BT-Drucksache 14/6335

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5943- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6335

14. Wahlperiode

20. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5943 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(6. SGGÄndG)

A. Problem

Für bestimmte Verfahren vor den Sozialgerichten ist Gebührenfreiheit aus
sozialpolitischen Gründen nicht mehr gerechtfertigt. Die Pauschalgebühren
sind seit 1968 nicht mehr angehoben worden. Im Sozialgerichtlichen Verfahren
sind angemessene Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung des gericht-
lichen Verfahrens vorzusehen.

B. Lösung

Die Gebührenvorschriften sollen durch ein Kombinationsmodell ersetzt wer-
den, welches bei Beibehaltung des Grundsatzes der Kostenfreiheit für Ver-
sicherte und Leistungsempfänger, die Erhöhung der Pauschalgebühren für
Versicherungsträger und die Einführung einer streitwertbezogenen Gebühren-
pflicht nach dem Gerichtskostengesetz für Streitigkeiten, an denen Versicherte
und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, vorsieht. In Anlehnung an die ent-
sprechenden Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine umfas-
sende gesetzliche Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen.
Durch verschiedene Einzelregelungen sollen die Gerichte der Sozialgerichts-
barkeit entlastet und die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 14/
5943 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-
tion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Verfolgung anderer Alternativen.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Der Bund, die Länder und Gemeinden werden mit zusätzlichen Kosten nicht
belastet. Die Erhöhung der Pauschalgebühren kommt ebenso wie die Erweite-
rung des Kreises der Gebührenpflichtigen im Wesentlichen den Ländern, zu
einem geringen Teil auch dem Bund (als Träger des Bundessozialgerichts) zur
verbesserten Deckung der Gerichtshaltungskosten zu gute.

2. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau sind nicht zu erwarten. Geringfügige Auswirkungen auf die Einzel-
preise sind möglich. Die Erhöhung der Pauschalgebühren um etwa 40 Mio.
DM geht zu Lasten der Gebührenpflichtigen – insbesondere der Sozialversiche-
rungsträger und ihrer Verbände. Die Auswirkungen der Anwendbarkeit des
Gerichtskostengesetzes (für einen Teil der Verfahren) lassen sich nicht quantifi-
zieren, da die Streitwerte der betroffenen Verfahren nicht bekannt sind.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

Drucksache

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5943 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Juni 2001

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett

Vorsitzende

Anette Kramme

Berichterstatterin
Drucksache

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(6. SGGÄndG)
– Drucksache 14/5943 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(6. SGGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(6. SGGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Gerichtsverfassung

§§

Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und
Richteramt 1 bis 600

Zweiter Abschnitt Sozialgerichte 7 bis 270

Dritter Abschnitt Landessozialgerichte 28 bis 350

Vierter Abschnitt Bundessozialgericht 38 bis 500

Fünfter Abschnitt Rechtsweg und
Zuständigkeit 51 bis 590

ZWEITER TEIL

Verfahren

Erster Abschnitt Gemeinsame
Verfahrensvorschriften

Erster Unterabschnitt Allgemeine
Vorschriften 60 bis 750

Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungs-
verfahren 760

Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und
einstweiliger
Rechtsschutz 77 bis 86b

Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten
Rechtszug 87 bis 122

Fünfter Unterabschnitt Urteile und
Beschlüsse1 23 bis 142
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

§§

Zweiter Abschnitt Rechtsmittel

Erster Unterabschnitt Berufung 143 bis159a

Zweiter Unterabschnitt Revision 160 bis171a

Dritter Unterabschnitt Beschwerde 172 bis178a

Dritter Abschnitt Wiederaufnahme
des Verfahrens und
besondere Verfahrens-
vorschriften 179 bis182a

Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt Kosten 183 bis197a

Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung 198 bis201a

DRITTER TEIL

Übergangs- und Schlussvorschriften

202 bis 219“

2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige
Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Sozialgerichten werden Kammern für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Ent-
schädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädi-
gung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehin-
dertenrechts gebildet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwi-
schen Krankenkassen und

Ä

rzten, Psychotherapeu-
ten,

Z

ahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich
ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kam-
mern zu bilden.“

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht
zuständigen Stelle“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversor-
gung“ durch die Wörter „dem sozialen Entschädi-
gungsrecht“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Angele-
genheiten der Arbeitslosenversicherung“ durch die
Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.

b)

In

Absatz 3 wird

das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen
zwischen Krankenkassen und

Vertragsä

rzten, Psy-
chotherapeuten,

Vertragsz

ahnärzten (Vertragsarzt-
recht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Ver-
bände sind eigene Kammern zu bilden.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird

wie folgt gefasst:

„(3) In den Kammern für Angelegenheiten des
Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher
Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des so-
zialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehin-
dertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus
dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht
oder dem

Schwerbehindertenrecht

vertrauten Perso-
nen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der

Behinderten

im Sinne

der §§ 1 und 2 des

Schwerbe-
hindertengesetzes

und der Versicherten mit; dabei
sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten
in angemessener Zahl beteiligt werden.“

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vor-
schlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in an-
gemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung
der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entneh-
men. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der
Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates

eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung

ohne Zu-
stimmung des Bundesrates

auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine einheit-
liche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der
ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeit-
punkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amts-
periode.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Be-
darf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere
ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.

(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die
Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung,
der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts
und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind,
bestimmt sich nach Landesrecht;

dabei ist

die Zahl der
ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegen-
heiten der Knappschaftsversicherung und für Ange-
legenheiten des Vertragsarztrechts je besonders festzu-
setzen.

(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für
die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung und der Arbeitsförderung ist auf ein angemessenes
Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen
Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die
hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf

der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
therapeuten mit. In Angelegenheiten der Ver-
tragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychothera-
peuten wirken als ehrenamtliche Richter nur
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychothe-
rapeuten mit.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des so-
zialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehin-
dertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus
dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht
oder dem

Recht der Teilhabe behinderter Men-
schen

vertrauten Personen und dem Kreis der Versor-
gungsberechtigten, der

behinderten Menschen

im
Sinne

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

und
der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von
Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl betei-
ligt werden.“

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzu-
legen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbe-
hörde übertragen. Wird eine einheitliche Amtsperiode
festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Rich-
ter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit
dem Ende der laufenden Amtsperiode.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die
Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung,
der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts
und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, be-
stimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtli-
chen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der
Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des
Vertragsarztrechts

ist

je besonders festzusetzen.

(5) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
Rücksicht zu nehmen.

(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts sind
in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberech-
tigten,

Behinderten

im Sinne

der

§§ 1 und 2 des Schwer-
behindertengesetzes

und Versicherten zu berufen.“

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Rich-
ter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozial-
versicherung und der Arbeitsförderung mitwirken, wer-
den aus dem Kreis der Versicherten von den
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten
Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von
Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4
Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehör-
den aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Rich-
ter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Ver-
tragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von
den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereini-
gungen und von den Zusammenschlüssen der Kranken-
kassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen
Entschädigungsrecht oder dem

Schwerbehindertenrecht

vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern
aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsbe-
rechtigten, die

Behinderten

und die Versicherten werden
aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Verei-
nigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemein-
schaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Ver-
tretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder der

Behinderten

wesentlich
umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und
Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitglie-
derkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung
dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2
sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereini-
gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-
scher Zwecksetzung.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „für Angelegenheiten
der Arbeitslosenversicherung“ durch die Wörter „der
Arbeitsförderung“ ersetzt.

(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts

und
des Schwerbehindertenrechts

sind in angemessenem
Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtig-
ten vertretenen Versorgungsberechtigten,

behinderten
Menschen

im Sinne

des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch

und Versicherten zu berufen.“

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Ent-
schädigungsrecht oder dem

Recht der Teilhabe behin-
derter Menschen

vertrauten Personen von den Landes-
versorgungsämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für
die Versorgungsberechtigten, die

behinderten Men-
schen

und die Versicherten werden aufgestellt von den
im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren sat-
zungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interes-
senvertretung, die Beratung und Vertretung der Leis-
tungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht
oder der

behinderten Menschen

wesentlich umfassen
und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises
die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Auf-
gaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch
die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-
setzung.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-
geber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

„3. Beamte und Angestellte des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und Gemeindever-
bände sowie bei anderen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts nach näherer Anordnung der zu-
ständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörde;

4.

leitende Angestellte im Sinne von § 5
Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz

;“

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Mitglieder und Angestellte von Vereini-
gungen von Arbeitgebern sowie Vorstands-
mitglieder und Angestellte von Zusammen-
schlüssen solcher Vereinigungen, wenn
diese Personen kraft Satzung oder Voll-
macht zur Vertretung befugt sind.“

10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.

12. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu
entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft
war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine Be-
rufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes
bekannt wird. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er
seine Amtspflichten grob verletzt. Er kann von seinem
Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für
seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für
jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer. Vor
der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu
hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer
kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur
Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsent-
hebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist un-
anfechtbar.“

13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige
Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:

gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
beschäftigt.“

c

) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

„3. u n v e r ä n d e r t

4.

Personen, denen Prokura oder General-
vollmacht erteilt ist sowie leitende Ange-
stellte

;“

bb) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu
entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft
war oder das Fehlen einer Voraussetzung für seine Be-
rufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes
bekannt wird. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er
seine Amtspflichten grob verletzt. Er kann von seinem
Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für
seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt.

So-
weit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung
vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die
Zurückverweisung oder Revision begründender
Verfahrensmangel

.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Landessozialgerichten werden Senate für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehinderten-
rechts gebildet.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.

16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und die
sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann
die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Ge-
schäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des
Bundessozialgerichts übertragen.“

17. In § 40 Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
sorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Entschä-
digungsrecht“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter „Kas-
senärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wörter


Ä

rzte,

Z

ahnärzte und Psychotherapeuten“ ersetzt.

19. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ sowie das
Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und fol-
gende Sätze angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten ver-
langen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine ein-
heitliche Amtsperiode festlegen kann.“

20. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Arbeitslosenversi-
cherung“ durch das Wort „Arbeitsförderung“ und
die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate
für Angelegenheiten des sozialen

Entschädigungs-

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter „Kas-
senärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wörter


Vertragsä

rzte,

Vertragsz

ahnärzte

und Psychothe-
rapeuten“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

rechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf
Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der
Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ge-
nannten Vereinigungen, die sich über das Bundesge-
biet erstrecken, berufen.“

21. In § 47 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.

22. § 51 wird wie folgt gefasst:

㤠51

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschei-
den über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversi-
cherung einschließlich der Alterssicherung der
Landwirte,

2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, der sozialen Pflegeversicherung und
der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch So-
zialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angele-
genheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht
für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund
einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die
für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser
(§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch) gelten,

3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversi-
cherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf
Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prä-
vention durch die Träger der gesetzlichen Unfall-
versicherung,

4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung ein-
schließlich der übrigen Aufgaben der Bundesan-
stalt für Arbeit,

5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung,

6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rechts mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund
der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
(Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Ge-
setze die entsprechende Anwendung dieser Vor-
schriften vorsehen,

7.

in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts

bei der Feststellung

einer

Behinderung,

des

Grad

es

der Behinderung

sowie weiterer gesund-
heitliche

r

Merkmale

und bei der

Ausstellung, Ver-
längerung, Berichtigung und Einziehung von Aus-
weisen

(§ 4 des Schwerbehindertengesetzes)

,

8. die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ent-
stehen,

9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und
Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeit-
nehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), geregelten Aufgaben der Haupt-
zollämter entstehen,

21. u n v e r ä n d e r t

22. § 51 wird wie folgt gefasst:

㤠51

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschei-
den über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. bei der Feststellung

von

Behinderung

en und ih-
ren

Grad sowie weitere gesundheitliche Merk-
male,

ferner die

Ausstellung, Verlängerung, Be-
richtigung und Einziehung von Ausweisen

nach
§ 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

,

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 –

Drucksache

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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen
Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschei-
den auch über privat-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
legenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betrof-
fen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwen-
dung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und
die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialge-
setzbuch) entsprechend.“

23. § 53 wird aufgehoben.

24. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinderten-
rechts“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort
„Inland“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Wörter
„im Ausland“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Angabe 㤠51 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „51 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt
und die Wörter „und in Angelegenheiten nach § 122
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen Kran-
kenversicherung“, die Wörter „Kassenarztzulas-
sung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die Wörter
„Zulassungen nach Vertragsarztrecht“ und das Wort
„Kassenarztrechts“ durch das Wort „Vertragsarzt-
rechts“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde
betreffen, gilt § 57 Abs. 1.“

26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter „sowie Terminbe-
stimmungen und Ladungen“ gestrichen und folgender
Satz angefügt:

„Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu
geben.“

27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leis-
tungserbringern und Krankenkassen oder Pflege-
kassen.“

28. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

10. u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen Kran-
kenversicherung“, die Wörter „Kassenarztzulas-
sung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die Wörter
„Zulassungen nach Vertragsarztrecht“

, die Wörter
„Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)“ durch
die Wörter „der Vertragsarztsitz, der Vertrags-
zahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz“

und das Wort „Kassenarztrechts“ durch das Wort
„Vertragsarztrechts“ ersetzt.“

b) u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. § 71 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache

14/

6335

– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

„(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von
§ 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.“

b)

In

Absatz 5

werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
schädigungsrechts und des Schwerbehinderten-
rechts“ ersetzt

.

29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für
Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern,
von berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
schaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten
Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder Voll-
macht zur Prozessvertretung befugt sind.“

30. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
sorgung“ durch die Wörter „des sozialen Entschädi-
gungsrechts“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die
Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht,
kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzei-
ger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im
gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitun-
gen veröffentlicht werden. Die Frist muss mindes-
tens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es
ist jeweils anzugeben, an welchem Tage die An-
tragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 ent-
sprechend. Das Gericht soll Personen, die von der
Entscheidung erkennbar in besonderem Maße be-
troffen werden, auch ohne Antrag beiladen.“

d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kriegsopferver-
sorgung“ durch die Wörter „des sozialen Entschädi-
gungsrechts“ ersetzt.

31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz“.

32. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

b) Absatz 5

wird wie folgt gefasst:

„(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschä-
digungsrechts und des Schwerbehinderten-
rechts wird das Land durch das Landesversor-
gungsamt oder durch die Stelle, der dessen
Aufgaben übertragen worden sind, vertreten.“

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

31a. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versiche-
rungsträger“ werden die Wörter „oder einer seiner
Verbände“ eingefügt.

32. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 –

Drucksache

14/

6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

„Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei
Monate.“

33. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

34. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:

㤠86a

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben auf-
schiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestalten-
den und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Bei-
trags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung
von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen
Abgaben einschließlich der darauf entfallenden
Nebenkosten,

2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwal-
tungsakten, die eine laufende Leistung entziehen
oder herabsetzen,

3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der
Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine
laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,

4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Fällen,

5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Inte-
resse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen oder über den Wider-
spruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollzie-
hung mit schriftlicher Begründung des besonderen
Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Wider-
spruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung
ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absat-
zes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfol-
gen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder
wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kosten-
pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegen-
heiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächst-
höhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine
oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die
Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befris-
tet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit
ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine
Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden

33. u n v e r ä n d e r t

34. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:

㤠86a

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 14/6335 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3
gilt entsprechend.

§ 86b

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1. in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfech-
tungsklage aufschiebende Wirkung haben, die so-
fortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

2. in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfech-
tungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an-
ordnen,

3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollzie-
hung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung oder die An-
ordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen
versehen oder befristet werden. Das Gericht der Haupt-
sache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit än-
dern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt,
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einst-
weilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver-
änderung des bestehenden Zustands die Verwirkli-
chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige An-
ordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der
Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und,
wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig
ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926,
928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind
schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

35. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Be-
kanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist
beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“

36. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für
Arbeit eine Frist von einem Monat, im Übrigen“ gestri-
chen.

37. § 97 wird aufgehoben.

38. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Ur-
teils zurücknehmen.“

§ 86b

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-
tungsklage aufschiebende Wirkung hat, die sofor-
tige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfech-
tungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-
nen,

3. u n v e r ä n d e r t

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung oder die An-
ordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen
versehen oder befristet werden. Das Gericht der Haupt-
sache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit än-
dern oder aufheben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

39. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Versicherten,“ die Wörter „des Behinderten,“ einge-
fügt.

40. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht
erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskosten-
gesetz gilt.“

41. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über
eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechts-
frage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich
ist.“

42. § 134 wird wie folgt gefasst:

㤠134

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abge-
fasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im Falle
des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhö-
rung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf
dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu
vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.“

43. § 135 wird wie folgt gefasst:

㤠135

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustel-
len.“

44. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Stand oder
Gewerbe,“ gestrichen.

45. In § 137 werden die Wörter „in der Form des Prägesie-
gels“ gestrichen.

46. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist,

1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen
Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
gestellt haben.“

47. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
Rechtsmittel angefochten werden können oder über ei-
nen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Be-
schlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die
über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner
weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechts-
mittel aus den Gründen der angefochtenen Entschei-
dung als unbegründet zurückweist.“

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/6335 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

48. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Bundesso-
zialgerichts“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt; nach dem Wort „Bundes“ werden die Wörter
„oder des Bundesverfassungsgerichts“ eingefügt.

49. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschwerde ist bei dem Landessozialge-
richt innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde
nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entscheidet
durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung
bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Be-
schwerde soll eine kurze Begründung beigefügt
werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird
das Urteil rechtskräftig.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wird der
Beschwerde abgeholfen oder“ gestrichen.

50. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage
nach § 86a Aufschub bewirkt.“

51. § 155 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende
auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.“

52. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des
Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2
ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten
voraus.“

53. § 160a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort
„Beschluss“ durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:

„§ 169 gilt entsprechend.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in
dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung zurückverweisen.“

54. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

54. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

„Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und
Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-
rufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen
der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2
genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.“

55. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Entschädi-
gungsrechts“ ersetzt.

56. Dem § 172 Abs. 1 wird angefügt:

„Die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86b sowie
gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozesskosten-
hilfe ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsa-
che die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 der Zulassung
bedürfte.“

57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be-
schwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozial-
gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“

58. § 180 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Kriegsopferversorgung“
durch die Wörter „nach dem sozialen Entschädi-
gungsrecht“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird gestrichen.

59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch
die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen Ent-
schädigungsrecht“ ersetzt.

61. § 183 wird wie folgt gefasst:

㤠183

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-
barkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger ein-
schließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behin-
derte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie
in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Be-
klagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnach-
folger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem
Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten
Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu
diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109
Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben
unberührt.“

62. § 184 wird wie folgt gefasst:

„§184

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183
genannten Personen gehören, haben für jede Streitsa-
che eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, so-
bald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist

55. u n v e r ä n d e r t

56. entfällt

57. u n v e r ä n d e r t

58. u n v e r ä n d e r t

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

61. u n v e r ä n d e r t

62. § 184 wird wie folgt gefasst:

„§184

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/6335 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben
Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegan-
gen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Ge-
richtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro,
festgesetzt.“

63. In § 187 werden die Wörter „Körperschaften oder An-
stalten des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „nach
§ 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige“ ersetzt.

64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Körper-
schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch
die Wörter „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen“
ersetzt.

65. § 192 wird wie folgt gefasst:

㤠192

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver-
fahren anders beendet wird, durch Beschluss einem
Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
die dadurch verursacht werden, dass

1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung
einer mündlichen Verhandlung oder die Anberau-
mung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-
handlung nötig geworden ist oder

2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl
ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die offen-
sichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortfüh-
rung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist
oder

3. eine Klage missbräuchlich erhoben oder eine sons-
tige Verfahrenshandlung missbräuchlich vorgenom-
men wird.

Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevoll-
mächtigter.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem
Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt.
Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenent-
scheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wer-
den.“

66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch die
Wörter „in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflich-
tigen“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

63. u n v e r ä n d e r t

64. u n v e r ä n d e r t

65. § 192 wird wie folgt gefasst:

㤠192

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver-
fahren anders beendet wird, durch Beschluss einem
Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
die dadurch verursacht werden, dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl
ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Miss-
bräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -vertei-
digung dargelegt worden und er auf die Möglich-
keit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreites hingewiesen worden ist.

3. entfällt

Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevoll-
mächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei
mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die
jeweilige Instanz.

(2) unverändert

66. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ er-
setzt.

68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:

㤠197a

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger
noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen,
werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskos-
tengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine
Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die
Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Ver-
waltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in
den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichts-
ordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75
Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen bei-
geladen, können dieser Kosten nur unter den Vorausset-
zungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen
des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen
des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichts-
kosten.“

69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die Wörter
„den Arrest und die einstweilige Verfügung“ gestrichen.

70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird eingefügt:

„2. aus einstweiligen Anordnungen,“

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bishe-
rige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 5.

71. In § 219 werden die Wörter „Berlin, Bremen, Hamburg
und Schleswig-Holstein“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird eingefügt:

„d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach
diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzu-
wenden ist.“

b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

67. u n v e r ä n d e r t

68. u n v e r ä n d e r t

69. u n v e r ä n d e r t

70. u n v e r ä n d e r t

70a. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:

㤠206

Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für
die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese
auch für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkei-
ten.“

71. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/6335 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Finanz- und
Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
und den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozial-
gerichtsbarkeit“.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit“ durch die
Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichts-
barkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozialge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „500 000 Euro“
die Wörter „und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2,5 Mil-
lionen Euro“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-
richtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2,5 Millio-
nen Euro angenommen werden.“

5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und nach den
Wörtern „von Arbeitnehmern auf wiederkehrende
Leistungen“ werden die Wörter „sowie in Verfahren
vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen An-
sprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde
oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt
werden,“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-
und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags
nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder
nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand be-
stimmbar, so ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 zu
bestimmen.“

6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-“
ein Komma und das Wort „Sozial-“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender
Gliederungsteil eingefügt:

„Teil 4
Verfahren vor den Gerichten

der Sozialgerichtsbarkeit

I. Prozessverfahren

II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach
§ 86b SGG

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Fi-
nanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Ver-
gleich, Verzögerung des Rechtsstreits

IV. Beschwerdeverfahren“.

bb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5
wird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt:

„Teil 5
Besondere Verfahren

zur Befriedigung der Gläubiger

I. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche
Verteilungsverfahren

II. Verfahren nach dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung; Zwangsliquidation einer Bahnein-
heit“.

b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand

Gebüh-
renbetrag
oder Satz
der Ge-

bühr nach
§ 11

Abs. 2
GKG

„Teil 4
Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-

richtsbarkeit

I. Prozessverfahren

1. Prozessverfahren erster Instanz

4110 Verfahren im Allgemeinen.............. 1,0

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Be-
weisbeschluss, die Anordnung einer Be-
weiserhebung oder ein Gerichtsbescheid
unterschrieben ist und früher als eine Woche
vor Beginn des Tages, der für die mündliche
Verhandlung vorgesehen war.

4113 Gerichtsbescheid (§105 SGG),
Grundurteil als Zwischenurteil (§202
SGG i.V.m. §304 ZPO), Vorbe-
haltsurteil (§202 SGG i.V.m. §302
ZPO)............................................... 1,0

4114 Endurteil, soweit die Gebühr 4113
entstanden ist................................. 1,5

4115 Endurteil, soweit die Gebühr 4113
nicht entstanden ist......................... 2,5

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/6335 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s
Nr. Gebührentatbestand

Gebüh-
renbetrag
oder Satz
der Ge-

bühr nach
§ 11

Abs. 2
GKG

4118 Beschluss nach §197a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §161 Abs.2 VwGO, so-
weit nicht bereits die Gebühr 4114
oder 4115 entstanden ist................ 1,5

2. Berufungsverfahren

4120 Verfahren im Allgemeinen............... 1,5

4121 Zurücknahme der Berufung oder
der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem ein Beweisbeschluss oder die
Anordnung einer Beweiserhebung
unterschrieben oder ein Termin zur
mündlichen Verhandlung unter-
schriftlich bestimmt ist: Die Gebühr
4120 ermäßigt sich auf................... 0,5

4123 Beschluss nach §153 Abs.4 SGG,
Grundurteil als Zwischenurteil (§202
SGG i.V.m. §304 ZPO), Vorbe-
haltsurteil (§202 SGG i.V.m. §302
ZPO)............................................... 1,5

4124 Urteil, das die Instanz abschließt,
soweit die Gebühr 4123 entstanden
ist.................................................... 1,5

4125 Urteil, das die Instanz abschließt,
soweit die Gebühr 4123 nicht ent-
standen ist...................................... 3,0

4128 Beschluss nach §197a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §161 Abs.2 VwGO, so-
weit nicht bereits die Gebühr 4124
oder 4125 entstanden ist................ 1,5

3. Revisionsverfahren

4130 Verfahren im Allgemeinen............... 2,0

4131 Zurücknahme der Revision oder der
Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 4130
ermäßigt sich auf............................ 0,5

4133 Urteil, das die Instanz abschließt.... 3,0

4138 Beschluss nach §197a Abs.1 Satz1
SGG i.V.m. §161 Abs.2 VwGO....... 1,5

II. Einstweilige Anor

dnungen, Verfahren nach

§86b SGG

4210 Verfahren über den Antrag.............. 0,5

In Verfahren über den Antrag auf Erlass und
über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren
jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfah-
ren nach §86b SGG gelten innerhalb eines
Rechtszuges als ein Verfahren.

III. Verfahren zur Sicher

ung des Beweises, Ver-

gleich, Verzögerung des Rechtsstreits

4300 Verfahren zur Sicherung des Be-
weises............................................. 0,5

4310 Abschluss eines Vergleichs vor Ge-
richt in einem Rechtsstreit: Soweit
der Wert des Vergleichsgegenstan-
des den Wert des Streitgegenstan-
des übersteigt................................. 0,25

4320 Auferlegung einer Gebühr nach §34
GKG wegen Verzögerung des
Rechtsstreits...................................

wie vom
Gericht

be-
stimmt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Nr. Gebührentatbestand

Gebüh-
renbetrag
oder Satz
der Ge-

bühr nach
§ 11

Abs. 2
GKG

IV. Beschwerdeverfahren

4400 Verfahren über die Beschwerde ge-
gen Entscheidungen über die in
Abschnitt II genannten Anträge....... 1,0

4410 Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Beschwerden, wenn für
die angefochtene Entscheidung
oder für das dieser Entscheidung
vorangegangene Verfahren eine
Festgebühr bestimmt ist, und über
die Beschwerde gegen eine Ent-
scheidung im Verfahren über die
Prozesskostenhilfe: Die Beschwer-
de wird verworfen oder zurückge-
wiesen............................................

25,00
EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen
oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Ge bühr nach b

illi

gem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.

4420 Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebüh-
renfrei sind: Soweit die Beschwerde
verworfen oder zurückgewiesen
wird................................................. 1,0“

c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch
folgenden Teil 5 ersetzt:

c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch
folgenden Teil 5 ersetzt:

Entwurf Beschlüsse des 11. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

„Teil 5
Besondere Verfahren zur Befriedigung der

Gläubiger

„Teil 5
Besondere Verfahren zur Befriedigung der

Gläubiger

I. Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche
Verteilungsverfahren

I. Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche
Verteilungsverfahren

1. Insolvenzverfahren 1. unveränder t

a) Eröffnungsverfahren

5110 Verfahren über den Antrag des
Schuldners auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens .......................... 0,5

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfah-
ren nach §306 InsO ruht.

5111 Verfahren über den Antrag eines
Gläubigers auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens .............................

0,5
minde-
stens

100,00
EUR

b) Durchführung des Insolvenzverfahrens
auf Antrag des Schuldners, auch wenn
das Verfahren gleichzeitig auf Antrag ei-
nes Gläubigers eröffnet wurde

5112 Durchführung des Insolvenzverfah-
rens .............................................. 2,5

Drucksache 14/6335 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbe-
schluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

5113 Einstellung des Verfahrens vor dem
Ende des Prüfungstermins nach
§§207, 211, 212, 213 InsO oder §3
des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkurs-
vertrag: Die Gebühr 5112 ermäßigt
sich auf ......................................... 0,5

5114 Einstellung des Verfahrens nach
dem Ende des Prüfungstermins
nach §§207, 211, 212, 213 InsO
oder §3 des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Kon-
kursvertrag: Die Gebühr 5112 er-
mäßigt sich auf ............................. 1,5

c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf
Antrag eines Gläubigers

5115 Durchführung des Insolvenzverfah-
rens .............................................. 3,0

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbe-
schluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

5116 Einstellung des Verfahrens vor dem
Ende des Prüfungstermins nach
§§207, 211, 212, 213 InsO oder §3
des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkurs-
vertrag: Die Gebühr 5115 ermäßigt
sich auf ......................................... 1,0

5117 Einstellung des Verfahrens nach
dem Ende des Prüfungstermins
nach §§207, 211, 212, 213 InsO
oder §3 des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Kon-
kursvertrag: Die Gebühr 5115 er-
mäßigt sich auf ............................. 2,0

d) Besonderer Prüfungstermin und schriftli-
ches Prüfungsverfahren (§177 InsO)

5118 Prüfung von Forderungen je Gläu-
biger ..................................................

13,00
EUR

e) Restschuldbefreiung

5119 Entscheidung über den Antrag auf
Versagung oder Widerruf der Rest-
schuldbefreiung (§§296, 297, 300,
303 InsO)...........................................

30,00
EUR

2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren 2. unveränder t

5120 Verfahren über den Antrag auf Er-
öffnung des Verteilungsverfahrens.. 1,0

5123 Durchführung des Verteilungsver-
fahrens........................................... 2,0

5125 Prüfung von Forderungen in einem
besonderen Prüfungstermin (§11
SVertO) je Gläubiger ....................

13,00
EUR

3. Beschwerdeverfahren 3. Beschwerdeverfahren

5130 Verfahren über die Beschwerde ge-
gen die Entscheidung über den An-
trag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens .................................... 1,0

5130 Verfahren über die Beschwerde ge-
gen die Entscheidung über den An-
trag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens.............................. 1,0

5133 Verfahren über Rechtsbeschwer-
den:
Soweit die Rechtsbeschwerde
verworfen oder zurückgewiesen
wird................................................ 2,0

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

5131 Verfahren über nicht aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach ande-
ren Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird............. 1,0

5135 Verfahren über nicht aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach ande-
ren Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird .............. 1,0

II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

II. unv eränder t

Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller
gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam
stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Ge-
genstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen
einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach
§765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr
5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Ent-
scheidung nach §30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

1. Zwangsversteigerung

5210 Entscheidung über den Antrag auf
Anordnung der Zwangsversteige-
rung oder über den Beitritt zum
Verfahren......................................

51,00
EUR

5212 Verfahren im Allgemeinen............. 0,5

5213 Beendigung des Verfahrens vor
Ablauf des Tages, an dem die Ver-
fügung mit der Bestimmung des er-
sten Versteigerungstermins unter-
schrieben ist: Die Gebühr 5212 er-
mäßigt sich auf ............................. 0,25

5215 Abhaltung mindestens eines Ver-
steigerungstermins mit Aufforde-
rung zur Abgabe von Geboten ...... 0,5

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag auf-
grund des §74a oder §85a ZVG, §13 oder
§13a des Gesetzes über Vollstreckungs-
schutz für die Binnenschifffahrt versagt
bleibt.

5217 Erteilung des Zuschlags................ 0,5

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbe-
schluss aufgehoben wird.

5218 Verteilungsverfahren..................... 0,5

5219 Fall der §§143, 144 ZVG: Die Ge-
bühr 5218 ermäßigt sich auf ......... 0,25

2. Zwangsverwaltung

5220 Entscheidung über den Antrag auf
Anordnung der Zwangsverwaltung
oder über den Beitritt zum Verfah-
ren ................................................

51,00
EUR

5221 Durchführung des Verfahrens: Für
jedes angefangene Jahr, beginnend
mit dem Tag der Beschlagnahme . 0,5

3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit

5230 Entscheidung über den Antrag auf
Eröffnung der Zwangsliquidation...

51,00
EUR

5232 Verfahren im Allgemeinen............. 0,5

5233 Verfahren wird eingestellt: Die Ge-
bühr 5232 ermäßigt sich auf ......... 0,25

Drucksache 14/6335 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

Nr. Gebührentatbestand

Gebühren-
betrag oder

Satz der
Gebühr nach
§ 11 Abs. 2

GKG

4. Beschwerdeverfahren

5240 Verfahren über Beschwerden, wenn
für die angefochtene Entscheidung
eine Festgebühr bestimmt ist: Die
Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen ............................ 51,00

EUR

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen
oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach b

illigem Ermessen auf die

Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. .......................

5241 Verfahren über sonstige Beschwer-
den, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind: Soweit
die Beschwerde verworfen oder zu-
rückgewiesen wird........................... 0,25“

Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …) wird wie
folgt geändert:

1. § 149 wird gestrichen.

2. § 330 Abs. 5 wird gestrichen.

3. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt:

㤠336a
Wirkung von Widerspruch und Klage

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage entfällt

1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosen-
geld durch Arbeitgeber nach §§ 147a, 147b, 148,

2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach
§ 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 aufhe-
ben oder ändern,

3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach
§ 288a untersagen,

4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und
Arbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung der
Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung
nach § 295,

Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …) wird wie
folgt geändert:

0. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berech-
net und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalen-
dertag entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeits-
losengeldes.“

1. unverändert

2. unverändert

3. unverändert

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeits-
amt oder eine sonstigen Dienststelle der Bundesan-
stalt persönlich zu melden.

Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entzie-
hung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“

Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –

Dem § 266 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember
1998 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostrukturaus-
gleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten
haben keine aufschiebende Wirkung.“

Artikel 5

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

Die Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,
Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-
tor bei der Bahnversicherungsanstalt“ eingefügt,

b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ die
Amtsbezeichnung „Direktor der Eisenbahn-Unfall-
kasse – als Geschäftsführer –“ eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissen-
schaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen“ die
Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversiche-
rungsanstalt“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 2477), zuletzt geändert durch … (BGBl. I. S. …), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestset-
zung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben
keine aufschiebende Wirkung.“

2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz
angefügt:

„Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts
hat keine aufschiebende Wirkung.“

3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss
festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschie-
bende Wirkung.“

4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostruk-
turausgleich einschließlich der hierauf entfallenden
Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.“

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/6335 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Häftlingshilfegesetzes

In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
gabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 14), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Schwerbehindertengesetzes

§ 4 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I
S. 1421), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird gestrichen.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte

§ 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11

Änderung des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes

§ 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird gestrichen.

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

entfällt

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6335

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Gesetzes zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen

Erwerbstätigkeit

§ 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 13

Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes

In § 16 des Gesetzes über die Sozialversicherung der
selbständigen Künstler und Publizisten vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbe-
scheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

Artikel 14

Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

§ 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 31. Januar
1994 (BGBl. I S. 180), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird aufgehoben.

2. Satz 3 wird Satz 2.

Artikel 15

Änderung des Versorgungsruhensgesetzes

In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 97
Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 86b“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte

§ 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 26. Juli 1957, das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Ver-
fahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ ein
Komma und die Wörter „in denen das Gerichtskostenge-
setz nicht anzuwenden ist,“ eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozial-
gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

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Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

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Artikel 16

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Drucksache 14/6335 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 11 . A u s s c h u s s e s

in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen
gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder § 153
Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsan-
walt eine halbe Verhandlungsgebühr.“

3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114
Abs. 6 entsprechend.“

4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 17

Aufhebung der Verordnung zu § 184 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes

(360-2)

Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des So-
zialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr vom 31. März
1955 (BGBl. I S. 180), in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 360-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai
1968 (BGBl. I S. 412), wird aufgehoben.

Artikel 18

Übergangsregelungen

Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder
Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt
worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozial-
gerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fas-
sung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig wa-
ren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen
Fassung.

Artikel 19

Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Übergangsregelungen

(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder
Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt
worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozial-
gerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fas-
sung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig wa-
ren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen
Fassung.

(2) Artikel 1 Nr. 49, 53 und 56 gilt nicht für Verfah-
ren, in denen die angefochtene Entscheidung vor
Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder
bekannt gegeben wurde.

Artikel 19

u n v e r ä n d e r t

Artikel 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 Nr. 70a (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft.
Artikel 3 Nr. 0 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2001 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar
2002 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6335

Bericht der Abgeordneten Anette Kramme

A. Allgemeiner Teil

I. Beratungsverlauf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 170. Sitzung am
17. Mai 2001 den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5943
in 1. Lesung beraten und dem Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung zur federführenden Beratung sowie dem
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 86. Sitzung am 20. Juni
2001 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Mitglieder der Fraktionen der F.D.P. und
PDS beschlossen, dass keine verfassungsrechtlichen und
rechtsförmlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf be-
stünden.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialord-
nung hat auf seiner 93. und 94. Sitzung am 30. Mai und
20. Juni 2001 die Vorlage beraten. Als Ergebnis hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der F.D.P. bei
Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der PDS be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel des Gesetzentwurfs sind die Änderung der Gebühren-
vorschriften, die Verbesserung des einstweiligen Rechts-
schutzes sowie eine Straffung und Beschleunigung des
gerichtlichen Verfahrens. Zu diesem Zweck soll der einst-
weilige Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichts-
barkeit sowie außerhalb gerichtlicher Entscheidungen
umfassend gesetzlich geregelt werden. Die Bestimmungen
orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der Ver-
waltungs- und Finanzgerichtsbarkeit und berücksichtigen
Besonderheiten der sozialgerichtlichen Verfahren. Der
Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen vor, die die So-
zialgerichte entlasten und die gerichtlichen Verfahren
beschleunigen sollen, ohne wichtige Grundprinzipien der
Sozialgerichtsbarkeit (Untersuchungsmaxime, rechtliches
Gehör) ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. Im Übrigen
werden Änderungen in anderen Rechtsbereichen berück-
sichtigt. Durch die Einführung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – sind teils redaktionelle
Anpassungen, teils inhaltliche Folgeänderung erforderlich.
Ferner wird redaktionell berücksichtigt, dass ein zunehmen-
der Anteil von Versorgungsberechtigten nicht mehr Leistun-
gen der Kriegsopferversorgung, sondern Leistungen des
sozialen Entschädigungsrechtes erhält.

III. Ausschussberatungen

Die Mitglieder der Fraktion der SPD erklärten, dass sie
den Gesetzentwurf für eine richtige und wichtige und not-
wendige Maßnahme hielten. Die vorgesehenen Gesetzes-
änderungen würden das gerichtliche Verfahren straffen und
beschleunigen sowie den einstweiligen Rechtsschutz ver-

stärken. Beides sei notwendig. Dies gelte ebenfalls für die
Änderungen der Gebührenvorschriften. Zuletzt sei 1968
eine Anpassung der Gebühren vorgenommen worden. In-
zwischen würden die Gebühreneinnahmen im Wesentlichen
nur noch die mit der Gebührenfestsetzung und Abrechnung
verbundenen Ausgaben decken. Das vorgesehene Kombina-
tionsmodell gewährleiste, dass auch zukünftig der Sozial-
gerichtsweg allen Versicherten und Leistungsempfängern
unabhängig von der Einkommenslage offen bleibe.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten ihre
Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Es sei legitim und
akzeptabel, dass nach dreißig Jahren die Gebühren ange-
passt würden. Richtig sei auch das Festhalten an der Kos-
tenfreiheit für Versicherte. Anderenfalls würde das Prozess-
kostenrisiko viele Versicherte davon abhalten, ihre Ansprü-
che gegen große Versicherungsträger gerichtlich geltend zu
machen. Begrüßt würde auch, dass die Behindertenver-
bände weiterhin als Prozessvertreter tätig werden könnten.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonten, dass der Gesetzentwurf eine Ausweitung des
Rechtsschutzes für den Einzelnen vorsehe. Auch werde die
Rücknahme der Berufung nach Schluss der mündlichen Ver-
handlung bis zum Eintritt der Rechtskraft mit Einwilligung
der Berufungsbeklagten ermöglicht. Die Straffung und Be-
schleunigung der Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit
würde den Bürgerinnen und Bürgern helfen und dem grund-
gesetzlich geschützten Prinzip des rechtlichen Gehörs Rech-
nung tragen.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. lehnten den
Gesetzentwurf ab. Wesentlicher Kritikpunkt seien die vor-
gesehenen Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz. Sie
würden es Sozialversicherungsträgern noch nach Jahren er-
möglichen, von schwerkranken Menschen die Kosten für im
einstweiligen Verfahren erstrittene Gesundheitsmaßnahmen
zurückzufordern. Eine zeitliche Befristung des Rückforde-
rungsanspruches sei notwendig. Zu kritisieren sei ferner,
dass entgegen den einstimmigen Empfehlungen im Rech-
nungsprüfungsausschuss an der Kostenfreiheit im Sozialge-
richtsverfahren festgehalten werde. Diese Haltung sei um so
unverständlicher, als gleichzeitig Gerichtsgebühren für das
Vertragsarztverfahren neu eingeführt würden. Abgelehnt
würden auch die nur schwachen prozessleitenden Rechte
des Gerichtes. Dadurch würde ein zügiger Verfahrensablauf
erschwert.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS begrüßten die
Absicht der Bundesregierung, die Sozialgerichtsverfahren
zu beschleunigen. Allerdings würde das Gesetz auch
Verschlechterungen für die Versicherten enthalten. Diese
würden von der Fraktion der PDS abgelehnt. Dies gelte ins-
besondere für die neu eingeführten Paragraphen 86a und
86b. Mit diesen Regelungen seien entscheidende Einschrän-
kungen bei der bisher normierten aufschiebenden Wirkung
von Widerspruch und Anfechtungsklage verbunden. Proble-
matisch sei auch die vorgesehene Regelung der Kosten-
tragung für die Fälle, wo Beteiligte einen Rechtsstreit fort-
führen, obwohl die offensichtliche Aussichtslosigkeit der
weiteren Rechtsverfolgung dargelegt worden sei.

Drucksache 14/6335 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf die Gesetzentwürfe verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 4

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 2)

Dass die Landesregierungen Rechtsverordnungen über die
Festlegung einer einheitlichen Amtsperiode für ehrenamt-
liche Richter ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
und die Befugnis zum Erlass solcher Verordnungen auf an-
dere oberste Landesbehörden übertragen können, bedarf
keiner gesetzlichen Regelung. Die Änderung entspricht
einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 4)

Redaktionelle Änderung. Durch Streichung des Wortes
„dabei“ zu Beginn des zweiten Halbsatzes wird klargestellt,
dass die Zahl der ehrenamtlichen Richter für Angelegen-
heiten des Vertragsarztrechts nicht zusammen mit der Be-
stimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richter für die im
ersten Halbsatz genannten Angelegenheiten festzusetzen ist.
Die Zahl der ehrenamtlichen Richter für Vertragsarztangele-
genheiten ist gesondert festzulegen. Die Änderung ent-
spricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 13 Abs. 6)

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 1 Nr. 8

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b

Die Ergänzung des Absatzes 2 gleicht den Arbeitgeber-
begriff dem § 22 Abs. 1 ArbGG an. Die Änderung ent-
spricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c

In Nummer 4 wird auf die Anwendung des schwierig über-
prüfbaren § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG verzichtet. Nummer 3
entspricht dem Regierungsentwurf. Die Änderung ent-
spricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 12

Die Regelung entspricht in ihren Auswirkungen den be-
währten Regelungen der §§ 65 und 73 Abs. 2 ArbGG. Sie
verhindert, dass wegen einer nicht vorschriftsmäßig besetz-
ten Richterbank Urteile einer gerichtlichen Nachprüfung im
Berufungsverfahren zugänglich werden, bei denen dies
nicht nach der umfassenden Regelung des § 144 SGG ohne-
hin der Fall ist. Die Änderung entspricht einem Vorschlag
des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 18

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nr. 22

Anpassung an den Sprachgebrauch des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 1 Nr. 25

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nr. 28

Es handelt sich um eine Klarstellung im Hinblick auf spe-
zielle Verhältnisse in einzelnen Ländern. Beispielsweise
wurden in Nordrhein-Westfalen die Aufgaben des Landes-
versorgungsamtes durch Landesrecht einer eigenen Abtei-
lung der Bezirksregierung Münster übertragen. Die Ände-
rung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 31a

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der
zügigen Abwicklung sozialrechtlicher Verfahren kann auch
im Hinblick auf die Verbände auf ein Vorverfahren verzich-
tet werden.

Zu Artikel 1 Nr. 34

Redaktionelle Klarstellung des Gewollten. Es handelt sich
um alternative und nicht kumulative Voraussetzungen.

Zu Artikel 1 Nr. 56

Entsprechend einer in der Verwaltungsgerichtsordnung vor-
gesehenen Änderung (Entwurf eines Rechtsmittelbereini-
gungsgesetzes, Bundesratsdrucksache 405/01 vom 1. Juni
2001) soll auch die Beschwerde gegen Beschlüsse nach
§ 86b sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über Prozess-
kostenhilfe unabhängig von der Zulässigkeit des Berufungs-
verfahrens möglich sein.

Zu Artikel 1 Nr. 62

Die Versorgungsverwaltung ist nach ständiger Recht-
sprechung von der bisherigen Pflicht von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Zahlung von
Pauschgebühren nach § 184 SGG a. F. ausgenommen (siehe
z. B. Beschluss des BSG vom 10. Dezember 1956, 8 RV
391/54). Mit dieser Regelung wurde dem allgemeinen Ge-
sichtspunkt Rechnung getragen, dass der Träger der Ge-
richtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen
hat, nicht in seine eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6335

(BSG a. a. O.). Da die seinerzeitige Begründung für die
Kostenfreiheit aufgrund des geänderten Wortlauts des § 184
nicht mehr greift, ist eine ausdrückliche gesetzliche Rege-
lung der Kostenfreiheit erforderlich. Die Änderung ent-
spricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 1 Nr. 65 (§ 192 Abs. 1 Satz 1)

Bei einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung oder -vertei-
digung soll der Beteiligte vorab auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung hingewiesen werden. Im Übrigen kann
auf die Nennung des Tatbestandes der „offensichtlichen
Aussichtslosigkeit“ verzichtet werden, weil es sich um
einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfol-
gung handelt (so auch die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zu § 34 BVerfGG).

Zu Artikel 1 Nr. 65 (§ 192 Abs. 1 Satz 3)

Die genaue Feststellung der Kosten gemäß § 192 kann im
Einzelfall problematisch sein. Eine pauschale gesetzliche
Regelung schafft dagegen Rechtssicherheit hinsichtlich der
Höhe der mindestens aufzuerlegenden Kosten und erlaubt
trotzdem die Auferlegung nachweisbar deutlich höherer
Kosten. Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bun-
desrates.

Zu Artikel 1 Nr. 70a

Durch die Einordnung des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch, die am 1. Juli 2001 in Kraft tritt wird auch das
Schwerbehindertengesetz aufgehoben. Dadurch ist § 4
Abs. 6 Satz 2 SchwbG ersatzlos weggefallen, wonach die
besonderen Vorschriften für die Kriegsopferversorgung im
Sozialgerichtsgesetz auch für das Schwerbehindertenrecht
gelten. Da das SGB IX eine entsprechende Vorschrift nicht
enthält und die vorgesehene Novellierung des Sozialge-
richtsgesetzes, die entsprechende Normen enthält, voraus-
sichtlich erst am 2. Januar 2002 in Kraft tritt, wird diese
Vorschrift in § 206 als Übergangsregelung übernommen.
Sie tritt zum 1. Juli 2001 in Kraft.

Zu Artikel 2 Nr. 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund
der durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuord-
nung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623) erfolgten Änderung.

Zu Artikel 2 Nr. 7

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der
Änderungen durch Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe r und s des
ZPO-Reformgesetzes.

Zu Artikel 3

Wiederherstellung der bis zum Inkrafttreten des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch geltenden Rechtslage.

Zu Artikel 4

Durch die Änderungen bleibt es bei der geltenden Rechts-
lage, dass Klage und Widerspruch keine aufschiebende Wir-
kung haben, da anderenfalls die finanzielle Funktionsfähig-
keit der vertragsärztlichen Leistungserbringung gefährdet
würde. Nummer 4 entspricht dem Regierungsentwurf.

Zu Artikel 9

Das Schwerbehindertengesetz wird zum 1. Juli 2001 durch
das SGB IX aufgehoben.

Zu Artikel 18

Artikel 18 ist notwendig um die für anhängige Verfahren er-
forderlichen Übergangsvorschriften zu ergänzen. Absatz 2
bestimmt, dass die dort genannten Änderungen bei den
Rechtsmitteln nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
erlassene Entscheidungen gelten. Die Änderung entspricht
einem Vorschlag des Bundesrates.

Zu Artikel 20

Das rückwirkende Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 70a ist er-
forderlich um sicherzustellen, dass bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes im Januar 2002, die besonderen Vorschrif-
ten des SGG für die Kriegsopferversorgung auch für das
Schwerbehindertenrecht gelten. Durch die Aufhebung des
Schwerbehindertengesetzes, das eine solche Regelung ent-
hielt, ist diese Übergangsregelung notwendig geworden.
Die Vorschrift soll zum 2. Januar 2002 außer Kraft treten,
weil durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes die oben be-
schriebene Lücke geschlossen wird. Das rückwirkende
Inkrafttreten des Artikels 3 Nr. 0 ermöglicht es der Bundes-
anstalt für Arbeit das bisherige bewährte Leistungsverfah-
ren zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes auch nach In-
krafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin
anzuwenden.

Berlin, den 20. Juni 2001

Anette Kramme
Berichterstatterin

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