BT-Drucksache 14/5998

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung -14/5655, 14/5981- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkunges des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 10. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5998

14. Wahlperiode

10. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5655, 14/5981 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Beschränkungen
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) – § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Umfang“ wird ein Komma gesetzt und das Wort „Zweck“
eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens fünf vom Hundert betra-
gen.“

Berlin, den 4. Mai 2001

Ulla Jelpke
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

5998

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Zu a):

Grundlegend sowohl für die Entscheidung der G10-Kommission nach § 15
Abs. 4 Satz 1 als auch für die Beachtung der Zweckbindung personenbezoge-
ner Daten in der Praxis ist ein klar def nierter Beschränkungszweck. Nur von
diesem aus lassen sich die Konsequenzen einer Zweckänderung oder einer
Übermittlung für das Fernmeldegeheimnis hinreichend berücksichtigen. Zu-
dem geht § 5 Abs. 2 Satz 1 davon aus, dass Anordnungen nach § 10 einen
Gefahrenbereich zu bezeichnen haben, ohne dass die V orschrift dies wider -
spiegelt. Der Gefahrenbereich im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 wird mit der
Bestimmung eines Beschränkungszwecks eindeutig beschrieben.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Änderungsanträgen zu § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 5 verwiesen.

Zu b):

Die von der Bundesregierung behaupteten technischen Konsequenzen des so
genannten packet-switching für den Überwachungsertrag betreffen nur einen
Teil der Telekommunikation. Relativ kleine digitale Datenmengen, wie sie ins-
besondere im E-Mail-Verkehr und im Internet auftreten, werden typischerweise
nicht in Pakete aufgeteilt. Eine quantitativ und qualitativ wesentliche Fallgruppe
der internationalen Kommunikation wird mit der Erweiterung der über -
wachungsgegenständlichen T elekommunikationsbeziehungen in erheblichem
Umfang Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterworfen. Selbst
wenn die elektronische Nachricht zunächst in mehrere Pakete aufgeteilt wird,
bedingt die kostenoptimierte Steuerung des Leitungsweges gleichwohl, dass die
zu einer Nachricht gehörigen Pakete mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah über
die gleiche internationale Telekommunikationsverbindung geführt werden.

Die hohe Wahrscheinlichkeit der vollständigen Erfassung eines gewöhnlichen
elektronischen Kommunikationsvorganges erfordert die Fixierung der von dem
Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 14. Juni 1999 zugrunde gelegten
Überwachungsverfügbarkeit von zehn Prozent als gesetzliche Kapazitäts-
schranke. Da die leitungsgebundene Kommunikation auf einer Telekommunika-
tionsverbindung in ihrer Kapazität um ein V ielfaches umfangreicher ist als die
satellitengestützte Kommunikation auf einer T elekommunikationsverbindung,
bedeutet eine Kapazitätsschranke von nunmehr fünf Prozent real bereits eine er-
hebliche Erweiterung des zur V erfügung stehenden Datenaufkommens. Der
strategische Charakter der Beschränkungen nach § 5 lässt sich nur durch die
Senkung der bisherigen, technisch bedingten Kapazitätsschranke sicherstellen.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Überwachungstechnologie des Bun-
desnachrichtendienstes ihrer Verbesserung entgegensieht und zu internationa-
lem Niveau einschließlich Spracherkennung, Decodierung und Durchsuchung
digitaler Nachrichten und der Nutzung der V erbindungsdaten aufschließt. Die
technischen Möglichkeiten erlauben perspektivisch eine Überwindung der
Schwierigkeiten, welche das packet-switching und die W ahl bestimmter End-
geräte nach sich ziehen. Neue elektronische Medien sind wegen ihrer aus-
schließlich digitalen Form zudem erheblich leichter automatisiert zu über -
wachen als überkommene analoge Kommunikationsformen.

Dem Deutschen Bundestag wird über die technische Entwicklung und die dar-
aus für die Überwachung gezogenen Konsequenzen eingehend zu berichten
sein.

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