BT-Drucksache 14/6001

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5655, 14/5981- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 10. Mai 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/6001
14. Wahlperiode 10. 05. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5655, 14/5981 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) – § 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wir folgt geändert:

a) Satz 3 Nr. 2 wird gestrichen,

b) Satz 3 Nr. 4 bis 6 wird gestrichen.

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

a) „Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die
zu einer gezielten oder regelmäßigen Erfassung bestimmter Telekommu-
nikationsanschlüsse führen können.“

3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Telekommunikation zwischen Anschlüssen oder Nutzern im Inland
darf nicht überwacht oder aufgezeichnet werden.“

Berlin, den 4. Mai 2001

Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/6001 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Zu 1.

Die strategische Überwachung zur Terrorismusbekämpfung wurde bereits 1998
wieder eingestellt, nachdem sich nur in äußerst geringem Umfange nachrich-
tendienstlich relevante Informationen gewinnen ließen. Weitergaben an andere
Sicherheitsbehörden erfolgten in keinem einzigen Fall.

Die strategische Überwachung zur Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels
wurde 1998 wieder eingestellt, nachdem sich nur in äußerst geringem Umfange
nachrichtendienstlich relevante Informationen gewinnen ließen. Weitergaben
an andere Sicherheitsbehörden erfolgten in keinem einzigen Fall.

Die Befugnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 sind systemfremd und nicht
mit den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes verknüpft. Sie richten sich
gegen gewöhnliche, profitorientierte Kriminalität. Eine von außerhalb des Ter-
ritoriums der Bundesrepublik Deutschland ausgehende Bedrohung ihrer staat-
lichen Integrität oder ihrer außenpolitischen Belange durch (internationale) Or-
ganisierte Kriminalität ist rechtstatsächlich nicht im Ansatz nachgewiesen.

Es wurden seit Schaffung dieser Überwachungsziele keine Überwachungen
durchgeführt. Dieser Umstand offenbart den Zweck der Vorschriften, den Bun-
desnachrichtendienst politisch aufzuwerten. Symbolische Politik auf Kosten
der Grundrechte ist verfassungsrechtlich nicht akzeptabel. Im Übrigen wird auf
die Begründung des vorhergehenden Änderungsvorschlages verwiesen.

Zu 2.

Diese Fassung dient der Klarstellung des gesetzgeberisch Gewollten. Die tech-
nische Wahrscheinlichkeit der Erfassung bestimmter Kommunikationsbezie-
hungen muss zum Ausschluss der darauf beruhenden Überwachungsstrategie
führen. Bestimmte Anschlüsse dürfen nur nach § 3 überwacht werden.

Zu 3.

Beschränkungen nach § 5 erfassen nicht nur Kommunikationsverbindungen
von der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland. Es wird auch der elektro-
nische Nachrichtenverkehr zwischen Beteiligten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erfasst. Regelmäßig verläuft insbesondere der E-Mail-Verkehr
zwischen inländischen Teilnehmern aus technischen Gründen über internatio-
nale Leitungsnetze, da die Teilnehmer die Dienste ausländischer Provider in
Anspruch nehmen deren technische Infrastruktur sich im Ausland befindet.
Hauptsächlich betroffen sind die inländischen Kunden US-amerikanischer Pro-
vider. Von den Nutzern kann der Weg elektronischer Nachrichten über transat-
lantische Telekommunikationswege weder gesteuert noch erkannt werden. Aus
den gleichen Gründen kann der Abruf von Internet-Seiten inländischer Anbie-
ter durch inländische Nutzer über internationale Leitungsnetze verlaufen. Eine
Kontrolle dieses der Sache nach inländischen Telekommunikationsverkehrs ist
dem Bundesnachrichtendienst nicht gestattet. Sie steht auch in keinem Bezug
zum Aufgabengebiet des Bundesnachrichtendienstes.

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