BT-Drucksache 14/6202

Verbindlichkeit der europäischen Wasserrahmenrichtlinien für die EU-Mitgliedstaaten

Vom 30. Mai 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6202
14. Wahlperiode 30. 05. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn, Ulrike Flach, Hildebrecht Braun
(Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth),
Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt,
Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer,
Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper,
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Verbindlichkeit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie für die
EU-Mitgliedstaaten

Nach Abschluss der Verhandlungen zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat-
ten die Sprecher des Rates der EU und des Europäischen Parlaments die Vorga-
ben der Richtlinie als rechtlich verbindlich und als Meilenstein der EU-Wasser-
politik gewertet. In Artikel 16 der WRRL wird geregelt, dass für die Einleitung
von Substanzen aus der Liste prioritärer Stoffe in die Gewässer der EU be-
stimmte Anforderungen gestellt werden. Für die so genannten gefährlichen pri-
oritären Stoffe (diese sind Bestandteil der Liste) ist ein gänzlicher Einleitungs-
stopp in die Gewässer vorgesehen. Das Europäische Parlament hat die Liste
prioritärer Stoffe in erster Lesung beraten.

Die Bundesregierung hat soeben den Entwurf eines „Siebten Gesetzes zur Än-
derung des Wasserhaushaltsgesetzes – Gesetz zur Umsetzung der Wasserrah-
menrichtlinie“ vorgelegt. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die
Richtlinie die Mitgliedstaaten auf gemeinsame ökologisch begründete Quali-
tätsziele verpflichte. § 25a Abs. 3 regelt in diesem Zusammenhang den Auftrag
an die Länder, bei Vorliegen der Liste der prioritären und prioritär gefährlichen
Stoffe nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 WRRL und der auf EU-Ebene festgelegten
Maßnahmen zur Reduzierung und Beendigung der Einleitung dieser Stoffe,
diese Maßnahmen auch in deutsches Recht umzusetzen.

Zur Rechtsverbindlichkeit dieser Vorgaben, die für den Gewässerschutz und die
Wettbewerbsbedingungen innerhalb Europas von maßgeblicher Bedeutung
sind, bestehen jedoch zwischen dem Europäischen Rat auf der einen Seite und
dem Europäischen Parlament sowie der EU-Kommission auf der anderen Seite
gegensätzliche Auffassungen. Ein Gutachten des juristischen Dienstes des Ra-
tes über die Interpretation der Richtlinie kommt zu dem Ergebnis, dass das Ge-
bot für Null-Emissionen von prioritären gefährlichen Substanzen kein rechtlich
verbindliches Ziel für jeden einzelnen Mitgliedstaat darstellt, sondern einer ver-
bindlichen Absichtserklärung entspricht. Demnach soll die EU-Kommission
dafür sorgen, dass Umsetzungsvorgaben die Möglichkeit für eine Null-Emis-
sion offen lassen. Es obliege jedoch dem Europäischen Parlament und den Mit-

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gliedstaaten, ob sie diese Vorschläge annehmen. Der Juristische Dienst des
Europäischen Parlaments kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Vorga-
ben der Richtlinie bindend seien. Die Kommission teilt nach Auffassung der
Umweltkommissarin Margot Wallström diese Einschätzung.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Ver-
bindlichkeit der WRRL, insbesondere mit Blick auf die Vorgaben nach
Artikel 16?

2. Wie lautet die Begründung für die beabsichtigte Einfügung eines § 25a
Abs. 3 in das Wasserhaushaltsgesetz?

3. Hält es die Bundesregierung für geboten, dass die Vorgaben der WRRL, ins-
besondere jene des Artikels 16, in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gel-
ten und durchgesetzt werden?

4. Wenn nein: Weshalb nicht?

5. Wenn ja: Welche konkreten Aktivitäten wird die Bundesregierung unterneh-
men, um dies zu erreichen?

6. Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbsbedingungen innerhalb
der Europäischen Union mit Blick auf die Anforderungen beim Gewässer-
schutz?

7. Beabsichtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls bestehende Wettbewerbs-
verzerrungen hinsichtlich der Anforderungen beim Gewässerschutz inner-
halb der EU zu verringern oder zu beseitigen?

8. Wenn ja: Welche konkreten Aktivitäten wird die Bundesregierung innerhalb
welchen zeitlichen Rahmens in dieser Hinsicht unternehmen?

Berlin, den 29. Mai 2001

Birgit Homburger
Marita Sehn
Ulrike Flach
Hildebrecht Braun (Augsburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich

Walter Hirche
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Gudrun Kopp
Dr. Heinrich L. Kolb
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Cornelia Pieper
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Dr. Hermann Otto Solms
Carl-Ludwig Thiele

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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