BT-Drucksache 14/6237

Bestrafungen wegen Verstoßes gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern

Vom 30. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6237

14. Wahlperiode

30. 05. 2001

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Bestrafungen wegen Verstoßes gegen räumliche Beschränkungen
des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die räumliche Beschränkung des
Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern, namentlich von Asylsuchen-
den, stellen sich verschiedene Fragen, die für die Meinungsbildung von Bedeu-
tung sind. Verschiedentlich wird ein historischer Bezug zur Ausländerpolizei-
verordnung von 1938 her gestellt, in der Regelungen enthalten waren, die den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland räumlich be-
schränkten oder eine Ermächtigung zur räumlichen Beschränkung enthielten;
Ausländerinnen und Ausländer sind vor 1945 auch wegen des Verstoßes gegen
die räumliche Beschränkung bestraft worden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. a) Wie viele Verstöße gegen

– das Ausländergesetz
– das Asylverfahrensgesetz
sind im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich des Bundesgrenzschutzes
(BGS) im Jahre 1999 und im Jahre 2000 registriert worden?

b) Wie hoch war in den Jahren 1997 bis 2000 der Anteil der Verstöße (in ab-
soluten Zahlen und in Prozentangaben auf der Grundlage der Gesamtzahl
der vom BGS in seinem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich festgestell-
ten Delikte) gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts gemäß
– § 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
– § 86 AsylVfG
– § 93 Abs. 3 Nr. 1 2. und 3. Alternative Ausländergesetz?

2. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1997 bis 2000 nach Kenntnis der Bun-
desregierung eine Ausweisung wegen Straf fälligkeit erfolgt, weil der oder
die Betroffene (wiederholt) gegen räumliche Beschränkungen des Aufent-
halts verstoßen hat?

3. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 1999 und 2000 nach Kenntnis der Bun-
desregierung einer Ausländerin oder einem Ausländer die Begünstigung
durch eine von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
von Bund und Ländern vereinbarte „Härtefallregelung“ verweigert worden,
weil der oder die Betroffene sich durch (wiederholte) Verstöße gegen räum-
liche Beschränkungen des Aufenthalts strafbar gemacht hatte?

Berlin, den 23. Mai 2001

Ulla Jelpke
Roland Claus und Fraktion

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