BT-Drucksache 14/6071

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/4658- Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Vom 16. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6071

14. Wahlperiode

16. 05. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesrates
– Drucksache 14/4658 –

Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

A. Problem

Die Bekämpfung illegaler Betätigung und illegaler Beschäftigung muss auf
allen Ebenen weiter vorangetrieben werden, denn beides richtet großen volks-
wirtschaftlichen Schaden an: Für die illegal beschäftigten Arbeitskräfte werden
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, Arbeitsplätze werden
so auf Dauer vernichtet. Seriöse Unternehmer werden durch unseriöse Betäti-
gungspraktiken anderer Unternehmen in ihrer W ettbewerbsfähigkeit ge-
schwächt.

Nachdem wegen der mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 einge-
führten 25 %igen Abzugssteuer bei V ergütungen an ausländische Dienstleis-
tungserbringer (§ 50a Abs. 7 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/
2002) von der Europäischen Kommission ein V ertragsverletzungsverfahren
eingeleitet worden war und die Regelung mit dem Steuerbereinigungsgesetz
1999 rückwirkend wieder aufgehoben werden musste, besteht nicht zuletzt auf-
grund verfeinerter V erschleierungs- und Umgehungsmethoden weiterhin ge-
setzlicher Regelungsbedarf, vor allem zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe.

B. Lösung

Grundsätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere nachstehende
Maßnahmen zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vor-
sieht:

– Verpflichtung inländischer und ausländischer Unternehme, die eine Bauleis-
tung an einen Auftraggeber erbringen, diese Leistung vor deren Beginn beim
Finanzamt anzuzeigen.

– Einführung eines Steuerabzugs durch den Auftraggeber in Höhe von 15 % der
Gegenleistung für Rechnung des Leistenden.

– Verzicht auf den Steuerabzug bei V orlage einer Freistellungsbescheinigung
oder wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 10 000 DM voraus-
sichtlich nicht übersteigen wird.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

In Abänderung des Gesetzentwurfs empf ehlt der Finanzausschuss insbeson-
dere Folgendes:

– Angleichung des Begriffs der Bauleistungen an § 211 Abs. 1 SGB III sowie
§§ 1 und 2 Baubetriebeverordnung zur Rechtsvereinheitlichung.

– Wegfall der erweiterten Anzeigepficht für ausländische Bauunternehmer und
Erleichterung des Verfahrens zur Erlangung der Freistellungsbescheinigung
sowie zur Erstattung des Abzugsbetrags für diese Unternehmer wegen der
Gefahr, dass die Regelung erneut von der EU als Ausländerdiskriminierung
und Verstoß gegen die W ettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit gewertet
wird.

– Befreiung von Vermietern vom Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen bis
zu einer Höhe von 15 000 Euro, Umstellung der Bagatellgrenze in den übrigen
Fällen von 10 000 DM auf 5 000 Euro.

– Beschränkung der Haftung des Leistungsempfängers für einen nicht oder zu
niedrig abgeführten Steuerabzugsbetrag auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatzes.

– Grundsätzliches Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung,
Inkrafttreten der Steuerabzugsverpf ichtung dagegen erst für Gegenleistun-
gen, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Ein Antrag der Fraktion der F.D.P., die Bagatellgrenze für den Steuerabzug bei
der umsatzsteuerfreien Vermietung von 15 000 Euro auf 25 000 Euro anzuhe-
ben, fand keine Mehrheit.

D. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Nicht quantifizierba .

b) Durch den Steuerabzug sind höhere Einnahmen für die Haushalte der Ver-
folgungsbehörden zu erwarten, die mindestens eine Kostendeckung ver-
sprechen.

c) Vollzugsaufwand
Soweit – wie im Interesse eines ef fektiven Vollzugs notwendig – bei den
einzelnen Kontrollbehörden zusätzliches Personal eingesetzt wird, entste-
hen entsprechende Personalkosten in den öffentlichen Haushalten.

2. Sonstige Kosten

a) Kosten für die Wirtschaft
Nicht quantifizierba .

b) Kosten für soziale Sicherungssysteme
Keine
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/4658 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 16. Mai 2001

Der Finanzausschuss

Christine Scheel

Vorsitzende

Dieter Grasedieck

Berichterstatter

Elke Wülfin

Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele

Berichterstatter

Heidemarie Ehlert

Berichterstatterin
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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung der Abgabenordnung 1

Änderung der Verordnung über die örtliche
Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland
ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-
Zuständigkeitsverordnung) 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 3

Änderung des Gesetzes über zwingende
Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) 4

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Einkommensteuer von im Ausland ansässigen
Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-
Zuständigkeitsverordnung-Bau) 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 6

Inkrafttreten 7

Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Steuerbereinigungs-
gesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a
Sonderregelung für

ausländische Bauleistungen

(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung
von Unternehmen des Baugewerbes im Sinne des § 48
Abs. 1 des Einkommensteuer gesetzes das Finanzamt zu-
ständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Um-
sätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer
seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftslei-
tung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe
– Drucksache 14/4658 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel

Änderung der Abgabenordnung 1

Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes

1a

Änderung der Verordnung über die örtliche
Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland
ansässiger Unternehmer 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 3

Änderung des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

4

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Einkommensteuer von im Ausland ansässigen
Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-
Zuständigkeitsverordnung-Bau) 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 6

Inkrafttreten 7

Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269),
zuletzt geändert durch Artikel



des

Gesetzes

vom



(BGBl. I S.



),wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a

Steuern vom Einkommen
bei Bauleistungen

(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung
von Unternehmen,

die Bauleistungen

im Sinne von § 48
Abs. 1

Satz 2

des Einkommensteuer gesetzes

erbringen,

das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der ent-
sprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn
der Unternehmer seinen W ohnsitz oder das Unternehmen
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Gel-
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– 5 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von §§ 38 bis 42f
des Einkommensteuer gesetzes beim Steuerabzug vom Ar -
beitslohn.

(2) Für die Besteuerung von Personen, die von Unterneh-
men im Sinne

des Absatzes

1 im Inland beschäftigt werden,
kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den
Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“

2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

㤠138a
Anzeige einer Erwerbstätigkeit

in besonderen Fällen

Wer im Geltungsbereich des Gesetzes eine Bauleis-
tung im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts erbringt (Leistender) und nicht be-
reits nach § 138 Abs. 1 zur Mitteilung verpflichtet ist
hat vor Beginn der Leistung eine Anzeige in deutscher
Sprache auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck dem zu-
ständigen Finanzamt zu erstatten. Die Anzeige muss
mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort der Leis-
tung,

2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

3. Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften
der im Geltungsbereich des Gesetzes für den Leis-
tenden verantwortlich handelnden Personen,

4. Registereintrag einer ausländischen Behörde, soweit
im Ausland dazu eine gesetzliche V erpflichtung be
steht, mit Angabe der für die Gesellschaft vertre-
tungsberechtigten Personen,

5. Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Be-
scheinigung der zuständigen ausländischen Steuer -
behörde,

tungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend
von §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steu-
erabzug vom Arbeitslohn.

(2)

Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen
der Arbeitnehmerüberlassung dur ch ausländische V er-
leiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Be-
steuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1
zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Per -
son im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3)

Für die Besteuerung von Personen, die von Unterneh-
men im Sinne

der Absätze

1

oder 2

im Inland beschäftigt
werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für
den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“

1a. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Sicherstellung der Besteuerung dur ch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates für Unternehmer und Unternehmen,
die weder einen W ohnsitz, Sitz, Geschäftslei-
tung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben, die örtliche
Zuständigkeit einem Finanzamt für den Gel-
tungsbereich des Gesetzes übertragen.“

b) Satz 3 entfällt.

2.

Nummer 2 entfällt.
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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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6. Namen, V ornamen, Geburtsdaten, W ohnorte im
Ausland und Aufenthaltsorte im Inland der voraus-
sichtlich zur Erfüllung der Leistung beschäftigten
Arbeitnehmer.

Änderungen, die nach Abgabe der Anzeige eintreten,
sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen; das gilt
auch beim Einsatz anderer als den in der Anzeige be-
zeichneten Arbeitnehmern und beim W echsel von Ar -
beitnehmern von oder zu einer anderen inländischen
Baustelle.

3. § 379 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen § 138a eine Bauleistung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „zehntausend“ durch das
Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.

4. § 380 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird das W ort „zehntausend“ durch das
Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die örtliche
Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
im Ausland ansässiger Unternehmer

(Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung)

§ 1 der

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für
die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1995
(BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

3.

Nummer 3 entfällt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 1a

Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes

Artikel 23 Nr . 18 des Steuer -Euroglättungsgesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) wird wie folgt
gefasst:

„18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ dur ch die Angabe „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die örtliche
Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
im Ausland ansässiger Unternehmer

Die

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1995
(BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung –
UStZustVO)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz in

Absatz 1 wird

wie folgt ge-
fasst:

„(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer

im
Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenord-
nung sind folgende Finanzämter örtlich

zustän-
dig:“
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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a)

Nach

Absatz 1 wird

folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer ,

die
ihr Unternehmen weder vom Inland noch von einem
in Absatz 1 genannten Staat aus betr eiben, ist das
Finanzamt … [Berlin …]

zuständig.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuer gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des

Steuerbereinigungsgesetzes
1999

vom

22. Dezember 1999

(BGBl. I S.

2601),

wird wie
folgt geändert:

1. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII einge-
fügt:

„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 48
Steuerabzug

(1) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leis-
tender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Um-
satzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leis-
tungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistun
einen Steuerabzug in Höhe von 15 vom Hundert für
Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bauleistungen
sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandset-
zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige,
der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu
haben.

(2) Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der
Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt
der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung
im laufenden Kalenderjahr

10 000 DM

voraussichtlich
nicht übersteigen wird. Für die Ermittlung dieses Be-
trags sind die für denselben Leistungsempfänger er -
brachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleis-
tungen zusammenzurechnen.

(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das
Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.

(4)

Soweit

der Leistungsempfänger den Steuerabzugs-
betrag angemeldet und abgeführt hat,

1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht
anzuwenden,

2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht an-
zuwenden.

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer
im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenord-
nung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist
das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord zuständig.“

c)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuer gesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel



des

Gesetzes

vom



(BGBl. I
S.

...

), wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII einge-
fügt:

„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen

§ 48
Steuerabzug

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Steuerabzug

muss nicht vorgenommen wer-
den,

wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine
im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe-
scheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr

den folgen-
den Betrag

voraussichtlich nicht übersteigen wird:

1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus-
schließlich steuerfr eie Umsätze nach § 4 Nr . 12
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,

2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen.

Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu
erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

(4)

Wenn

der Leistungsempfänger den Steuerabzugs-
betrag angemeldet und abgeführt hat,

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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§ 48a
Verfahren

(1) Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne
des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den
Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu be-
rechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ab-
lauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den
Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des
Leistenden abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbe-
trages steht einer Steueranmeldung gleich.

(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden
unter Angabe

1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,

2. des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und
des Zahlungstags,

3. der Höhe des Steuerabzugs und

4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-
meldet worden ist,

über den Steuerabzug abzurechnen.

(3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht
oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leis-
tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b)
vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen
konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Frei-
stellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch un-
lautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde
und ihm dies bekannt war oder

hätte

bekannt

sein müs-
sen.

(4) § 50b gilt entsprechend.

§ 48b
Freistellungsbescheinigung

(1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zustän-
dige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch
nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Emp-
fangs-bevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung
zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflich
zum Steuerabzug befreit. Eine Gefährdung kommt ins-
besondere dann in Betracht, wenn der Leistende

1. Anzeigepflichten nach § 138

oder § 138a

der Abga-
benordnung nicht erfüllt

oder

2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90
der Abgabenordnung nicht nachkommt.

(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der
Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden
Steueransprüche bestehen.

(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:

1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,

§ 48a
Verfahren

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

( 2 ) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht
oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leis-
tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b)
vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen
konnte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Frei-
stellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch un-
lautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde
und ihm dies bekannt oder

infolge gr ober Fahrlässig-
keit nicht

bekannt war.

Den Haftungsbescheid erlässt
das für den Leistenden zuständige Finanzamt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 48b
Freistellungsbescheinigung

(1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zustän-
dige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch
nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Emp-
fangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung

nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck

zu erteilen,
die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steue -
abzug befreit. Eine Gefährdung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn der Leistende

1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung
nicht erfüllt

,

2. u n v e r ä n d e r t

3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit
durch Bescheinigung der zuständigen ausländi-
schen Steuerbehörde nicht erbringt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 –

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2. Geltungsdauer der Bescheinigung,

3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp-
fänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen
gilt,

4. das ausstellende Finanzamt.

(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben,
die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den
betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.

(5) W enn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt,
gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.

§ 48c
Anrechnung

(1) Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und ange-
meldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu ent-
richtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:

1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete
Lohnsteuer,

2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Kör-
perschaftsteuer,

3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be-
steuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die
Leistung erbracht worden ist, und

4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu-
meldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für
Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs-
oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leis-
tung erbracht worden ist. Die Anrechnung nach Satz 1
Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.

(2) Ist der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteu-
eranmeldungen verpflichtet und kommt eine eranla-
gung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in
Betracht,

kann er

die Erstattung

des Abzugsbetrags bei
dem

nach § 20a Abs. 1 der Abgabenordnung

zuständi-
gen

Finanzamt

beantragen.

Der Antrag ist bis zum Ab-
lauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das
Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden
ist.

(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,
soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt
worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein
Missbrauch vorliegt.“

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 48c
Anrechnung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2)

Auf Antrag des Leistenden erstattet das

nach
§ 20a Abs. 1 der Abgabenordnung

zuständige

Finanz-
amt

den Abzugsbetrag.

Die Erstattung

setzt voraus,
dass

der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueran-
meldungen verpflichtet ist und eine eranlagung zur
Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht
kommt

oder der Leistende glaubhaft macht, dass im
Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steuer -
ansprüche entstehen werden.

Der Antrag ist

nach
amtlich vorgeschriebenem Muster

bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt,
in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist

; wei-
tergehende Fristen nach einem Abkommen zur V er-
meidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.

(3) u n v e r ä n d e r t
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2. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe

f

wird

angefügt:

„f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),“

b) die bisherigen Buchstaben f und g werden g und h.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über zwingende
Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden

Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)

§ 3 des Arbeitnehmer -Entsendegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), zuletzt geän-
dert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), Name und An-
schrift des Werkvertragspartners,“

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Landesarbeitsämtern obliegt die Unterrichtung der
zuständigen Finanzämter.“

§ 48d
Besonderheiten im Fall von

Doppelbesteuerungsabkommen

(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach
§ 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden,
so sind die V orschriften über die Einbehaltung,
Abführung und Anmeldung der Steuer dur ch den
Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkom-
mens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch
des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten Steuer . Der An-
spruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend zu
machen. Der Gläubiger der Gegenleistung hat dur ch
eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuer -
behörde des ander en Staates nachzuweisen, dass er
dort ansässig ist. § 48b gilt entspr echend. Der Leis-
tungsempfänger kann sich im Haftungsverfahr en
nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkom-
men berufen.

(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzver-
waltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlas-
tungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a
der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.“

2. § 51 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Buchstaben f und g werden einge-
fügt:

„f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),

„g) die Erteilung der Fr eistellungsbescheini-
gung (§ 48b)“.

b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die
Buchstaben h und i.

3. § 52 Abs. 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 in der Fassung des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. ...) ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.“

Artikel 4

Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetz

§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …),
das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Den Landesarbeitsämtern obliegt die Unterrichtung der
zuständigen Finanzämter.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6071

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Einkommensteuer von im Ausland

ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
(Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau)

Auf Grund des § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom … eingefügt worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:

㤠1

Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der bei ei-
nem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 der Abgaben-
ordnung beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland
hat, ist das in § 1 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Zuständigkeits-
verordnung für seinen W ohnsitzstaat genannte Finanzamt
zuständig. § 1 Abs. 2 der Umsatzsteuer -Zuständigkeitsver-
ordnung gilt entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.“

Artikel 6

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 und 5 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am T age nach seiner Verkündung
in Kraft.

(2) Artikel 2 ist erstmals auf Bauleistungen anzuwenden,
die nach dem … vertraglich vereinbart worden sind.

Artikel 5

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Einkommensteuer von im Ausland

ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
(Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau)

Auf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom ... eingefügt worden ist, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:

㤠1

Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von
einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen
Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2
der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen
Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am … [Tag nach der V erkün-
dung des Gesetzes] in Kraft.“

Artikel 6

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

(2) Artikel 2 ist erstmals auf Bauleistungen anzuwenden,
die nach dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart
worden sind.

Drucksache 14/6071 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dieter Grasedieck, Elke Wülf ng, Carl-Ludwig Thiele
und Heidemarie Ehlert

I. Allgemeines

1. Verfahrensablauf

Der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes
zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe –
Bundestagsdrucksache 14/4658 – ist dem Finanzausschuss
in der 143. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Ja-
nuar 2001 zur federführenden Beratung und dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung, dem Ausschuss für V erkehr, Bau- und
Wohnungswesen und dem Ausschuss für Angelegenheiten
der neuen Länder zur Mitberatung überwiesen worden. Der
Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen
am 7. März 2001, 9. Mai 2001 und 16. Mai 2001 beraten.
Der Ausschuss für W irtschaft und T echnologie hat sich in
seiner Sitzung am 9. Mai 2001 mit dem Gesetzentwurf be-
fasst. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat den
Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 beraten.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder haben
sich in ihren Sitzungen am 4. April 2001 mit dem Gesetz-
entwurf befasst. Der Finanzausschuss hat am 28. März 2001
eine öffentliche Anhörung zu der Gesetzesvorlage durchge-
führt.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Eindämmung illegaler Betätigung war bereits mehrfach
Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auch auf dem Ge-
biet des Steuerrechts. Zum 1. April 1999 war mit dem
StEntlG 1999/2000/2002 eine 25 %ige Abzugssteuer auf
Vergütungen an ausländische Dienstleistungserbringer
(§ 50a Abs. 7 EStG) eingeführt worden. Die Europäische
Kommission hatte jedoch die Ansicht vertreten, diese Rege-
lung widerspreche dem Grundsatz der V erhältnismäßigkeit
und schränke die Dienstleistungsfreiheit in der Europäi-
schen Union ein. Sie hatte beschlossen, der Bundesrepublik
Deutschland ein Fristsetzungsschreiben (erste Stufe eines
Vertragsverletzungsverfahrens) zu übermitteln. § 50a Abs. 7
EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist durch
das Steuerbereinigungsgesetz 1999 aufgehoben worden.

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zum Steu-
erbereinigungsgesetz 1999 – Bundesratsdrucksache 475/99
(Beschluss) – für den Fall, dass ein Konsens mit den EU-
Partnerstaaten nicht bis Mitte 2000 zu erreichen sein sollte,
vorbehalten, im Interesse der Missbrauchsbekämpfung und
angesichts der Verpflichtung zur ahrung der Gleichmäßig-
keit der Besteuerung selbst einen Vorschlag für eine gesetz-
liche Neuregelung einzubringen. Ein solcher Gesetzesvor -
schlag liegt nunmehr vor (Bundestagsdrucksache 14/4658).
Er betrifft das Baugewerbe und sieht insbesondere folgende
Maßnahmen vor:

– Inländische wie ausländische Unternehmer , die eine
Bauleistung an einen anderen Unternehmer im Sinne des
§ 2 UStG erbringen (Leistende), haben vor Beginn der
Leistung eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen.

Diese Anzeige enthält neben Informationen über die zu
erbringende Leistung auch Angaben über die voraus-
sichtlich zur Erfüllung der Leistung beschäftigten Ar -
beitnehmer. Zur V ornahme der Anzeige ist nicht ver -
pflichtet, wer bereits nach § 138 AO Anzeige über die
Erwerbstätigkeit erstatten muss.

– Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich
nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für
die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
(Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung).

– Der Empfänger der Bauleistung hat, sofern er Unterneh-
mer im Sinne von § 2 UStG oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist, von der Gegenleistung einen
Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leis-
tenden vorzunehmen. Dazu reicht der Leistungsempfän-
ger monatlich eine Anmeldung an das für den Leisten-
den zuständige Finanzamt ein.

– Soweit der Leistungsempfänger den Steuerabzug ange-
meldet und abgeführt hat, kann ihm der Betriebsausga-
benabzug nicht mehr versagt werden. Im Falle der Ar -
beitnehmerüberlassung kann er außerdem nicht mehr für
die Lohnsteuer der eingesetzten Arbeitnehmer haftbar
gemacht werden.

– Der Steuerabzug kann unterbleiben,

= wenn der Leistende dem Leistungsempfänger im
Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbe-
scheinigung vorlegt. Auf Antrag des Leistenden hat
das für ihn zuständige Finanzamt eine Freistellungs-
bescheinung zu erteilen, wenn der zu sichernde Steu-
eranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländi-
scher Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. Eine
Ausfertigung jeder erteilten Freistellungsbescheini-
gung wird auf dem W eg der zwischenstaatlichen
Amtshilfe dem Ansässigkeitsstaat des Leistenden
übermittelt,

= wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr
10 000 DM voraussichtlich nicht übersteigt.

3. Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme das Ziel
des Gesetzentwurfes, die illegale Betätigung im Bauge-
werbe weiter einzudämmen, begrüßt. Ihrer Auffassung nach
ist der Gesetzesvollzug zu verbessern. Sie verweist auf die
von ihr vor genommene Erweiterung der Prüfungskompe-
tenzen und der Ermittlungsbefugnisse der Hauptzollämter
und die Verdoppelung des Personaleinsatzes in diesem Be-
reich. Zu den Maßnahmen zur V erbesserung des Gesetzes-
vollzugs gehöre auch, dass jedes Arbeitsamt eine eigene Or-
ganisationseinheit zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung
einrichte und die Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung
auf der Grundlage einer umfassenden Vereinbarung verbes-
sert werde.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6071

Die Bundesregierung hat gegen den Gesetzentwurf, basie-
rend auf den Erfahrungen der V ergangenheit, folgende Be-
denken erhoben:

– Die Erhebung der vorgeschlagenen Abzugssteuer sei mit
einem zeit- und verwaltungsaufwendigen Verfahren ver-
bunden.

– Der mit dem vor gesehenen Freistellungsverfahren ver -
bundene Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung könne
noch größer sein als beim seinerzeitigen § 50a Abs. 7
EStG, weil er sowohl für ausländische als auch inländi-
sche Unternehmer entstehen werde.

– Es sei of fen, ob das gute V erhältnis zu den EU-Staaten
und den anderen Nachbarstaaten belastet werde.

Darüber hinaus begegne die vor gesehene Ausweitung der
Meldepflicht nach § 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz erheb-
lichen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

Dagegen hat die Bundesregierung die vorgesehene Erweite-
rung zentraler Zuständigkeiten für die Besteuerung der
Werkvertragsunternehmen der Baubranche prinzipiell be-
fürwortet.

Die Bundesregierung hat insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfes vorgeschlagen:

– Einheitliche Anknüpfung an den Begriff der Bauleistung
im Einkommensteuerrecht.

– Erweiterung der vorgesehenen Anzeige einer Erwerbstä-
tigkeit nach § 138a AO um die „voraussichtliche Dauer
der Beschäftigung“ und das „voraussichtliche Auftrags-
volumen“.

– Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen,
zur Sicherstellung der Besteuerung einem Finanzamt
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für
den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen.

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 28. März 2001 eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates durchge-
führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten dabei Gelegenheit zur Stellungnahme:

Prof. Dr. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover
Prof. Dr. Norbert Herzig, Universität zu Köln
Deutsche Steuer-Gewerkschaft
Deutscher Industrie- und Handelstag
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Bundesanstalt für Arbeit
Bundesvereinigung mittelständischer Bauunternehmen
Bundessteuerberaterkammer
Deutscher Steuerberaterverband.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll dieser Veranstaltung einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehl
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfiehl
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für V erkehr, Bau- und W ohnungswesen
empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen un
der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS bei Stimment-
haltung der Fraktion der F.D.P. die Annahme des Gesetzent-
wurfs.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
schlägt einvernehmlich die Annahme des Gesetzentwurfs
vor.

6. Ausschussempfehlung

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt die grund
sätzliche Annahme des Gesetzentwurfs, hat jedoch bei sei-
ner Beratung einige V eränderungen der Gesetzesvorlage
vorgenommen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs betreffen zum einen den Wegfall einer erweiterten
Anzeigepflicht für ausländische Bauunternehme , um euro-
parechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Diskriminierung
vorzubeugen. Darüber hinaus geht es um die Erleichterung
des Verfahrens zur Erlangung der Freistellungsbescheini-
gung, deren Vorlage in der Praxis den Regelfall darstellen
solle, sowie um die Beschleunigung des V erfahrens zur Er-
stattung des Abzugsbetrages bei Nichtvorlage einer Freistel-
lungsbescheinigung, indem die betref fenden Unternehmen
nicht zwingend den Ablauf des V eranlagungszeitraums ab-
warten müssen.

Des Weiteren hat der Finanzausschuss die Haftung des Leis-
tungsempfängers, der auf eine ihm vorgelegte Freistellungs-
bescheinigung vertraut, auf Fälle von V orsatz und grober
Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Freistellungsbescheini-
gung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt
wurde. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes am T ag nach
seiner Verkündung mit Ausnahme der Steuerabzugspflicht
die erst am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, soll bewirkt werden,
dass die Unternehmen frühzeitig Freistellungsbescheinigun-
gen erlangen und so von Beginn seiner Geltung an den
Steuerabzug vermeiden können.

Eine weitere Ergänzung sieht vor, dass der weitgefasste Un-
ternehmerbegriff des Gesetzentwurfs, der den persönlichen
Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsempfänger in
Anlehnung an das Umsatzsteuerrecht definiert, insowei
eingeschränkt wird, als für Vermieter, die nur umsatzsteuer-
freie Umsätze ausführen, die Bagatellgrenze für das Steuer -
abzugsverfahren angehoben wird. Dieses soll in diesen Fäl-
len erst greifen, wenn die Bauleistung den Gegenwert von
15 000 Euro pro Kalenderjahr überschreitet. In den übrigen
Fällen soll diese Grenze gegenüber dem Gesetzentwurf
unverändert bleiben, abgesehen von ihrer Festsetzung in
5 000 Euro anstelle 10 000 DM.

Die Fraktion der CDU/CSU hat ausgeführt, dass sie diesen
Betrag zwar im Bereich von Bauleistungen als relativ gering

Drucksache 14/6071 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

einschätze, dass aber auch eine weitere Erhöhung problema-
tisch sei, die möglicherweise die Missbrauchsgefahr ver -
schärfe, indem größere Aufträge auf verschiedene Leistende
aufgesplittet werden könnten. Deshalb sei diese Kompro-
misslösung letztlich akzeptabel.

Die Fraktion der F.D.P. hat sich dagegen für eine Erhöhung
auf 25 000 Euro ausgesprochen, um zu verhindern, dass pri-
vate Vermieter, die sich unter Umständen aus Gesetzesun-
kenntnis heraus keine Freistellungsbescheinigung vorlegen
ließen, zu leicht – etwa im Falle des Konkurses des Leisten-
den – in die Haftung gegenüber dem Finanzamt gerieten.

Der Beauftragte des Bundesrates hat auf den Kompro-
misscharakter dieser Regelung verwiesen, die in einem
Großteil der Fälle private V ermieter von der V erpflichtun
zum Steuerabzug entbinden solle. Eine vollständige Heraus-
nahme der Vermieter aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
sei wegen der damit verbundenen Missbrauchsmöglich-
keiten verworfen worden.

Die Koalitionsfraktionen haben darauf hingewiesen, dass
Vermieter, zumal wenn es sich um Private handle, zumeist
ortsansässige Baufirmen beauftragten, die in der Regel ein
Freistellungsbescheinigung vorlegen könnten, so dass Haf-
tungsfälle relativ selten vorkommen dürften. Im Interesse
der wirksamen Eindämmung der illegalen Betätigung dürfe
die Grenze nicht zu hoch angesetzt werden.

Ein Änderungsantrag der Fraktion der F .D.P., die Bagatell-
grenze in Fällen von V ermietung statt auf 15 000 Euro auf
25 000 Euro anzuheben, wurde mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
F.D.P. und der PDS bei Enthaltung der Fraktion der CDU/
CSU abgelehnt.

Bei der Einzelabstimmung ist die nunmehr empfohlene
Grenze von 15 000 Euro mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stim-
men der Fraktion der F .D.P. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS angenommen worden. Die übrigen Rege-
lungen des vom Ausschuss empfohlenen Gesetzentwurfs
sind bei der Einzelabstimmung in der vom Ausschuss ver -
änderten Fassung einstimmig angenommen worden.

Alle Fraktionen haben die Initiative des Bundesrates zu die-
sem Gesetzentwurf begrüßt und den fraktionsüber greifend
vorhandenen Willen zur gemeinsamen Anstrengung bei der
Eindämmung der illegalen Betätigung hervorgehoben.

Die Fraktion der CDU/CSU hat auf den kriminellen Hinter -
grund der illegalen Betätigung im Baugewerbe hingewie-
sen, bei der es um große Beträge gehe und von der auch öf-
fentliche Bauaufträge betroffen seien. Sie hat die Hof fnung
ausgedrückt, dass die vielfachen Schachtelkonstruktionen
von Subunternehmen nach W irksamwerden des Gesetzes
der Vergangenheit angehörten und die Leidtragenden der
bisherigen Situation – inländische Arbeitnehmer , die keine
Arbeitsplätze fänden, ausländische Arbeitnehmer , die zu
Dumpinglöhnen beschäftigt würden, sowie die seriösen, ge-
setzestreuen Bauunternehmen, die einem ruinösen W ettbe-
werb ausgesetzt seien – von der neuen Regelung profitiere
würden.

Auch die Fraktion der F .D.P. hat die Notwendigkeit einer
Regelung unterstrichen, obgleich der vom Ausschuss emp-
fohlene Gesetzentwurf nur als zweitbeste Lösung anzusehen

sei, der eine Senkung der nach Ansicht der F .D.P.-Fraktion
zu hohen Lohnnebenkosten und der allgemeinen Abgaben-
belastung vorzuziehen sei, um die Anreize zur illegalen Be-
tätigung deutlich zu verringern. Sie hat eine Überprüfung
des Steuerabzugsverfahrens nach entsprechender Erfahrung
mit seiner Anwendung angeregt.

Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, Handwerk und Industrie insbesondere bei
der Anhörung einhellig den Wunsch nach einer solchen ge-
setzlichen Regelung geäußert hätten, weil diese einen An-
satz zur weiteren Bekämpfung der Schwarzarbeit biete und
die Chancen für legal arbeitende Unternehmen verbessere.
Sie erwarte auch Beschäftigungseffekte von dem neuen Ge-
setz, da die illegale Betätigung im Baugewerbe nach Schät-
zungen bis zu 500 000 Arbeitsplätze koste.

Auch die Fraktion der PDS hat ihre Befriedigung über das
Ergebnis der Ausschussberatungen geäußert und an ihre
seinerzeitige Forderung erinnert, die V orläuferregelung des
§ 50a Abs. 7 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/
2002 trotz europarechtlicher Bedenken bis zu einer Neure-
gelung in Kraft zu lassen. Die bloße Ausweitung der Kon-
trollen habe sich zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als
nicht ausreichend erwiesen. Eine künftige Einbeziehung
auch der Sozialversicherungsbeiträge in das Abzugsverfah-
ren betrachte sie weiterhin als wünschenswert.

Die Gesamtabstimmung des Gesetzentwurfs in der vom
Ausschuss veränderten Fassung er gab die einstimmige Zu-
stimmung aller Fraktionen.

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 14/4658) werden
im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 20a AO)

Zu § 20a Abs. 1

Der Änderungsvorschlag hinsichtlich der Überschrift er -
folgt im Hinblick auf die Gesetzesüberschriften zu den
§§ 19 und 20 AO und damit aus systematischen Gründen.
Die weiteren Änderungen des Absatzes 1 bezwecken eine
einheitliche Verwendung von Begrif flichkeiten in dem Ge
setzentwurf und stellen eine Übereinstimmung mit § 48
EStG-Entwurf her. Der Begriff der Bauleistungen lehnt sich
an § 211 Abs. 1 SGB III sowie die §§ 1, 2 Baubetriebever-
ordnung an.

Zu § 20a Abs. 2

Für die illegale Beschäftigung sind drei Gruppen zu unter -
scheiden:

– Besteuerung des ausländischen Bauunternehmens ein-
schließlich der V erwaltung der Lohnsteuer für die von
ihm im Inland eingesetzten Arbeitnehmer.

– Besteuerung der im Inland eingesetzten Arbeitnehmer
des ausländischen Bauunternehmers.

– Erfassung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüber-
lassung (Personalgestellung).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/6071

Bei einer bundesweiten Zentralisierung der Zuständigkeiten
sollten alle drei Komplexe zusammen geregelt werden. Der
Fall der Arbeitnehmerüberlassung wird jedoch durch den
vorliegenden Gesetzentwurf nicht erfasst, da der ausländi-
sche Verleiher in der Regel kein Bauunternehmer im Sinne
des § 20a Abs. 1 AO-Entwurf ist. Der neue § 20a Abs. 2
AO-Entwurf dehnt die Regelung des Absatz 1 auf die Ar -
beitnehmerüberlassung aus.

Zu § 20a Abs. 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 1a – neu – (§ 21 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Satz 2)

Mit dieser Neuformulierung soll erreicht werden, dass we-
der auf den Begrif f der „Ansässigkeit“ noch auf das „vor -
wiegende Bewirken“ der Umsätze abgestellt werden muss.
Nach der Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes
vom 28. September 1999 Az: VIII 2 – 1998 – 0010 führten
die bisherigen Kriterien zu unterschiedlichen Zuständigkei-
ten in den Ländern.

Zu Buchstabe b (Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (§ 138a)

§ 138a AO-Entwurf stellt an die Mitteilungspflichten aus
ländischer Bauunternehmer strengere Anforderungen als an
die Mitteilungspflichten inländischer Bauunternehme . Er -
forderliche Angaben können im Einzelfall im Rahmen des
Freistellungsverfahrens nach § 48b EStG-Entwurf von der
Finanzbehörde gefordert werden.

Zu Nummer 3 (§ 379)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Strei-
chung des § 138a AO-Entwurf.

Zu Artikel 1a (Steuer-Euroglättungsgesetz)

Der Höchstbetrag von 50 000 DM in § 380 Abs. 2 AO wird
zum 1. Januar 2002 im Verhältnis 2 : 1 auf 25 000 Euro ge-
glättet.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die
örtliche Zuständigkeit für die
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger
Unternehmer)

Zu Nummer 1 (Kurzbezeichnung, Abkürzung)

Zur leichteren Anführung der V erordnung wird eine Kurz-
bezeichnung in den Titel aufgenommen und die bestehende
Abkürzung geändert.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Es erfolgt eine Anpassung an die im Entwurf enthaltene
Neufassung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO. Auf den Ort des Be-
treibens des Unternehmens kommt es danach nicht mehr an.
Abgestellt wird vielmehr auf den Wohnsitz, Sitz, Geschäfts-

leitung oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers
und Unternehmens.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die bisherige auf das Betreiben des Unternehmens abstel-
lende Formulierung ist an die Neufassung des § 21 Abs. 1
Satz 2 AO und an die Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 1
USt-ZuständigkeitsV anzupassen. Ferner wird konkret ein
zuständiges Finanzamt benannt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (VII. Abschnitt)

Zu § 48 Abs. 2 Satz 1

Mit der neuen W ortwahl soll deutlich werden, dass das
Unterbleiben des Steuerabzugs nicht in das Ermessen der
Finanzbehörde gestellt ist.

Private Vermieter werden bei Bauleistungen bis zu einer
Höhe von 15 000 Euro von der Verpflichtung zum Steuerab
zug ausgenommen.

Zu § 48 Abs. 4

Hat der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag ange-
meldet und abgeführt, kann er die durch die Bauleistung
veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang und nicht
nur anteilig abziehen.

Zu § 48a Abs. 3 Satz 3

Der weit gefasste Haftungstatbestand wird eingeschränkt.
Der Leistungsempfänger soll erst dann haften, wenn er in-
folge grober Fahrlässigkeit nicht erkennen konnte, dass die
Freistellungsbescheinigung rechtswidrig erlangt wurde.

Zu § 48a Abs. 3 Satz 4

Für den Erlass eines Haftungsbescheids ist im Interesse der
Zentralisierung der Zuständigkeit für die Abzugssteuer nach
§ 48 EStG-Entwurf das Finanzamt des Leistenden zustän-
dig.

Zu § 48b Abs. 1 Satz 1

Die Änderung bezweckt die Vereinheitlichung der Freistel-
lungsbescheinigung nach amtlich vor geschriebenen V or-
druck, um Fälschungen zu vermeiden.

Zu § 48b Abs. 1 Satz 2

In der Nummer 1 wurde der Hinweis auf § 138a AO gestri-
chen. Es wurde eine neue Nummer 3 aufgenommen, die es
ermöglicht, von einem ausländischen Bauunternehmer eine
Ansässigkeitsbescheinigung erbringen zu lassen. Damit sol-
len ausländische „Briefkastenfirmen“ von der Erlangung ei
ner Freistellungsbescheinigung ausgeschlossen werden.

Zu § 48c Abs. 2

Das Erstattungsverfahren wird zugunsten der Leistenden
vereinfacht. Für eine zeitnahe Erstattung der Abzugsbeträge
ist es ausreichend, wenn der Leistende im laufenden Veran-
lagungszeitraum glaubhaft macht, dass er in diesem Zeit-

Drucksache 14/6071 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

raum nicht zur Ertragsteuer veranlagt wird und eine Pflich
zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nicht besteht.

Durch die Verwendung von amtlich vor geschriebenen Vor-
drucken für den Erstattungsantrag wird das V erfahren ver-
einheitlicht.

Einige DBA lassen einen Steuerabzug bei Bauleistungen
grundsätzlich zu, gewähren allerdings ausdrücklich eine
Antragsfrist für die Erstattung von mehr als zwei Jahren
(z. B. DBA D-USA: 4 Jahre). § 48c Abs. 2 EStG-Entwurf
würde eindeutig gegen diese längere Frist und damit eine
DBA-Verpflichtung verstoßen. Um eine mögliche ertrags-
verletzung zu vermeiden, wurde an § 48c Abs. 2 Satz 3
EStG-Entwurf ein Halbsatz angefügt, der klarstellt, dass die
durch die DBA eingeräumten Fristen nicht von der Frist
nach § 48c Abs. 2 EStG-Entwurf beeinträchtigt werden
sollen.

Zu § 48d Abs. 1

Unterliegt ein Leistender , der in einem Staat ansässig ist,
mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung besteht, mit Gewinnen aus Bauleistungen der be-
schränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 EStG), kann sich aus
dem Abkommen ergeben, dass diese Einkünfte in der Bun-
desrepublik Deutschland nicht besteuert werden dürfen,
z. B. weil der Leistende in der Bundesrepublik Deutschland
nicht über eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens
verfügt, der die Gewinne aus der Bauleistung zuzurechnen
sind. Durch Absatz 1 wird festgelegt, dass die Verpflichtun
zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG-Entwurf unabhän-
gig von einem Anspruch auf Steuerbefreiung nach dem Ab-
kommen besteht. Dies entspricht der ver gleichbaren Rege-
lung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach
§ 50d EStG. Die Rechte aus dem Abkommen werden da-
durch nicht eingeschränkt. Der Leistende kann seine Rechte
aus dem DBA durch Antrag auf Erstattung nach § 48c
Abs. 2 EStG-Entwurf oder entsprechend § 48b EStG-Ent-
wurf bereits im V oraus durch einen Antrag auf Erteilung
einer Freistellungsbescheinigung geltend machen. Der Leis-
tungsempfänger soll sich im Haftungsverfahren nach § 48a
Abs. 3 EStG-Entwurf nicht darauf berufen können, dass der
Leistende Rechte aus dem Abkommen geltend machen
kann.

Zu § 48d Abs. 2

Die Entlastung von Abzugssteuern aufgrund von Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in die Zustän-
digkeit des Bundesamtes für Finanzen. § 48d Abs. 2 EStG-
Entwurf stellt klar, dass die auf Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung beruhende Entlastung vom Steuer -
abzug auf Bauleistungen nach § 48 EStG nicht in die Zu-
ständigkeit des Bundesamtes für Finanzen fällt. Dafür sind
vielmehr die Finanzämter zuständig (§ 20a AO-Entwurf).

Zu Nummer 2 (§ 51 Abs. 4 Nr. 1)

Durch die zusätzliche Aufnahme einer Ermächtigung für
den Vordruck für die Freistellungsbescheinigung in Buch-
stabe g wird es der Finanzverwaltung ermöglicht, die Frei-
stellungsbescheinigung nach einem einheitlichen amtlichen
Vordruck zu erstellen. Damit wird vor allem dem erhöhten

Sicherheitsbedürfnis bei der fälschungsanfälligen Beschei-
nigung Rechnung getragen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 52 Abs. 56)

Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sollen schon in
2001 die Möglichkeit haben, beim zuständigen Finanzamt
eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Das Gesetz
tritt deshalb schon am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Steuerabzug selbst ist erst ab dem 1. Januar 2002 vorzu-
nehmen, damit sich die betrof fenen Unternehmen und die
Finanzverwaltung auf die neuen Regelungen einstellen
können.

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes)

Mit der Streichung der Nummer 1 wird den in der Stellung-
nahme der Bundesregierung geltend gemachten erheblichen
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen diesen T eil des
Gesetzentwurfs Rechnung getragen.

Die bislang in Nummer 1 vor gesehene Erweiterung der
Meldepflicht nach § 3 Arbeitnehmer -Entsendegesetz
(AEntG) soll nach ihrer Begründung die Überwachung der
Besteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmen und
die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens erleichtern.
Mit dieser Zielsetzung stellt die beabsichtigte Erweiterung
einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff
in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungs-
freiheit im Ausland ansässiger Unternehmen dar:

Eine nur für im Ausland ansässige Unternehmen geltende
Meldepflicht stellt eine Erschwerung bei der Ausübung de
Dienstleistungsfreiheit dar. Sie kann nicht schon damit ge-
rechtfertigt werden, dass sie die Kontrollarbeit der inländi-
schen Behörden lediglich erleichtert; vielmehr muss die
betreffende Maßnahme zur Durchführung der Kontrolle un-
erlässlich sein. Dieser Nachweis wäre jedenfalls bei einer
Erweiterung der Meldepflicht nach § 3 AEntG nicht zu füh-
ren, weil hier eine rein arbeitsrechtliche Meldepflicht, di
der Kontrolle der nach dem AEntG für zwingend erklärten
Arbeitsbedingungen dient, zur erleichterten Kontrolle eines
insoweit fachfremden steuerlichen Abzugsverfahrens einge-
setzt würde.

Die ursprüngliche beabsichtigte Regelung in Artikel 4 Nr. 1
ließe sich daher aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen je-
denfalls nicht im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
zes verwirklichen.

Zu Artikel 5 (Verordnung über die örtliche Zustän-
digkeit für die Einkommensteuer von
im Ausland ansässigen Arbeitneh-
mern des Baugewerbes – Arbeitneh-
mer-Zuständigkeitsverordnung-Bau)

Mit der Rechtsverordnung wird die Ermächtigung in § 20a
Abs. 3 AO-Entwurf sofort ausgefüllt. Eine einheitliche Fi-
nanzamtszuständigkeit für im Ausland ansässige Unterneh-
men des Baugewerbes und der von ihnen beschäftigten Ar -
beitnehmer ist zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung
unerlässlich. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen und V erbesserungen, z. B. durch Strei-
chung des bisherigen Satzes 2.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6071

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Es handelt sich um eine sprachliche Verbesserung bzw. eine
klarstellende Änderung.

Berlin, den 16. Mai 2001

Dieter Grasedieck
Berichterstatter

Elke Wülfin
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Heidemarie Ehlert
Berichterstatterin

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