Artikel 11 Abs. 2, 11 (Inkrafttreten)
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach der Angabe „11,“ die Angabe
„Artikel 2 Nr. 5a,“ eingefügt.
2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 treten Artikel 5
für Personen, für die am 28. April 1999 ein Bescheid des
Versorgungsträgers nach § 10 Abs. 5 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes noch nicht bin-
dend war, und Artikel 6a in Kraft.“