BT-Drucksache 14/6159

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG)

Vom 29. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6159

14. Wahlperiode

29. 05. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Annette Faße, Reinhard Weis (Stendal), Hans-Günter
Bruckmann, Dr. Peter Danckert, Norbert Formanski, Iris Gleicke, Angelika Graf
(Rosenheim), Klaus Hasenfratz, Gustav Herzog, Reinhold Hiller (Lübeck),
Gabriele Iwersen, Dr. Uwe Jens, Konrad Kunick, Dr. Christine Lucyga,
Dieter Maaß (Herne), Lothar Mark, Heide Mattischeck, Karin Rehbock-Zureich,
Gerhard Rübenkönig, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Wieland Sorge, Wolfgang
Spanier, Rita Streb-Hesse, Dr. Margrit Wetzel, Helmut Wilhelm (Amberg), Dr. Peter
Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrts-
fonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz – BinSchFondsG)

A. Zielsetzung

Durchführung der V erordnung (EG) Nr . 718/1999 des Rates vom 29. März
1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiff fahrtsflotte
der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschif fsverkehrs (ABl. EG
Nr. L 90 S. 1). Nach der V erordnung (EG) Nr . 718/1999 des Rates vom
29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiff-
fahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs is
jeder Mitgliedstaat verpflichtet, im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und mi
eigenen Verwaltungsmitteln einen Binnenschif ffahrtsfonds zu errichten. Die
Mittel des Fonds können zur Förderung der Binnenschiff fahrt und, im Falle
einer schweren Marktstörung, für Abwrackmaßnahmen verwendet werden. Bis
zur Entnahme werden die Mittel verzinslich angelegt.

B. Lösung

Errichtung eines Deutschen Binnenschifffahrtsfonds.

Dieser Binnenschif ffahrtsfonds verfügt über unregelmäßige Einnahmen, die
deutsche Binnenschif ffahrtsunternehmen im Rahmen der sog. Alt-für -Neu-
Regelung bei Erweiterung ihrer Schif fskapazitäten entrichten. Die Einnahmen
werden einem Sondervermögen zugeführt, das von der W asser- und Schif f-
fahrtsdirektion West in Münster verwaltet wird.

C. Alternativen

Keine
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D. Kosten

Der Aufwand für die V erwaltung des Sondervermögens ist geringfügig und
muss nach der V erordnung (EG) Nr . 718/1999 des Rates vom 29. März 1999
von den Mitgliedstaaten getragen werden. Der Aufwand für die verzinsliche
Anlage der Mittel geht zu Lasten des Sondervermögens.

E. Sonstige Kosten

Aus der Maßnahme resultieren keine Mehrausgaben. Eine V eränderung der
Angebots- und Nachfragestrukturen wird sich nicht er geben. Daher sind Aus-
wirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, nicht zu erwarten. Zur Durchführung dieses Gesetzes wird zu-
sätzliches Personal beim Bund nicht benötigt.
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Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrts-
fonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz – BinSchFondsG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapa-
zitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschif ffahrtsflot
ten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnenschiffs-
verkehrs (ABl. EG Nr. L 90 S. 1) wird der „Deutsche Bin-
nenschifffahrtsfonds“ (Binnenschifffahrtsfonds) in Form ei-
nes Sondervermögens errichtet.

§ 2
Aufgaben des Fonds

Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr . 805/1999 der Kommission vom
16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über
kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrts-
flotten der Gemeinschaft und zur Förderung des Binnen
schiffsverkehrs (ABl. EG Nr . L 102 S. 64) übertragenen
Aufgaben.

§ 3
Rechtsform

Der Binnenschif ffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen V erkehr
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Ge-
richtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

§ 4
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Müns-
ter verwaltet den Binnenschif ffahrtsfonds, führt dessen Ge-
schäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregiona-
len Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan
und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich
der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung
zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner
der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land,
die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen W irt-
schaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2. bei geeigneten Kreditinstituten.

Das Bundesministerium für V erkehr, Bau- und W ohnungs-
wesen erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Binnenschif ffahrtsfonds dürfen nur
nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe
von Richtlinien des Bundesministeriums für V erkehr, Bau-
und W ohnungswesen zugunsten der deutschen Binnen-
schifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden.
Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Bin-
nenschifffahrtsverbände angehört.

§ 6
Vermögenstrennung

Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem üb-
rigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund
haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

§ 7
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Haushalts- und W irtschaftsführung gilt § 113
der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Für jedes Kalenderjahr ist ein W irtschaftsplan und
eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für V erkehr, Bau- und W ohnungs-
wesen bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des
Sondervermögens einschließlich der Forderungen und V er-
bindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-
weisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

§ 8
Auflösung des Sondervermögen

Das Bundesministerium für V erkehr, Bau- und W oh-
nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, das Sondervermögen
durch Rechtsverordnung aufzulösen und die V erwendung
des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke
zu regeln.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am T age nach der V erkündung in
Kraft.

Berlin, den 29. Mai 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
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Begründung

A. Allgemeines

Nach der V erordnung (EG) Nr . 718/1999 des Rates vom
29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die
Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft und zur Förde
rung des Binnenschif fsverkehrs ist jeder Mitgliedstaat ver -
pflichtet, im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und mit ei
genen Verwaltungsmitteln einen Binnenschifffahrtsfonds zu
errichten. Bis zur Errichtung des Binnenschif ffahrtsfonds
können die auf der Basis der V erordnung (EWG) 1 101/89
errichteten nationalen Abwrackfonds beibehalten werden
und die Aufgaben der Binnenschifffahrtsfonds wahrnehmen.
Der Binnenschifffahrtsfonds soll, wie bereits der nationale
Abwrackfonds, von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
West in Münster verwaltet werden.

Die Mittel des Fonds können zur Förderung der Binnen-
schifffahrt und, im Falle einer schweren Marktstörung, für
Abwrackmaßnahmen verwendet werden. Bis zur Entnahme
werden die Mittel verzinslich angelegt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Die Vorschrift bestimmt die Errichtung des Sondervermö-
gens mit dem Namen „Deutscher Binnenschifffahrtsfonds“.

Zu § 2

Die Aufgaben des Binnenschif ffahrtsfonds richten sich
nach der V erordnung (EG) Nr . 718/1999 des Rates vom
29. März 1999 in V erbindung mit der V erordnung (EG)
Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Fest-
legung der Durchführungsbestimmungen zur V erordnung
(EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maß-
nahmen für die Binnenschif ffahrtsflotten der Gemeinschaf
und zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs.

Nach den vorgenannten Verordnungen verfügt der Deutsche
Binnenschifffahrtsfonds über folgende Einnahmen:





die Restmittel der bis zum 28. April 1999 durchgeführ -
ten Strukturbereinigungsmaßnahmen,





die Sonderbeiträge nach Artikel 4 der o. a. Verordnung
(EG) Nr. 718/1999,





Mittel, die bei einer schweren Marktstörung im Sinne
des Artikels 7 der Richtlinie 76/75/EG bereitgestellt
werden können.

Hinzu kommen Zinseinnahmen aus der V erwaltung der Fi-
nanzmittel.

Zu § 3

Die Vorschrift ermöglicht dem nichtrechtsfähigen Sonder -
vermögen die T eilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr .
Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen
begrenzt den V ollzugs- und Kostenaufwand, weil damit
keine Regelung über Organe notwendig ist.

Zu § 4

Das Sondervermögen wird von der Wasser- und Schifffahrts-
direktion West in Münster verwaltet und die überregionalen
Binnenschifffahrtsverbände werden über den W irtschafts-
plan und den Jahresabschluss unterrichtet.

Absatz 2 bestimmt, dass die Mittel des Binnenschif ffahrts-
fonds und die Erträge bis zu ihrer Entnahme verzinslich in
handelbaren Schuldverschreibungen, die vom Bund, einem
Sondervermögen des Bundes, einem Land, der Europäi-
schen Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder V ertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen W irtschaftsraum oder der Europäischen
Investitionsbank emittiert wurden, anzulegen sind. Eben-
falls kommen Einlagen bei geeigneten Kreditinstituten der
Europäischen Union in Betracht. Die Regelung folgt § 5
Abs. 3 Hypothekenbankgesetz und § 5 Abs. 3 des Gesetzes
über Schif fspfandbriefbanken, die Definition „geeigneter
Kreditinstitute findet sich in § 54a Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der V ersicherungsunternehmen.
Die Anlagen müssen in Euro erfolgen.

Zu § 5

Die Vorschrift regelt die Verwendung der Mittel des Fonds.

Mit Ausnahme der Zinserträge erfolgt die V erwendung der
Mittel durch EU-Vorschriften. Die Mittel können zur Förde-
rung der Binnenschif ffahrt und im Falle einer schweren
Marktstörung für Abwrackmaßnahmen verwendet werden.

Die Zinserträge des Fonds werden nach Anhörung der über-
regionalen Binnenschifffahrtsverbände zugunsten der deut-
schen Binnenschifffahrt verwendet.

Zu § 6

Aus der Rechtsnatur als Sondervermögen folgt die T ren-
nung vom V ermögen, den Rechten und V erbindlichkeiten
des Bundes. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten
des Fonds.

Zu § 7

Absatz 1 regelt die Haushalts- und W irtschaftsführung des
Fonds entsprechend den allgemeinen Regelungen der Bun-
deshaushaltsordnung für Sondervermögen. Demgemäß tre-
ten grundsätzlich die Or gane des Sondervermögens an die
Stelle des Bundesministeriums, das Bundesministerium an
die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen und das
Bundesministerium der Finanzen an die Stelle der gesetzge-
benden Körperschaften, soweit sie jeweils in den entspre-
chenden anwendbaren T eilen der Bundeshaushaltsordnung
genannt werden und kein Gesetzesvorbehalt besteht.

Absatz 2 enthält Regelungen über die Aufstellung des Wirt-
schaftsplanes und der Jahresrechnung des Sondervermö-
gens.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass eine Kreditaufnahme un-
zulässig ist.
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Zu § 8

Das Bundesministerium für V erkehr, Bau- und W ohnungs-
wesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, das Sondervermögen durch
Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des rest-
lichen Vermögens zu regeln.

Zu § 9

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Kosten

Durch die Errichtung des Binnenschifffahrtsfonds entstehen
keine zusätzlichen Kosten, da das Gesetz lediglich Anlage
und Verwaltung von Mitteln aus dem Sondervermögen re-
gelt.

Der Aufwand für die verzinsliche Anlage der Mittel des
Sondervermögens und deren V erwaltung ist geringfügig
und geht zu Lasten des Sondervermögens.

D. Preiswirkungsklausel

Aus der Maßnahme resultieren keine Mehrausgaben. Eine
Veränderung der Angebots- und Nachfragestrukturen wird
sich nicht er geben. Daher sind Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auf das V erbrau-
cherpreisniveau, nicht zu erwarten. Zur Durchführung die-
ses Gesetzes wird zusätzliches Personal beim Bund nicht
benötigt.

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