BT-Drucksache 14/6005

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5655, 14/5981- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheinmisses

Vom 10. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6005

14. Wahlperiode

10. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5655, 14/5981 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) – § 12 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

„Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betrof fenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen, wenn dies ohne Gefährdung des Zwecks der Be-
schränkung geschehen kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht
abschließend beurteilen, ob diese V oraussetzung vorliegt, ist die Mittei-
lung vorzunehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks geschehen
kann.“

b) Es werden folgende Sätze 4, 5 und 6 angefügt:

㤠4 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Betro fener ist
derjenige, gegen den sich die Beschränkungsmaßnahme richtet (§ 10
Abs. 3 Satz 1) sowie jeder regelmäßige Nutzer des Telekommunikations-
anschlusses. Die Mitteilung bezeichnet auch den Empfänger personen-
bezogener Daten.“

2. In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt geändert und folgender Satz 3 angefügt:

„Die Mitteilung des Empfängers unterbleibt, soweit und solange die G 10-
Kommission feststellt, dass die Mitteilung den Übermittlungszweck gefähr-
den würde. Der Empfänger hat diese Gefährdung darzulegen sowie der
G 10- Kommission Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen.“

Berlin, den 4. Mai 2001

Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

6005

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Zu 1.

Diese Fassung lehnt sich an § 101 Abs. 1 StPO an und stellt eine einheitliche
Handhabung sicher.

Zu 2.

Beschränkungen, welche einen bestimmten T elekommunikationsanschluss be-
treffen, beeinträchtigen unter Umständen die grundrechtlich geschützte Fern-
meldefreiheit einer V ielzahl von unbeteiligten Personen. Auch diese sind im
datenschutzrechtlichen Sinne Betrof fene und haben ein Interesse und ein
Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen. Die W ahr-
nehmung ihrer Rechte darf nicht davon abhängen, ob die Person, gegen die sich
eine Beschränkungsmaßnahme gerichtet hat, andere datenschutzrechtlich Be-
troffene tatsächlich informiert. Im Falle der Unauf findbarkeit oder des odes
der Zielperson würde beispielsweise dem auffindbaren oder überlebenden Ehe
partner trotz evidenten Interesses die Mitteilung und damit der Rechtsschutz
versagt bleiben.

Den Erfordernissen der Praxis kann durch die Begrenzung der Mitteilungs-
pflicht auf regelmäßige Nutzer hinreichend Rechnung getragen werden.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 verwiesen.

Zu 3.

Die Mitteilungsschwelle „im Benehmen mit dem Empfänger“ ist zu hoch ange-
setzt und verzichtet auf ein überprüfbares Kriterium. Schutzwürdigen Belangen
des Empfängers kann durch die G 10-Kommission Rechnung getragen werden,
welche dazu zu einem Mindestmaß an Sachaufklärung in die Lage versetzt
werden muss.

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