BT-Drucksache 14/6006

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung -14/5655, 14/5981- Entuwrf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernemeldegeheimnisses

Vom 10. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6006

14. Wahlperiode

10. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5655, 14/5981 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) – § 14 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie
folgt gefasst:

„Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über
die Durchführung sowie Anlass, Art, Dauer , Zahl der Betrof fenen, Zahl der
insgesamt erfassten Personen, Er gebnis, Kosten der Maßnahmen nach den
§§ 3 und 5 sowie über erfolgte Mitteilungen und die Gründe, aus denen Be-
nachrichtigungen im Einzelfall bislang unterblieben sind.“

Berlin, den 3. Mai 2001

Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

6006

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Wie die Datenschutzbeauftragten der Bundes und der Länder ebenso wie die
Stellungnahme der Humanistischen Union zutreffend hervorheben bedürfen die
Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz einer kontinuierlichen Kontrolle und
Evaluation durch die dazu berufenen Einrichtungen einschließlich des Deut-
schen Bundestages. Dazu ist ein Informationshorizont über den Berichtsum-
fang nach § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich. Nur dieses im W esentlichen
statistische Datenmaterial versetzt den Deutschen Bundestag in die Lage, im
Rahmen seiner Kontrolle der Exekutive wie der Evaluation der gesetzlichen
Beschränkungsbefugnisse weitere technische und rechtstatsächliche Auskünfte
von der Bundesregierung zu verlangen und auch seine Budget-Hoheit verant-
wortlich auszuüben. Eine derartige Evaluierung hatte auch der Bundesbeauf-
tragte für den Datenschutz (BfD) gefordert. Diese Forderung des BfD wurde
aber von der Bundesregierung nicht übernommen (siehe die „Stellungnahme
des Bundesdatenschutzbeauftragten zur geplanten Neuregelung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz“; www.bfd.bund.de./aktuelles/akt20010131).

Geheimhaltungsinteressen kann bei der qualitativen Evaluation von Beschrän-
kungsmaßnahmen durch die Anonymisierung der Einzelfallstudien hinreichend
Rechnung getragen werden. Die Forderung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz nach einem Berichtswesen ver gleichbar den US-amerikanischen
wiretap-reports – Bundestagsdrucksache 14/5555 Satz 47 – wird ausdrücklich
unterstützt.

Auf diesem Wege kann zugleich die notwendige gesellschaftliche Diskussion
um die Berechtigung und das Ausmaß von Beschränkungen des Brief-, Post-
und Telekommunikationsgeheimnisses auf eine tragfähige Grundlage gestellt
werden.

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