BT-Drucksache 14/6308

1) zu dem GE der BREg -14/5395- GE zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege 2) zu dem GE der CDU/CSU -14/5547- GE zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege 3) zu dem A der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/4391- Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung 4) zu dem A der Abg. Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Abg. der CDU/CSU -14/3506- Zukunft der sozialen Pflegeversicherung

Vom 19. Juni 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6308
14. Wahlperiode 19. 06. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5395 –

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)

2) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/5547 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege
(Pflege-Leistungs-Verbesserungsgesetz)

3) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/4391 –

Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

4) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/3506 –

Zukunft der sozialen Pflegeversicherung

A. Problem

Die soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversi-
cherung (5. Säule) wird von der Bevölkerung als große soziale Errungenschaft
empfunden. Seit ihrer Einführung Anfang 1995 hat sich die Situation der Pfle-
gebedürftigen und ihrer Angehörigen entscheidend verbessert.

Drucksache 14/6308 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fast 60 Millionen Menschen zahlen heute Beiträge zur sozialen oder privaten
Pflegeversicherung. Im Falle der Pflegebedürftigkeit haben sie ein Recht auf
Gegenleistungen für ihre Beiträge. Obwohl die Menschen in Deutschland, die
auf professionelle häusliche, teil- oder vollstationäre Hilfe durch Pflegeeein-
richtungen angewiesen sind, in der Regel auf einem hohen Leistungs- und
Qualitätsniveau versorgt werden, existieren durchaus Mängel in der Pflege.
Berichte in den Medien über Vernachlässigungen, Misshandlungen und unter-
lassene Hilfeleistungen in der Pflege haben die Öffentlichkeit aufgeschreckt
und signalisieren Handlungsbedarf.

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung sicherstellen, dass Quali-
täts- und Versorgungsmängel so weit wie möglich vermieden werden, und die
erforderlichen Instrumente hierfür bereitstellen. Die Pflegequalität soll gesi-
chert und weiterentwickelt, die Verbraucherrechte sollen gestärkt werden. Da-
bei stehe das Pflege-Qualitätssicherungs-Gesetz in einem engen Zusammen-
hang mit der Novellierung des Heimgesetzes, weil beide im Bereich der
vollstationären Pflege darauf ausgerichtet seien, u. a. durch eine engere Zusam-
menarbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staatlichen Heimauf-
sicht die Qualität der Betreuung in Heimen zu sichern. Da Pflegequalität nicht –
dauerhaft wirksam – von außen in die Pflegeheime, Sozialstationen und Pflege-
dienste „hineinkontrolliert“ werden könne, dürfe auf Qualitätsprüfungen zwar
nicht verzichtet werden. In erster Linie müsse Pflegequalität aber auf die Eigen-
verantwortung und vor allem das Eigeninteresse der Träger an einer qualitativ
hochwertigen Leistungserbringung ihrer Pflegeeinrichtungen unter anderem
durch die Förderung der einrichtungsinternen Qualitätssicherung und der Ef-
fektivierung der Vertragsinstrumente gestützt werden.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Die Fraktion der CDU/CSU ist der Ansicht, dass der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung den Pflegeheimen vor allem kostenträchtige Maßnahmen der
Qualitätssicherung auferlege, ohne dass die Voraussetzungen für eine Verbesse-
rung der Qualität gegeben seien. Um Missstände in den Pflegeheimen zu besei-
tigen, genüge es nicht, ausschließlich die Kontrollen auszuweiten. Stattdessen
müssten die Rahmenbedingungen so verbessert werden, dass psychische und
physische Überbeanspruchung von Pflegekräften vermieden werde. Außerdem
leide der Gesetzentwurf daran, dass er die Versorgung der Demenzkranken
überhaupt nicht regele und die Verbesserung der Pflegequalität ausschließlich
unter ordnungspolitischen Vorgaben anstrebe.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 14/4391

Mit ihrem Antrag wollen die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN darauf aufmerksam machen, dass die Pflegeversicherung – obwohl
sie ein wichtiger Baustein bei der Absicherung des Pflegerisikos ist – nach wie
vor Schwächen, Fehler, Lücken, Ungereimtheiten oder sogar Ungerechtigkei-
ten bei der Ausgestaltung und Durchführung aufweist. Der aufgestaute Hand-
lungs- und Reformbedarf sei jedoch nicht von der jetzigen Regierungskoalition
zu verantworten. Vielmehr wolle diese die Erblasten der alten Bundesregierung
auch im Bereich der Pflegeversicherung abarbeiten und überwinden. Hierzu
sollten möglichst kurzfristig drei Gesetzentwürfe zur Verbesserung der Ver-
sorgung dementer Menschen in der Pflegeversicherung, zur Verbesserung der
Qualität der Pflegeleistungen und zur Änderung des Heimgesetzes eingebracht
werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6308

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Die Fraktion der CDU/CSU erkennt – ebenso wie die Koalitionsfraktionen –
die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung,
sieht allerdings entscheidende Versäumnisse bzw. falsche Weichenstellungen
auf Seiten der jetzigen Regierungskoalition. Mit ihrem Antrag will sie eine Per-
spektive aufzeigen und darlegen, mit welchen Maßnahmen die aus ihrer Sicht
bestehenden Mängel in Zukunft abgestellt werden könnten. Die Bundesregie-
rung solle aufgefordert werden, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den
Deutschen Bundestag einzubringen.

B. Lösung

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die zur Vermeidung von Quali-
täts- und Versorgungsmängeln erforderlichen Instrumente bereitstellen und
konzentriert sich im Bereich der Qualitätssicherung auf drei Schwerpunkte:

– die Stärkung der Eigenverantwortung in der Pflegeselbstverwaltung,

– die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der Pflegequalität,

– die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimaufsicht und Selbstverwal-
tung.

Übergreifendes Ziel ist, die Rechte von Menschen in ihrer Lebenslage als Pfle-
gebedürftige und in ihrer Eigenschaft als Verbraucher am „Markt“ der ambu-
lanten und stationären Pflege zu schützen und zu stärken.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU will die Pflegequalität in den
Heimen durch eine bessere personelle Ausstattung erhöhen. Die Situation der
Demenzkranken soll dadurch verbessert werden, dass ein allgemeiner Betreu-
ungsbedarf zumindest zum Teil anerkannt wird. Die hierfür notwendigen finan-
ziellen Ressourcen seien u. a. durch die Rücknahme der Absenkung der Bei-
träge für Arbeitslosenhilfebezieher zu erschließen. Darüber hinaus könnten bei
stationärer Unterbringung die Kosten der medizinischen Behandlungspflege
von der Pflege- in die Krankenversicherung verlagert werden. Die dadurch auf
Seiten der Heime entstehenden finanziellen Handlungsspielräume könnten zur
Einstellung von 20 000 zusätzlichen Pflegefachkräften verwendet werden.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 14/4391

Einbringung der drei von den Koalitionsfraktionen geforderten Gesetzentwürfe
zur Verbesserung der Versorgung dementer Menschen in der Pflegeversiche-
rung, zur Verbesserung der Qualität der Pflegeleistungen und zur Änderung des
Heimgesetzes in den Deutschen Bundestag.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Einbringung des von der Fraktion der CDU/CSU geforderten Gesetzentwurfs
zur Verbesserung der Leistungen in der Pflege in den Deutschen Bundestag.

Mehrheitliche Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und des
Antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Ab-
lehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und des Antrags

Drucksache 14/6308 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Ab-
geordneter und der Fraktion der CDU/CSU

Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung und den Antrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde der Beschluss mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS, im Hinblick auf den
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS, im Hin-
blick auf den Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert
Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS gefasst.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und des Antrags der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Annahme des Gesetzent-
wurfs der Fraktion der CDU/CSU und des Antrags der Abgeordneten Ulf Fink,
Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU.

D. Kosten

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch den Gesetzentwurf nach Anga-
ben der Bundesregierung keine zusätzlichen Kosten; auch unmittelbare Aus-
wirkungen auf die private Wirtschaft entstünden nicht.

Für die Einrichtungsträger und die Pflegekassen sei durch die Einführung von
Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit einem einmaligen Verwaltungs-
mehraufwand in der Größenordnung von 10 Mio. DM zu rechnen, bei der
nachfolgenden Anpassung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit ge-
ringeren Mehrkosten. Für die regelmäßige Erbringung von Leistungs- und
Qualitätsnachweisen entstünden für alle Einrichtungen zusammen jährliche
Kosten von etwa 40 Mio. DM, die in die Pflegesätze einkalkuliert werden
könnten. Da die vorgesehenen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen die Ein-
führung eines länderbezogenen und bundesweiten Pflegeheimvergleichs er-
möglichten, würden leistungsgerechte Pflegesätze nachweisbar, was sich ten-
denziell entlastend auf den Eigenanteil der Pflegebedürftigen und damit ggf.
auch entlastend auf den finanziellen Anteil der Sozialhilfeträger am Gesamt-
pflegesatz auswirken dürfte.

Gemessen am Gesamtvolumen der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung
im Jahr 1999 von rd. 32 Mrd. DM seien die Mehr- oder Minderausgaben von
so geringer Bedeutung, dass mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht
zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht mit Auswirkungen
auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, zu rechnen.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547

Bei dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU ist nach ihren eigenen An-
gaben im Hinblick auf die öffentlichen Haushalte mit geringen, derzeit nicht
näher quantifizierbaren Mehrausgaben im Bereich der Beihilfe zu rechnen;
unmittelbare Auswirkungen auf die private Wirtschaft entstünden nicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6308

Mehrkosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1,5 Mrd. DM
durch die Übernahme der medizinischen Behandlungspflege bei stationärer
Unterbringung seien durch geeignete Kompensationsmaßnahmen zu vermei-
den, beispielsweise durch Rücknahme der mit dem GKV-Solidaritätsstärkungs-
gesetz vorgenommenen Mehrbelastungen.

Die teilweise Anerkennung eines allgemeinen Betreuungsbedarfs führe bei der
sozialen Pflegeversicherung zu Mehrausgaben in Höhe von rd. 1 Mrd. DM.
Durch die Rückgängigmachung der Absenkung der Beiträge für Arbeitslosen-
hilfebezieher könnten der sozialen Pflegeversicherung Einnahmen in Höhe von
400 Mio. DM erschlossen werden. Im Übrigen gehe die Bundesregierung bei
ihren Berechnungen davon aus, dass die soziale Pflegeversicherung für Leis-
tungen zugunsten von Demenzkranken einen Handlungsspielraum in Höhe von
500 Mio. DM habe. Insgesamt ließen sich also die Leistungen zugunsten von
Demenzkranken beitragssatzneutral finanzieren.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 14/4391

Die Antragsteller haben auf eine Kostenschätzung verzichtet.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Kosten wurden von den Antragstellern insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der vorhandenen Deckungsmöglichkeiten erörtert (vgl. insoweit das zu dem
unter 2) behandelten Gesetzentwurf Gesagte).

Drucksache 14/6308 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

1) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5547 abzulehnen sowie

3) den Antrag auf Drucksache 14/4391 anzunehmen und

4) den Antrag auf Drucksache 14/3506 abzulehnen.

Berlin, den 19. Juni 2001

Der Ausschuss für Gesundheit

Klaus Kirschner
Vorsitzender

Katrin Dagmar Göring-Eckardt
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des
Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG)
– Drucksache 14/5395 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und
zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der

Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und
zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der

Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz –

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität“

b) Nach „§ 80 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung
und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ wird ein-
gefügt:

„§ 80a Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit
Pflegeheimen“

c) Nach „§ 87 Unterkunft und Verpflegung“ wird einge-
fügt:

„§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts“

d) Nach „§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflege-
leistungen“ wird die Angabe „Vierter Abschnitt Kos-
tenerstattung, Landespflegeausschüsse“ wie folgt
gefasst:

„Vierter Abschnitt
Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse,

Pflegeheimvergleich“

e) Nach „§ 92 Landespflegeausschüsse“ wird eingefügt:

„§ 92a Pflegeheimvergleich“

f) Nach 㤠97 Personenbezogene Daten beim Medizini-
schen Dienst“ wird eingefügt:

„§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige
und Prüfstellen

§ 97b Personenbezogene Daten bei den
Heimaufsichtsbehörden und den Trägern der
Sozialhilfe“

Drucksache 14/6308 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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2. u n v e r ä n d e r t

g) Nach „§ 111 Risikoausgleich“ werden die Angabe

„Elftes Kapitel
Bußgeldvorschrift

§ 112 Bußgeldvorschrift“

gestrichen und folgende Kapitel angefügt:

„Elftes Kapitel
Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz

der Pflegebedürftigen

§ 112 Grundsätze

§ 113 Leistungs- und Qualitätsnachweise

§ 114 Örtliche Prüfung

§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

§ 116 Kostenregelungen

§ 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

§ 118 Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung
von Pflegeeinrichtungen

§ 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb
des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes

§ 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Zwölftes Kapitel
Bußgeldvorschrift

§ 121 Bußgeldvorschrift“

2. Dem § 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der
Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 sowie zur
Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit
des vorhandenen Angebots hat die zuständige Pflege-
kasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Be-
scheid über die Bewilligung seines Antrags auf Gewäh-
rung häuslicher, teil- oder vollstationärer Pflege eine
Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der
zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in de-
ren Einzugsbereich die pflegerische Versorgung gewähr-
leistet werden soll (Leistungs- und Preisvergleichsliste).
Die Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindest
die für die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Festle-
gungen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach
§ 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach dem Ach-
ten Kapitel zu enthalten. Zugleich ist dem Pflegebedürf-
tigen eine Beratung darüber anzubieten, welche Pflege-
leistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in
Betracht kommen.

(4) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung
ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren
Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteili-
gen Organisation von Beratungsangeboten anderer Trä-
ger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der
Beratung ist zu gewährleisten.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6308

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2a. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende
Sätze ersetzt:

„Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-
dizinische Dienst durch eine Untersuchung
des Antragstellers die Einschränkungen bei
den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4
festzustellen sowie Art, Umfang und voraus-
sichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu
ermitteln. Darüber hinaus sind auch Fest-
stellungen darüber zu treffen, ob und in wel-
chem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung,
Minderung oder Verhütung einer Ver-
schlimmerung der Pflegebedürftigkeit ein-
schließlich der Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation geeignet, notwendig
und zumutbar sind; insoweit haben Versi-
cherte einen Anspruch gegen den zuständi-
gen Träger auf Leistungen zur ambulanten
medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme
von Kuren.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Begutach-
tung im Krankenhaus“ durch die Wörter „eine
Begutachtung in der Einrichtung“ ersetzt sowie
nach den Wörtern „ist die Begutachtung“ das
Wort „dort“ und nach dem Wort „Woche“ die
Wörter „nach Eingang des Antrages bei der zu-
ständigen Pflegekasse“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Mit Einverständnis des Versicherten sollen
auch pflegende Angehörige oder sonstige Perso-
nen oder Dienste, die an der Pflege des Versi-
cherten beteiligt sind, befragt werden.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

3. In § 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.

4. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „Versorgungsverträge
und Vergütungsvereinbarungen“ durch die Wörter „Ver-
sorgungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-
gen sowie Vergütungsvereinbarungen“ ersetzt.

5. Dem § 71 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre
vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft
im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.
Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen
eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft

1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes
nicht erwerbstätig war,

2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Per-
son wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat
oder

3. an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissen-
schaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbil-
dungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerzie-

Drucksache 14/6308 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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6. u n v e r ä n d e r t

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind
entweder

1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Per-
sonalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezei-
ten oder

2. landesweite Personalrichtwerte

zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere
Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger
mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkran-
kungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
und anderen Leiden des Nervenssystems zu beach-
ten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach
Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und
bewährte internationale Erfahrungen zu berück-
sichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2
können als Bandbreiten vereinbart werden und umfas-
sen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens

1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbe-
wohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungs-
kräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt
nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie

2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und
der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich
den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am
Pflege- und Betreuungspersonal.

Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen
unberührt.“

hungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien-
oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landes-
recht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre über-
schreiten.“

6. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgt
gefasst:

„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-
tungen abgeschlossen werden, die

1. den Anforderungen des § 71 genügen,

2. die Gewähr für eine leistungsfähige und wirt-
schaftliche pflegerische Versorgung bieten,

3. sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarun-
gen nach § 80 einrichtungsintern ein Qualitätsma-
nagement einzuführen und weiterzuentwickeln;“

b) Absatz 5 wird gestrichen.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
versicherung“ die Wörter „sowie des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V. im Land“ einge-
fügt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ein-
schließlich der Verteilung der Prüfungskosten“ ge-
strichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3
sind landesweite Personalbedarfsermittlungsverfah-
ren oder Richtwerte zu vereinbaren; sie umfassen bei
teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens

1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbe-
wohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungs-
kräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt
nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie

2. im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und
der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich
den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am
Pflege- und Betreuungspersonal.

Die Richtwerte nach Satz 1 können als Bandbreiten
vereinbart werden. Die Heimpersonalverordnung
bleibt unberührt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6308

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d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefasst:

„(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb
von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zu-
stande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu
Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch
für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge
geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden
sollen.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 2 wird
die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
gefasst:

„(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medi-
zinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung e.V. sowie unabhängiger Sachverständiger
gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommu-
nalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsge-
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbän-
den der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Be-
hinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.“

8. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einheitlich“
die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen sowie unabhängiger Sachverständi-
ger“ eingefügt sowie die Wörter „das Verfahren
zur Durchführung von Qualitätsprüfungen“
durch die Wörter „die Entwicklung eines ein-
richtungsinternen Qualitätsmanagements, das
auf eine stetige Sicherung und Weiterentwick-
lung der Pflegequalität ausgerichtet ist“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie arbeiten dabei mit dem Verband der priva-
ten Krankenversicherung e.V., den Verbänden
der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Be-
hinderten und der Pflegebedürftigen eng zusam-
men.“

c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze
ersetzt:

„(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können
von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz
oder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des

Drucksache 14/6308 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 80 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠80a
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist
gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen
Vereinbarung weiter.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 in-
nerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise nicht
zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu
Verhandlungen aufgefordert hat, kann ihr Inhalt
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.“

9. Nach § 80 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠80a
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen

(1) Bei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der Ab-
schluss einer Pflegesatzvereinbarung nach dem Achten
Kapitel ab dem 1. Januar 2004 den Nachweis einer wirk-
samen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung durch den
Träger des zugelassenen Pflegeheims voraus; für Pflege-
einrichtungen, die erstmals ab dem 1. Januar 2001 zur
teil- oder vollstationären Pflege nach § 72 zugelassen
werden, gilt dies bereits für den Abschluss der ersten und
jeder weiteren Pflegesatzvereinbarung vor dem 1. Januar
2004. Parteien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
sind die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2.

(2) In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind
die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale
festzulegen. Dazu gehören insbesondere:

1. die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des
zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pfle-
gestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizi-
nischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung,

2. Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflege-
heim während des nächsten Pflegesatzzeitraums oder
der nächsten Pflegesatzzeiträume (§ 85 Abs. 3) er-
wartet werden, sowie

3. die personelle und sächliche Ausstattung des Pflege-
heims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter.

Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertragspar-
teien nach § 85 Abs. 2 und für die Schiedsstelle als Be-
messungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung nach dem Achten Kapi-
tel unmittelbar verbindlich.

(3) Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist in
der Regel zusammen mit der Pflegesatzvereinbarung
nach § 85 abzuschließen; sie kann auf Verlangen einer
Pflegesatzpartei auch zeitlich unabhängig von der Pfle-
gesatzvereinbarung abgeschlossen werden. Kommt eine
Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von 6 Wochen
ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Ver-
tragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufge-
fordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 auf
Antrag einer Vertragspartei über die Punkte, über die
keine Einigung erzielt werden konnte. § 73 Abs. 2 sowie
§ 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mit
dem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als
notwendig anerkannten Personal die Versorgung der
Heimbewohner jederzeit sicherzustellen. Er hat bei

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6308

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(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach
Absatz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in ei-
nem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Ein-
richtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als notwendig
anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich
bereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt.“

10. u n v e r ä n d e r t

10a. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 werden die
Wörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ je-
weils durch die Wörter „Miete, Pacht,“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der
Heimbewohner nicht beeinträchtigt wird. Bei unvor-
hersehbaren wesentlichen Veränderungen in den Bele-
gungs- oder Leistungsstrukturen des Pflegeheims kann
jede Vereinbarungspartei eine Neuverhandlung der
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung verlangen. § 85
Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach
Absatz 1 Satz 1 hat der Träger einer Einrichtung in ei-
nem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Ein-
richtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 als notwendig
anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich
bereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt.“

10. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei Entscheidungen, die von den Landesver-
bänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemein-
schaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder den
überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu tref-
fen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder
die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der
Beschlussfassung nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 213 Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt. Kommt
bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine
Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträger
nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1
die Entscheidung des Vorsitzenden und der weite-
ren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
nach § 76 verlangen. Sie entscheiden für alle Betei-
ligten verbindlich über die streitbefangenen Punkte
unter Ausschluss des Rechtswegs. Die Kosten des
Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsit-
zenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die den
Spitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem
Siebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entspre-
chend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung ein
Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von
den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.“

11. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschrif-
ten der Pflegeeinrichtungen einschließlich ei-
ner Kosten- und Leistungsrechnung; bei zuge-
lassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den
Leistungen nach diesem Buch auch andere So-
zialleistungen im Sinne des Ersten Buches (ge-
mischte Einrichtung) erbringen, kann der An-
wendungsbereich der Verordnung auf den
Gesamtbetrieb erstreckt werden,“

Drucksache 14/6308 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

12. u n v e r ä n d e r t

13. Nach § 87 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠87a
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und
Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Inves-
titionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag
der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim
sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts be-
rechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht der
Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem
Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlas-
sen wird oder verstirbt. Zieht ein Pflegebedürftiger in
ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pfle-
geheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag
berechnen. Von Satz 1 bis 3 abweichende Vereinbarun-
gen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewoh-
ner oder dessen Kostenträger sind nichtig.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind
Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen
nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten
Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.“

12. In § 85 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme des
Heimbeirats oder des Heimfürsprechers nach § 7
Abs. 4 des Heimgesetzes beizufügen.“

13. Nach § 87 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠87a
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

(1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und
Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Inves-
titionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag
der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim
sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts be-
rechnet (Berechnungstag). Die Zahlungspflicht der
Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem
Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlas-
sen wird oder verstirbt. Wird der Pflegebedürftige in
ein anderes Heim verlegt, darf nur das aufnehmende
Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verle-
gungstag berechnen. Von Satz 1 bis 3 abweichende
Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem
Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflege-
bedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung
seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen
ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträ-
gers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung
zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Auf-
forderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse
sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen So-
zialhilfeträger zuzuleiten. Weigert sich der Heimbe-
wohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger
ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des
zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den
Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse be-
rechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere
Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt
und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen
ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den
überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der
Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3
genannten Zeitpunkt mit wenigstens fünf vom Hundert
zu verzinsen.

(3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach
den §§ 41 bis 43a zustehenden Leistungsbeträge sind
von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmit-
telbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die
Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrages ist der Leis-
tungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob
der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von
den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge wer-
den zum 15. eines jeden Monats fällig.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6308

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14. u n v e r ä n d e r t

15. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠92a
Pflegeheimvergleich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 90 werden in der Überschrift des Vierten Ab-
schnitts nach dem Wort „Landespflegeausschüsse“ ein
Komma und danach das Wort „Pflegeheimvergleich“
angefügt.

15. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠92a
Pflegeheimvergleich

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere
mit dem Ziel,

1. die Vertragsparteien nach § 80a Abs. 1 bei der Er-
mittlung von Vergleichsmaßstäben für den Ab-
schluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarun-
gen,

2. die unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellen
im Verfahren zur Erteilung der Leistungs- und Qua-
litätsnachweise nach § 113,

3. die Landesverbände der Pflegekassen bei der
Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Quali-
tätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),

4. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Be-
messung der Vergütungen und Entgelte sowie

5. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs-
und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)

zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezogen,
Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hinsichtlich
ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflege-
sätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenba-
ren Investitionskosten miteinander zu vergleichen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbeson-
dere zu regeln:

1. die Organisation und Durchführung des Pflege-
heimvergleichs durch eine oder mehrere von den
Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen
gemeinsam beauftragte Stellen,

2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Ver-
waltungsmitteln der Pflegekassen,

3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten
einschließlich ihrer Verarbeitung.

(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig
auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträ-
gen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen so-
wie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über

1. die Versorgungsstrukturen einschließlich der perso-
nellen und sächlichen Ausstattung,

2. die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte
der Pflegeheime,

und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatz-
leistungen zurückzugreifen. Soweit dies für die Zwecke
des Pflegeheimvergleichs erforderlich ist, haben die
Pflegeheime der mit der Durchführung des Pflegeheim-
vergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzli-
che Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen,

Drucksache 14/6308 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-
band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmen
der Anhörung können diese auch Vorschläge für
eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für ein-
zelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung
vorlegen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

insbesondere auch über die von ihnen gesondert be-
rechneten Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4).

(4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicher-
zustellen, dass die Vergleichsdaten

1. den zuständigen Landesbehörden,

2. den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,

3. den Landesverbänden der Pflegekassen,

4. dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung,

5. dem Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. im Land sowie

6. den nach Landesrecht zuständigen Trägern der
Sozialhilfe

zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach
Satz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Ver-
bänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu über-
mitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sind
verpflichtet, die für Prüfzwecke erforderlichen Ver-
gleichsdaten den von ihnen zur Durchführung von
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestellten
Sachverständigen (§§ 79 Abs. 1, 112 Abs. 3) sowie auf
Verlangen den unabhängigen Sachverständigen und
Prüfstellen nach § 113 zugänglich zu machen.

(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-
band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören.

(6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflege-
kassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pfle-
geheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten
Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröf-
fentlichen.

(7) Personenbezogene Daten sind vor der Daten-
übermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu
anonymisieren.

(8) Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen Pfle-
geheimvergleichs sind den Beteiligten nach Absatz 4
spätestens zum 31. Dezember 2003 vorzulegen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zum
1. Januar 2006 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates einen länderbezogenen Ver-
gleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflege-
dienstvergleich) in entsprechender Anwendung der
vorstehenden Absätze anzuordnen.“

16. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Klammerangabe wie folgt
gefasst:

„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. Nach § 97 werden folgende Paragraphen eingefügt:

㤠97a
Qualitätssicherung durch Sachverständige und

Prüfstellen

(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
stellte Sachverständige sowie unabhängige Sachver-
ständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind berech-
tigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung
Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 zu er-
heben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die
Daten an die Pflegekassen und deren Verbände so-
wie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 ge-
nannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser
Stellen erforderlich ist.

Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

(2) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:

„6a. den Abschluss und die Durchführung von
Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergü-
tungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“

17. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Klammerangabe wie folgt
gefasst:

„(§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118)“

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Abschluss und die Durchführung von
Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflege-
satzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungs-
vereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und
Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),“

18. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen
dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich
sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. Insoweit
findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwi-
schen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei
der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird
gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe
„Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Absätze 1
und 2“ ersetzt.

19. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 18, 40 und 80“
durch die Angabe 㤤 18, 40, 80, 112 bis 115, 117 und
118“ ersetzt.

20. Nach § 97 werden folgende Paragraphen eingefügt:

㤠97a
Qualitätssicherung durch Sachverständige und

Prüfstellen

(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
stellte Sachverständige sowie unabhängige Sachver-
ständige und Prüfstellen nach § 113 Abs. 2 sind berech-
tigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung
Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 zu er-
heben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Daten sind
vertraulich zu behandeln.

(2) § 107 gilt entsprechend.

Drucksache 14/6308 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 97b
u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel ein-
gefügt:

„Elftes Kapitel
Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum

Schutz der Pflegebedürftigen

§ 112
Grundsätze

(1) u n v e r ä n d e r t

§ 97b
Personenbezogene Daten bei den Heimaufsichts-

behörden und den Trägern der Sozialhilfe

Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zu-
ständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für
Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 80, 112
bis 115, 117 und 118 erhobenen personenbezogenen
Daten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Er-
füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
§ 107 findet entsprechende Anwendung.“

21. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79 und
80)“ durch die Angabe „(§§ 79, 80, 112 bis
115, 117 und 118)“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
gefügt:

„2a. im Falle des Abschlusses und der Durch-
führung von Versorgungsverträgen (§§ 72
bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85,
86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) und
Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
(§ 80a),“

cc) Nach den Wörtern „erforderlichen Angaben“
werden die Wörter „über Versicherungsleistun-
gen“ gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a
genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leis-
tungserbringer berechtigt, die personenbezogenen
Daten auch an die Medizinischen Dienste und die
in den §§ 112 bis 115, 117 und 118 genannten Stel-
len zu übermitteln.

(3) Trägervereinigungen dürfen personenbezo-
gene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für
ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maß-
nahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch
erforderlich ist.“

22. § 107 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer
Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfun-
gen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung
(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118) und aus dem
Abschluss oder der Durchführung von Verträgen
(§§ 72 bis 74, 80a, 85, 86 oder 89) spätestens nach
zwei Jahren“

23. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Kapitel ein-
gefügt:

„Elftes Kapitel
Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum

Schutz der Pflegebedürftigen

§ 112
Grundsätze

(1) Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, un-
beschadet des Sicherstellungsauftrages der Pflegekas-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der
Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung oder den von den
Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prü-
fung der erbrachten Leistungen und deren Qualität
durch Einzelprüfungen, Stichproben und verglei-
chende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind
auf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Er-
gebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowie
auf deren Abrechnung zu erstrecken. Soweit ein zuge-
lassener Pflegedienst auch Leistungen nach § 37 des
Fünften Buches erbringt, gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 113
Leistungs- und Qualitätsnachweise

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

sen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer
Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Wei-
terentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maß-
stäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer
Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen
sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den
Vereinbarungen nach § 80 sowie in den Leistungs- und
Qualitätsvereinbarungen nach § 80a.

(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-
pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die er-
brachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen;
bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssiche-
rung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf
die medizinische Behandlungspflege, die soziale Be-
treuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpfle-
gung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

(3) Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der
Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung oder den von den
Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prü-
fung der erbrachten Leistungen und deren Qualität
durch Einzelprüfungen, Stichproben und verglei-
chende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind
auf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Er-
gebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowie
auf deren Abrechnung zu erstrecken.

(4) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
rung soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflege-
einrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung be-
raten, mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig
vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflege-
einrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Ein
Anspruch auf Beratung besteht nicht.

§ 113
Leistungs- und Qualitätsnachweise

(1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekas-
sen in regelmäßigen Abständen die von ihnen erbrach-
ten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen (Leis-
tungs- und Qualitätsnachweise).

(2) Die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnach-
weisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Aufgabe. Sie
kann wirksam nur durch von den Landes- oder Bun-
desverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhän-
gige Sachverständige oder Prüfstellen wahrgenommen
werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Sach-
verständige oder die Prüfstelle die Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 118 erfüllt; sie gilt bundes-
weit, soweit in dem Anerkennungsbescheid nichts an-
deres bestimmt ist. Die Rechtsaufsicht über Sachver-
ständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führt
das Bundesversicherungsamt; die Rechtsaufsicht über

Drucksache 14/6308 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises
kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pfle-
geeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens
die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt.
Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihr
Träger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- und
Qualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 für
die Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oder
Prüfstellen. Diese haben den Landesverbänden der
Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe,
dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der nach Lan-
desrecht für die Durchführung des Heimgesetzes be-
stimmten Behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Ko-
pie des Leistungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 114
Örtliche Prüfung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Me-
dizinische Dienst der Krankenversicherung und die
von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten
Sachverständigen berechtigt, zum Zwecke der Quali-
tätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grund-
stücke und Räume jederzeit angemeldet oder unange-
meldet zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen, sich mit den Pflegebedürftigen, ihren
Angehörigen oder Betreuern in Verbindung zu setzen
sowie die Beschäftigten und den Heimbeirat oder den
Heimfürsprecher zu befragen. Prüfungen und Besichti-
gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und so-

Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung
sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus er-
streckt, führt die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde.

(3) Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises
kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pfle-
geeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens
die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt.
Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihr
Träger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- und
Qualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 für
die Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oder
Prüfstellen. Diese haben den Landesverbänden der
Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe,
dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der für die
Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Landes-
behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leis-
tungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.

(4) Qualitätsprüfungen nach § 114 können durch
Leistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vor-
schrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wer-
den. Maßnahmen und Prüfungen nach dem Heimge-
setz bleiben unberührt.

(5) Ab dem 1. Januar 2004 hat eine Pflegeeinrich-
tung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergü-
tungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn sie
einen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt, des-
sen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift gilt
§ 73 Abs. 2 entsprechend.

§ 114
Örtliche Prüfung

(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
rung oder die von den Landesverbänden der Pflegekas-
sen bestellten Sachverständigen sind in Wahrnehmung
ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs. 3 berechtigt und
verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die
ambulanten oder stationären zugelassenen Pflegeein-
richtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen
nach diesem Buch weiterhin erfüllen. Soweit eine Pfle-
geeinrichtung einen Leistungs- und Qualitätsnachweis
nach § 113 vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als
ein Jahr zurückliegt, ist dies bei der Bestimmung von
Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen nach Satz 1 an-
gemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Me-
dizinische Dienst und die von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berech-
tigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für das
Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume jeder-
zeit angemeldet oder unangemeldet zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit
den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen oder Betreu-
ern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten
und den Heimbeirat oder den Heimfürsprecher zu
befragen. Prüfungen und Besichtigungen zur Nachtzeit
sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Quali-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

weit das Ziel der Qualitätssicherung zu anderen Zeiten
nicht erreicht werden kann. Soweit Räume einem
Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie
ohne deren Zustimmung nur betreten werden, soweit
dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-
schränkt. Der Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an
unangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurch
die Prüfung nicht verzögert wird.

(3) Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung und die von den
Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachver-
ständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des
Pflegedienstes mit Zustimmung des Pflegebedürftigen
auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit der
Pflegedienst auch Leistungen der häuslichen Kranken-
pflege nach § 37 des Fünften Buches erbringt, sind
diese in die Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen. Dabei
ist auch zu prüfen, ob die Versorgung des Pflegebe-
dürftigen den Anforderungen des § 2 Nr. 8 in Verbin-
dung mit § 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-
spricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 115
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

(1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung sowie die von den Landesverbänden der
Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sach-
verständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitäts-

tätssicherung zu anderen Zeiten nicht erreicht werden
kann. Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbe-
wohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Zustim-
mung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundge-
setz) wird insoweit eingeschränkt. Der Medizinische
Dienst soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an
unangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurch
die Prüfung nicht verzögert wird.

(3) Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische
Dienst und die von den Landesverbänden der Pflege-
kassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die
Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Zustim-
mung des Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnung
zu überprüfen. Soweit der Pflegedienst auch Leistun-
gen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünf-
ten Buches erbringt, sind diese in die Prüfung nach
Satz 1 einzubeziehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die
Versorgung des Pflegebedürftigen den Anforderungen
des § 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Infek-
tionsschutzgesetzes entspricht. Im Übrigen gilt
Absatz 2 entsprechend.

(4) Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefug-
nissen nach Absatz 1 bis 3 sind der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung oder die von den Lan-
desverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverstän-
digen befugt, sich sowohl an angemeldeten als auch an
unangemeldeten Überprüfungen von zugelassenen
Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von der zustän-
digen Heimaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Heim-
gesetzes durchgeführt werden. Sie haben in diesem
Fall ihre Mitwirkung an der Überprüfung des Heims
auf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesem
Buch zu beschränken.

(5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen der
Absätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilen
kann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigte
Person oder einen bestellten Betreuer ersetzt werden.

(6) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen
Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen
Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V. an den Prüfungen nach den
Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der Träger der Pflege-
einrichtung kann verlangen, dass eine Vereinigung, de-
ren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung
nach Absatz 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist
eine Beteiligung nach den Sätzen 1 oder 2, soweit da-
durch die Durchführung einer Prüfung voraussichtlich
verzögert wird.

§ 115
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

(1) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung sowie die von den Landesverbänden der
Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sach-
verständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitäts-

Drucksache 14/6308 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

prüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Infor-
mationen den Landesverbänden der Pflegekassen und
den zuständigen Sozialhilfeträgern sowie bei stationä-
rer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichts-
behörden und bei häuslicher Pflege den zuständigen
Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzli-
chen Aufgaben sowie der zuständigen Pflegeeinrich-
tung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse
von Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitäts-
prüfer nach diesem Buch durchgeführt werden. Die
Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf
Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2
bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zu-
stimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch sei-
ner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit deren
Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme
der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach
Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind die
Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwie-
genheit verpflichtet.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

prüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Infor-
mationen den Landesverbänden der Pflegekassen und
den betroffenen Sozialhilfeträgern sowie bei stationä-
rer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichts-
behörden und bei häuslicher Pflege den zuständigen
Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben sowie der betroffenen Pflegeeinrich-
tung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse
von Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitäts-
prüfer nach diesem Buch durchgeführt werden. Die
Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf
Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2
bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zu-
stimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch sei-
ner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit deren
Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme
der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach
Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind die
Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwie-
genheit verpflichtet.

(2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch
Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die
Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des
Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trä-
gervereinigung unter Beteiligung des zuständigen So-
zialhilfeträgers, welche Maßnahmen zu treffen sind,
erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Be-
scheid und setzen ihm darin zugleich eine angemes-
sene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel.
Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht fristge-
recht beseitigt, können die Landesverbände der Pflege-
kassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß
§ 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74
Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Ver-
pflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungser-
bringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) oder aus
der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a) ganz
oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Ka-
pitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der
Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die
Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertrags-
parteien nach § 85 Abs. 2 Einvernehmen anzustreben.
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76
in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden wei-
teren unparteiischen Mitglieder. Gegen die Entschei-
dung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialge-
richten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, die
Klage hat aufschiebende Wirkung. Der vereinbarte
oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeein-
richtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betrof-
fenen Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pfle-
gekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung
als nachrangige Sachleistung von einem anderen Leis-
tungsträger übernommen wurde, ist der Kürzungsbe-
trag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag
kann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach
dem Achten Kapitel refinanziert werden. Schadenser-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 116
u n v e r ä n d e r t

satzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünf-
ten Buches gilt entsprechend.

(4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig
nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind
die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heim-
bewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete
Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege,
Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei
Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der
Sozialhilfe zu beteiligen.

(5) Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende
Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zustän-
dige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des
Medizinischen Dienstes die weitere Betreuung des
Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Abs. 2
gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat dem Pflegebe-
dürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pfle-
gedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos über-
nimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht
des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Trä-
ger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen
Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern für die
Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder
stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel
in entsprechender Anwendung des § 276 des Bürger-
lichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz 3 Satz 7
bleibt unberührt.

§ 116
Kostenregelungen

(1) Die notwendigen Kosten von Leistungs- und
Qualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Träger
der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen. Sie sind als
Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinba-
rung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen; sie
können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt
werden.

(2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeits-
prüfungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach
§ 115 Abs. 3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrich-
tung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung
anordnet; andernfalls sind sie von den als Kostenträ-
gern betroffenen Vertragsparteien gemeinsam zu tra-
gen. Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kür-
zungsbetrag fest als von den Kostenträgern gefordert,
haben die Beteiligten die Verfahrenskosten anteilig zu
zahlen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Entgelte

1. für die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnach-
weisen sowie

Drucksache 14/6308 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 117
Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimen
sind vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung oder von den sonstigen Sachverständigen oder
Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch
durchführen, unverzüglich der zuständigen Heimauf-
sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung
und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnah-
men nach dem Heimgesetz erforderlich sind. § 115
Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.

2. für die Durchführung von Wirtschaftlichkeits-
prüfungen

zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch Min-
dest- und Höchstsätze festgelegt werden; dabei ist den
berechtigten Interessen der mit der Erteilung von Leis-
tungs- und Qualitätsnachweisen beauftragten unabhän-
gigen Sachverständigen oder Prüfstellen (§ 113) und
der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zah-
lung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen
Rechnung zu tragen.

§ 117
Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung arbei-
ten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulassung
und der Überprüfung der Pflegeheime eng zusammen,
um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch
und nach dem Heimgesetz insbesondere durch

1. gegenseitige Information und Beratung,

2. Terminabsprachen für eine gemeinsame oder ar-
beitsteilige Überprüfung von Heimen oder

3. Verständigung über die im Einzelfall notwendigen
Maßnahmen

wirksam aufeinander abzustimmen. Dabei ist sicherzu-
stellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit ver-
mieden werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind
die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizi-
nische Dienst verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaf-
ten nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer
Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung
und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreu-
ungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zu-
sammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden weder
eingeschränkt noch erweitert werden.

(3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit
sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Me-
dizinische Dienst der Krankenversicherung berechtigt
und auf Anforderung verpflichtet, der zuständigen
Heimaufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zu-
gänglichen Daten über die Pflegeheime, insbesondere
über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreu-
ten Personen (Belegung), über die personelle und
sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und
Vergütungen der Pflegeheime, mitzuteilen. Personen-
bezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu an-
onymisieren.

(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimen
sind vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung oder von den sonstigen Sachverständigen oder
Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch
durchführen, unverzüglich der zuständigen Heimauf-
sichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung
und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnah-
men nach dem Heimgesetz erforderlich sind.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 118
Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von

Pflegeeinrichtungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung tragen
die ihnen durch die Zusammenarbeit mit der Heimauf-
sicht entstehenden Kosten. Eine Beteiligung an den
Kosten der Heimaufsichtsbehörden oder anderer von
der Heimaufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder
Gremien ist unzulässig.

(6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde
bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie
dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82
Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzverein-
barung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder die
Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach
§ 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschie-
bende Wirkung.

§ 118
Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von

Pflegeeinrichtungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssiche-
rung in der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege
zu erlassen. Die Rechtsverordnung gilt für alle Perso-
nen und Stellen, die Qualitätsberatungen oder -prüfun-
gen nach diesem Buch durchführen, sowie für alle Be-
hörden, Leistungsträger und Einrichtungsträger oder
deren Verbände, die an der Qualitätssicherung nach
diesem Buch beteiligt sind.

(2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:

1. Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung und
Prüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich der
ihren Trägern obliegenden Leistungs- und Quali-
tätsnachweise,

2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit von
Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Quali-
tätsprüfungen

a) im Bereich der allgemeinen Pflegeleistungen,

b) bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich in
den Bereichen der medizinischen Behandlungs-
pflege, der sozialen Betreuung, der Leistungen
bei Unterkunft und Verpflegung sowie der Zu-
satzleistungen,

jeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und Er-
gebnisqualität,

3. die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung von
Leistungs- und Qualitätsnachweisen,

4. die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen beauf-
tragten Sachverständigen oder Prüfstellen,

5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die An-
erkennung von Sachverständigen und Prüfstellen
durch die Landes- oder Bundesverbände der Pflege-
kassen nach § 113 Abs. 2 einschließlich der fach-
lichen Beteiligung des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung und des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen
sowie

Drucksache 14/6308 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-
band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzen-
verbände der Krankenkassen, unabhängige Sachver-
ständige sowie die Vereinigungen der Träger von Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören. Im
Rahmen der Anhörung können diese auch Vor-
schläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1
oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechts-
verordnung vorlegen.

(4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung berichten dem Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum
31. Dezember 2003, danach in Abständen von drei
Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der
Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, über
die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über
ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der
Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Der Medizi-
nische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
führt die Berichte der Medizinischen Dienste der Kran-
kenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse und
Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und
der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen
und legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekas-
sen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und den zuständigen Länderministerien vor.

§ 119
u n v e r ä n d e r t

§ 120
Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene
Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflege-
einsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die
Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner
Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in An-
spruch genommenen Leistungen, zu pflegen und haus-
wirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder

6. die Anforderungen für die Einholung der Zustim-
mung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung nach
§ 114 Abs. 2, 3 oder 5.

Dabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfungen
in den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistungen, der
medizinischen Behandlungspflege und der sozialen
Betreuung nur durch Pflegefachkräfte oder Ärzte
durchgeführt werden dürfen, die in der Anwendung der
Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1 ge-
schult sind.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Ver-
band der privaten Krankenversicherung e.V., die Bun-
desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzen-
verbände der Krankenkassen, unabhängige Sachver-
ständige sowie die Vereinigungen der Träger von Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören.

(4) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung berichten dem Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen erstmals zum
31. Dezember 2003, danach in Abständen von drei
Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der
Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, über
die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über
ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der
Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Der Medizi-
nische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen
führt die Berichte der Medizinischen Dienste der Kran-
kenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse und
Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und
der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen
und legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekassen
und dem Bundesministerium für Gesundheit vor.

§ 119
Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des

Anwendungsbereichs des Heimgesetzes

Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer zu-
gelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das
Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem pflege-
bedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die
Heimverträge nach dem Heimgesetz entsprechend.

§ 120
Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene
Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflege-
einsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die
Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner
Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in An-
spruch genommenen Leistungen, zu pflegen und haus-
wirtschaftlich zu versorgen (Pflegevertrag). Eine Ver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6308

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pfle-
gebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständi-
gen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

schlechterung des Zustands des Pflegebedürftigen hat
der Pflegedienst der zuständigen Pflegekasse unver-
züglich mitzuteilen.

(2) Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen und
der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfer-
tigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Innerhalb
von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann
der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe
von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pfle-
geeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach
Satz 2 erst mit Aushändigung des Vertrages.

(3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art, Inhalt
und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür
mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergü-
tungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex
gesondert zu beschreiben.

(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung
seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistun-
gen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse
zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen ab-
gerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflege-
kasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlen-
den leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten,
darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zu-
sätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die
nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.“

24. Das bisherige Elfte Kapitel wird „Zwölftes Kapitel“.

25. Der bisherige „§ 112“ wird „§ 121“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 14/6308 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Katrin Dagmar Göring-Eckardt

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am
15. März 2001 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 14/5395 und den Gesetzentwurf der Fraktion
der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547, in der 127. Sitzung
am 26. Oktober 2000 den Antrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/4391 und
in der 111. Sitzung am 29. Juni 2000 den Antrag der Ab-
geordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weite-
rer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf
Drucksache 14/3506 in 1. Lesung beraten und dem Aus-
schuss für Gesundheit zur federführenden Beratung über-
wiesen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 wurde
zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Sozial-
ordnung sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend überwiesen, der Gesetzentwurf auf Drucksache
14/5547 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie den Haushaltsausschuss. Der Antrag auf Drucksache
14/4391 wurde zur Mitberatung an den Haushaltsausschuss
und nachträglich – in der 129. Sitzung am 8. November
2000 – auch an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, der Antrag auf Drucksache 14/3506 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Arbeit und Sozialordnung sowie den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1) Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/5395

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die zur Ver-
meidung von Qualitäts- und Versorgungsmängeln erforder-
lichen Instrumente bereitstellen und konzentriert sich im
Bereich der Qualitätssicherung auf drei Schwerpunkte:

– die Stärkung der Eigenverantwortung in der Pflege-
selbstverwaltung,

– die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der
Pflegequalität,

– die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimauf-
sicht und Selbstverwaltung.

Übergreifendes Ziel ist, die Rechte von Menschen in ihrer
Lebenslage als Pflegebedürftige und in ihrer Eigenschaft als
Verbraucher am „Markt“ der ambulanten und stationären
Pflege zu schützen und zu stärken.

2) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 14/5547

Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU will die
Situation der Demenzkranken dadurch verbessern, dass ein
allgemeiner Betreuungsbedarf zumindest zum Teil aner-
kannt wird. Notwendige finanzielle Ressourcen hierfür
seien u. a. durch die Rücknahme der Absenkung der Bei-

träge für Arbeitslosenhilfebezieher zu erschließen. Bei sta-
tionärer Unterbringung könnten die Kosten der Behand-
lungspflege von der Pflege- in die Krankenversicherung
verlagert werden. Die dadurch auf Seiten der Heime entste-
henden finanziellen Handlungsspielräume könnten zur Ein-
stellung von 20 000 zusätzlichen Pflegefachkräften verwen-
det werden.

3) Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 14/4391

Mit ihrem Antrag wollen die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darauf aufmerksam machen,
dass die Pflegeversicherung – obwohl sie ein wichtiger
Baustein bei der Absicherung des Pflegerisikos ist – nach
wie vor Schwächen, Fehler, Lücken, Ungereimtheiten oder
sogar Ungerechtigkeiten bei der Ausgestaltung und Durch-
führung aufweist. Der aufgestaute Handlungs- und Reform-
bedarf sei jedoch nicht von der jetzigen Regierungskoalition
zu verantworten. Vielmehr wolle diese die Erblasten der
alten Bundesregierung auch im Bereich der Pflegeversiche-
rung abarbeiten und überwinden. Hierzu sollten möglichst
kurzfristig drei Gesetzentwürfe zur Verbesserung der Ver-
sorgung dementer Menschen in der Pflegeversicherung, zur
Verbesserung der Qualität der Pflegeleistungen und zur
Änderung des Heimgesetzes eingebracht werden.

4) Antrag der Abgeordneten Ulf Fink, Eva-Maria Kors,
Aribert Wolf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU auf Drucksache 14/3506

Die Fraktion der CDU/CSU erkennt – ebenso wie die Koali-
tionsfraktionen – die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung
der sozialen Pflegeversicherung, sieht allerdings entschei-
dende Versäumnisse bzw. falsche Weichenstellungen auf
Seiten der jetzigen Regierungskoalition. Mit ihrem Antrag
will sie eine Perspektive aufzeigen und darlegen, mit wel-
chen Maßnahmen die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel in
Zukunft abgestellt werden könnten. Die Bundesregierung
solle aufgefordert werden, einen entsprechenden Gesetzent-
wurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 14/5395 und den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/5547 sowie den Antrag auf Druck-
sache 14/3506 in seiner 93. Sitzung am 30. Mai 2001
beraten und mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und
PDS die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/
5395 empfohlen. Jeweils mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS hat er die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5547 und des
Antrags auf 14/3506 empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5395 und den Ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6308

setzentwurf auf Drucksache 14/5547 sowie den Antrag auf
Drucksache 14/3506 in seiner 66. Sitzung am 30. Mai 2001
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/5395 empfohlen. Jeweils
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS hat er
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5547
und des Antrags auf 14/3506 empfohlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/
5547 in seiner 67. Sitzung am 30. Mai 2001 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und Abwesen-
heit der Fraktion der F.D.P. die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/5547 sowie den Antrag auf Drucksache 14/4391 in
seiner 75. Sitzung am 30. Mai 2001 beraten und im Hin-
blick auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5547 für
eine weitere Vertagung gestimmt. Sollte der Ausschuss für
Gesundheit seine Beratungen wie angekündigt am 30. Mai
2001 abschließen, bitte er das nicht vorliegende Votum des
Haushaltsausschusses nicht als Hinderungsgrund zu werten.
Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache 14/4391 hat er
einvernehmlich empfohlen, die Vorlage für erledigt zu er-
klären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 14/3506 in seiner 54. Sitzung am
30. Mai 2001 beraten und mit den Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion
der PDS dessen Ablehnung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Verfahren und Beratungsergebnisse im Hinblick
auf die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/5395
und 14/5547

Der federführende Ausschuss für Gesundheit hat die Bera-
tung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/5395 und
14/5547 in seiner 83. Sitzung am 14. März 2001 aufgenom-
men und beschlossen, zu beiden Vorlagen eine öffentliche
Anhörung von Sachverständigen durchzuführen. Diese An-
hörung fand in der 89. Sitzung am 4. April 2001 statt und
wurde gemeinsam mit dem Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend veranstaltet.

Zu der Anhörung waren folgende Verbände als Sachver-
ständige geladen: Aktion gegen Gewalt in der Pflege
(AGP), AOK-Bundesverband, Arbeiterwohlfahrt Bundes-
verband e.V., Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
(AgV), Arbeitsgemeinschaft privater Heime Bundesver-
band e.V., Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege
e.V., Arbeitskreis Gesundheit im Alter, Bundes-
arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege, Bundes-
arbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V., Bun-

desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskranken-
pflege e.V. (B.A.H.), Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für
Behinderte e.V., Bundesinteressenvertretung der Altenheim-
bewohner e.V. (BIVA), Bundesknappschaft, Bundessenio-
renvertretung e.V., Bundesverband Ambulante Dienste e.V.,
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Bundesver-
band der kommunalen Senioren- und Behindertenein-
richtungen e.V., Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen, Bundesverband privater Altenheime e.V.,
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und am-
bulanter Dienste e.V., Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände, Bundesvereinigung Lebenshilfe für
geistig Behinderte e.V., Bundesvereinigung der Kommuna-
len Spitzenverbände, Bundesweiter Arbeitskreis Heimge-
setz, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Deutsche
Alzheimer Gesellschaft e.V., Deutscher Berufsverband für
Altenpflege e.V., Deutscher Berufsverband für Pflege-
berufe, Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Ge-
werkschaftsbund, Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychi-
atrie und Psychotherapie e.V., Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Deutscher
Pflegerat – Bundesarbeitsgemeinschaft der Pflegeberufs-
organisationen –, Deutscher Pflegeverband, Deutscher Ver-
band der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrich-
tungen e.V., Deutscher Verein für öffentliche und private
Fürsorge e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Diakonisches
Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deut-
sches Zentrum für Altersfragen, Gemeinschaft Deutsche
Altenhilfe, Hirnliga e.V., Kuratorium Deutsche Altershilfe –
Wilhelmine-Lübke-Stifung e.V., Kuratorium Wohnen im
Alter, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen, See-Krankenkasse, Sozialverband Deutschland
e.V., Sozialverband VdK, Verband der Angestellten-Kran-
kenkassen e.V. (VdAK), Verband der privaten Krankenver-
sicherung e.V., Verband Deutscher Alten- und Behinderten-
hilfe e.V., ver.di (vertreten durch ÖTV-Hauptverwaltung),
Volkssolidarität Bundesverband e.V. und Zentralwohlfahrts-
stelle der Juden in Deutschland e.V.; hinzu kamen als Ein-
zelsachverständige Herr Otto Dahlem, Herr Reinhard Carlo
Goetz, Frau Dr. Birgit Hoppe, Herr Prof. Dr. Thomas Klie,
Frau Prof. Dr. Adelheid Kuhlmey, Frau Prof. Dr. Gabriele
Moos, Herr Prof. Dr. rer. med. Klaus Priester, Frau Heike
Reggentin, Frau Michaela Röber, Herr Dr. Markus Rückert,
Herr Dr. Oswald Seitter, Herr Helmut Wallrafen-Dreisow
und Herr Bernd Zimmer. Auf das Wortprotokoll und die als
Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-
verständigen wird Bezug genommen.

Ansonsten hat der Ausschuss die Gesetzentwürfe in seiner
85. Sitzung am 28. März 2001 sowie in seiner 92. Sitzung
am 16. Mai 2001 beraten; der Abschluss erfolgte in der
94. Sitzung am 30. Mai 2001. Als Ergebnis der Beratungen
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS beschlossen,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395 zu
empfehlen. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Fraktion
der CDU/CSU auf Drucksache 14/5547 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS

Drucksache 14/6308 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung zu
empfehlen.

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 14/5395 legte die Fraktion der PDS auf Ausschuss-
drucksache 936 (siehe Anlage) einen Änderungsantrag vor,
der mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der PDS
bei Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. ab-
gelehnt wurde.

2. Verfahren und Beratungsergebnisse im Hinblick
auf die Anträge auf den Drucksachen 14/4391
und 14/3506

Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache 14/3506 hat der
Ausschuss für Gesundheit die Beratung in seiner
58. Sitzung am 5. Juli 2000 aufgenommen und in seiner
62. Sitzung am 11. Oktober 2000 beschlossen, zu der Vor-
lage eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen
durchzuführen. Im Hinblick auf den Antrag auf Drucksache
14/4391 hat er die Beratung in seiner 65. Sitzung am
8. November 2000 aufgenommen und beschlossen, den An-
trag in die öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu
dem Antrag auf Drucksache 14/3506 einzubeziehen.

Die Anhörung fand in der 68. Sitzung am 15. November
2000 statt. Zu ihr waren der Bundesverband der Betriebs-
krankenkassen BKK, der AOK-Bundesverband, der Bun-
desverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der AEV Arbeiter-
Ersatzkassen-Verband e.V. und Verband der Angestellten-
Krankenkassen e.V. (VDAK), die Bundesknappschaft, die
See-Krankenkasse, der Medizinische Dienst der Spitzenver-
bände der Krankenkassen, der Verband der privaten Kran-
kenversicherung e.V., der Sozialverband Deutschland e.V.,
die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.,
der Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertre-
tung Behinderter e.V. (BDH), die Bundesvereinigung Le-
benshilfe für geistig Behinderte e.V., die Bundesarbeitsge-
meinschaft der freien Wohlfahrtspflege, die Alzheimer
Gesellschaft e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senio-
ren-Organisationen, der Bundesverband privater Alten- und
Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V., der Verband
Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V., der Arbeitge-
ber- und Berufsverband Privater Pflege e.V., die Arbeitsge-
meinschaft Hauskrankenpflege e.V., der Bundesverband
Ambulante Dienste e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Deutsche Berufs-
verband für Pflegeberufe, der Deutsche Berufsverband für
Altenpflege e.V., die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
Transport und Verkehr, das Kuratorium Deutsche Alters-
hilfe (Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V.), das Deutsche Zent-
rum für Altersfragen, der Deutsche Beamtenbund, die Bun-
desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der
Deutsche Gewerkschaftsbund und die Deutsche Angestell-
ten-Gewerkschaft als sachverständige Verbände sowie Herr
Rückert, Frau Michaela Röber, Frau Elke Bartz, Frau
Monika Ismar, Herr Reinhard Carlo Goetz, Herr Claus
Fussek und Herr Dr. Bernd Hof als Einzelsachverständige
geladen. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschuss-
drucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständi-
gen wird Bezug genommen.

In seiner 96. Sitzung am 30. Mai 2001 hat der Ausschuss
die Beratung fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis
seiner Beratungen empfiehlt er dem Bundestag mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, F.D.P. und PDS, den Antrag der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/4391
anzunehmen. Mit den Stimmen der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung
der Fraktion der PDS empfiehlt er, den Antrag der Abgeord-
neten Ulf Fink, Eva-Maria Kors, Aribert Wolf, weiterer Ab-
geordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
14/3506 abzulehnen.

3. Ausschussberatungen

Die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hoben hervor, dass die Leistungen der
Pflegeversicherung – trotz sich häufender Berichte über
Mängel in der Pflege – sowohl von den Pflegenden als auch
von den zu Pflegenden überwiegend zufriedenstellend be-
wertet würden. Mittlerweile existiere im ambulanten wie
auch im stationären Bereich ein quantitativ ausreichendes
Angebot an Pflegeleistungen. Jetzt gehe es darum, die Qua-
lität dieser Leistungen zu verbessern. Die Pflegebedürftigen
müssten eine Versorgung erhalten, die ihren Bedürfnissen
entspreche und ihnen ein hohes Maß an Sicherheit biete.
Hierzu solle das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz einen
Beitrag leisten. Es sei ein weiterer Schritt dahin, im Bereich
der Gesundheitspolitik mehr Qualität, mehr Eigenverant-
wortung und mehr Patientenrechte umzusetzen.

Qualität bedeute eine gute und angemessene Versorgung,
die Würde und Selbstbestimmung gewährleiste. Dabei sei
klar, dass Qualität nicht von außen in die Einrichtungen „hi-
neingeprüft“ werden könne, sondern dass sie von innen her-
aus aus der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und
aus der Mitverantwortung der Leistungsträger entwickelt
werden müsse. Die Koalition setze auf eine Kombination
aus internem Qualitätsmanagement und externer Qualitäts-
sicherung, die auch unangemeldete Überprüfungen und
Kontrollen umfasse. Außerdem wolle der Gesetzentwurf die
Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Heimaufsicht
und der Pflegeselbstverwaltung verbessern und neue Ver-
tragsinstrumente zur Durchsetzung leistungsgerechter Ver-
gütungen gegenüber den Kostenträgern einführen. Er
berühre aber auch den Verbraucherschutz. Die Pflegebe-
dürftigen und ihre Angehörigen sollten vor allem durch ver-
stärkte Beratung und Information in die Lage versetzt wer-
den, ihre Rechte wahrzunehmen.

Im Hinblick auf den seitens der Fraktion der CDU/CSU ge-
äußerten Vorwurf, dass die Versorgung der Demenzkranken
in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung überhaupt nicht
geregelt sei, erwiderten die Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auch ihnen liege dieser
Bereich am Herzen. Vor allem der maßgerechte Zuschnitt
der im Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vorgesehenen
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung auf die Bewohner-
schaft eines Pflegeheims komme insbesondere auch demen-
ten Heimbewohnern zugute, die neben dem Bedarf an
Grundpflege oder medizinischer Behandlungspflege einen
besonderen sozialen Betreuungsbedarf hätten. Darüber hi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/6308

naus werde die Koalition in Kürze einen Gesetzentwurf ein-
bringen, mit dem die in diesem Bereich nach wie vor beste-
henden Defizite abgebaut werden sollten. Im Gegensatz zu
dem im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Vorgese-
henen werde ihre Regelung aber im Rahmen der Pflegever-
sicherung finanzierbar sein.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten, einig
sei man sich mit der Koalition in dem Bestreben, alles zu
tun, damit kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen
geholfen werde und ihnen kein Unrecht geschehe. Die
Frage sei nur, wie das am besten erreicht werden könne.
Hier sei die Union der Auffassung, dass die Politik – statt
eine Fülle von ordnungsrechtlichen Instrumentarien einzu-
führen und damit einen hohen Verwaltungsaufwand zu ver-
ursachen – lieber die Bedingungen, unter denen gepflegt
werde, verbessern sollte. Nicht bürokratische Kontrollen,
sondern eine bessere finanzielle Ausstattung und mehr qua-
lifiziertes Personal sicherten die Qualität der Pflegeleistung.
Wolle man lediglich die vorhandenen, zumindest teilweise
ohnehin überlasteten Pflegekräfte dazu veranlassen, noch
zusätzlich Prüfpapiere, Statistiken und Berichte zu fertigen,
könne der bittere Spruch Wahrheit werden, dass die Pflege-
kräfte künftig die Aufgabe hätten, eine drittklassige Pflege
erstklassig zu beschreiben.

Die Leistungen der Pflegeversicherung besonders für die
Schwerstpflegebedürftigen reichten nicht mehr aus, um die
bei der Betreuung dieser Menschen entstehenden Kosten zu
decken, zumal mit den Pflegesätzen auch noch die Kosten
der medizinischen Behandlungspflege gedeckt werden
müssten. Deshalb wolle die CDU/CSU, dass diese Kosten
künftig von der Pflege- in die Krankenversicherung verla-
gert werden sollten. Damit würden 1,5 Mrd. DM frei, die
zur Einstellung von etwa 20 000 neuen Pflegekräften ge-
nutzt werden könnten.

Einen zweiten wichtigen Punkt, den die Union für so we-
sentlich halte, dass sie hiervon ihr Abstimmungsverhalten
im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
abhängig mache, bilde die Verbesserung der Situation der
Demenzkranken. Die von diesen benötigte tägliche Rund-
umbetreuung verlange den Pflegekräften eine gewaltige
Kraftanstrengung und viel persönliches Engagement ab,
werde im Rahmen der Pflegeversicherung aber bisher nicht
berücksichtigt. Durch die auch nur teilweise Anerkennung
eines allgemeinen Betreuungsbedarfs könnte man eine
wesentlich bessere Pflegequalität für die Altersverwirrten
erreichen. Die dazu erforderlichen Mittel in Höhe von
rd. 1 Mrd. DM könnten u. a. durch die Rücknahme der Ab-
senkung der Beiträge für Arbeitslosenhilfebezieher er-
schlossen werden.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. teilten die Einschät-
zung, dass eine Qualitätsdiskussion im Bereich der Pflege
dringend erforderlich sei. Missstände in Heimen müssten
mit Nachdruck beseitigt werden, wo immer sie aufträten.
Richtig sei auch, dass Qualität nicht von außen in die unter-
schiedlichen Einrichtungen „hineinkontrolliert“ werden
könne. Genausowenig könne sie jedoch „hineinreguliert“
werden. Die Bundesregierung hingegen beschreite genau
diesen Weg und verursache mit ihrem Gesetz einen bürokra-
tischen Aufwand von jährlich 40 Mio. DM. Ob dieser tat-
sächlich zu einer verbesserten Qualität in der Pflege führe,

sei zweifelhaft. Insbesondere wenn die Umsetzung des Ge-
setzesvorhabens im Rahmen der bisherigen Vergütungssätze
erfolgen solle, werde dies die Pflegequalität eher negativ
beeinflussen, da diese nicht unabhängig von der verfügba-
ren Pflegezeit erreicht werden könne.

Die F.D.P. lege großen Wert auf mehr Transparenz im Sys-
tem. So könnte beispielsweise als dritte Säule neben den of-
fiziellen Einrichtungen – also dem Medizinischen Dienst
der Krankenkassen und der Heimaufsicht – eine unabhän-
gige Stelle nach dem Muster „Pflege in Not – Krisentele-
fone und Beschwerdestellen“ für mehr Transparenz sorgen.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS wiesen darauf hin,
dass die entscheidende Möglichkeit, den Menschen in Ein-
richtungen und auch zu Hause zu helfen, darin liege, über
größere Zeiträume mehr Personal zur Verfügung zu stellen.
Ohne mehr Personal lasse sich keine wirkliche Verbesse-
rung der Situation erreichen. Mehr Personal aber koste mehr
Geld. Wer das nicht ausgeben wolle, brauche nicht von
Qualität in der Pflege zu reden.

Statt zu behaupten, dass die Situation in der Pflege überwie-
gend gut sei und es nur einige schwarze Schafe gebe, müsse
die Bundesregierung ehrlich einräumen, dass in bestimmten
Einrichtungen unglaubliches Elend existiere, und bereit sein,
mehr Leute einzustellen, die arbeiten, helfen, mit den hilfs-
bedürftigen Menschen reden und sich um sie kümmern
könnten. Schließlich gehe es um die Lebensqualität dieser
Menschen und nicht um die Qualität des Aufschreibens von
Verrichtungen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
laufe in erster Linie auf mehr Bürokratie hinaus. Kultur der
Pflege aber sei etwas anderes als Verwaltung und Bürokratie.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Gesundheit vorgenomme-
nen Änderungen und Ergänzungen ist Folgendes zu bemer-
ken:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2a – neu – (§ 18 SGB XI – E)

Mit den Änderungen werden im Zusammenhang mit dem
SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen) durchgeführte Änderungen besser in die Systematik
des SGB XI eingepasst und das Gewollte noch deutlicher
klargestellt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 7c (§ 75 Abs. 3 SGB XI – E)

Mit den Änderungen werden Anregungen aus dem Kreis
der Einrichtungsträger und der Pflegekassen aufgegriffen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 80a Abs. 5 SGB XI – E)

Die Anpassung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10a – neu – (§ 82 SGB XI – E)

Das Mietrechtsreformgesetz ersetzt den Begriff Mietzins
durch Miete. Die Änderung dient der Klarstellung.

Drucksache 14/6308 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 87a Abs. 1 Satz 3
SGB XI – E)

Durch die sprachliche Änderung in Satz 3 wird verdeutlicht,
dass die Pflegebedürftigen nicht als Objekt, sondern als
Subjekt wahrzunehmen sind.

6. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 92a Abs. 5 SGB XI – E)

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs stellt die zur
Einführung des Pflegeheim- und Pflegedienstvergleiches
gewählte Verordnungslösung einerseits sicher, dass der Ver-
gleich zeitnah eingeführt wird. Andererseits gewährleistet
sie, dass die Interessen sowohl der Kostenträgerseite als
auch der Einrichtungsträgerseite bei der Gestaltung des Ver-
gleichs hinreichend zur Geltung kommen.

Dem letztgenannten Ziel dient auch der Änderungsantrag.
Ferner wird mit dem Änderungsantrag sichergestellt, dass in
der Praxis bereits gesammelte Erfahrungen mit Betriebs-
vergleichen für die Vorbereitung der Verordnung gezielt
nutzbar gemacht werden. Außerdem wird durch den Ände-
rungsantrag die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Pflege-
selbstverwaltung zu stärken, unterstützt.

7. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 97a Abs. 1 Satz 1
SGB XI – E)

Die Ergänzung greift eine Anregung des Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz auf. Sie ist aus datenschutzrecht-
lichen Gründen erforderlich. Es ist notwendig, den Sachver-
ständigen und Prüfstellen eine gesonderte Übermittlungsbe-
fugnis einzuräumen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 112 Abs. 3 SGB XI – E)

Die Änderung greift eine Anregung der Spitzenverbände
der Pflegekassen auf. Die Vorschrift dient der Klarstellung
und sichert die in § 114 Abs. 3 SGB XI – E vorgesehene Er-
weiterung des Prüfumfanges auf Leistungen der häuslichen
Krankenpflege ab.

9. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 113 Abs. 3 Satz 3
SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-
nommen (vgl. die als Anlage zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 14/5395 abgedruckte Stel-
lungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bun-
desregierung).

Nach § 113 Abs. 3 Satz 3 SGB XI – E ist vorgesehen, eine
Kopie des Leistungs- und Qualitätsnachweises auch der für
die Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Landes-
behörde (Heimaufsichtsbehörde) zuzuleiten. Nach Landes-
recht ist es jedoch möglich, die Aufgaben nach dem Heim-
gesetz anderen als Landesbehörden zu übertragen. Das ist
z. B. in Niedersachsen der Fall (Kommunen sind für Alten-
pflegeheime zuständig).

10. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 114 Abs. 2 und 3
SGB XI – E)

Die Änderung ist redaktioneller Art.

11. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 115 Abs. 1 SGB XI – E)

Klarstellung des Gewollten.

12. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 117 Abs. 4 Satz 2 – neu
– SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-
nommen (vgl. die als Anlage zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 14/5395 abgedruckte Stel-
lungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bun-
desregierung).

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Soweit Erkenntnisse
aus Prüfungen von Pflegeheimen vom Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung oder von sonstigen Sach-
verständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach dem
SGB XI durchführen, zur Vorbereitung und Durchführung
von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach dem Heimgesetz
erforderlich sind, sind sie der zuständigen Heimaufsichtsbe-
hörde unverzüglich mitzuteilen. Hiervon bleibt der Grund-
satz des § 115 Abs. 1 SGB XI – E unberührt, wonach der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung sowie die
von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitäts-
prüfungen bestellten Sachverständigen und die sonstigen
Qualitätsprüfer nach dem SGB XI das Ergebnis einer jeden
Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und
Informationen den zuständigen Heimaufsichtsbehörden
zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit-
zuteilen haben.

13. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 118 Abs. 3 SGB XI – E)

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für die Be-
ratungs- und Prüfungsverordnung nach § 118 SGB XI – E
wurde die Verordnungslösung gewählt, weil sich die Rege-
lungsgegenstände im Spannungsfeld zwischen ordnungs-
rechtlichen Eingriffsbefugnissen, Prüfbefugnissen des
MDK und den neuen Instrumenten der Qualitätsprüfung
durch unabhängige Prüfer bewegen. Hierbei seien die je-
weiligen Interessen und Anliegen der beteiligten Leistungs-
erbringer, Kostenträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger)
und auch der Prüfinstitutionen einzubinden und auszuglei-
chen, ohne das Ziel einer wirksamen Qualitätssicherung und
Qualitätsprüfung zu vernachlässigen. Bei dieser schwieri-
gen und streitanfälligen „Gemengelage“ gewährleiste eine
Regelung durch Rechtsverordnung eine für alle Beteiligten
eher akzeptable Lösung.

Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise bei Einrichtungs-
trägern oder deren Verbänden bereits Erfahrungen etwa mit
Zertifizierungs- oder Qualitätssicherungssystemen vorhan-
den sind. Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt wer-
den, dass in der Praxis bereits gesammelte Erfahrungen in
den Bereichen der Qualitätssicherung, -prüfung und -bera-
tung für die Vorbereitung der Verordnung gezielt nutzbar
gemacht werden. Außerdem wird durch den Änderungsan-
trag die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Pflegeselbst-
verwaltung zu stärken, unterstützt.

14. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 118 Abs. 4 Satz 2
SGB XI – E)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates über-
nommen und ergänzt (vgl. die als Anlage zu dem Gesetz-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/6308

entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/5395
abgedruckte Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegen-
äußerung der Bundesregierung).

Die gemäß § 118 Abs. 4 zu fertigenden Berichte im Rahmen
der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung dürfen nicht
nur dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen
sowie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt
werden, sondern sind ebenfalls den Ländern als wesent-
lichen Kostenträgern zuzuleiten. Darüber hinaus soll durch
den Änderungsantrag auch das Bundesministerium für Ar-
beit und Sozialordnung in den Kreis der Berichtsadressaten
aufgenommen werden.

15. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 120 Abs. 1 Satz 2
SGB XI – E)

Die Mitteilungspflicht sollte nicht nur bei einer Verschlech-
terung, sondern allgemein bei einer wesentlichen Verände-

rung des Pflegezustandes des Pflegebedürftigen erfolgen.
Die Änderung geht auf eine Anregung der Spitzenverbände
der Pflegekassen zurück.

16. Zu Artikel 2

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass das Gesetz pa-
rallel mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes in
Kraft treten kann.

Berlin, den 19. Juni 2001

Katrin Dagmar Göring-Eckardt
Berichterstatterin

Drucksache 14/6308 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage

Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode
Ausschuss für Gesundheit

Drucksache 14/0

30. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten der Fraktion der PDS

zum Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege –
PQsG
– BT-Drs. 14/5395 –

Zu Nummer 2a – neu – (§ 18 SGB XI ) unter Beachtung der BT-Drs. 14/5074
i. V. m. BT-Drs. 14/5786

In Artikel 1 wird nach Nr. 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a § 18 Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:“

„ (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit er-
füllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Prüfung erfolgt
durch Befragung des Versicherten und seiner pflegenden Angehörigen zum
Hilfebedarf. Mit Einverständnis des Versicherten können auch sonstige Perso-
nen oder Dienste, die an der Pflege oder Betreuung des Versicherten beteiligt
sind, befragt werden. Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische
Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei
den Hilfen und Verrichtungen im Sinne des § 14 Absätze 3 und 4 festzustellen
sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflege- und Hilfebedürftig-
keit zu ermitteln. Besonders ist dabei der Pflege- und nicht verrichtungsbezo-
gene allgemeine Hilfebedarf (Beaufsichtigung, Anleitung und Betreuung) von
dementen, psychisch kranken Menschen, Menschen mit apallischem Syndrom
und geistig behinderten Kindern durch entsprechende Fachärzte zu beachten
und zu begutachten. Darüber hinaus sind auch Feststellungen zu treffen, ob und
in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; inso-
weit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leis-
tungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation.“

Ausschuss für Gesundheit
Ausschussdrucksache

936
14. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6308

Begründung

Mit den Änderungen wird auch den Forderungen vieler Verbände, betroffener
Pflegebedürftiger, Pflegender und Angehöriger hinsichtlich des spezifischen
Ausweisens von Hilfe, Unterstützung und Anleitung entsprochen. Die im Pfle-
geversicherungsgesetz benachteiligten Gruppen wie demente, psychisch kranke
Menschen, Menschen mit apallischem Syndrom, geistig behinderte Menschen,
besonders Kinder sollen in ihren Rechtsansprüchen gestärkt werden.

Gleichzeitig wird damit Empfehlungen aus dem Gutachten 2000/2001 des
Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen – BT-
Drs. 14/5661, S. 161, Ziffer 468 gefolgt. Hier empfiehlt der Rat, solche Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung zu bevorzugen, die den Nutzer in den Mittel-
punkt stellen sowie Pflegebedürftige und ihre Angehörigen als entscheidenden
Faktor eines funktionierenden Qualitätsmanagements zu begreifen. Im Kontext
von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege kann dann der Ergeb-
nisqualität der ihr entsprechende Stellenwert im Interesse des Gesundheitszu-
standes und Zufriedenheit der Pflegebedürftigen zukommen. Das entspricht
letztlich auch den Forderungen verschiedener Verbände und Einzelpersönlich-
keiten nach mehr Menschenwürde in der Pflege auf der Grundlage des
Artikels 1 GG.

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