Vom 10. Mai 2001
Deutscher Bundestag Drucksache 14/6002
14. Wahlperiode 10. 05. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5655, 14/5981 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 – Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) –
In § 6 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Der Bundesnachrichtendienst überprüft unverzüglich und sodann in Abständen
von höchstens sechs Monaten auf Grundlage aller entscheidungserheblichen In-
formationen durch einen Bediensteten, der die Befugnis zum Richteramt besitzt,
ob die erhobenen personenbezogenen Daten für den Zweck, zu dem sie erhoben
worden sind, erforderlich sind. Soweit die Daten für diesen Zweck nicht erfor-
derlich sind und nicht für eine Übermittlung nach § 7 Abs. 1 bis 3 benötigt wer-
den, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat, zu löschen.“
Berlin, den 4. Mai 2001
Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Begründung
Die Vorschrift stellt sicher, dass strategische Beschränkungen ausschließlich
der Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange dienen. Im Übrigen
wird auf die Begründung des Änderungsantrags zu § 4 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.
Auf die Begründung des Änderungsantrags zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird verwie-
sen.