BT-Drucksache 14/6124

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4989- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über den Luftverkehr

Vom 18. Mai 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6124
14. Wahlperiode 18. 05. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/4989 –

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Mai 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Estland über den Luftverkehr

A. Problem

Auf das Abkommen vom 2. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über den Luftver-
kehr findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Daher ist die Zustimmung
des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes erforderlich.

B. Lösung

Zustimmung durch Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
auf Drucksache 14/4989.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Wurden nicht erörtert.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/6124 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4989 – anzunehmen.

Berlin, den 9. Mai 2001

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald
Vorsitzender

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6124

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 14/4989 in seiner 146. Sitzung am
25. Januar 2001 beraten und an den Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beinhaltet die ge-
mäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforder-
liche Zustimmung des Deutschen Bundestages zu dem Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Estland über
den Luftverkehr. Mit Hilfe dieses völkerrechtlichen Vertra-
ges wird der internationale Fluglinienverkehr für die deut-
schen Luftfahrtunternehmen und die des Vertragspartners
zwischen beiden Staaten auf eine solide Rechtsgrundlage
gestellt, die im Gegensatz zur Gewährung vorläufiger
Rechte – ohne Vertragsbasis – auch langfristige Planungen
trägt und nur formalisierter Beendigung unterliegt. Die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Estland ge-
währen sich nach dem Abkommen gegenseitig die Rechte
des Überflugs (1. Freiheit), der Landung zu nichtgewerbli-
chen Zwecken (2. Freiheit), des Absetzens (3. Freiheit) und
des Aufnehmens (4. Freiheit) von Fluggästen, Gepäck,
Fracht und Post im gewerblichen internationalen Fluglinien-
verkehr. Kabotagerechte sind ausgeschlossen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Finanzaus-
schusses

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 87. Sitzung
am 14. Februar 2001 beraten und empfiehlt einstimmig, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 57. Sitzung am 9. Mai 2001 be-
handelt und hat einstimmig beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu empfehlen.

Berlin, den 9. Mai 2001

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

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