BT-Drucksache 14/6334

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6110- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit

Vom 20. Juni 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6334
14. Wahlperiode 20. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6110 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit

A. Problem

Durch das Abkommen soll im Bereich der Rentenversicherung der Bundesre-
publik Deutschland und Koreas der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsan-
gehörigen sichergestellt und koordiniert werden, insbesondere für den Fall,
dass sich die betroffenen Personen im jeweils anderen Staat aufhalten.

B. Lösung

Zustimmung zum Gesetzentwurf. Das Vertragswerk beruht auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit und begründet Rechte und Pflichten insbesondere von Ein-
wohnern beider Staaten in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über die Rentenversicherung. Es enthält die Grundsätze der Gleichbehandlung
der beiderseitigen Staatsangehörigen und der uneingeschränkten Leistungser-
bringung bei Aufenthalt der betroffenen Personen im anderen Vertragsstaat.
Ferner ist vorgesehen, dass in der deutschen und der koreanischen Rentenversi-
cherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, soweit
dies für die Erfüllung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Mit dem vorlie-
genden Entwurf des Vertragsgesetzes soll das Abkommen die nach Artikel 59
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung der gesetzgeben-
den Körperschaften erhalten.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

Drucksache 14/6334 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Kosten

a) Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden durch die Ausfüh-
rung dieses Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im
Verwaltungsvollzug.

b) Sonstige Kosten
Durch das Abkommen werden sich geringfügige Mehrausgaben für die deut-
schen Rentenversicherungsträger ergeben.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kos-
ten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht ent-
stehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6334

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6110 – in unveränderter Fassung anzu-
nehmen.

Berlin, den 20. Juni 2001

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Doris Barnett
Vorsitzende

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

Drucksache 14/6334 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz

I.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6110 wurde in der
173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. Mai 2001
im vereinfachten Verfahren dem Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung zur federführenden Beratung überwiesen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialord-
nung hat den Gesetzentwurf in seiner 94. Sitzung am 20. Juni
2001 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Der Bundesrat hatte in seiner 763. Sitzung am 11. Mai 2001
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

II.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den bei-
den Staaten im Bereich der Rentenversicherung. Es begrün-
det unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
Rechte und Pflichten insbesondere von Einwohnern beider
Staaten in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschrif-

ten über Rentenversicherung. Es sieht die Gleichbehand-
lung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammen-
rechnung deutscher und koreanischer Versicherungszeiten
für den Leistungsanspruch und die uneingeschränkte Ren-
tenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat
vor. Ferner enthält das Abkommen Kollisionsregelung hin-
sichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften über die
Versicherungspflicht. Hierdurch soll erreicht werden, dass
in den anderen Vertragsstaat entsandte Arbeitnehmer nur
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterliegen,
wodurch eine Doppelversicherung und damit doppelte Bei-
tragsbelastung für Arbeitnehmer und Unternehmer vermie-
den wird. Damit werden Investitionen deutscher Firmen in
Korea und umgekehrt koreanischer Firmen in Deutschland
gefördert und ein Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von
Arbeitsplätzen geleistet.

III.

Die Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung,
dass dem Gesetzentwurf zuzustimmen sei.

Berlin, den 20. Juni 2001

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.