BT-Drucksache 14/5908

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -14/4945 Nr. 2.49- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker KOM (2000) 604 endg. Ratsdok. 12087/00

Vom 20. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5908
14. Wahlperiode 20. 04. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 14/4945 Nr. 2.49 –

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker
KOM (2000) 604 endg.
Ratsdok. 12087/00

A. Problem

Ziel des Verordnungsvorschlages (Anlage) ist es, die Zuckermarktordnung, die
am 30. Juni 2001 abläuft, nur noch um zwei Jahre zu verlängern, und ab dem
Jahre 2002 Beratungen über eine grundlegende Reform einzuleiten um den
Lagerkostenausgleich sowie die Mindestlagermenge abzuschaffen, eine dauer-
hafte Quotenkürzung um 115 000 Tonnen vorzusehen sowie eine vollständige
Finanzierung der Produktionserstattungen für Chemiezucker über die Erzeu-
gerabgaben einzuführen.

B. Lösung

In Kenntnis des Richtlinienvorschlages Annahme einer Entschließung.

Mehrheitsbeschluss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und PDS.

C. Alternativen

Beibehaltung der Regelung entsprechend des Verordnungsvorschlages.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 14/5908 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Vorlage – KOM (2000) 604 endg.; Ratsdok.-Nr. 12087/00
(Anlage) – folgende Entschließung anzunehmen:

Der Bundestag begrüßt, dass der Allgemeine Rat den am wenigsten entwickel-
ten Ländern (LDC) in der Übergangsperiode bis 2006 zollfreie Kontingente für
einen verbesserten Marktzugang eingeräumt und für diese Länder ab 2006 den
schrittweisen Abbau der Zölle für Zucker beschlossen hat.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich weiterhin für eine stärkere, über
den gefundenen Kompromiss hinausgehende Marktöffnung für die LDC einzu-
setzen.

Weitere Entscheidungen über die Zukunft der Zuckermarktordnung müssen auf
Basis einer fundierten Analyse erfolgen, in der die Wettbewerbssituation in der
Nahrungsmittelindustrie, die Auswirkungen der bereits beschlossenen Ände-
rungen beim Marktzugang sowie die Ergebnisse der Erweiterungsverhandlun-
gen und der WTO-Verhandlungen zu berücksichtigen sind. Bei der Überprü-
fung der Agenda-Beschlüsse und anderer wichtiger Bereiche der Agrarpolitik
bis zum Jahre 2003 sollte die Kommission auch den Bereich Zucker mit einbe-
ziehen.

Der Bundestag ist außerdem der Auffassung, dass die Erzeugung von Zucker
aus Zuckerrüben im Hinblick auf das in Deutschland gesetzte Ziel, in 10 Jahren
einen Anteil von 20 % ökologischer Produkte zu erreichen, nicht außer Acht
gelassen werden darf. Er bittet daher die Bundesregierung, sich für eine frühest-
mögliche Änderung der VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Anbau
dahin gehend einzusetzen, dass eine Verwendung von konventionell hergestell-
tem Zucker in ökologischen Erzeugnissen nicht mehr zulässig ist.

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich den Stellungnahmen des
EU-Agrarministerrates und des Europäischen Parlaments, die sich gegen den
Vorschlag der EU-Kommission ausgesprochen und für eine wesentlich unver-
änderte Verlängerung der geltenden Regelung bis 2006 ausgesprochen haben,
sowie der Stellungnahme des Bundesrates, der den Vorschlag ebenfalls abge-
lehnt hat und eine Anpassung der Laufzeit der Zuckermarktordnung an die
Agenda 2000-Beschlüsse einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung der
EU gefordert hat, anzuschließen.

Berlin, den 28. März 2001

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Peter Harry Carstensen (Nordstrand)
Vorsitzender

Ulrich Heinrich
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Norbert Schindler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5908

Bericht der Abgeordneten Ulrich Heinrich, Gustav Herzog und Norbert Schindler

1. Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde mit
Drucksache 14/4945 Nr. 2.49 vom 8. Dezember 2000 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie zur
Mitberatung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner Sit-
zung am 7. Februar 2001 nach Vorberatung durch seinen
Unterausschuss zu Fragen der Europäischen Union ein-
vernehmlich zur Kenntnis genommen.

2. Der federführende Ausschuss für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner
62. Sitzung am 14. März anberaten und in seiner 63. Sit-
zung am 28. März 2001 abschließend behandelt.

Von den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
CDU/CSU wurden Entschließungsanträge auf den Aus-
schuss-Drucksachen 14/476 und 14/459 mit überwie-
gend übereinstimmenden Forderungen eingebracht.

Übereinstimmung bestand im Ausschuss darüber, dass
der Vorschlag der EU-Kommission, die Zuckermarkt-
ordnung nur bis zum Jahre 2003 zu verlängern, so nicht
akzeptiert werden könne. Aus Gründen der Planungssi-
cherheit sei eine Verlängerung bis zum Jahre 2006 uner-
lässlich. Eine völlige Liberalisierung des Zuckermarktes
würde zu einem Ende der Zuckerproduktion in Europa
führen.

Seitens der Koalitionsfraktionen wurde allerdings kriti-
siert, dass die CDU/CSU-Fraktion den Eindruck erwe-

cke, die Zuckermarktordnung könne bis zum Jahre 2006
unverändert weitergeführt werden. Hier werde es viel-
mehr notwendig sein, im Hinblick auf notwendige Ver-
änderungen an der Marktordnung Kompromisse einzu-
gehen.

Auch seitens der F.D.P.-Fraktion wurde ungeachtet der
Notwendigkeit einer Verlängerung bis zum Jahre 2006
die Möglichkeit offen gelassen, die Zuckermarktord-
nung bei der Überprüfung der Agenda-Beschlüsse 2002/
2003 ggf. zu modifizieren.

Von der CDU/CSU-Fraktion wurde unterstrichen, dass
sich die Zuckermarktordnung in ihrer jetzigen Form be-
währt habe, weshalb man sich auch künftig strikt an sie
halten sollte. Der Antrag der Koalitionsfraktionen er-
öffne jedoch Möglichkeiten für Änderungen.

Der von der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
Drucksache 14/459 eingebrachte Entschließungsantrag
wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktionen der F.D.P. und PDS abgelehnt.

Der von den Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-Druck-
sache 14/476 eingebrachte Entschließungsantrag wurde
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der F.D.P. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen der CDU/CSU und der PDS angenom-
men. In diesem Sinne hat der Ausschuss dem Plenum
vorgeschlagen, die aus der Beschlussempfehlung er-
sichtliche Entschließung anzunehmen.

Berlin, den 28. März 2001

Ulrich Heinrich
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Norbert Schindler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5908

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 4.10.2000
KOM(2000) 604 endgültig
2000/0250 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

(von der Kommission vorgelegt)

Anlage

Drucksache 14/5908 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

1. GELTENDE REGELUNG
Die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker stützt sich auf die Verordnung (EG)
Nr. 2038/1993. Die wichtigsten Bestandteile dieser Regelung sind die Preise, Quoten,
der Drittlandshandel und die Eigenfinanzierung. Diese Zuckermarktregelung gilt bis
1. Juli 2001. Spätestens zum 31. Dezember 2000 muss der Rat, nach Stellungnahme
des Parlaments, einen Beschluss fassen.
Im Rahmen der für den Sektor geleisteten Gemeinschaftsunterstützung bezahlen die
Zuckerhersteller den Zuckerrübenerzeugern einen Mindestpreis. Die
Gemeinschaftsunterstützung beinhaltet ferner einen Interventionspreis, zu dem die
Interventionsstellen den ihnen angebotenen Zucker kaufen. Diese Preise werden vom
Rat jährlich auf Vorschlag der Kommission festgesetzt, seit 1984/85 wurden sie
jedoch nicht mehr geändert.
Auf Einfuhren aus Drittländern werden Zölle erhoben, bei der Ausfuhr von Zucker
nach Drittländern werden Erstattungen gewährt. Diese Regelung trägt dem meistens
recht großen Unterschied zwischen den Welt- und Gemeinschaftspreisen Rechnung.
Die Marktordnung ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Erzeugung von
Überschüssen durch Anwendung von Garantiepreisen im Rahmen von je Mitgliedstaat
und Betrieb festgesetzten Quoten zu verhindern. Diese Quoten (A- und B-Quoten)
entsprechen grundsätzlich der Binnennachfrage und der Menge an überschüssigem
Zucker, die mit Erstattung ausgeführt wird. Die Erzeuger dürfen über die A- und B-
Quoten hinaus Zucker (den sog. C-Zucker) erzeugen, dieser muss jedoch ohne
Erstattung ausgeführt werden.
Für die Ausfuhr von Quoten-Zucker gelten zwei unterschiedliche Regelungen: aus
AKP-Staaten und Indien in die EU unter Präferenzbedingungen zu den
gemeinschaftlichen Garantiepreisen eingeführte Mengen können wieder ausgeführt
werden, diese Ausfuhr wird aus EU-Mitteln finanziert. Die Nettoausfuhr wird aus
Abgaben finanziert, die vollständig von den Zuckerrübenerzeugern und der
Zuckerindustrie aufzubringen sind.
Mit der Marktordnung wurden viele der ihr gesetzten Ziele erreicht: der Binnenmarkt
wurde stetig und regelmäßig mit Weißzucker versorgt, die Ausgabenbelastung konnte
dank Anwendung der Eigenfinanzierung in Grenzen gehalten werden. Überdies hat sie
den Zuckerrübenerzeugern ein stabiles Einkommen gesichert in einem durch starke
Schwankungen der Weltmarktpreise gekennzeichneten Sektor. Dank der der geltenden
Regelung und eigenen Flexibilität bei der Anpassung der Quotenerzeugung nach
Maßgabe der Weltmarktpreise, des Binnenverbrauchs und der Einfuhr wurden
Interventionsmaßnahmen, obwohl vorgesehen, seit 1986 nicht mehr angewendet.
Schließlich ziehen die AKP-Staaten erheblichen wirtschaftlichen Nutzen aus dem
Garantiepreis, der angesichts der niedrigen Weltmarktpreise für deren
Präferenzzuckerausfuhren in die EU gewährt wird.
Die Marktordnung wird jedoch auch in mehrfacher Hinsicht kritisiert: der Mangel an
Wettbewerb wird auf die strikte Aufgliederung des Marktes und die starke
Konzentration in der Industrie zurückgeführt. Dem Verbraucher entstehen hohe

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5908

Kosten, berücksichtigt man den wegen hoher Zölle und der notwendigen
Beschränkung des Zugangs zu dem EU-Markt durch Anwendung besonderer
Schutzklauseln großen Unterschied zwischen den EU- und den Weltmarktpreisen. Die
überschüssige Erzeugung muss mit Erstattung ausgeführt werden, mit nachte

iligen,

unter dem Druck der Weltmarktpreise und wegen des beschränkten Zugangs zu dem
EU-Markt entstehenden Folgen für die Entwicklungsländer. Nicht zuletzt wird davon
ausgegangen, dass eine intensive Zuckererzeugung nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt hat.
Es ist zu beachten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Zucker erzeugenden Gebiete in
der Gemeinschaft ohne Unterstützung auch dann nicht in allen Fällen gesichert
werden könnte, wenn sich die Weltmarktpreise von ihrem derzeitigen niedrigen
Niveau erholten, und die dort erzielten landwirtschaftlichen Einkommen entsprechend
niedriger ausfallen müssten.

2. ÜBERLEGUNGEN ZUR REFORM
Es geht insbesondere um die Frage, wie die Zuckerregelung reformiert werden sollte.
Dieser Frage kommt angesichts der 1992 eingeleiteten und 1999 fortgesetzten Reform
der Gemeinsamen Agrarpolitik wachsende Bedeutung zu. Die Antwort auf diese
Frage darf nicht abstrakt ausfallen, sie muss vielmehr den konkreten Forderungen
Rechnung tragen, die von drei hauptsächlichen, die Entwicklung der Gemeinsamen
Agrarpolitik beeinflussenden Faktoren ausgehen:
– der in Berlin beschlossene finanzielle Rahmen;
– die im Rahmen der WHO anstehenden Agrarverhandlungen;
– die künftige Erweiterung der EU.
Die Klärung der nach wie vor bestehenden technischen Unklarheiten könnte für die
Zuckerregelung erhebliche Auswirkungen haben. Überdies muss sorgfältig geprüft
werden, unter anderem durch eine allgemeine Kosten-/Nutzen-Analyse, welche
Auswirkungen die geltende Regelung und etwaige Änderungen auf den Sektor, auf
konkurrierende Kulturen, die der Industrie geleistete Unterstützung, die
Beschäftigung, die Verbraucher, die Regionen in äußerster Randlage, die am
wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer haben
Eine grundsätzliche Reform des Sektors zur Erfüllung bestimmter Kriterien erfordert
eine Änderung der Quotenregelung und der Interventionspreise. Gesichtspunkte wie
zunehmende Marktkonzentration, Mangel an Wettbewerb oder Unterschied zwischen
den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen sind nicht nur für den Zuckersektor von
maßgeblicher Bedeutung, sondern auch für die gesamte Lebensmittelwirtschaft. Es
sind hier komplexe Zusammenhänge zu berücksichtigen, die eine gründliche Analyse
erfordern.
Die Kommission wird die genannten Gesichtspunkte und den in wichtigen Sparten der
Lebensmittelwirtschaft (nicht nur im Zucker- sonder auch im Fleisch-, Milchprodukte-
und Getreidesektor) bestehenden Wettbewerb untersuchen. Außerdem ist zu
untersuchen, wie Preisänderungen weitergeben werden und welches die Gründe sind
für den Unterschied zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen. Ferner ist
die Auswirkung einer Fortführung oder Aufhebung der Quotenregelung auf die

Drucksache 14/5908 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Erzeugung von Zuckerrüben oder die im Wettbewerb stehenden anderen Kulturen zu
prüfen.
Aus diesen Untersuchungen (sie sollten spätestens im Juli 2002 vorliegen) müsste die
Kommission nützliche Informationen für die Festlegung der künftigen
Quotenregelung erhalten. Aufgrund der WHO-Verhandlungen und der (im Rahmen
der Beschlüsse von Berlin) bereits geplanten Änderungen im Getreide- und
Ölsaatensektor gewonnenen Erkenntnisse könnte sie überdies ein genaueres, eine
gründliche Überprüfung der Hauptkriterien. Hauptkriterien der geltenden Regelung
ermöglichendes Bild gewinnen. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren hat
die Kommission bei der Prüfung der künftigen Zuckerregelung in der Annahme, dass
die Quotenregelung beibehalten wird, insbesondere drei Möglichkeiten in Betracht
gezogen:
– Preisverringerung nach den Vorgaben der Agenda 2000 mit

Einkommensausgleich für die Erzeuger,
– Preisverringerung, verteilt über mehrere Jahre,
– Beibehaltung der geltenden Preise und geringfügige Anpassung der Quoten.
Da die ersten zwei Möglichkeiten Preisverringerungen beinhalten, sind hinsichtlich
der Charakterisierung der Zuckersektors mehrere Bemerkungen zu machen: Da die
Herabsetzung eines (garantierten) Preises für die Erzeuger Einkommensverluste zur
Folge hat, ist ein solcher Schritt nur ratsam, wenn die gewünschte Auswirkung,
nämlich der Rückgang der Erzeugung, (für die Verbraucher und Steuerzahler)
Vorteile schafft, die die Kosten (der Erzeuger) überwiegen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Zuckersektor auf Preisänderungen bei der
Versorgung und der Nachfrage nur sehr zögerlich reagiert. Ebenso schlagen sich
Erzeugerpreisänderungen nur sehr langsam auf die Verbraucherpreise nieder. Die
Erzeugerpreise müssen deshalb erheblich gesenkt werden (über 25%), damit sich eine
solche Preissenkung auf die Erzeugung auswirkt.
Eine Preiskürzung gemäß der ersteren, durch die Agenda 2000 vorgegebenen
Möglichkeit hätte eine sehr starke Erhöhung der Haushaltsausgaben zur Folge
(1125 Millionen Euro bei einer 25%igen Preissenkung, wenn nur 50% erstattet
würden). Eine solche Lösung kommt im Rahmen des in Berlin beschlossenen
Finanzrahmens nicht in Frage. Eine Änderung dieses Rahmens hätte im Rat eine
erneute Diskussion über die Agenda 2000 zur Folge.
Die zweite Möglichkeit besteht in einer über mehrere Jahre verteilten
Preisverringerung. Diese Preisverringerung müsste, wie bereits erwähnt, ebenfalls
erheblich ausfallen, um starke Auswirkungen auf Erzeugung, Wettbewerbsfähigkeit
und Markt zu erzielen. Auch bei einer Verteilung über mehrere Jahre ergäbe sich eine
kumulierende Wirkung auf die Erzeugereinkommen. Wie bezüglich der Agenda 2000
bereits geschehen, würden die Erzeuger auf einem Ausgleich bestehen. Im Vergleich
zur ersteren Möglichkeit würde sich die Erhöhung der Haushaltsausgaben anders
verteilen, die Auswirkungen auf die Erzeugung später eintreten und der mögliche
Nutzen für die Verbraucher noch geringer ausfallen.
Die Anwendung dieser Möglichkeiten hätte für die AKP-Staaten und die nach der
derzeitigen Regelung (1,6 Mio. t Einfuhren zu dem von der Gemeinschaft garantierten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5908

Preis) eingeräumten Garantien erhebliche Konsequenzen. Eine 25%ige
Preisreduzierung hätte für die AKP-Staaten deshalb einen Einkommensverlust von
250 Millionen EUR zur Folge.
Unter Berücksichtigung mehrerer Änderungen stellt schließlich die Beibehaltung der
geltenden Regelung die Möglichkeit dar, die am ehesten in Frage kommt. Im Rahmen
dieser dritten Möglichkeit würde die Gemeinschaft bei einer Kürzung der Quote um
115 000 t in die Lage versetzt, ihren WHO-Verpflichtungen weiter nachzukommen,
während die jährliche Quotenfestsetzung nach wie vor zusätzliche, auf Grund der
Marktlage erforderliche Anpassungen ermöglichte. Dank Aufhaltung der
Lagerhaltungsabgabe könnten unter Gewährleistung eines verstärkten Wettbewerbs in
der Verarbeitung außerdem die Ausgaben um 300 Millionen EUR eingeschränkt
werden.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Von den geprüften Möglichkeiten hat die Kommission die befristete Fortsetzung der
geltenden Regelung bis 2002/03 mit einigen Änderungen als die geeignetste
festgestellt. Im Rahmen dieser Möglichkeit gilt folgendes:
– die Preise bleiben in den nächsten zwei Jahren unverändert,
– die Quoten werden um 115 000 t oder 50% des strukturellen Überschusses unter

Berücksichtigung von Erzeugung, Verbrauch, Einfuhr und WHO-
Ausfuhrbeschränkungen gekürzt,

– die Flexibilität der geltenden Regelung bleibt unter Einhaltung der im Rahmen
der WHO auferlegten Beschränkungen unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Weltmarktpreise in Form der jährlichen zusätzlichen
Quotenkürzung erhalten und ermöglicht Änderungen in und außerhalb der
Gemeinschaft,

– die Aufhebung der Lagerhaltungsabgabe hat eine Verringerung der Ausgaben
des EAGFL um jährlich 300 Millionen EUR zur Folge,

– die Mindestbestandsregelung wird aufgehoben,
– die für die chemische Industrie vorgesehenen Produktionserstattungen werden

vollständig durch die Produktionsabgaben gedeckt.
Nach diesem Vorschlag wird die seit 1984/85 erfolgende Verringerung der realen
Preise fortgesetzt, der Wettbewerb zwischen Zuckererzeugern bei Aufhebung der
Lagerhaltungsabgabe/Erstattung insbesondere in den Teilen der Gemeinschaft mit
mehreren Anbietern auf den wichtigsten Märkten verstärkt, die geltende Regelung
vereinfacht und ihre Verwaltung erleichtert.
Dieser Vorschlag greift der Lösung nicht vor, die unter Zugrundelegung der
Ergebnisse der genannten grundlegenden Untersuchungen zu prüfen ist.
Diese Untersuchungen, die WHO-Verhandlungen, die für die Anwendung der
Gemeinsamen Agrarpolitik zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die
Ergebnisse der Überprüfung der für die anderen Ackerkulturen getroffenen

Drucksache 14/5908 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Regelungen (Beschluss von Berlin zur Agenda 2000) bilden eine gute Grundlage für
die Vorschläge der Kommission zu der ab 2003/04 geltenden Zuckerregelung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5908

ANHÄNGE

ANHANG I: ERZEUGUNGSREGELUNG - ART UND ANWENDUNGSDAUER

ANHANG II: STÜTZUNGSMASSNAHMEN (GARANTIEN, QUOTEN UND PREISE)

ANHANG III:AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN

ANHANG IV:VERSORGUNG DER RAFFINERIEN

ANHANG V: SONSTIGE FRAGEN

ANHANG VI:HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

Drucksache 14/5908 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG I
ERZEUGUNGSREGELUNG – ART UND ANWENDUNGSDAUER

Die Hauptziele der Quotenregelung bestehen nach wie vor darin, die Erzeugung auf die
Absatzmöglichkeiten auszurichten und die durch den Absatz der gemeinschaftlichen
Erzeugungsüberschüsse verursachten Gesamtverluste durch Erzeugerabgaben zu decken.
Angesichts dieser Ziele sind bei der Festlegung der künftigen Quotenregelung die
nachfolgenden Fragen zu berücksichtigen.
A. FORTBESTAND DER QUOTENREGELUNG
1. Die letzte Reform von 1995 und die seither gewonnenen Erfahrungen

Anlass für diese Reform war vor allem die Notwendigkeit, die GMO an die
Verpflichtungen anzupassen, die von der Gemeinschaft in den GATT-
Übereinkünften bezüglich dieses Sektors eingegangen wurden:
– Verringerung der Ausfuhren mit Erstattung umfangmäßig um 21% und

ausgabenmäßig um 36% im Verlauf von sechs Wirtschaftsjahren von 1995/96
bis 2000/01,

– Einfuhrzollsenkung um 20% im Verlauf der genannten sechs Wirtschaftsjahre.
In die Regelung wurden, um die genannten GATT-Verpflichtungen einzuhalten,
Mechanismen zur Verringerung der Garantiemengen auf einer jährlichen Basis
eingebaut.
Die seit 1995 gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass durch die Reform der GMO
die mit den genannten Übereinkünften verbundenen Herausforderungen
angenommen werden konnten. Im sechsten und letzten Wirtschaftsjahr 2000/01 hat
sich eine Verminderung der Erzeugungsquoten (und des veranschlagten
Höchstbedarfs der Raffinerien) als notwendig erwiesen wegen:
1) der vollständigen Einhaltung der Ausfuhrverpflichtungen, die von der

Gemeinschaft im Rahmen der GATT-Übereinkünfte eingegangen wurden, und
zwar ohne auf die Möglichkeit einer Übertragung zurückgreifen zu können;

2) der Verschlechterung der Lage auf dem Weltmarkt für Zucker, der den
haushaltsmäßigen Auflagen größere Bedeutung zukommen lässt als den
mengenmäßigen Verpflichtungen.

2. Entwicklung am Weltmarkt
Seit 1995/96, d. h. dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die derzeitige Regelung in der
Gemeinschaft angewandt wurde und das mit dem Inkrafttreten des im Rahmen des
GATT abgeschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft zusammenfiel,
war für den Weltmarkt trotz fortlaufender Steigerung des Verbrauchs die allgemeine
Überschusslage nach wie vor kennzeichnend. Ungeachtet der finanziellen Krise der
importierenden Entwicklungsländer verzeichneten die Ausfuhren in dieser Phase
einen kontinuierlichen Anstieg in einer Größenordnung von ca. 1,5 Millionen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5908

Tonnen/Jahr. Dessen ungeachtet sind die Zuckerpreise sowohl für Weißzucker als
auch für Rohzucker nach und nach unter 50% des Preisniveaus von 1995 gefallen.

Tabelle 1: Entwicklung des Weltmarktes für Zucker (1) (Mio. t)
(August-September als Bruttowert)

1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00
1. Erzeugung
2. Verbrauch
3. Restmenge (1-2)
4. Endbestände
5. Endbestände in % des

Verbrauchs
6. Rohzuckerpreis am Welt-

markt ( spot NY) cts/lb

125,5
117,8
+ 7,7
45,6
38,7

1995
13,43

124,0
120,9
+ 3,1
46,7
38,6

1996
12,24

128,0
123,7
+ 4,3
49,4
40,0

1997
12,06

135,0
126,8
+ 8,2
56,4
44,5

1998
9,68

132,6
128,5
+ 4,1
59,0
46,0

1999
6,54

(1) Quelle: F.O. Licht

Während des gleichen Zeitraums ist der Verbrauch mit einer jährlichen
Wachstumsrate von 1,8% kontinuierlich und damit deutlich über den Anfang der
90er Jahre festgestellten Wert von 0,5% gestiegen.
Der ständige Anstieg des Verbrauchs wird jedoch in den Industrieländern sowohl
durch die demographische und konjunkturelle Entwicklung als auch durch die
Substitution von Zucker durch Isoglucose (USA, Japan) gehemmt. Die
Lagerbestände sind stark angewachsen (+30%), was sich nachteilig auf die
Entwicklung der Weltmarktpreise ausgewirkt hat. Dennoch lassen die
Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hinsichtlich des weltweiten
Verbrauchs ein Produktionsdefizit in Verbindung mit einer in diesem Zeitraum
erstmals verzeichneten Änderung in der Preisentwicklung erkennen.
In der gesamten durch die derzeitige Regelung abgedeckten Zeitspanne (1995-2001)
belief sich der Interventionspreis für Weißzucker auf 24,48 cts/lb (vor Abzug der
Produktionsabgaben). In den Vereinigten Staaten wurde der Stützungspreis für
weißen Rübenzucker für den Zeitraum 1996-2002 auf 22,90 cts/lb festgesetzt,
während die Selbstkostenpreise in Japan, ein ebenfalls traditionelles Importland, weit
über dem Preisniveau der Vereinigten Staaten liegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft während des gesamten Zeitraums
trotz dieser Situation keine größeren Schwierigkeiten hatte, den ausführbaren
Überschuss an Weißzucker auf dem Weltmarkt abzusetzen.

3. Marktentwicklung in der Gemeinschaft
Infolge einer ständigen Verbesserung der Erträge und aufgrund des Beitritts
Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft hat die Zuckererzeugung in
der Gemeinschaft im Jahr 1999/2000 wegen der außergewöhnlichen klimatischen
Bedingungen in diesem Wirtschaftsjahr den beachtlichen Stand von 18,0 Millionen
Tonnen Weißzucker erreicht. Eine derartige Erzeugung im Verlauf eines
Wirtschaftsjahres mit normaler Verarbeitung zeigt, dass die Erzeugungskapazität auf
landwirtschaftlicher und auf industrieller Ebene in der Gemeinschaft der 15 bei ca.
18,0 Millionen Tonnen liegt. Dagegen beläuft sich der recht konstante

Drucksache 14/5908 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Binnenverbrauch auf 12,75 bis 12,8 Millionen Tonnen. Für das Wirtschaftsjahr
2000/01 besagen die Vorausschätzungen, dass die Erzeugung wegen der
Verkleinerung der Aussaatflächen (-7%) und der sich stärker dem Durchschnitt der
letzten Wirtschaftsjahre annähernden Erträge erheblich zurückgehen dürfte.

Tabelle 2: Entwicklung des Zuckermarktes in der EU (1)
(in 1000 t Weißzucker)

1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 2000/01 (2)
1. Tatsächliche Erzeugung
2. Übertrag aus dem voran-

gegangenen Wirtschaftsjahr
3. Übertrag auf das folgende

Wirtschaftsjahr
4. Ausgeführter C-Zucker
5. Erzeugung von A+B-Zucker
6. Verbrauch
7. Restmenge (5-6)

15 859
535

685

1 581
14 128
12 432
1 696

16 766
685

917

2 370
14 164
12 675
1 489

17 764
917

1 195

3 146
14 340
12 733
1 607

16 396
1 195

1 340

2 033
14 218
12 660
1 558

17 999
1 340

1 602

3 441
14 296
12 800
1 496

15 376
1 602

1 500

1 087
14 391
12 800
1 591

(1) Die Daten beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr (EU-15).
(2) Voraussichtlich.

Die Zuckererzeugung innerhalb der A- und B-Quoten bleibt in diesem Zeitraum fast
konstant. Im Durchschnitt beläuft sie sich auf 14,250 Millionen Tonnen. Gemessen
an der Summe der zugeteilten A- und B-Quoten entspricht dies 98%.
Der Zuckerverbrauch in der Europäischen Union ist mit einem Wert von rund
34 kg/Einwohner/Jahr dem anderer Industrieländer vergleichbar. Außerdem existiert
eine starke Korrelation zwischen dem Zuckerverbrauch je Einwohner und dem
Pro-Kopf-BSP. Der Zuwachs des Verbrauchs hat sich in den Industrieländern
erheblich verlangsamt, er stagniert sogar, während er sich in den
Entwicklungsländern weiter verstärkt. Der hohe Verbrauch von Zucker in Form von
Verarbeitungserzeugnissen ist ebenfalls ein Merkmal für den Verbrauch in den
Industrieländern.
So wird in der Europäischen Union Zucker hauptsächlich als Verarbeitungserzeugnis
konsumiert: 73% des Verbrauchs entfallen im wesentlichen auf die Sektoren
Süßwaren-/Schokoladenindustrie (Softdrinks, Sirup, Eis, Fruchtsäfte) und
Backwaren-/Keksindustrie. Dieser "indirekte" Verbrauch ist seit 1986 jährlich um
2,4% angewachsen, der "direkte" Verbrauch (zu Genusszwecken) um 0,7%
zurückgegangen.

Tabelle 2 a: Entwicklung des Isoglucose-Marktes in der EG
(in Tonnen Trockenstoff)

1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 (1)
1. Erzeugung EU 15
2. Erzeugung außerhalb von Quoten
3. Erzeugung von A+B-Isoglucose
4. Verbrauch
5. Restmenge (3-4)

302 707
0

302 707
302 706

1

302 026
0

302 026
301 281

745

302 722
1

302 721
301 864

857

303 011
0

303 011
302 878

133

303 000
0

303 000
302 500

500
(1) Voraussichtlich.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/5908

Tabelle 2 b: Entwicklung des Marktes für Inulinsirup in der EG
(in Tonnen Trockenstoff in Zucker/Isoglukoseäquivalent)

1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 (1)
1. Erzeugung EU 15
2. Erzeugung außerhalb von

Quoten (1-3)
3. Erzeugung Inulinsirup A+B
4. Verbrauch
5. Restmenge

128 246
0

128 246
127 869

377

175 909
0

175 909
170 622
5 287

217 960
0

217 960
192 273
25 687

156 344
0

156 344
102 328
54 016

236 044
0

236 044
211 044
25 000

(1) Voraussichtlich.

In Bezug auf Inulinsirup, der 1994 in die Quotenregelung für den Zuckersektor
einbezogen wurde, zeigt die Erzeugung im Laufe der Jahre steigende Tendenz, ohne
jedoch die Gesamtmenge der zugeteilten Quoten zu erreichen. 1999/2000 hat die
Trockenstofferzeugung in Zucker/Isoglukoseäquivalenten 73% der zugeteilten
Quoten erreicht. Die Entwicklung des Binnenverbrauchs führte in diesem
Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr von 11% der Erzeugung.

4. Die sozioökonomischen Auswirkungen der GMO für Zucker in der europäischen
Landwirtschaft
Die Ergebnisse der jüngsten Strukturerhebung (1997) zeigen, dass in der
Europäischen Union ca. 268 000 Zuckerrübenerzeuger eine Fläche von 2 130 000 ha
bewirtschaften. Die durchschnittliche Zuckerrübenfläche liegt somit bei ca.
8 ha/Erzeuger. Das Einkommen aus dem Zuckerrübenanbau macht 2,6% des in der
Landwirtschaft erzielten Gesamtbetrags aus bei einer Fläche von 1,5% der
landwirtschaftlichen Gesamtfläche.
Nach einer vom Branchenverband durchgeführten Studie umfasste der
Zuckerrübenanbau 1998 rund 45 000 Vollzeitstellen in der Landwirtschaft sowie
100 000 Arbeitsplätze in der Industrie und im Dienstleistungssektor. Die
Zuckerrüben verarbeitende Industrie zählte im selben Wirtschaftsjahr 159 Fabriken
mit 47 000 Beschäftigten. In den französischen überseeischen Departements wird der
Rohrzuckeranbau von ca. 14 000 Erzeugern betrieben.
Zuckerrüben werden in allen Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme von
Luxemburg erzeugt . Dieser Anbau ist ein wichtiger Faktor für das wirtschaftliche
und agronomische Gleichgewicht der betreffenden Betriebe.
In den Regionen, in denen dem Zuckerrübenanbau in der Landwirtschaft die größte
Bedeutung zukommt (mehr als 10% Zuckerrübenerzeuger), erreichen die
Zuckerrübenbetriebe im Vergleich zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe
den unter (a) angegebenen und die Zuckerrübenfläche gegenüber der
landwirtschaftlichen Gesamtfläche den unter (b) angegebenen Prozentsatz:

Drucksache 14/5908 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zahl der Betriebe
(a)

Fläche
(b)

BELGIEN
DÄNEMARK
DEUTSCHLAND

Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen-Anhalt
Mecklenburg-Vorpommern

GRIECHENLAND
Anatoliki Makedonia Kai Thraki

SPANIEN
Castilla Leon

FRANKREICH
Picardie
Champagne-Ardenne
Nord-Pas-de-Calais
Ile de France
Haute-Normandie

(IRLAND)
ITALIEN

Emilia-Romagna
Marche

NIEDERLANDE
(ÖSTERREICH)
FINNLAND
(SCHWEDEN)

Sydsverige
VEREINIGTES KÖNIGREICH

East Anglia
East Midlands

22%
12,1%

14,1%
11,7%
30,3%
22,6%

17,1%

14,0%

53,6%
22,4%
45,3%
30,8%
16,7%
(2,5%)

13,8%
15,5%
17,6%
(5,3%)
(3,8%)
(5,5%)
30,6%

37,8%
14,5%

6,9%
2,6%

4,9%
5,0%
5,1%
2,5%

4,9%

1,6%

12,5%
6,2%
7,8%
8,2%
3,7%
0,7%

6,2%
8,2%
5,7%
1,5%
1,6%
1,9%
9,4%

10,9%
3,7%

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass 20% der Zuckerrübenfläche in der
Gemeinschaft in den vorrangigen Regionen der Strukturfonds gelegen sind (Ziel 1).
Der Anteil der Zuckerrüben am gesamten landwirtschaftlichen Einkommen fällt in
der Gemeinschaft je nach Region unterschiedlich aus:

EU
15

BE DK D GR ES F IR IT NL AT PT FI SV VKZuckerrübenanbau in %
des gesamten landwirt-
schaftlichen Einkommens 2,6 4,9 2,2 4,0 2,3 1,5 2,7 1,2 2,0 2,2 3,9 1,4 2,9 3,9 2,2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/5908

Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Bedeutung der Zuckerrübenanbau
in bestimmten Regionen hat.

Region Anteil der
Zuckerrüben

erzeugenden Betriebe
an der Gesamtzahl
der Betriebe (1997)

(1)

Anteil des
Zuckerrübenanbaus

an der
landwirtschaftlichen
Fläche der Region

(1997) (2)

Anteil des
Zuckerrübenanbaus

an der
landwirtschaftlichen
Enderzeugung (1995)

(2)
Belgien 22,0% 6,9% 4,8%
Niedersachsen 14,1% 4,9% 4,7%
Sachsen-Anhalt 30,3% 5,1% 10,4%
Picardie 53,6% 12,5% 22,6%
Nord – Pas-de-Calais 45,3% 7,8% 9,5%
Emilia-Romagna 13,8% 6,2% 4,5%
Marche 15,5% 8,2% 10,1%
East Anglia 37,8% 10,9% 10,5%
Quelle: Datenaufbereitung von EUROSTAT: (1) Erhebung über die landwirtschaftliche Betriebsstruktur

1997; (2) REGIO-Datenbank

5. Umweltschutz
Nach agronomischen Kriterien stellt der Zuckerrübenanbau die für die Fruchtfolge
wichtigste Kultur dar. Er ist ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung der
Bodenbeschaffenheit und somit die Bewahrung von Struktur und Fruchtbarkeit der
Ackerböden vor dem Hintergrund einer notwendigerweise umweltverträglichen
Erzeugung. So hat die Produktivität in den letzten 30 Jahren einen Anstieg
verzeichnet bei einer reduzierten Verwendung von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln. Im Interesse weiterer Fortschritte bei der Entwicklung von
Anbaumethoden, durch die negative ökologische Folgen (z.B. Erosion) so weit wie
möglich vermieden werden, und angesichts der derzeit begrenzten Möglichkeiten der
Mitgliedstaaten, spezifische Umweltmaßnahmen zu treffen, wird vorgeschlagen, dass
jeder Mitgliedstaat geeignete derartige Maßnahmen einführen kann. Damit richtet
sich der Vorschlag an den allgemeinen Umweltschutzzielen der Europäischen Union
aus. Vorgeschlagen wird ferner, dass die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2002
der Kommission einen Bericht über die Umweltsituation im Sektor zuzuleiten haben.
Die Zuckerindustrie sah sich in Anwendung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften veranlasst, Umweltschutzmaßnahmen insbesondere zur
Verringerung der Wasserverschmutzung, Beschränkung der Luftverschmutzung und
Lärmbelästigung, Entsorgung der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu treffen. Die
diesbezüglichen Investitionen machen jährlich 10 bis 15% der Gesamtinvestitionen
der gemeinschaftlichen Zuckerindustrie aus.

Drucksache 14/5908 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Neben diesen Angaben ist folgendes zu berücksichtigen:
– die Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft, zur Versorgung ihrer

Raffinerien jährlich 1,3 Millionen Tonnen Zucker aus den AKP-Ländern und
aus Indien sowie 83 000 Tonnen aus Drittländern zu Gemeinschaftspreisen
einzuführen,

– die in Berlin beschlossene finanzielle Vorausschau,
– weiterhin Steuerung der Erzeugung im Rahmen von Garantiemengen,

insbesondere um die im Rahmen des GATT eingegangenen
Verpflichtungen einzuhalten,

– insbesondere die die agroindustrielle Konzentration betreffenden
Gesichtspunkte des Sektors und die Auswirkungen einer Aufhebung der
Quotenregelung auf den Sektor sind gründlich zu analysieren,

– der Fortgang der Verhandlungen im Rahmen der WHO und der Erweiterung
der EU ist Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung der Kommission muss die Quotenregelung deshalb noch in den
Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 angewendet werden. Bis zur Prüfung der
bestehenden Möglichkeiten spätestens im Juli 2002 stünde dann ausreichend Zeit zur
Verfügung für die Untersuchung der agroindustriellen Konzentration und der
Auswirkungen einer Aufhebung der Quotenregelung auf den Sektor einschließlich
der Frage des Quotentransfers. Bis zu dem genannten Termin hätte die Kommission
überdies Gelegenheit, die wichtigen Marktorganisationen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß dem Berliner Beschluss vom März 1999 einer
Zwischenprüfung zu unterziehen. Diese Zwischenprüfung müsste sich auf die
Sektoren Getreide, Ölsaaten, Zucker und voraussichtlich Milchprodukte erstrecken
und eine Überprüfung der die Zeit bis 2006 betreffenden finanziellen
Vorausschätzung einschließen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5908

B. HÖHE DER QUOTEN
In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob die Quoten zu verringern sind oder auf dem
derzeitigen Niveau gehalten werden sollten. Diese Frage stellt sich im allgemeinen
Rahmen der GAP, jedoch auch unter Berücksichtigung der spezifischen Lage im
Zuckersektor und der Regelungen, die zur Einhaltung der im Rahmen der GATT-
Übereinkünfte eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen wurden.

1. Die Versorgungslage in der Union
Tabelle 3: Gemeinschaftserzeugung innerhalb der Garantienmengen und Verbrauch in der EU

unter Berücksichtigung der geltenden Quoten und der Vorausschätzung für 2000/01
(1000 t Weißzucker)

1995/96 1996/97 1997/98 1998/99 1999/00 2000/01 (1)
1. Festgesetzte Quoten

a) Quoten für A-Zucker
b) Quoten für B-Zucker
c) Quoten für A+B-Zucker

2. Erzielte Erzeugung
a) A-Zucker
b) B-Zucker
c) A+B-Zucker

3. Verbrauch
4. Restmenge (2–3)

11 983
2 609
14 592

11 722
2 406
14 128
12 432
1 696

11 983
2 609
14 592

11 715
2 449
14 164
12 675
1 489

11 983
2 609
14 592

11 786
2 554
14 340
12 733
1 607

11 983
2 609
14 592

11 739
2 479
14 218
12 660
1 558

11 983
2 609
14 592

11 766
2 530
14 296
12 800
1 496

11 983
2 609
14 592

11 836
2 555
14 391
12 800
1 591

(1) Voraussichtlich, ohne Berücksichtigung der Garantienmengenbeschränkung um rund 500 000 t im
Wirtschaftsjahr 2000/01.

Es ist festzustellen, dass die Erzeugung von EU 15 in den letzten Wirtschaftsjahren
seit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens innerhalb der Quoten mit
durchschnittlich rund 14,250 Millionen Tonnen ziemlich konstant geblieben ist. Die
Quoten wurden hauptsächlich wegen der in Portugal und in den französischen
überseeischen Departements niedrigeren Erzeugung nicht überschritten.
Der Verbrauch ist mit einem Durchschnittswert von 12,700 Millionen Tonnen
ebenfalls recht konstant geblieben, hat sich allerdings gegen Ende des in Frage
stehenden Zeitraums geringfügig erhöht, was insbesondere auf die von der
Kommission im Rahmen der Produktionserstattungen für die chemische Industrie
ergriffenen Maßnahmen und auf eine generelle Verbesserung der Wirtschaftslage
zurückzuführen war. Diese Tendenz muss sich jedoch erst noch konsolidieren.

2. WTO-Regelung. Strukturelle Quotenüberschreitung
In Artikel 20 des Übereinkommens von Marrakesch über die Landwirtschaft ist die
Fortsetzung des eingeleiteten Reformprozesses festgeschrieben. Die von der WTO
für das letzte Wirtschaftsjahr der Anwendung dieses Übereinkommens 2000/01
vorgesehene Ausfuhrbeschränkung wird deshalb bis zur Anwendung einer neuen
WTO-Regelung beibehalten, ohne dass die Möglichkeit einer Übertragung nicht
genutzter Ausfuhrmöglichkeiten besteht.

Drucksache 14/5908 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Diese Verpflichtungen haben eine Begrenzung der Ausfuhr gemeinschaftlicher
Überschüsse mit Erstattung auf 499,1 Millionen EUR und 1,2735 Millionen Tonnen
zur Folge. Bei einer Erzeugung innerhalb der Quoten von 14,250 Millionen Tonnen
und einem Verbrauch von 12,750 Millionen Tonnen (vorsichtige Schätzung) dürfte
der in Drittländern abzusetzende Erzeugungsüberschuss im Rahmen der
Garantiemengen bei 14,250 – 12,750 Millionen Tonnen = 1,500 Millionen Tonnen
liegen. Im Vergleich zu der im Rahmen der WTO ausführbaren Höchstmenge ergibt
sich ein struktureller Überschuss von schätzungsweise 1,500 – 1,273 = 0,227
Millionen Tonnen, das sind 230 000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr.

3. Schlussfolgerung
In Anbetracht des in der Berliner Haushaltsübereinkunft festgelegten restriktiven
Rahmens zieht die Kommission aus vorstehenden Feststellungen die vorsichtige
Schlussfolgerung, dass - wegen der notwendigen jährlichen Quotenverringerung zur
Einhaltung der WTO-Verpflichtungen und unbeschadet der Entwicklung von
Verbrauch, Lagerbeständen und Einfuhren - zumindest für die Gültigkeitsdauer der
neuen Regelung die A- und B-Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in
Anwendung der in Artikel 26 der derzeitigen Grundverordnung festgelegten
Mechanismen um insgesamt 115 000 Tonnen oder 50% des vorgenannten
strukturellen Überschusses verringert werden müssen. Zur Herstellung eines
Gleichgewichts zwischen der Quotenregelung und der Regelung der präferentiellen
Einfuhren ist der für die Gemeinschaftsraffinerien veranschlagte
Höchstversorgungsbedarf an Rohzucker in Anwendung der in Artikel 44 Absatz 5
der derzeitigen Grundverordnung festgelegten Mechanismen entsprechend zu
vermindern.

C. BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS DER SELBSTFINANZIERUNG DURCH
PRODUKTIONSABGABEN

1. Grundsätze und Regelungen
Der im Zuckersektor vorherrschende Grundsatz der Selbstfinanzierung der
finanziellen Verluste, die auf den Absatz der Erzeugungsüberschüsse im Rahmen der
Gemeinschaftsgarantie zurückzuführen sind, wurde seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82
auf einer Mehrjahresbasis bekräftigt.
Seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 wird dieser Grundsatz strikter angewandt, da
diesem nach Änderung der Regelungen (Sonderabgabe für 1986/87 und 1987/88
sowie Ergänzungsabgabe seit dem Wirtschaftsjahr 1988/89) in jedem Wirtschaftsjahr
entsprochen werden muss.
Die Kommission erinnert daran, dass die Finanzmittel für den Absatz der
Überschüsse der Gemeinschaftserzeugung innerhalb der Quoten bislang dadurch
aufzubringen sind, dass die Erzeuger (Zuckerrübenerzeuger und Hersteller) eine für
die gesamte A- und B-Quoten-Erzeugung geltende Abgabe zahlen, die höchstens 2%
des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, ferner eine B-Abgabe, die höchstens
37,5% dieses Preises entspricht und lediglich auf die B-Erzeugung anzuwenden ist,
und erforderlichenfalls eine Ergänzungsabgabe zu den A- und B-Abgaben, um die
Verluste zu decken, die pro Wirtschaftsjahr für den Absatz der gegenüber dem
Binnenverbrauch entstandenen Überschüsse verursacht werden. Dieses System wird
uneingeschränkt auf die Inulinsirup-Erzeugung angewandt. Im Fall von Isoglucose

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/5908

gilt der Mechanismus sinngemäß lediglich für den Bereich der Verarbeitung. Ergibt
sich zudem aus irgendeinem Grund für ein Wirtschaftsjahr ein negativer oder ein
positiver Restbetrag, wird dieser notwendigerweise auf das folgende Wirtschaftsjahr
übertragen. Somit hat die Selbstfinanzierung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Quotenregelung auf jeden Fall über dieses Kumulierungsverfahren zu erfolgen.
Die Erfahrung der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994/95 sowie die der
Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1999/2000 zeigt, dass die in den Artikeln 33 bis 36 der
Grundverordnung vorgesehenen Regelungen die Selbstfinanzierung in den
betreffenden Zeiträumen ermöglicht haben.
Bei Zugrundelegung der Annahme der Kommission, nämlich dass das Gleichgewicht
zwischen den bestehenden Garantiemengen in den kommenden zwei
Wirtschaftsjahren trotz der allgemeinen Verkleinerung der Quoten für Zucker,
Isoglucose und Inulinsirup gemäß den in Artikel 26 der Grundverordnung
vorgesehenen Regelungen erhalten werden kann, ist für den Übergang zum neuen
Anwendungszeitraum der Quote lediglich eine besondere Bestimmung erforderlich.

2. Schlussfolgerungen
Aus diesem Grund hält es die Kommission nicht für notwendig, die
Selbstfinanzierung über Produktionsabgaben im Zuckersektor zu ändern und vor
allem nicht eine wie auch immer geartete Änderung der Verteilung der Lasten
vorzunehmen, die direkt von den zugeteilten Quoten abhängen.

Drucksache 14/5908 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG II
STÜTZUNGSMASSNAHMEN (GARANTIEN, QUOTEN UND PREISE)

1. Außer der in Abschnitt II erwähnten Quotenverminderung schlägt die Kommission
vor, die Absatzgarantien durch Verlängerung der in Artikel 26 und 44 der
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vorgesehenen Regelungen für ein oder mehrere
Wirtschaftsjahre zu verringern. Angesichts der Vorausschätzungen für Erzeugung,
Einfuhr, Verbrauch, Lagerhaltung, Übertragung und ausführbare Restmenge sowie
angesichts des auf die Ausfuhrverpflichtungen im betreffenden Wirtschaftsjahr
zurückzuführenden durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierung
werden die Quoten der Unternehmen mit einem Koeffizienten multipliziert, um die
Erzeugnismengen zu ermitteln, für die innerhalb der im Rahmen der WTO-
Übereinkünfte ausführbaren Höchstmenge Absatzgarantien gewährt werden dürfen.
Die genannten Koeffizienten werden pro Produkt festgelegt, so dass die
Aufschlüsselung der Verminderung der Garantiemengen nach Quoten das
Gleichgewicht zwischen den bestehenden, von der Höhe der derzeitigen A- und B-
Quoten und den quotenspezifischen Belastungen infolge der Selbstfinanzierung
abhängigen Garantiemengen wahrt. Somit bleibt dieses Gleichgewicht sowohl auf
der Ebene eines jeden Mitgliedstaates als auch auf der Ebene der einzelnen
Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaates bestehen; dies gilt demnach auch für
die Unveränderlichkeit von Preisgestaltung und Absatz, bedingt durch die den
Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten.

2. In Anbetracht der dargelegten Überlegungen und der im vorangegangenen Abschnitt
vorgesehenen Verminderung der Absatzgarantien sowie der im Abschnitt IV.
erläuterten Maßnahmen reicht die Regelung nach der vorsichtigen Einschätzung der
Kommission aus, um die im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen
einzuhalten und den Ausgabenbeschränkungen gemäß dem Beschluss von Berlin zu
begegnen.
Daher schlägt die Kommission vor, die Preise in den Wirtschaftsjahren 2001/02 und
2002/03 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 2000/01 unverändert zu belassen.
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass für jedes
Wirtschaftsjahr die Entwicklung des Zuschussbedarfs in den Regionen der Union zu
prüfen ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/5908

ANHANG III
AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN

1. Grundsätze und Regelungen
Dieses Ausgleichssystem, das seit der Einführung der GMO im Jahr 1968 besteht,
zielt auf die Stabilisierung der gemeinschaftlichen Zuckermärkte, die durch eine
saisonbedingte Erzeugung, einen Absatz während des ganzen Jahres sowie durch den
Binnenverbrauch und den Export geprägt sind.
Die Lagerkosten (Finanzierung + Miete + Versicherung) für den innerhalb der A-
und B-Quoten erzeugten Zucker werden den Zuckerherstellern wie auch bestimmten,
auf den Zuckerhandel spezialisierten Fachhändlern monatlich erstattet. Diese
Erstattung wird vom Rat jährlich im Rahmen des Preispakets festgelegt und beläuft
sich derzeit auf 3,3 EUR/t und Monat. Seit 1981 wird diese Erstattung auch für
übertragenen C-Zucker gewährt.
Zur Sicherstellung der Selbstfinanzierung wird zum Zeitpunkt des Absatzes des A-
und B-Zuckers durch den Hersteller eine Lagerkostenabgabe von derzeit 20 EUR/t
erhoben. Die Abgabe wird jährlich von der Kommission so festgesetzt, dass die
voraussichtlichen Ausgaben für die Erstattungen vollständig durch die Einnahmen
aus den Abgaben gedeckt sind, wobei die Übertragungen aus den vorangegangenen
Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Diese Abgaben sind Teil der traditionellen
Eigenmittel der Gemeinschaft.

2. Die gegenwärtige Lage
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens muss jeder Vorschlag auf
Abänderung der bestehenden Gemeinschaftspolitiken zur Erzielung von
Haushaltsersparnissen genauestens geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund ist der etwaige Beitrag dieser Lagerkostenabgabe zur
Marktpreisstabilität unter Berücksichtigung der Höhe der Lagerkostenabgabe im
Vergleich zu den Marktpreisen kein entscheidender Faktor mehr.
Obwohl im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, Haushaltsersparnisse von
jährlich ca. 300 Millionen EUR ermöglicht werden, hätte eine Aufhebung dieser
Regelung den zusätzlichen Vorteil, dass der grundsätzlich gebotenen
Verwaltungsvereinfachung nachgekommen und die entsprechenden
Verwaltungseinsparungen erzielt werden könnten.

3. Der Sonderfall der Übertragung
Seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82 kann überdies für übertragenen C-Zucker die im
Gemeinschaftssystem für den Ausgleich der Lagerkosten vorgesehene Erstattung
gewährt werden. Nach Anwendung dieser Erstattung in neunzehn Wirtschaftsjahren
zeigt die Erfahrung (siehe Tabelle Nr. 5), dass bei der Nutzung der

Drucksache 14/5908 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Übertragungsmöglichkeit seit 1981/82 eine nicht erwünschte und nicht vorgesehene
Entwicklung eingetreten ist.

Tabelle 5: Entwicklung der Übertragungen von C-Zucker
(in 1000 t)

1976/77
1977/78
1978/79
1979/80

31
24
124
nihil

EUR-9
EUR-9
EUR-9
EUR-9

1981/82
1982/83
1983/84
1984/85 (1)
1985/86 (1)

991
1090
214
749
1021

EUR-10
EUR-10
EUR-10
EUR-10
EUR-10

1986/87 (1)
1987/88 (1)
1988/89 (1)
1989/90
1990/91
1991/92
1992/93
1993/94
1994/95

1280
1274
1096
621
1023
903
1314
1257
535

EUR-12
EUR-12
EUR-12
EUR-12

EUR-12 (einschl. Ex-DDR)
EUR-12 (einschl. Ex-DDR)
EUR-12 (einschl. Ex-DDR)
EUR-12 (einschl. Ex-DDR)
EUR-12 (einschl. Ex-DDR)

1995/96
1996/97
1997/98 (1)
1998/99 (1)
1991/00 (1)

685
917
1195
1340
1602

EUR-15
EUR-15
EUR-15
EUR-15
EUR-15

(1) Während dieses Wirtschaftsjahres waren die Zuckerpreise auf dem Weltmarkt niedrig. Dies hätte die
Betroffenen veranlassen müssen, keinen C-Zucker mehr nur zur Übertragung mit Erstattung der
garantierten Lagerkosten zu erzeugen.

Der Kommission zufolge kann diese praktisch systematische Übertragung großer
Mengen darüber hinaus einen Anreiz zur Erzeugung von C-Zucker schaffen und ein
Hindernis für das reibungslose Funktionieren der Quotenregelung darstellen.

4. Schlussfolgerung
Die Kommission schlägt deshalb vor allem hinsichtlich des Haushaltsbeschlusses
von Berlin vor, den Ausgleich der Lagerkosten bei Übertragung von C-Zucker
abzuschaffen.
In diesem Zusammenhang und aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung
empfiehlt die Kommission, den sich am Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01
ergebenden positiven bzw. negativen Restbetrag im Rahmen der Selbstfinanzierung
durch Produktionsabgaben zu verbuchen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/5908

ANHANG IV
VERSORGUNG DER RAFFINERIEN

Bei der letzten Reform der GMO für Zucker im Jahr 1995 wurde eine neue präferentielle
Versorgungsregelung für die fehlenden Mengen eingeführt. Diese Regelung hat in die GMO
für Zucker im wesentlichen folgende Grundsätze einbezogen:
– Vereinheitlichung der Beschaffungsmöglichkeiten für Zucker verschiedener

Herkunft zugunsten der Raffinerien in der gesamten Gemeinschaft,
– Gewährleistung einer ständigen Versorgung unter Berücksichtigung der

Versorgungssicherheit der bestehenden Raffinerien,
– Ermittlung der fehlenden Mengen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz und

einer hauptsächlich mit den AKP-Ländern und mit Indien getroffenen Vereinbarung,
– Feststellung des von den Mitgliedstaaten veranschlagten Höchstbedarfs auf der

Grundlage von Referenzmengen der Raffinationen in einem bestimmten Zeitraum
und, im Fall von Portugal und Finnland, auf der Grundlage der Ergebnisse der
Beitrittsverhandlungen.

Auf diese Weise wurde die Deckung des herkömmlichen Bedarfs für einen Zeitraum
sichergestellt, der mit der für die Quotenregelung vorgeschlagenen Zeitspanne übereinstimmt.
Für die Versorgung der Raffinerien waren nach wie vor die Gemeinschaftsbilanz für
Rohzucker und die Ermittlung der fehlenden Mengen grundlegend, wobei den verfügbaren
Mengen an Gemeinschafts- und Präferenzzucker und dem festgesetzten Bedarf Rechnung
getragen wurde, selbstverständlich unter Berücksichtigung der für die Raffination nicht
verfügbaren Mengen.
Für die so ermittelten Fehlmengen soll künftig eine Sonderpräferenzregelung mit ermäßigtem
Zoll bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker gelten. Die bei der Einfuhr von Rohzucker mit
Ursprung in den AKP-Ländern und Indien anzuwendenden Bedingungen wurden im Rahmen
einer mit diesen Ländern getroffenen Vereinbarung geregelt.
Das präferentielle Versorgungssystem für die fehlenden Mengen hat sich in fünf
Wirtschaftsjahren durch eine abgestimmte und angemessene Versorgung der Raffinerien
bewährt. Die Kommission schlägt eine Fortsetzung der Anwendung der Regelung mit
unveränderten Bedingungen einschließlich der Möglichkeit vor, die in Artikel 43 vorgesehene
Anpassungs- und Zusatzbeihilfe zu berichtigen.
Vor diesem Hintergrund unterrichtet die Kommission den Rat, wie dies bereits 1995 der Fall
war, über ihre Absicht, ihm in Kürze zu empfehlen, sie zur Aufnahme von Verhandlungen mit
den AKP-Ländern, die Vertragspartei gemäß Protokoll Nr. 3 in Anhang IV zum AKP-EU-
Abkommen von Cotonou und des mit Indien geschlossenen Abkommens sind, zu
ermächtigen. Die Leitlinien für diese Verhandlungen, die möglicherweise zur Anwendung der
dargelegten Sonderpräferenzregelung führen, könnten folgendes vorsehen:
– eine Anwendungsdauer von zwei Wirtschaftsjahren entsprechend dem

Anwendungszeitraum der Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung,

Drucksache 14/5908 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– ein Zollkontingent für Rohzucker mit Ursprung in den genannten Ländern, dessen
Menge unter Berücksichtigung des veranschlagten Jahreshöchstbedarfs der
Gemeinschaftsraffinerien bestimmt wird, der aus den verfügbaren
Gemeinschaftsmengen und dem Präferenzzucker gemäß dem Protokoll Nr. 3 im
AKP-EU-Abkommen von Cotonou und aus dem mit Indien geschlossenen
Abkommen nicht zu decken ist,

– einen für die Raffinerien verbindlichen Mindestkaufpreis unter Bezugnahme auf den
Interventionspreis für gemeinschaftlichen Rohzucker,

– einen ermäßigten Sonderzollsatz für die Einfuhrmengen im Rahmen des Kontingents
als Ausdruck der dem Rohzucker eingeräumten Präferenz.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/5908

ANHANG V
SONSTIGE FRAGEN

1. Die Finanzierung von Zucker, der für die Herstellung chemischer Produkte
verwendet wird
Aus den bereits in der Vergangenheit angesprochenen Gründen gedenkt die
Kommission auf diese Frage zurückzukommen, da sich ihrer Auffassung nach die
ausführbare Menge um die Menge verringert, die in der Gemeinschaft in der
chemischen Industrie verwendet wird. Im Rahmen der diesen Zucker betreffenden
Selbstfinanzierung sollte deshalb die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.
1010/86 vorgesehene Freistellung von der Produktionsabgabe auf 60 000 Tonnen
aufgehoben werden.

2. Die Mindestbestandsregelung
Die Regelung wurde im Jahr 1974 infolge des durch einen steilen Anstieg der
Weltmarktpreise verursachten Zuckermangels auf den Gemeinschaftsmärkten
eingeführt.
Der ursprünglich auf 10% der Jahresmenge eines Unternehmens an
erzeugtem/raffiniertem Zucker festgesetzte Satz wurde im Laufe der Jahre gekürzt
und liegt derzeit bei 3%; dies entspricht einem Mindestlagerbestand von ± 400 000
Tonnen oder dem normalen Zuckerverbrauch von etwa 11 Tagen.
Eine Lage wie zu Beginn der 70er Jahre ist nicht wieder eingetreten und die
Erfahrung hat gelehrt, dass die Hersteller und Raffineriebetreiber derzeit selbst
Zuckerbestände einlagern, und zwar in einer Größenordnung, die zur normalen
Versorgung der Gemeinschaftsmärkte während eines Jahres erforderlich ist.
Außerdem wird diese Regelung als sehr aufwendig angesehen, im Vergleich zu den
damit verbundenen Vorteilen wirft sie unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten
auf.
Wie im Fall des Lagerkostenausgleichs ist die Kommission der Ansicht, dass die
derzeitige Lage auf den Zuckermärkten der Gemeinschaft keinen
Mindestlagerbestand mehr rechtfertigt. Sie schlägt deshalb die Abschaffung von
Artikel 12 der betreffenden Grundverordnung sowie der allgemeinen Regeln der
Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vor.

3. Vereinfachung der Rechtsvorschriften
Die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1785/81 über die GMO für Zucker hat 1999
ausschließlich eine förmliche Kodifizierung durch die Verordnung (EG)
Nr. 2038/1999 erfahren.
Die Reform von 2001 bietet Gelegenheit, die geltenden Rechtsvorschriften auf den
neuesten Stand zu bringen, und zwar vor dem Hintergrund einer von der
Kommission gewünschten Vereinfachung und eines neuen institutionellen

Drucksache 14/5908 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gleichgewichts, das nach dem Vertrag infolge seiner Änderungen seit Einführung
der GMO anzustreben ist.
Neben den in der vorliegenden Begründung dargelegten Änderungen zielt der
Vorschlag der Kommission auf folgendes ab:
– Neufassung der gesamten Grundverordnung über die GMO: Streichung einer

Vielzahl von inzwischen gegenstandslos gewordenen Bestimmungen zur
Anwendung der GMO auf Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach
Errichtung der GMO beigetreten sind, und auf die neuen Erzeugnisse wie
Isoglucose und Inulinsirup,

– Abschaffung von Bestimmungen, die dem Rat als Rechtsgrundlage dienen, um
auf Vorschlag der Kommission ohne Stellungnahme des Europäischen
Parlaments Verordnungen zu erlassen.

Das mit dem Vorschlag der Kommission eingeleitete Programm zur Vereinfachung
der Rechtsvorschriften im Zuckersektor ist Gegenstand einer ständigen
Fortschreibung, insbesondere im Rahmen der zu erlassenden
Durchführungsbestimmungen zu der neuen Grundverordnung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/5908

ANHANG VI
HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

Die Haushaltsberechnungen stützen sich auf sämtliche Elemente des HVE 2001, mit
Ausnahme der Erstattungshöhe, bei der ein Weltmarktpreis von 195 $/t zugrunde gelegt wurde,
was einen Erstattungssatz von 500 EUR/t ergibt.
Aus diesen Berechnungen, deren Einzelheiten im Finanzbogen und seinem Anhang aufgeführt
sind, geht Folgendes hervor:
– eine Verringerung der Ausgaben gegenüber dem HVE 2001 um 406,8 Millionen EUR

im Jahre 2002 und um 389,9 Millionen EUR im Wirtschaftsjahr 2003 sowie
– eine Verringerung der Eigenmittel gegenüber dem HVE 2001 um 163,7 Millionen

EUR im Jahre 2002 und um 148,7 Millionen EUR im Wirtschaftsjahr 2003.

Drucksache 14/5908 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2000/0250 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die
Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik muss eine gemeinsame

Marktorganisation für den Zuckersektor umfassen, die insbesondere Zucker und die
direkten Substitutionserzeugnisse für flüssigen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
betrifft.

(2) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und insbesondere
den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und
Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung
des Zuckermarktes vorzusehen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die
Interventionsstellen Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck ist für die Gebiete ohne
Zuschussbedarf ein Interventionspreis für Weißzucker und ein Interventionspreis für
Rohzucker sowie für jedes Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für
Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzusetzen. Der Interventionspreis ist
so festzusetzen, dass den den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter
Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese
Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und
dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. In Anbetracht
der finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999
erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin sind die Stützpreise im Zuckersektor
für die gesamte Dauer der neuen Regelung festzusetzen.

(3) Der Interventionspreis muss für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker
festgesetzt werden, die definiert werden muss. Diese Standardqualitäten müssen
repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten

1 ABl. C
2 ABl. C
3 ABl. C

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/5908

Zuckerarten entsprechen und sollten anhand der im Handel üblichen Kriterien
festgelegt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich
sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei
der Analyse Rechnung zu tragen.

(4) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionsstellen
Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der
Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen
ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es
nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der
Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher
geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären
Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und
gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher
Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte
deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.

(5) Es ist erforderlich, dass diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern
der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, für Zucker-
rüben außer einem Grundpreis, der unter Berücksichtigung des Interventionspreises für
Weißzucker und pauschaler Werte für die Verarbeitungsspanne, das Rendement, die
Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen und gegebenenfalls die Kosten für
die Anlieferung der Zuckerrüben an die Unternehmen festgesetzt wird, Mindestpreise
für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu
B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von
Rüben beachten müssen. Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten
zwischen Zuckerherstellern und landwirtschaftlichen Erzeugern zu gewährleisten, sind
die erforderlichen Instrumente, insbesondere gemeinschaftliche Rahmenvorschriften,
zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und
den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen und geeignete Vorschriften zu erlassen, mit
denen dieses Ziel für die Zuckerrohrerzeuger erreicht werden kann.

(6) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-,
Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen
derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der
jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der
Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte,
aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst
sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die
Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen
zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend „GATT-
Übereinkünfte“ genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG4 genehmigt
wurden.

(7) Das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend „Übereinkommen“
genannt) sieht insbesondere vor, dass die in der Gemeinschaft gewährte Stützung der
Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den die Garantie der
Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird. Das Übereinkommen sieht den

4 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

Drucksache 14/5908 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abbau der Ausfuhrstützung während einer Übergangszeit sowohl in bezug auf die
Mengen als auch in bezug auf die Finanzmittel vor. Damit die Garantien angepasst
werden können, ist zunächst die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgestellte
Differenz zwischen der ausführbaren Gemeinschaftsmenge und der im Übereinkommen
vorgesehenen Menge auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufzuteilen; diese
Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Quoten für jedes Erzeugnis
an allen für die drei Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft festgesetzten Quoten
ausmachen. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als
vorübergehend angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht der finanziellen
Vorausschau, der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen
Vorschriften für die Haushaltsdisziplin und der Notwendigkeit, dem Fortschritt der
Verhandlungen im Rahmen der WTO Rechnung zu tragen, ist die Quotenregelung in
den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 beizubehalten.

(8) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt:
zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die
Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem
Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemein-
schaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und
Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungs-
quoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen
Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten
Referenzzeitraums zugeteilt.

(9) Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit
eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose
sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die
diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter
Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft
kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens
eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die
Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der
Erzeugungsquoten beizubehalten.

(10) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die
Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen,
die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2% des
Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-
Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5% des vorgenannten Preises
belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten
Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen ist nicht
garantiert, dass mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors
pro Wirtschaftsjahr erreicht werden kann. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die
Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.

(11) Die Ergänzungsabgabe muss, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für
jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus
den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu
begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte
Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem
festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden
Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/5908

außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben
und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden
Wirtschaftsjahres vorzusehen.

(12) Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem
bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem
Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung,
der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen
durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten.
Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes
Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft
eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.

(13) Auf diese erste Aufteilung nach Erzeugnissen muss eine Aufteilung nach
Mitgliedstaaten folgen, um den Garantien, die sich aus den Quoten ergeben, die den in
den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugungsunternehmen zugeteilt wurden, in
einer Weise Rechnung zu tragen, dass die Anpassung der Garantien das bestehende
Gleichgewicht zwischen den Quoten und der Beteiligung an den Aufwendungen nicht
gefährdet. Zu diesem Zweck ist je Mitgliedstaat ein Verringerungskoeffizient für die A-
Garantie und die B-Garantie festzusetzen, wobei die diesen Garantien eigenen
Höchstaufwendungen zugrunde zu legen sind. Schließlich ist es Aufgabe des jeweiligen
Mitgliedstaats, die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung
der sich für jedes Unternehmen aus seinen Quoten ergebenden Garantien vorzunehmen.

(14) Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während
des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu
ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der
Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10% zu ändern. In Anbetracht der besonderen
Lage dieses Sektors in Spanien, Italien und den französischen überseeischen
Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden,
sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden.

(15) Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die
Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen
Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger,
erfolgen.

(16) Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker und Isoglucose auf dem Binnenmarkt der
Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im übrigen die Möglichkeit eröffnet werden,
unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker- und Isoglucoseerzeugung
außerhalb der Quotenregelung zu stellen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von
nicht zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen dient.

(17) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup
erfordert die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der
Gemeinschaft. Eine Handelsregelung mit einem Zollsystem bei der Einfuhr und einem
Erstattungssystem bei der Ausfuhr trägt dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu
stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der
Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der
Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung eines Zolls bei der
Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen

Drucksache 14/5908 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ländern vorzusehen, um im Zuckersektor den Unterschied zwischen den außerhalb und
innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen, falls die Weltmarktpreise
unter den Preisen der Gemeinschaft liegen, und um für Isoglucose und Inulinsirup einen
gewissen Schutz der diese Erzeugnisse verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft zu
gewährleisten.

(18) Ergänzend zu dieser Handelsregelung ist, soweit dies für ihr reibungsloses
Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, dass die Inanspruchnahme des sogenannten
aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt
werden kann.

(19) Für den Fall einer Mangellage auf dem Weltmarkt, die dazu führen würde, dass die
Weltmarktpreise die Gemeinschaftspreise übersteigen, oder bei Schwierigkeiten der
normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft sind geeignete
Bestimmungen vorzusehen, um rechtzeitig auszuschließen, dass regionale Überschüsse
der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und dass durch eine außergewöhnliche
Preissteigerung in der Gemeinschaft die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu
vernünftigen Preisen nicht mehr gewährleistet werden kann.

(20) Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit
den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können
und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen
anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in
Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der
Ein- bzw. Ausfuhren sicherstellt, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

(21) Dank der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den
Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der
gemeinsamen Preise und Zölle kann sich jedoch unter besonderen Umständen als
unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen
möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muss es der
Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus den GATT-Übereinkünften
ergeben, im Einklang stehen. Des weiteren ist es zur Vermeidung von Versorgungs-
problemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung
der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen.

(22) Die Gemeinschaft hat eine umfassende Überprüfung der Zuckerraffinerien der
Gemeinschaft vorgenommen. Um eine gleichmäßigere und flüssigere Versorgung der
gesamten Raffinationsindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es der
Überprüfung zufolge erforderlich, für jeden betroffenen Mitgliedstaat, d.h. für
Finnland, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich auf der Grundlage
objektiver Bezugsdaten und unter Berücksichtigung der für den Direktverbrauch
bestimmten Zuckermengen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ermittelt wurden, zu
bestimmen, wie hoch der herkömmliche Höchstverbrauch dieser Industrie, die
Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet, zu veranschlagen ist. Zur Verwirklichung dieses
Ziels sollte es dieser Branche möglich sein, im Rahmen des angenommenen Bedarfs
unter bestimmten Bedingungen jeden Rohzucker zu verwenden, unabhängig davon, ob
dieser seinen Ursprung in der Gemeinschaft oder in AKP-Staaten und/oder einen noch
festzulegenden sonstigen herkömmlichen Ursprung hat, wobei die Vorbilanzen als
Grundlage dienen; vor allem dem Gemeinschaftszucker und auch dem Präferenzzucker
gemäß dem Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/5908

Cotonou ist der Vorzug vor dem aus AKP-Ländern und/oder sonstigen herkömmlichen
Lieferländern eingeführten Zucker zu geben. Für Rohzucker, der gemäß dem Protokoll
Nr. 3 aus AKP-Ländern sowie aus Indien eingeführt wird und der nicht unter die
eigentliche Präferenzregelung fällt, ist eine besondere Regelung für den
präferenzbegünstigten Zugang zum gemeinschaftlichen Raffinationsmarkt einzuführen.
Um den Verpflichtungen zum Abbau der Stützung Rechnung zu tragen, sind die für den
traditionellen Bedarf der Raffinationsindustrie eingeführten Mengen zu kürzen.

(23) Nach Artikel 1 des genannten Protokolls und des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker muss
die Verwaltung dieser präferentiellen Einfuhrregelungen im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Zucker erfolgen.

(24) Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, dass die Raffinierung des
unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den
gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann.

(25) Die Raffinationstätigkeit ist für die Zuckerindustrie im allgemeinen, speziell aber für
diejenige der Gemeinschaft und vor allem für die Rohzucker zu Weißzucker
verarbeitenden Raffinerien sehr wichtig. Technisch gesehen werden durch Raffination
aus Rohrzucker hochwertige Erzeugnisse gewonnen, die den Bedürfnissen des Marktes
entsprechen. Außerdem sind die betreffenden Raffinerien direkt in den Gebieten mit
starkem Verbrauch ansässig. Somit stellt die Hafenraffinationsindustrie für die
Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem
Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle
Ergänzung zur Zuckerrüben verarbeitenden Industrie dar.

(26) Nach der Prüfung der Versorgung aller Hafenraffinerien der Gemeinschaft scheint eine
Regelung angebracht, wonach rohem Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll
Nr. 3 aufgeführten AKP-Staaten und in Indien im Rahmen von Sonderabkommen
zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll Nr. 3 genannten Staaten und/oder
sonstigen Staaten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz besondere Präferenz
eingeräumt wird, nachdem die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an rohem
Rohr- und Rübenzucker und die Mengen Präferenzzucker raffiniert worden sind.

(27) Bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 haben Raffinerien, die rohen Präferenzrohrzucker
sowie in der Gemeinschaft erzeugten rohen Rohr- und Rübenzucker raffinieren, eine
gemeinschaftliche Anpassungsbeihilfe erhalten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen
ist es gerechtfertigt, diese Beihilferegelung beizubehalten und ihre Anpassung zu
erlauben, um der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor Rechung zu tragen,
insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen.

(28) Es können gewisse Übergangsmaßnahmen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann
sich bei jedem Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das folgende oder während
eines Wirtschaftsjahres ergeben. Es ist daher vorzusehen, dass geeignete Maßnahmen
getroffen werden können.

(29) Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein
Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses für Zucker
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
herbeigeführt wird.

Drucksache 14/5908 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(30) Um den Zielsetzungen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, sind von den
Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen bezüglich der Nutzung der Agrarflächen
zur Herstellung der Erzeugnisse nach Artikel 1 dieser Verordnung zu erlassen und
anzuwenden. Dazu müssen sie zum einen Maßnahmen ergreifen, um den
Zuckerrübenanbau nach objektiven Umweltkriterien zu fördern, und zum anderen die
Erzeuger daran erinnern, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden
müssen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Bericht über die Auswirkungen der von
ihnen getroffenen Umweltmaßnahmen im Zuckersektor vorlegen.

(31) Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten infolge der sich aus der Anwendung dieser
Verordnung ergebenden Verpflichtungen übernommen haben, gehen gemäß den
Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über
die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik zu Lasten der Gemeinschaft.

(32) Da die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung
Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des
Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 sind, sollten sie nach dem
Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses angenommen werden.

(33) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Stützungsregelung ersetzt die
Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über
die gemeinsame Marktorganisation für Zucker6, die zusammen mit den Verordnungen
(EWG) Nr. 206/687, (EWG) Nr. 431/688, (EWG) Nr. 447/689, (EWG) Nr. 2049/6910,
(EWG) Nr. 793/7211, (EWG) Nr. 741/7512, (EWG) Nr. 1358/7713, (EWG) Nr.

5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
6 ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1381/2000

der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und
Rohzucker in unverändertem Zustand (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 36.)

7 Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die
Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 47 vom 23.2.1968, S. 1).
Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 124).

8 Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität
für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für
Zucker (ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

9 Verordnung (EG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
Interventionen durch den Kauf von Zucker (ABl. L 91 vom 12.4.1968, S. 5). Verordnung zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 7).

10 Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die
Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 1). Verordnung zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16).

11 Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates vom 17. April 1972 zur Festsetzung der Standardqualität für
Weißzucker (ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1).

12 Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den
Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 74 vom 22.3.1975, S. 2).

13 Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl.
L 156 vom 25.6.1977, S. 4). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78
(ABl. L 361 vom 23.12.1978, S. 8).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/5908

1789/8114, (EWG) Nr. 183/8215, (EWG) Nr. 1010/8616 und (EWG) Nr. 2225/8617
aufgehoben werden muss, die die Grundregeln für ihre Durchführung enthalten.

(34) Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 sah ein System zum Ausgleich der Lagerkosten
für Zucker vor. Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung kein
solches System mehr umfaßt, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, um den
Übergang von der alten zur neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist zum
einen vorzusehen, dass der Restbetrag aus der Verwaltung des Systems zum Ausgleich
der Lagerkosten zu Gunsten oder zu Lasten des Systems zur Finanzierung des Absatzes
der überschüssigen Gemeinschaftsproduktion im Zuckersektor verbucht wird, und zum
anderen, dass bei der Zahlung der Lagerabgabe für den zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung gelagerten Zucker der letzte Tag des Wirtschaftsjahres
2000/01 als Tag des Absatzes gilt.

(35) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, weitere Übergangsvorschriften zu erlassen, um den
Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zu der in der
vorliegenden Verordnung vorgesehenen neue Regelung zu erleichtern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

14 Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die
Mindestlagermengenregelung für Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39). Verordnung zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 725/97 (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 13).

15 Verordnung (EWG) Nr. 183/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die
Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 3).

16 Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die
Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der
chemischen Industrie (ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9). Verordnung zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1888/2000 (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 15).

17 Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus
den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für
Präferenzrohzucker (ABl. L 194 vom 17.7.1986, S. 7).

Drucksache 14/5908 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse
Anwendung:

KN-Code Warenbezeichnung

a) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
b) 1212 91

1212 92 00
Zuckerrüben
Zuckerrohr

c) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
d) 1702 20

1702 60 95
1702 90 99

1702 90 60
1702 90 71

2106 90 59

Ahornzucker und Ahornsirup
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose,
Maltodextrin und Isoglucose
Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an
Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder
mehr
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als
Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

e) 2303 20 Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von
der Zuckergewinnung

f) 1702 30 10
1702 40 10
1702 60 10
1702 90 30

Isoglucose

g) 2106 90 30 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
h) 1702 60 80

1702 90 80
Inulinsirup

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit

einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von
mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/5908

b) Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit
einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von
weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

c) Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit
einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichts-
hundertteilen Fructose;

d) Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen
gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von
mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in
Form von Saccharose;

e) A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter
Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des
betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

f) B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter
Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die
A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des
betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

g) C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter
Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder
die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens
überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten
zugeteilt worden sind;

h) A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden;
i) B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden;
j) A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup-

mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der
A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

k) B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup-
mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und
die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des
betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

l) C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup-
mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und
entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens
überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine
Quoten verfügt;

m) Wirtschaftsjahr: Zeitraum, der für alle Erzeugnisse nach Absatz 1 am 1. Juli
beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet.

Drucksache 14/5908 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

TITEL I
BINNENMARKT

Kapitel 1
PREISREGELUNG

Artikel 2
(1) Für Weißzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03

a) wird der Interventionspreis auf 63,19 EUR/100 kg festgesetzt,
b) wird jährlich ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschuss-

gebiet festgesetzt.
(2) Für Rohzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 wird der

Interventionspreis auf à 52,37 EUR/100 kg festgesetzt.
Besteht die Notwendigkeit, Rohzucker zu vermarkten, der in einem Zuschussgebiet
erzeugt wurde, so kann ein abgeleiteter Interventionspreis für diesen Zucker
festgesetzt werden.

(3) Die Interventionspreise nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab
Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel.
Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale
in Anhang I festgelegt sind.

(4) Die Kommission setzt jährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die
abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker und gegebenenfalls die abgeleiteten
Interventionspreise für Rohzucker fest.
Die abgeleiteten Interventionspreise werden unter Berücksichtigung der Kosten für
den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten
festgesetzt.
Die Kommission kann Anhang I nach demselben Verfahren ändern.

Artikel 3
(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 wird der Grundpreis für Zuckerrüben

der Standardqualität auf 47,67 EUR/t auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle
festgesetzt.
Die Beschaffenheit von Zuckerrüben der Standardqualität ist in Anhang II festgelegt.

(2) Die Kommission kann Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2
ändern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/5908

Artikel 4
(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03

a) wird der Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 EUR/t festgesetzt;
b) wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von

Artikel 15 Absatz 5 auf 32,42 EUR/t festgesetzt.
(2) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt

wird, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen
Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das
betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der
Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

Artikel 5
(1) Unbeschadet des Artikels 21 und der aufgrund des Artikels 14 erlassenen Vorschrif-

ten sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die
a) zur Verarbeitung zu Zucker geeignet

und
b) zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind,
mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge
entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt
wird.

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:
a) Gebiete ohne Zuschussbedarf:

– für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis
für A-Zuckerrüben;

– für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis
für B-Zuckerrüben;

b) Zuschussgebiete:
– für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß

Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;
– für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß

Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge

werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Drucksache 14/5908 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 6
(1) Die Branchenvereinbarungen sowie die Verträge zwischen Zuckerrübenverkäufern

und Zuckerrübenkäufern müssen mit den Rahmenvorschriften von Anhang III in
Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung,
Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrohr werden durch Branchenverein-
barungen zwischen den Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zucker-
herstellern der Gemeinschaft festgelegt.
Die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse für die
Inulinsiruperzeugung werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den
Gemeinschaftserzeugern dieser Grunderzeugnisse und den Inulinsirupherstellern
festgelegt.

(3) Soweit erforderlich, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1
und 2 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

(4) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen
dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der
betroffenen Parteien zu wahren.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die aufgrund
von Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 7
(1) Die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventions-

stellen sind während des ganzen Wirtschaftsjahres gemäß den nach Absatz 5
festzulegenden Bedingungen verpflichtet, den ihnen angebotenen Weißzucker und
Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der
Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, insoweit
vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag für den
betreffenden Zucker abgeschlossen wurde.
Die Interventionsstellen kaufen je nach Fall zum Interventionspreis oder abgeleiteten
Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt
des Ankaufs befindet. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab,
für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch
Zu- oder Abschläge berichtigt.

(2) Es kann beschlossen werden, für Zucker, der sich in einer Situation im Sinne des
Artikels 23 Absatz 2 EG-Vertrag befindet und der zum Verzehr ungeeignet gemacht
wurde, Prämien zu gewähren.

(3) Es kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a),
f) und h) und für Sirupe nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d), die sich in einer der
Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung
bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Erstattungen
bei der Erzeugung zu gewähren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/5908

(4) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen hinsichtlich der Transportkosten des
Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist,
sowie gegebenenfalls hinsichtlich seiner Lagerung in diesen Departements.
Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden,
dass für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt
wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1.
Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige
Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form
zu raffinieren.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:
– Mindestqualität und Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden,
– die bei der Intervention anzuwendenden Zu- und Abschläge,
– Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen,
– die Bedingungen für die Gewährung der Prämien sowie die Höhe dieser

Prämien,
– die Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung sowie

die Höhe dieser Erstattungen,
– die Maßnahmen nach Absatz 4.

Artikel 8
Um zur Sicherstellung der Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft
beizutragen, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die
Bedingungen fest, unter denen im Falle der Anwendung des Artikels 31 besondere
Interventionsmaßnahmen getroffen werden können.
Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Verkauf von Zucker an
die Interventionsstellen für die Zuckerhersteller in der Gemeinschaft zur Pflicht
gemacht wird.

Artikel 9
(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem

Interventionspreis liegt.
Jedoch kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker zu einem Preis
verkaufen, der dem Interventionspreis entspricht oder niedriger ist, falls der Zucker
– zur Tierfütterung oder

Drucksache 14/5908 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der
in Anhang I des EG-Vertrags oder in Anhang V dieser Verordnung aufgeführ-
ten Waren zur Ausfuhr

bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen

Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrich-
tungen, die im Rahmen von gezielten Maßnahmen der Dringlichkeitshilfe handeln,
zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr
auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeits-
einrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat
keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommis-
sion anerkannt sein.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie der Beschluss über die in
Absatz 2 genannte Zurverfügungstellung werden nach dem Verfahren des Arti-
kels 42 Absatz 2 festgelegt bzw. getroffen.

Kapitel 2
QUOTENREGELUNG

Artikel 10
(1) Kapitel 2 gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03.
(2) Die Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose

sowie A- und B-Inulinsirup entsprechen denjenigen, die in Artikel 11 Absatz 2
festgesetzt wurden.

(3) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß
Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommens über die Land-
wirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von Zucker,
Isoglucose und Inulinsirup, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurden, für
ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden.

(4) Für die Anwendung von Absatz 3 wird vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr
die im Rahmen der Quoten garantierte Menge anhand der Vorausschätzungen der
Erzeugung, der Einfuhren, des Verbrauchs, der Lagerhaltung, der Übertragung und
der ausführbaren Restmenge sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen
Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung im Sinne von Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe d) festgestellt. Lassen diese Vorausschätzungen erkennen, dass
die ausführbare Restmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr über der in dem
Übereinkommen vorgesehenen Höchstmenge liegt, so wird die garantierte Menge
nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 um die Differenz verringert. Diese
Differenz wird nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Summe der A- und B-
Quoten für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft ausmacht, auf Zucker, Isoglucose
und Inulinsirup aufgeteilt. Anschließend wird sie nach Mitgliedstaaten und
Erzeugnissen aufgeteilt, wobei der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte
Aufteilungskoeffizient angewendet wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/5908

1 2 3

Koeffizient für Zucker
Weißzuckerwert

Koeffizient für Isoglucose
im Trockenstoff

Koeffizient für Inulinsirup in
Zucker/Isoglucose-Äquivalent

Regionen

A-Zucker B-Zucker A-Isoglucose B-Isoglucose A-Inulinsirup B-Inulinsirup

BLWU (1)

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich (Mutterland) (2)

Frankreich (Überseedept.) (2)

Irland

Italien

Niederlande

Portugal (Mutterland)

Portugal
(Autonome Region Azoren)

Vereinigtes Königreich

Österreich

Schweden

Finnland

0,046201

0,027206

0,224812

0,012352

0,026459

0,213231

0,019298

0,007752

0,082491

0,053393

0,002323

0,000387

0,044297

0,022673

0,014327

0,005683

0,009920

0,008015

0,069174

0,001235

0,001102

0,063239

0,002063

0,000775

0,015514

0,014083

0,000232

0,000039

0,004430

0,005292

0,001433

0,000568

0,225547

-

0,104246

0,037978

0,166138

0,061081

-

-

0,059803

0,026804

0,029213

-

0,084713

-

-

0,023151

0,062024

-

0,024551

0,008944

0,017721

0,015898

-

-

0,014083

0,006313

0,006880

-

0,022596

-

-

0,002316

0,556265

-

-

-

-

0,058922

-

-

-

0,194365

-

-

-

-

-

-

0,130955

-

-

-

-

0,013847

-

-

-

0,045646

-

-

-

-

-

-

(1) Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.
(2) Unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2.

(5) Der Mitgliedstaat teilt daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach
dem Verhältnis zwischen ihrer A- und B-Quote und der A- und B-Grundquote des
Mitgliedstaats für das betreffende Erzeugnis.
Die über die garantierte Menge hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und
Inulinsirup gelten als C-Zucker, C-Isoglucose oder C-Inulinsirup.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Verringerung
der garantierten Menge und gegebenenfalls ihre Überprüfung im Hinblick auf die
Festlegung der garantierten Menge des folgenden Wirtschaftsjahres werden nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Drucksache 14/5908 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Kapitels eine A- und eine B-Quote

jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker oder Isoglucose erzeugenden
Unternehmen zu, das im Wirtschaftsjahr 2000/01 eine A- und eine B-Quote erhalten
hat.

(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende
Grundmengen:
1. Grundmengen A

Regionen a) Grundmenge A
für Zucker (1)

b) Grundmenge A
für Isoglucose (2)

c) Grundmenge A
für Inulinsirup (3)

Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich (Mutterland)
Französische Überseedepartements
Irland
Italien
Niederlande
Österreich
Portugal (Mutterland)
Autonome Region Azoren
Finnland
Schweden
Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion
Vereinigtes Königreich

325 000,0
2 612 913,3
288 638,0
957 082,4

2 506 487,4
463 872,0
181 145,2

1 310 903,9
684 112,4
314 028,9
63 380,0
9 048,2

132 806,3
334 784,2
674 905,5

1 035 115,4

-
28 643,3
10 435,0
74 619,6
15 747,1

-
-

16 432,1
7 364,6

-
8 027,0

-
10 792,0

-
56 150,6
21 502,0

-
-
-
-

19 847,1
-
-
-

65 519,4
-
-
-
-
-

174 218,6
-

(1) In Tonnen Weißzucker.
(2) In Tonnen Trockenstoff.
(3) In Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker-/Isoglucose-Äquivalent.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/5908

2. Grundmengen B
Regionen a) Grundmenge B

für Zucker (1)
b) Grundmenge B
für Isoglucose (2)

c) Grundmenge B
für Inulinsirup (3)

Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich (Mutterland)
Französische Überseedepartements
Irland
Italien
Niederlande
Österreich
Portugal (Mutterland)
Autonome Region Azoren
Finnland
Schweden
Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion
Vereinigtes Königreich

95 745,5
803 982,2
28 863,8
39 878,5
752 259,5
46 372,5
18 114,5
246 539,3
180 447,1
73 297,5
6 338,0
904,8

13 280,4
33 478,0
144 906,1
103 511,5

-
6 745,8
2 457,5
7 959,4
4 098,6

-
-

3 869,8
1 734,5

-
1 890,3

-
1 079,7

-
15 441,0
5 735,3

-
-
-
-

4 674,2
-
-
-

15 430,5
-
-
-
-
-

41 028,2
-

(1) In Tonnen Weißzucker.
(2) In Tonnen Trockenstoff.
(3) In Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker-/Isoglucose-Äquivalent.

(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 12 entsprechen die A-
und B-Quoten eines jeden Zucker bzw. Isoglucose erzeugenden Unternehmens
denjenigen, die von den Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2000/01 vor Anwendung
von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugeteilt und nach
Maßgabe der in Absatz 2 festgesetzten Grundmengen nach dem Verfahren von
Artikel 10 Absatz 5 angepasst wurden.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter

Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der

Drucksache 14/5908 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen
auf andere übertragen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Inulinsirup.

(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden
oder jedes Isoglucose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet
ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die 10% - je nach Fall - der A-
Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 11 festgesetzten B-Quote nicht
überschreitet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Grenze von 10% gilt nicht in Italien, Spanien und
den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen
aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohr-
sektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung
dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen.
Die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und
B-Quoten berühren, sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen.

(3) Die abgezogenen Mengen der A- oder B-Quote werden von den Mitgliedstaaten
einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in
demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 ansässig sind wie die
Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.
Frankreich kann jedoch die gemäß Artikel 11 festgesetzten A-Quoten von in seinen
überseeischen Departements ansässigen Unternehmen um eine Menge, die insgesamt
30 000 Tonnen Weißzucker nicht überschreitet, herabsetzen und die abgezogenen
Mengen einem oder mehreren anderen im Mutterland ansässigen Unternehmen
zuteilen. Die A-Quote jedes der betreffenden Unternehmen darf nach der
Herabsetzung nicht niedriger sein als die innerhalb der Grenzen seiner Grundquote
erzielte durchschnittliche Zuckererzeugung, die für dieses Unternehmen während der
Zuckerwirtschaftsjahre 1977/78 bis 1979/80 festgestellt wurde.

(4) Die Grundregeln zur Änderung der Quoten, insbesondere im Falle der Fusion oder
Veräußerung von Unternehmen, sind in Anhang IV aufgeführt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 13
(1) C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 14 übertragen wurde, C-Isoglucose und C-

Inulinsirup dürfen nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern
müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden
Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.
Die Artikel 7, 27 und 33 finden auf C-Zucker, C-Isoglucose und C- Inulinsirup keine
Anwendung.

(2) Die Anwendung von Artikel 33 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die
Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/5908

beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, dass die gesamte
C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen
Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in
Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglucose und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für
die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter
Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist.

Artikel 14
(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der

Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des
folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser
Beschluss ist unwiderruflich.
Jedes Unternehmen kann beschließen, die Erzeugung an A- und B-Zucker, der in
Anwendung des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 zu C-Zucker geworden ist, teilweise
oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese
Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird.
Dieser Beschluss ist ebenfalls unwiderruflich. Ferner gilt für ihn nicht die etwaige
Begrenzung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,
– teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge bzw.

Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und
– verpflichten sich, die übertragene Menge bzw. die übertragenen Mengen

während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einzu-
lagern, dessen Beginn noch festzusetzen ist.

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des
1. Februar wie folgt ersetzt:
a) bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von

Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker;
b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar;
c) bei den Unternehmen in den französischen Departements Guadeloupe und

Martinique durch den 1. Mai.
Liegt die endgültige Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres unter der zum
Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses vorgenommenen Schätzung, so kann die
übertragene Menge vor dem 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend
berichtigt werden.

Drucksache 14/5908 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(3) Wird eine Region der Gemeinschaft von einer Naturkatastrophe wie Trockenheit
oder Überschwemmung getroffen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42
Absatz 2 beschlossen werden, dass der obligatorische Lagerzeitraum des Absatzes 2
Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich für eine Zuckermenge verkürzt wird, mit der
die normale Versorgung der genannten Region sichergestellt werden kann.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die
übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren
des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die in
Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte zu lagernde Menge vor, die
während des vorgeschriebenen Lagerzeitraums abgesetzt wird.

Artikel 15
(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird folgendes festgestellt:

a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

b) die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während
des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft
abgesetzt wird;

c) der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a) genannte Menge um
die unter Buchstabe b) genannte Menge verringert wird;

d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche
durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden
Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.
Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der
Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtab-
schöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhr-
verpflichtungen;

e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös,
wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d)
genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös
multipliziert wird.

(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/03 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3
bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 kumulativ folgendes
festgestellt:
a) der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A-

und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup
einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten
Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits
errechnet;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/5908

b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker,
der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d)
Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;

c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a)
genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen
Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;

d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-
Abgaben.
Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder
voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den
unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.

(3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß
Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen
Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker,
A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das
laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag
wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten
A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirup-
mengen erhoben.
Diese Abgabe darf jedoch folgendes nicht überschreiten:
– bei dem betreffenden Zucker einen Höchstbetrag, der 2% des Interventions-

preises für Weißzucker entspricht,
– bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in

Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker
anwendbaren Höchstbetrag,

– bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zu
Lasten der Zuckerhersteller geht.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3
Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der
verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose
und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt
worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-
Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirup-
mengen erhoben.
Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 folgendes nicht
überschreiten:
– bei B-Zucker einen Höchstbetrag, der 30% des Interventionspreises für

Weißzucker entspricht,
– bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-

Äquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren
Höchstbetrag,

Drucksache 14/5908 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller
geht.

(5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, dass wegen der in den Absätzen 3
und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe der
voraussichtlichen Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich
nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann, so
wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Höchstsatz in dem zur Deckung
des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5%
zu überschreiten.
Der revidierte Höchstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor
dem 15. September desselben Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b) genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben wird entsprechend ange-
passt.

(6) Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung
gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des
Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berück-
sichtigt.

(7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.
(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des

Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:
– die Höhe der zu erhebenden Abgaben,
– die Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe,
– die der Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des

Mindestpreises für B-Zuckerrüben.

Artikel 16
(1) Wird für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2

festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den
Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 15
Absätze 3, 4 und 5 gedeckt, so wird von den Herstellern unbeschadet von Artikel 4
eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes
vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist.

(2) Die Ergänzungsabgabe wird für jedes Zucker erzeugende Unternehmen, für jedes
Isoglucose erzeugende Unternehmen und für jedes Inulinsirup erzeugende Unter-
nehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des
Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzusetzender
Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem
um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 fest-
gestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen
aus den von den Zuckerherstellern, den Isoglucoseherstellern und den Inulinsirup-
herstellern zu entrichtenden Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben für dasselbe
Wirtschaftsjahr.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/5908

(3) Die Ergänzungsabgabe ist durch die betreffenden Hersteller vor dem 15. Dezember
zu entrichten, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das sie fällig ist.
Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr
aus der Gemeinschaftserzeugung die Rückerstattung eines Teil der betreffenden
erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Diese Rückerstattung darf den Höchst-
betrag der Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr an der in
Artikel 15 vorgesehenen Bezahlung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe
für das betreffende Wirtschaftsjahr, auf die der in Absatz 2 dieses Artikels genannte
Koeffizient angewandt wird, nicht übersteigen.
Die Rückerstattung nach Unterabsatz 2 erfolgt auf Zuckerrüben, die für das betref-
fende Wirtschaftsjahr geliefert werden. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren,
dass die Rückerstattung auf Zuckerrüben erfolgt, die für das folgende Wirtschaftsjahr
geliefert werden.

(4) Bei den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Feststellungen werden die Einnahmen
aus der Erhebung der Ergänzungsabgabe nach Absatz 1 dieses Artikels berück-
sichtigt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in
Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 17
(1) Die Inulinsiruphersteller können von den Verkäufern des landwirtschaftlichen

Grunderzeugnisses, aus dem der betreffende Inulinsirup hergestellt wurde, die
Rückerstattung eines Teils der erhobenen Grundproduktionsabgabe, der B-Abgabe
und der bei den Herstellern erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Dieser Teil darf
nicht den Teil, mit dem die Rübenerzeuger für das betreffende Wirtschaftsjahr
belastet werden, überschreiten; er wird mittels Branchenvereinbarungen oder
Verträgen anhand der Kaufpreise der zu diesem Zweck in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr gelieferten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgesetzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gegebenenfalls nach dem
Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18
(1) Wird festgestellt, dass bei Anwendung der Artikel 15 und 16 im Wirtschaftsjahr

2000/01 die tatsächlichen Gesamtverluste in demselben Wirtschaftsjahr
a) nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenen-

falls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem
in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) genannten voraussichtlichen Gesamt-
verlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen;

b) geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls
der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender
Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder

Drucksache 14/5908 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der
Artikel 15 und 16 in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt.

(2) Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3
genannten Höchstbetrag oder liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15
Absatz 4 genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten
Höchstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern
60% des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und
dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen.
Der je Tonne Zuckerrüben zu entrichtende Betrag wird für die Standardqualität
festgesetzt.
Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 5 finden auf diesen Betrag Anwendung.

(3) Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft können von den Verkäufern von in der
Gemeinschaft erzeugtem Zuckerrohr für eine Zuckermenge, für die die betreffende
Abgabe erhoben wird, verlangen, dass letztere zu 60% erstattet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich anhand der Angaben der Zuckerhersteller,
dass die Bezahlung der Zuckerrüben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften
entspricht.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 19
(1) In den Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung

bestimmt sind, wird bei den Zuckerrüben ein Unterschied gemacht, je nachdem, ob
die Zuckermenge, die aus diesen Zuckerrüben hergestellt werden soll,
a) zu A-Zucker wird,
b) zu B-Zucker wird,
c) zu anderem als A- oder B-Zucker wird.
Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen dem Mitgliedstaat, in dem das
betreffende Unternehmen Zucker herstellt, folgendes mit:
– die unter Buchstabe a) genannten Zuckerrübenmengen, über die sie vor der

Aussaat Verträge abgeschlossen haben, sowie den in den Verträgen zugrunde
gelegten Zuckergehalt,

– das entsprechenden vorgesehene Rendement.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben fordern.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) ist jeder Zuckerhersteller, der nicht
vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrüben-
menge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, verpflichtet, für alle

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/5908

in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest
den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.

(3) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens kann mit Genehmigung des
betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III aufgeführt.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie gegebenenfalls die

Kriterien, nach denen sich die Hersteller bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen,
für die vor der Aussaat gemäß Absatz 1 Verträge abzuschließen sind, auf die
Zuckerrübenverkäufer zu richten haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 42
Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20
(1) Es kann beschlossen werden, dass Zucker oder Isoglucose, die zur Herstellung

bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, nicht als Erzeugung im Sinne dieses
Kapitels angesehen werden.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 21
(1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von

dem in Artikel 20 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind,
zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für
Zuckerrüben liegen.

(2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht, die
– nach Artikel 13 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder
– nach Artikel 14 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird,
berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so,
dass er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht..

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Drucksache 14/5908 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

TITEL II
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Kapitel 1
ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 22
(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h)

genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser
Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz
erforderlich.
Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der
Artikel 26 und 27 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort
seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung
der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der
Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der
Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die
Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist
nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2:
a) kann die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;
b) werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungs-

bestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die
Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.

Artikel 23
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die

Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse
Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit
Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 und
Melassen des KN-Codes 1703 durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die
Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2
die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise
aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.
Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis
zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/5908

- im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis
überschreitet;

- im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse
entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der
Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse durch die
Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für
Zuckerrüben zugrunde gelegt wurde.

Artikel 24
(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter

landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können,
wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen
Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls
abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über
die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag im Rahmen
der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde,
erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschafts-
markts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum
angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls
auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemein-
schaft übermittelt werden.
Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls
auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft
festgesetzt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1
genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhr-
preise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der
repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem
Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(4) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem
Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 fest. Sie betreffen insbesondere
a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des

Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;
b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1

im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 25
Bei Melasse gelten für eine Standardqualität

Drucksache 14/5908 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– der Weltmarktpreis gemäß Artikel 23 Absatz 2
und
– der repräsentative Preis gemäß Artikel 24 Absatz 3.
Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 bestimmt werden.

Artikel 26
(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im

Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlosse-
nen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42
Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine
Kombination dieser Verfahren angewandt werden:
– Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Wind-

hund-Verfahren“),
– proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (so

genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);
– Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren

der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).
Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.
Bei den Verfahren muss gewährleistet sein, dass die betreffenden Wirtschafts-
teilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem
Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des
Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig
die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der
Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1
genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus
den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer
jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet
werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen
gegebenenfalls auch
a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des

Erzeugnisses,
b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung

der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/5908

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer
derselben.

Artikel 27
(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten

Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten
Waren auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in
demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu
ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und
den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in
Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen durch eine
Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in
unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Waren kann eine
Erstattung vorgesehen werden.
Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter
Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:
a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden

Erstattung,
b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten

Erzeugnisse,
c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

(3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von
Waren des Anhangs V darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr
dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,
wird ein Verfahren festgelegt, das
a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten

gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht
sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft
Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und
großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteil-
nehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.
(5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach

Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem
Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Drucksache 14/5908 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgesetzt.
Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen
a) in regelmäßigen Zeitabständen oder
b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren

in der Vergangenheit vorgesehen wurde.
Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen,
soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich
aus ändern.
Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine
Sicherheit geleistet worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit
ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten
Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.
Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 über nicht denaturierte und in unverän-
dertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c)
und d) gelten ergänzend hierzu.

(6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung
getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im
Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der
Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder
ein Gleichgewicht herzustellen.

(7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt
werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden
Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem
Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der
Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der
Betrag, der an demselben Tag
a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung
bzw.
b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz

angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare
Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht
übersteigen.

Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern,
können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Die Absätze 7 und 8 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung
(EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
in Form von Waren des Anhangs V ausgeführt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/5908

(10) Bei Erzeugnissen des Artikels 1, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen
der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 42
Absatz 2 von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 abgewichen werden.

(11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
– die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind
und
– im Falle einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz

angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine
andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für
die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 8 Unterabsatz 1
Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift
können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 vorgesehen
werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien
bieten.

Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2
festgelegt werden.

(12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in
unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn
a) die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in

der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind;
b) diese Erzeugnisse nach Artikel 35 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind;
c) diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die

gemäß Artikel 35 eingeführt wurden.
(13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht

denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in
der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12
Buchstabe b) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder
aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind,
wird keine Erstattung gewährt.

(14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag
geschlossenen Abkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen
gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt
werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestim-
mungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht
in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang V werden nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Die Modalitäten der Anwendung
des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von in Anhang V
genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des
Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt.

Drucksache 14/5908 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 28
(1) Dieser Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe a) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand
ausgeführten Erzeugnisse.

(2) Im Falle einer periodischen Festsetzung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
stabe a) genannten Erzeugnisse folgendes:
a) Die Erstattungen werden all zwei Wochen festgesetzt.

Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des
Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der
Gemeinschaft kein Überschuss an Zucker besteht, der auf der Grundlage der
Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

b) Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf
dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei
insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:
– der im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft geltende Interventions-

preis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in
dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet
der Gemeinschaft gilt,

– die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den im ersten
Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen
Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

– die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen
Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die
Verpackungskosten,

– die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,
– der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren,
– die Grenzen aufgrund der gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen

Abkommen.
(3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1

Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt folgendes:
a) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.
b) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten

aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem
Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die
Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich
in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen
steht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/5908

c) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die
Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem
Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen
Angebote nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ein Höchstbetrag der
Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung
des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der
Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt
sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.
Nach demselben Verfahren kann eine Höchstmenge festgesetzt werden.

d) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt
werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds
zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt,
sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr
vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Stellen der
Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen
– die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur

Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und
– einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten

Höchstbetrag der Erstattung enthalten.
e) Liegt die in einem Angebot genannte Erstattung

– über dem Höchstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

– nicht über dem Höchstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende
Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

(4) Für Rohzucker gilt folgendes:
a) Die Erstattung wird für die in Anhang I festgelegte Standardqualität fest-

gesetzt.
b) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

– darf 92% der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weiß-
zucker nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze wird jedoch nicht auf die
für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

– wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten
multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I berechnete
Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

c) Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene
Höchstbetrag darf 92% des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit
festgesetzten Höchstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

Drucksache 14/5908 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 29
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in

unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich
festgesetzt unter Berücksichtigung
a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der

Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen durch die Zuckerhersteller im
Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde
gelegt worden ist;

b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;
c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;
d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.
Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42
Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft keine
Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise
auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und
bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt
werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.
Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden
Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die
Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang
allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen
Bedingungen offen steht.

Artikel 30
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in

unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag
der Erstattung festgesetzt. Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem
Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn die periodische
Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist.
In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausge-
nommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter
Berücksichtigung
a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem

Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschussgebiet
der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt
festgestellten Notierungen oder Preisen;

b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/5908

– der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im
Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Dritt-
ländern und

– der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse
dieser Länder herzustellen.

(3) Bei Sorbose entspricht der Grundbetrag der Erstattung dem um ein Hundertstel der
geltenden Erstattung bei der Erzeugung verringerten Grundbetrag der Erstattung.

(4) Die Anwendung des Grundbetrags der Erstattung kann auf bestimmte der in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

Artikel 31
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die
Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1
genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

Artikel 32
(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die

besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse
Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der
Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif über-
nommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich
der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel
mit Drittländern folgendes untersagt:
a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder

Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 33
(1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der

Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Abschöpfung vorgesehen
werden. Diese Abschöpfung muss angewandt werden, wenn der cif-Preis für
Weißzucker oder Rohzucker über dem um 10% erhöhten Interventionspreis liegt.
Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im
Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung,
die am Tage der Ausfuhr gilt.

(2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem um 10% erhöhten
Interventionspreis, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in

Drucksache 14/5908 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewäh-
rung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.
Wird festgestellt, dass
a) die Versorgung der Gemeinschaft
oder
b) die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft
nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat
auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorge-
sehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die
Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die
subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionie-
rung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 werden
a) die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,
b) die im Wege der Ausschreibung bestimmten Abschöpfungen bei der Ausfuhr,
c) die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
festgelegt.
Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeug-
nisse können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 Vorschriften erlassen
werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge, mit Ausnahme
derjenigen von Absatz 3, werden von der Kommission festgesetzt.

Artikel 34
(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1

genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen
ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 EG-
Vertrag gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen
angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.
Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in
welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten
Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den
Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/5908

Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet
sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei
Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat
tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter
Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der
Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen
Abkommen.

Kapitel 2
PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN

Artikel 35
Die Artikel 36, 37 und 38 gelten für Rohrzucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in
Anhang VI genannten Staaten (nachstehend „Präferenzzucker“ genannt), der gemäß folgen-
den Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird:
a) dem Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,
b) dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

über Rohrzucker.

Artikel 36
Wird gemäß Artikel 350 eingeführter Präferenzzucker, dessen Qualität von der Standard-
qualität abweicht, von den Interventionsstellen oder sonstigen von der Gemeinschaft
benannten Beauftragten zu den garantierten Preisen angekauft, so werden diese Preise durch
entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Artikel 37
(1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß den in Artikel 35 genannten Bestim-

mungen wird kein Einfuhrzoll erhoben.
(2) Von den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verboten darf bei Präferenzzucker nicht

abgewichen werden.

Artikel 38
(1) In den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 wird als Interventionsmaßnahme eine

Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker
raffiniert, der zu diesem Zweck gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen in
die Gemeinschaft eingeführt wird.

Drucksache 14/5908 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß den
in Artikel 35 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und die in den in Artikel 7
Absatz 4 bezeichneten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese
Weißzuckererzeugung wird der Beihilfebetrag auf 0,10 EUR je 100 kg in
Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird eine zusätzliche Grundbeihilfe
von 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination
von rohem Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen
Departements erzeugt und in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien
raffiniert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener
Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker.

(4) Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe können unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den
Herstellungs- und Raffinationsspannen, angepasst werden.

(5) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die in den Absätzen 1
bis 3 dieses Artikels vorgesehene Beihilferegelung unter noch festzulegenden Bedin-
gungen auf Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, der in den
in Artikel 9 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird, ausgedehnt werden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Anpassungen
gemäß Absatz 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 39
(1) Während des in Artikel 38 Absatz 1 genannten Zeitraums wird im Hinblick auf die

angemessene Versorgung der in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen
Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den in Artikel 35 genannten
Staaten und anderen Staaten (nachstehend „Sonderpräferenzzucker“ genannt) gemäß
den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen
dieser Abkommen, insbesondere bei Zahlung eines Mindestankaufspreises durch die
Raffinerien, ein verringerter Zollsatz (nachstehend „Sonderzoll“ genannt) erhoben.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 und unbeschadet von Absatz 5 beläuft sich der in
Weißzucker ausgedrückte veranschlagte Höchstversorgungsbedarf der in den nach-
stehenden Ländern ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr auf folgende Mengen:
a) Finnland: 59 925 Tonnen,
b) Frankreich (Mutterland): 296 627 Tonnen,
c) Portugal (Festland): 291 633 Tonnen,
d) Vereinigtes Königreich: 1 128 581 Tonnen.

(3) Unbeschadet von Absatz 5 werden die für die Raffinationsindustrie verfügbaren
Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr
anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes
Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres mit oder ohne Ursprungs-
unterscheidung ermittelt. Diese Bilanz kann im Laufe des Wirtschaftsjahres
überprüft werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/5908

Bei dieser Ermittlung sind in jeder Bilanz als zum Direktverbrauch bestimmte
Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an
Präferenzzucker die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgestellten Mengen nach
Abzug des voraussichtlichen örtlichen Verbrauchs in diesen Departements während
des betreffenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Geht aus der Bilanz hervor,
dass diese verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den in Absatz 2 festgesetzten
Höchstbedarf zu decken, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit
die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker im Rahmen der Einfuhrregelung
mit Sonderzoll gemäß den in Absatz 1 genannten Abkommen in die Mitgliedstaaten
eingeführt werden können.

(4) Wird der für einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 veranschlagte oder gemäß Absatz 5
überprüfte Höchstbedarf überschritten, so ist - außer im Falle höherer Gewalt - für
eine der Überschreitung gleichwertige Menge ein Betrag zu zahlen, der dem für das
betreffende Wirtschaftsjahr geltenden vollen Zollsatz zuzüglich der Beihilfen gemäß
Artikel 38 und gegebenenfalls zuzüglich des während desselben Wirtschaftsjahres
festgestellten höchsten Zusatzzolls entspricht.
Jedoch können bei rohem Präferenzzucker im Fall einer Überprüfung gemäß
Absatz 5 die Mengen, die den überprüften veranschlagten Höchstbedarf über-
schreiten, bis zur Höhe der in Absatz 2 festgesetzten Mengen unter den Bedingungen
des Artikels 36 an die Interventionsstellen verkauft werden, wenn sie nicht in der
Gemeinschaft vermarktet werden können.

(5) Bei Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für das betreffende Wirt-
schaftsjahr die Summe des in Absatz 2 dieses Artikels genannten angenommenen
Höchstbedarfs um eine Menge vermindert, die der nach Maßgabe des Absatzes 3
dieses Artikels ermittelten Summe der für die Deckung des veranschlagten
Höchstbedarfs erforderlichen Sonderpräferenzzuckermengen entspricht, auf die der-
selbe Prozentsatz angewandt wird, der nach Artikel 10 Absatz 5 auf die Summe der
Grundmengen A für Gemeinschaftszucker angewandt wird.
Die Verminderung des Höchstbedarfs wird auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach
dem Verhältnis aufgeteilt, das zwischen der für jeden einzelnen Mitgliedstaat in
Absatz 2 festgesetzten Menge und der Summe der dort festgesetzten Mengen besteht.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen zur
Anwendung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Abkommen, werden nach
dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Drucksache 14/5908 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40
Um zu verhindern, dass beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen oder
innerhalb eines Wirtschaftsjahres infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf
dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die
erforderlichen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 41
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser
Verordnung erforderlichen Angaben mit.
Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem
Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 42
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verwaltungsausschuss für Zucker,

unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem
Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so findet
das Verwaltungsverfahren von Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter
Beachtung seines Artikels 7 Anwendung.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen
Monat festgesetzt.

Artikel 43
Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf
Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 44
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren, die aus Erzeugnissen hergestellt oder gewonnen
werden, die nicht in Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 EG-Vertrag genannt sind, sind nicht
zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 45
(1) Die Erzeugermitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/5908

– bei der Zuckerrübenerzeugung geeignete Anbauverfahren zur Minderung
negativer Umweltfolgen angewandt werden,

– Forschungsprogramme zur Entwicklung umweltgerechter Methoden für den
Zuckerrübenanbau durchgeführt werden,

– den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellern Ergebnisse und Nutzen
dieser Forschungsprogramme nahe gebracht werden.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten beschränken gegebenenfalls die zur Zuckererzeugung
bestimmten Flächen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, die folgendes
berücksichtigen:
– die agrarwirtschaftliche Bedeutung der Zuckererzeugung in den jeweiligen

Gebieten,
– die Boden- und Klimaverhältnisse der betreffenden Flächen,
– die Bewirtschaftung des zur Bewässerung verwendeten Wassers,
– die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zur Verbesserung der Umwelt

beitragen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls geeignete Strafmaßnahmen im Verhältnis

zur Schwere der Umweltfolgen bei Missachtung der in Absatz 2 genannten
Umweltanforderungen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien fest, die
insbesondere die topographischen Verhältnisse und die Bewirtschaftung des zur
Bewässerung verwendeten Wassers berücksichtigen.

(4) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni
2002 einen Bericht über die Umweltsituation des Zuckersektors und über die
Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen einzelstaatlichen
Maßnahmen.

TITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46
Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten
während des Wirtschaftsjahrs 2000/01 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ergibt,
wird je nach Fall zu Gunsten oder zu Lasten des in den Artikeln 15 und 16 genannten Systems
für das Wirtschaftsjahr 2001/02 verbucht.
Für den am 30. Juni 2001 im Rahmen des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gelagerten Zucker gilt für die Erhebung der Lagerabgabe der
30. Juni 2001 als Tag des Absatzes.

Drucksache 14/5908 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 47
Die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG) Nr. 447/68, (EWG)
Nr. 2049/69, (EWG) Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 1358/77, (EWG)
Nr. 1789/81, (EWG) Nr. 193/82, (EWG) Nr. 1010/86, (EWG) Nr. 2225/86 und (EG)
Nr. 2038/1999 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG)
Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 193/82 und (EG) Nr. 2038/1999 gelten als
Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in
Anhang VII zu lesen.

Artikel 48
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Übergangs-
maßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Wirtschaftsjahr 2001/01
geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind.
Mit solchen Maßnahmen kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen
werden.

Artikel 50
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/5908

Anhang I

Abschnitt I
STANDARDQUALITÄT FÜR WEISSZUCKER
1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei
fließend,

b) Polarisation : mindestens 99,7º,
c) Feuchtigkeitsgehalt : höchstens 0,06%,
d) Gehalt an Invertzucker : höchstens 0,04%,
e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und

überschreitet nicht folgende Werte:
– für den Aschegehalt: 15,
– für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für

landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig,
nachfolgend „Methode Braunschweig“ genannt: 9,

– für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International
Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im folgenden
„Methode ICUMSA“ genannt: 6.

2. Es ergeben einen Punkt:
a) je 0,0018% Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28º Brix),
b) je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode

ICUMSA.
3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die

gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

Drucksache 14/5908 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abschnitt II
STANDARDQUALITÄT FÜR ROHZUCKER
1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92%.
2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des

Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses

Zuckers,
c) die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des
Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/5908

Anhang II
STANDARDQUALITÄT VON ZUCKERRÜBEN

Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit:
a) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität;
b) mit einem Zuckergehalt von 16% bei der Annahme.

Drucksache 14/5908 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anhang III
BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

Abschnitt I
Im Sinne dieses Anhangs sind:
1. Vertragsparteien:

a) der Zuckerhersteller, im folgenden „Hersteller“ genannt;
b) der Verkäufer von Zuckerrüben, im folgenden „Verkäufer“ genannt;

2. Vertrag: der zwischen Verkäufer und Hersteller abgeschlossene Vertrag über die
Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

3. Branchenvereinbarung:
a) eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss

einzelstaatlicher Herstellerverbände einerseits und einem Zusammenschluss
einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Verträge
getroffene Vereinbarung;

b) eine von den Herstellern oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat
anerkannten Herstellerverband einerseits und einem durch den betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der
Verträge getroffene Vereinbarung;

c) die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen,
soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder
Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln;

d) die vor Abschluss der Verträge zwischen dem Hersteller und den Verkäufern
getroffenen Absprachen, wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a) und
eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b) fehlen und wenn die Verkäufer, die der
Absprache zustimmen, mindestens 60% der Zuckerrübenmenge liefern, die
vom Hersteller für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft
wird.

Abschnitt II
1. Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zuckerrübenmenge

abgeschlossen.
2. Der Vertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche

Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/5908

Abschnitt III
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur im Falle der Anwendung von

Artikel 19 der Verordnung.
2. In dem Vertrag werden für die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz der Verord-

nung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben, die für die in den
Buchstaben a) und b) erwähnten Mengen nicht unter dem in Artikel 4 der
Verordnung genannten, in dem betreffenden Erzeugungsgebiet geltenden Mindest-
preis für Zuckerrüben liegen dürfen.

3. Der Vertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält
eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die
Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen,
die dem im Vertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten ent-
sprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

4. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben
abgeschlossen, die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der
Verordnung genannt sind, so gelten alle nach vorstehendem Absatz 3 umgerechneten
Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Vertrag für diese Zuckerrüben
genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1
einleitender Satz und Buchstabe a).

5. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Grundquote aus den
Zuckerrüben, für die er vor der Aussaat Verträge nach Artikel 19 Absatz 1
einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung abgeschlossen hatte, so ist er
verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis
zur Höhe seiner Grundquote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen,
mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des genannten Artikels 19
Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a) und b) abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen
werden.

6. Der Hersteller darf auf keinen Fall vom Verkäufer eine Erstattung der Produktions-
abgabe für Zuckerrüben verlangen, die dieser auf Grund eines Vertrages gemäß
Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der genannten Verordnung
geliefert hat.

Abschnitt IV
1. Der Vertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und

ihre zeitliche Staffelung vor.
2. Diese Bestimmungen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/01

galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im
Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

Drucksache 14/5908 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abschnitt V
1. Der Vertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das

Wirtschaftsjahr 2000/01 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem
Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten
Sammelstellen; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift
abgewichen werden.

3. Der Vertrag sieht vor, dass die Kosten für den Transport ab Sammelstelle,
vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den Regeln oder örtlichen
Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2000/01 galten, zu
Lasten des Herstellers gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland,
Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Koenigreich frei Zuckerfabrik
geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den
Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

Abschnitt VI
1. Der Vertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das

Wirtschaftsjahr 2000/01 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem
Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte
für die Annahme; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser
Vorschrift abgewichen werden.

Abschnitt VII
1. Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der

polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe
erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme
der Probe vorgesehen werden.
In diesem Fall wird im Vertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen
Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der
Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VIII
Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und
Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn

eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/5908

b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat

anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt;
d) durch den Hersteller, wenn die Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten, die vor dem

Zuckerwirtschaftsjahr 2000/01 galten, dies vorsahen.

Abschnitt IX
1. Der Vertrag sieht die Zahlung eines Preiszuschlags an den Verkäufer für den Fall

vor, dass
a) beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eine Erhöhung

des Zuckerrübenpreises eintritt und
b) die durch die Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingte Erhöhung des

Interventionspreises für Zucker bei den im Augenblick des Übergangs
vorhandenen Beständen nicht abgeschöpft wird.

Der Preiszuschlag wird für 100 Kilogramm Weißzucker berechnet, indem die
Erhöhung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) mit einem Koeffizienten multipliziert
wird, der dem Verhältnis zwischen den folgenden Mengen entspricht:
– den im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht

Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind
und die sich im Augenblick des Übergangs auf Lager befinden,
und

– den durch den Hersteller im abgelaufenen Zuckerwirtschaftsjahr im Rahmen
seiner A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer
Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von Absatz 1 abgewichen werden.
Im Vertrag ist auf die Möglichkeit einer solchen Abweichung hinzuweisen.

Abschnitt X
1. Der Vertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine

oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor; wenn Teile dieser Menge
verschieden behandelt werden sollen, sieht der Vertrag mehrere dieser
Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden

frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in getrocknetem oder

getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

Drucksache 14/5908 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

c) die Rückgabe der Schnitzel in getrocknetem Zustand ab Fabrik an den
Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die
Bezahlung der mit der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die
Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1
Buchstaben a), b) und c) genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt XI
1. In den Verträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die

Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2. Diese Fristen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/01 galten; im

Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift
zulässig.

Abschnitt XII
Wenn der Vertrag die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder
andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den
Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XIII
1. Die in Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe b) genannte Branchenvereinbarung sieht eine

Schiedsklausel vor.
2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die

Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche
regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen
dieses Anhangs entgegenstehen.

3. Die genannten Branchenvereinbarungen können insbesondere folgendes vorsehen:
a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor

der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A-Quote zu kaufen
beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 5 genannte Aufteilung;
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 3;
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden

Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/5908

f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das
Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
h) Angaben betreffend

– den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teil der Schnitzel,
– die in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kosten,
– den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausgleichsbetrag;

i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;
k) Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem

Interventionspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den
Hersteller und die Verkäufer.

Abschnitt XIV
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die
Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung
innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der
betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.
Diese Regeln können außerdem den traditionellen Zuckerrübenverkäufern einer
Genossenschaft Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen
Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

Drucksache 14/5908 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anhang IV
MODALITÄTEN FÜR DIE QUOTENÜBERTRAGUNGEN

ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Abschnitt I
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Interessen
der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Fällen zu berücksichtigen, in denen Quoten
einem Zucker erzeugenden Unternehmen mit mehreren Fabriken zugeteilt werden.

Abschnitt II
1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im

Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die A- und B-Quoten
unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:
a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat

dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu,
die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten
entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden
Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der
Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die A-Quote und die B-Quote
des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es
mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der
von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat
die A-Quote und die B-Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der
Fabrik überträgt, und erhöht die A-Quote und die B-Quote des Zucker
erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die
die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der
übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar
betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre
Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern,
das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die
Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem
Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen,
übernommen werden.

3. Stellen
a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen,
b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/5908

ihren Betrieb unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann
der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Quoten einem oder
mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.
Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre
Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes
Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil
auch im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) dem Unternehmen zuteilen, an das
sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung angewandt, so
kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung
betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren
Branchenübereinkommen Sonderklauseln im Hinblick auf die etwaige Anwendung
der Absätze 2 und 3 durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen
gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese
Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem
Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.
Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt V Buchstabe d) genannten
Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene
Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist
der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der
Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden
Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für
ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren
Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen
Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und
Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er
im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrüben-
erzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise
einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

Abschnitt III
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen, bei Veräußerung
einer Isoglucose erzeugenden Fabrik und bei Einstellung des Betriebs eines Isoglucose
erzeugenden Unternehmens kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die
Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren Unternehmen zuteilen, unabhängig davon,
ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Drucksache 14/5908 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Abschnitt IV
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden

und
b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des

Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern,
und

c) wenn sie Unternehmen eines selben Gebiets im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der
Verordnung betreffen.

Abschnitt V
Im Sinne dieses Anhangs sind:
a) Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu

einem einzigen Unternehmen;
b) Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens

eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere
Unternehmen;

c) Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an
einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur
Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter
teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das
Eigentum überträgt;

d) Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei
aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer
Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare
Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller
erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in
demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der liegt, in dem sich die
betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik
pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in bezug auf seine Erzeugung als ein
einziges Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

Abschnitt VI
Die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen werden wirksam bei Einstellung
des Betriebs des Unternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung
a) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar des folgenden Jahres: für das laufende

Wirtschaftsjahr;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/5908

b) zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni eines selben Jahres: für das folgende
Wirtschaftsjahr.

Abschnitt VII
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung an, so teilt er die geänderten
Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden
Wirtschaftsjahres zu.

Abschnitt VIII
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission
spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt VI vorgesehenen Terminen über die
geänderten A- und B-Quoten.

Abschnitt IX
Bei der Übertragung von Quoten in Italien, in Spanien und in den französischen
überseeischen Departements im Rahmen von Umstrukturierungsplänen nach Artikel 12
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung kann als Zucker erzeugendes Unternehmen eine
Gruppe von Zucker erzeugenden Unternehmen betrachtet werden, die technisch,
wirtschaftlich und strukturell miteinander verbunden sind und gemeinsam für die
Verpflichtungen einstehen, die sich für sie insbesondere gegenüber den Zuckerrüben- oder
Zuckerrohrerzeugern aus der Gemeinschaftsregelung ergeben.

Drucksache 14/5908 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anhang V

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0403

0403 10
0403 10 51 bis
0403 10 99
0403 90
0403 90 71 bis
0403 90 99

ex 0710
0710 40 00

ex 0711

0711 90

0711 90 30
1702 50 00

ex 1704

1806

ex 1901

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, aromatisiert, auch
mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, Joghurt, Kefir
und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich
Rahm), auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
- Joghurt:
-- aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder
Kakao
- andere:
-- aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder
Kakao
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
- Zuckermais
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid
oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:
-- Gemüse:
--- Zuckermais
Chemisch reine Fructose
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade),
ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10
Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem
Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao,
von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit
einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter
Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/5908

1901 10 00

1901 20 00

1901 90

1901 90 99
ex 1902

1902 20

1902 20 91
1902 20 99
1902 30
1902 40
1902 40 90
1904

ex 1905

1905 10 00
1905 20
1905 30
1905 40

inbegriffen:
- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
- Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der
Position 1905
- andere:
-- andere:
---andere
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti,
Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni;
Couscous, auch zubereitet:
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet):
-- andere:
--- gekocht
--- andere
- andere Teigwaren
- Couscous:
-- andere
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide
(ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder
anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln
von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren:
- Knäckebrot
- Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln
- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Drucksache 14/5908 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1905 90

1905 90 40
1905 90 45
1905 90 55

1905 90 60
1905 90 90

ex 2001

2001 90
2001 90 30
2001 90 40

ex 2004

2004 10

2004 10 91
2004 90
2004 90 10

ex 2005

2005 20
2005 20 10
2005 80 00

ex 2101

- andere:
-- andere:
--- Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT
--- Kekse und ähnliches Kleingebäck
--- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder
aromatisiert
--- gesüßt
--- andere
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile,
mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
- andere:
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
-- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare
Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
- Kartoffeln:
-- andere:
--- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
- Kartoffeln:
-- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien
und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen
und Konzentrate hieraus:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/5908

2101 12 98

2101 20 98

2101 30 19

2101 30 99
ex 2102

2102 10

2102 10 31
2102 10 39
2105 00

ex 2106

2106 90
2106 90 10

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
-- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen
oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
--- andere
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
-- Zubereitungen:
--- andere
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie
Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
-- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
--- andere
-- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten
Zichorien und anderen gerösteten Kaffeemittel
--- andere
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der
Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
- Hefen, lebend:
-- Backhefen:
--- getrocknet
--- andere
Speiseeis, auch kakaohaltig
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
- andere:
-- "Käsefondue" genannte Zubereitungen
-- andere:

Drucksache 14/5908 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2106 90 92

2106 90 98
2202

2205

ex 2208

2208 20
2208 50 90 bis
2208 50 99
2208 70
2208 90 41 bis
2208 90 78
2905 43 00
2905 44

ex 3302

3302 10

3302 10 29

--- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke
oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder
Stärke enthaltend
--- andere
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80%vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
alkoholhaltige Getränke:
- Branntwein aus Wein oder Traubentrester
-- Genever

- Likör
-- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

Mannitol
D-Glucitol (Sorbit)
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer
dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie
verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von
Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken
verwendeten Art:
- von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie
verwendeten Art:
-- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
--- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe
eines Getränks enthalten:
---- andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5%
vol oder weniger):
----- andere

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/5908

ex Kapitel 38
3824 60

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:
Sorbit, ausgenommen solches der Unterposition 2905 44

Drucksache 14/5908 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anhang VI
Länder und Gebiete nach Artikel 35

Barbados
Belize
Côte d’Ivoire
Fidschi
Guyana
Indien
Jamaika
Kenia
Madagaskar
Malawi

Mauritius
Sambia
Simbabwe
St. Kitts und Nevis – Anguilla
Suriname
Swasiland
Tansania
Trinidad und Tobago
Uganda
Volksrepublik Kongo

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/5908

Anhang VII
Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2, Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m)
Artikel 2 Absätze 2 und 3 Gestrichen
Artikel 3 Artikel 2
Artikel 4 Artikel 3
Artikel 5 Artikel 4
Artikel 6 Artikel 5
Artikel 7 Artikel 6
Artikel 8 Gestrichen
Artikel 9 Artikel 7
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Artikel 9
Artikel 12 Gestrichen
Artikel 13 Artikel 22
Artikel 14 Artikel 23
Artikel 15 Artikel 24
Artikel 16 Artikel 25
Artikel 17 Artikel 26
Artikel 18 Artikel 27
Artikel 19 Artikel 28
Artikel 20 Artikel 29
Artikel 21 Artikel 30
Artikel 22 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 31
Artikel 22 Absätze 2 und 3 Gestrichen
Artikel 23 Artikel 32

Drucksache 14/5908 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 24 Artikel 33
Artikel 25 Artikel 34
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1
Artikel 26, Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 4
Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 5
Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 5 Artikel 10 Absatz 6
Artikel 26 Absatz 6 Gestrichen
Artikel 27 Absatz 1, erster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 1
Artikel 27 Absatz 2 Gestrichen
Artikel 27 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 4 Gestrichen
Artikel 27 Absatz 5 Gestrichen
Artikel 27 Absatz 6 Artikel 11 Absatz 4
Artikel 28 Gestrichen
Artikel 29 Gestrichen
Artikel 30 Artikel 12
Artikel 31 Artikel 13
Artikel 32 Artikel 14
Artikel 33 Artikel 15
Artikel 34 Artikel 16
Artikel 35 Artikel 17
Artikel 36 Artikel 18
Artikel 37 Artikel 19
Artikel 38 Artikel 20

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/5908

Artikel 39 Artikel 21
Artikel 40 Artikel 35
Artikel 41 Artikel 36
Artikel 42 Artikel 37
Artikel 43 Artikel 38
Artikel 44 Artikel 39
Artikel 45 Artikel 40
Artikel 46 Artikel 41
Artikel 47 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 48 Artikel 42 Absätze 2 und 3
Artikel 49 Artikel 43
Artikel 50 Artikel 44
Artikel 51 Gestrichen
Artikel 52 Gestrichen
Artikel 53 Gestrichen
Artikel 54 Gestrichen
Artikel 55 Artikel 47
Artikel 56 Artikel 49
Verordnung (EWG) Nr. 793/72 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Anhang I Abschnitt I
Verordnung (EWG) Nr. 431/68 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Anhang I Abschnitt II
Verordnung (EWG) Nr. 206/68 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Anhang III Abschnitt I
Artikel 2 Anhang III Abschnitt II
Artikel 3 Anhang III Abschnitt III
Artikel 4 Anhang III Abschnitt IV
Artikel 5 Anhang III Abschnitt V

Drucksache 14/5908 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 6 Absatz 1 Anhang III Abschnitt VI
Artikel 6 Absatz 2 Gestrichen
Artikel 7 Anhang III Abschnitt VII
Artikel 8 Anhang III Abschnitt VIII
Artikel 8a Gestrichen
Artikel 8b Anhang III Abschnitt IX
Artikel 9 Anhang III Abschnitt X
Artikel 10 Anhang III Abschnitt XI
Artikel 11 Gestrichen
Artikel 12 Anhang III Abschnitt XII
Artikel 13 Anhang III Abschnitt XIII
Verordnung (EWG) Nr. 741/75 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Anhang III, Abschnitt XIV
Verordnung (EWG) Nr. 193/82 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Anhang IV Abschnitt I
Artikel 2 Anhang IV Abschnitt II
Artikel 3 Anhang IV Abschnitt III
Artikel 4 Anhang IV Abschnitt IV
Artikel 5 Anhang IV Abschnitt V
Artikel 6 Anhang IV Abschnitt VI
Artikel 7 Anhang IV Abschnitt VII
Artikel 8 Anhang IV Abschnitt VIII
Anhang I Anhang V
Anhang II Anhang VI
Anhang III Anhang VII

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/5908

FINANZBOGEN
1. HAUSHALTSLINIE:

B1-11, B1-30, B1-31 und B1-32
A1-10 und A1-11

ANSATZ HVE 2001:
MITTEL: 1 831, 444, 292 und
230 Mio. EUR
EINNAHMEN: 1 180 und
1 006,3 Mio. EUR

2. BEZEICHNUNG DES VORHABENS:
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker.

3. RECHTSGRUNDLAGE:
Artikel 33 des Vertrags

4. ZIELE DES VORHABENS:
Erneuerung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mit einigen Änderungen, insbesondere
bei der Regelung für die Lagerhaltung. Die derzeitige Marktorganisation läuft am 30. Juni 2001 aus.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 12-MONATS-
ZEITRAUM
(Mio. EUR)

LAUFENDES
HAUSHALTS-
JAHR [2001]
(Mio. EUR)

KOMMENDES
HAUSHALTS-
JAHR [2002]
(Mio. EUR)

5.0 AUSGABEN ZU LASTEN
- DES EG-HAUSHALTS
(ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)
- NATIONALER HAUSHALTE
- ANDERER SEKTOREN

1 434,4 1 417,5

5.1 EINNAHMEN
- EIGENE MITTEL DER EG
(ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE)
- IM NATIONALEN BEREICH

802 787

[2003] [2004] [2005] [2006]
5.0.1 VORAUSSCHAU AUSGABEN 1 434,4
5.1.1 VORAUSSCHAU EINNAHMEN 802
5.2 BERECHNUNGSWEISE:

Die Berechnungsweise ist im Anhang aufgeführt.
6.0 FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM

BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL JA / NEIN
6.1 FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU

KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR JA / NEIN
6.2 NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS JA / NEIN
6.3 ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE

EINZUSETZEN JA / NEIN
ANMERKUNGEN:

Drucksache 14/5908 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ANHANG ZUM FINANZBOGEN
Der Finanzbogen gründet sich auf alle im HVE 2001 berücksichtigten Faktoren mit Aus-
nahme der Höhe der Erstattung, die sich auf einen Weltmarktpreis von 195 USD/t gründet
und somit 500 EUR/t beträgt. Die Haushaltsauswirkungen des Vorschlags werden unter
Bezugnahme auf den HVE 2001 berechnet.
1. Ausgaben
1.1. Lagerkosten
Die Abschaffung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten führt automatisch dazu, dass
keine Lagerkosten mehr erstattet werden. Die Kosten für diese Erstattung werden im HVE
2001 auf 310,5 Mio. EUR veranschlagt. Somit hat die Abschaffung dieser Regelung
Einsparungen in Höhe desselben Betrags gegenüber dem HVE 2001 zur Folge.
Außerdem bedingt die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs, dass auch die Beihilfe für den
Rohzuckerabsatz angepasst werden muss. Der im HVE 2001 zugrunde gelegte
Lagerkostenbestandteil beläuft sich auf 10,1 EUR/t. Unter Berücksichtigung einer Menge von
0,215 Mio. t beläuft sich die zusätzliche Einsparung auf 2,2 Mio. EUR (0,215 x 10,1).
1.2. Erstattungen
Die Grunddaten für die subventionierten Zuckerausfuhren sind in der GMO festgelegt. Die
jährlichen Ausgaben dürfen 499,1 Mio. EUR nicht überschreiten, und die Höchstmenge, die
mit Erstattung ausgeführt werden kann, beläuft sich auf 1 273 500 t. Der Weltmarktpreis und
die entsprechende Erstattung, die für die Verringerung der Quoten gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugrunde gelegt werden, betragen 195 USD/t bzw.
500 EUR/t, wenn man einen Umrechnungskurs von 1 EUR = 0,99 USD zugrunde legt.
Derzeit gibt nichts zu der Vermutung Anlass, dass sich diese Hypothesen grundlegend
verändern werden. Natürlich bewirkt jegliche Veränderung eine Änderung der ausführbaren
Mengen.
Die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs führt automatisch zur Streichung der
Lagerkostenabgabe in Höhe von 20 EUR/t. Der bei der Pauschalberechnung der Erstattung
berücksichtigten Gemeinschaftspreis dürfte sich somit um denselben Betrag verringern. Die
Erstattung dürfte sich ebenfalls um denselben Betrag verringern und somit 480 EUR/t
betragen.
Diese Verringerung der Erstattung dürfte keine unmittelbare Auswirkung auf die Ausgaben
für die Ausfuhren von im Rahmen der Quoten erzeugten Zucker haben. Sie ermöglicht es
innerhalb der vorgenannten Höchstgrenzen und vorbehaltlich anderer Beschlüsse,
insbesondere im Haushaltsbereich, die Ausfuhrmengen zu erhöhen. Eine Erstattung von
500 EUR/t ermöglicht innerhalb des Haushaltsplafonds von 499,1 Mio. EUR eine Ausfuhr
von 998 200 t. Eine Erstattung von 480 EUR/t ermöglicht eine Ausfuhr von 1 039 791 t, einer
Menge, die immer noch unter vorgenannter Höchstmenge liegt. Daher müssen die erwarteten
Ausgaben für die Erstattungen im Zusammenhang mit den Ausfuhren von im Rahmen der
Quoten erzeugtem Zucker an den Haushaltsplafond der GMO angeglichen werden. Im
übrigen müsste der Weltmarktpreis auf 283 USD/t ansteigen, bevor die mengenmäßige
Grenze der GMO erreicht wird und Haushaltseinsparungen eintreten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/5908

Der Anwendungsbereich der Erstattung beschränkt sich jedoch nicht auf die Ausfuhren von
im Rahmen der Quoten erzeugtem Zucker. Er betrifft auch die „AKP“-Mengen, die zur
Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendeten Mengen, die „POSEI“-Maßnahmen,
die „Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse“ und die Nahrungsmittelhilfe. Bei den „Nicht-Anhang-I-
Erzeugnissen“ wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Veränderung der Erstattung für
Zucker keine Auswirkung auf die Gesamtausgaben des Kapitels haben würde, die
415 Mio. EUR nicht überschreiten dürfen. Die jährlichen Einsparungen aufgrund dieser
Verringerung unter der Voraussetzung, dass sich die im HVE 2001 zugrunde gelegten
Mengen nicht ändern, sind nachstehender Tabelle zu entnehmen.

MASSNAHME MENGE
in Tonnen

EINSPARUNG
in Mio. EUR

AKP 1 600 000 32
Chemische Erzeugnisse 300 000 6
POSEI 15 650 0,3
Nicht-Anhang-I-
Erzeugnisse

400 000 0

Nahrungsmittelhilfe 4 000 0,1
INSGESAMT 2 319 650 38,4

Es sei jedoch festgestellt, dass die Zuckermenge, für die eine Erstattung für die Herstellung
von chemischen Erzeugnissen gewährt wird, schrittweise zunimmt. Für das Wirtschaftsjahr
2000/01 wird diese Menge nunmehr auf 330 000 t veranschlagt. Deshalb wird vorgeschlagen,
für die Anwendungszeit des vorliegenden Verordnungsentwurfs eine durchschnittliche
Zuckermenge von 350 000 t zugrunde zu legen, für die die Produktionserstattung gewährt
wird. Daraus ergeben sich zusätzliche Kosten gegenüber dem HVE 2001 in Höhe von
20,7 Mio. EUR [50 000 t x (480-65) EUR/t]. Die aus vorstehender Tabelle hervorgehenden
Einsparungen belaufen sich somit nur noch auf 17,7 Mio. EUR.
1.3. Anpassungsbeihilfe für die Raffination
Durch die Abschaffung der obligatorischen Anpassung der Anpassungsbeihilfe und der
ergänzenden Beihilfe aufgrund der Streichung des Lagerkostenausgleichs sind Einsparungen
in Höhe von 39,2 Mio. EUR möglich.

Betreffende Menge in Mio. t Anpassung der Beihilfen
insgesamt in EUR/t

Auswirkungen in
Mio. EUR

1,39 -28,2 -39,2

D
rucksache 14/5908

– 100 –
D

eutscher B
undestag – 14. W

ahlperiode

1.4. Zusammenfassung der Ausgaben infolge dieses Verordnungsvorschlags

Maßnahme HVE 2001 Veranschlagte Kosten für das Haushaltsjahr 2002 Differenz zumHVE 2001
(1) Berechnungsweise (2) Berechnungsweise (3) = (2)-(1)

Lagerkosten 310,5 94,1 Mio t/Monat x 3,3 EUR/t 0 94,1 Mio t/Monat x 0 EUR/t -310,5
Beihilfe für den
Rohzuckerabsatz

13,1 0,215 Mio t x 61 EUR/t 10,9 0,215 Mio t x 50,9 EUR/ -2,2

Ausfuhrerstattung * 1 329 Summe der versch. Erstattungen 1 280,1 Summe der versch. Erstattungen -48,9
ohne AKP-Äquivalent 515,6 1,296 Mio t x 520 EUR/t x 10% +

0,996 Mio t x 500 EUR/t x 90%
499,1 Haushaltsplafond WTO -16,5

AKP-Äquivalent 803,2 1,6 Mio t x 520 EUR/t x 10% + 1,6 Mio t x
500 EUR/t x 90%

771,2 1,6 Mio t x 500 EUR/t x 10% + 1,6 Mio t
x 480 EUR/t x 90%

-32

Nahrungsmittelhilfe 2,0 0,004 Mio t x 500 EUR/t 1,9 0,004 Mio t x 480 EUR/t -0,1
POSEI-Maßnahmen 8,2 15.650 t x 525 EUR/t 7,9 15 650 t x 505 EUR/t -0,3

Chemische Industrie * 131,1 0,3 Mio t x 10% x (520 EUR/t - 65 EUR/t)
+ 0,3 Mio t x 90% x (500 EUR/t –
65 EUR/t)

125,1 0,3 Mio t x 10% x (500 EUR/t -
65 EUR/t) + 0, 3 Mio t x 90% x
(480 EUR/t – 65 EUR/t)

-6

Anpassungsbeihilfe für die
Raffination

40,7 1,39 Mio t x 29,2 EUR/t 1,4 1,39 Mio t x 1 EUR/t -39,2 **

INSGESAMT 1 824,4 1 417,5 -406,8
* unter Berücksichtigung einer Erstattung von 500 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/01.
** mögliche Einsparung.

D
eutscher B

undestag – 14. W
ahlperiode

– 101 –
D

rucksache 14/5908

Maßnahme HVE 2001 Veranschlagte Kosten ab dem Haushaltsjahr 2003 Differenz zumHVE 2001
(1) Berechnungsweise (2) Berechnungsweise (3) = (2)-(1)

Lagerkosten 310,5 94,1 Mio t/Monat x 3,3 EUR/t 0 94,1 Mio t/Monat x 0 EUR/t -310,5
Beihilfe für den
Rohzuckerabsatz

13,1 0,215 Mio t x 61 EUR/t 10,9 0,215 Mio t x 50,9 EUR/ -2,2

Ausfuhrerstattung * 1 329 Summe der versch. Erstattungen 1 276,9 Summe der versch. Erstattungen -52,1
ohne AKP-Äquivalent 515,6 1,296 Mio t x 520 EUR/t x 10% +

0,996 Mio t x 500 EUR/t x 90%
499,1 Haushaltsplafond WTO -16,5

AKP-Äquivalent 803,2 1,6 Mio t x 520 EUR/t x 10% + 1,6 Mio t x
500 EUR/t x 90%

768 1,6 Mio t x 480 EUR/t x 10% + 1,6 Mio t
x 480 EUR/t x 90%

-35,2

Nahrungsmittelhilfe 2,0 0,004 Mio t x 500 EUR/t 1,9 0,004 Mio t x 480 EUR/t -0,1
POSEI-Maßnahmen 8,2 15 650 t x 525 EUR/t 7,9 15 650 t x 505 EUR/t -0,3

Chemische Industrie * 131,1 0,3 Mio t x 10% x (520 EUR/t- 65 EUR/t)
+ 0,3 Mio t x 90% x (500 EUR/t –
65 EUR/t)

145,2 0,35 Mio t x 10% x (480 EUR/t-
65 EUR/t) + 0,35 Mio t x 90% x
(480 EUR/t – 65 EUR/t)

14,1

Anpassungsbeihilfe für die
Raffination

40,7 1,39 Mio t x 29,2 EUR/t 1,4 1,39 Mio t x 1 EUR/t -39,2 **

INSGESAMT 1 824,4 1 434,4 -389,9
* unter Berücksichtigung einer Erstattung von 500 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/01.
** mögliche Einsparung.

Drucksache 14/5908 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Eigenmittel
2.1. Lagerkostenabgabe
Gegenüber dem HVE 2001 führt die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs und somit der
Lagerkostenabgabe ab dem Jahr 2002 zu Mindereinnahmen in Höhe von 277,55 Mio. EUR.
2.2. Produktionsabgabe
Die Einnahmen aus den Produktionsabgaben müssen die Ausgaben für die Ausfuhr-
erstattungen für das „GATT“-Kontingent, die Produktionserstattung für die chemische
Industrie und die Nettoausfuhrkosten für die in Form von „Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen“
ausgeführten Zuckermengen decken. In letzterem Fall werden die Ausgaben für Zucker auf
40% der Haushaltsmittel für diese Erzeugnisse, d.h. 166 Mio. EUR, veranschlagt.

Haushaltsjahr 2002 2003
Erstattungen 499,1 499,1
Chemische Erzeugnisse * 125,2 145,2
Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse 166 166
Insgesamt in Mio. EUR 790,3 810,3

* unter Berücksichtigung der Abschaffung der Freimarge von 60 000 t.

2.3. Zölle
2.3.1. Einfuhren in unverändertem Zustand
Diese Einfuhren schlüsseln sich folgendermaßen auf:

Ursprung Menge in t Zoll in EUR/t Einnahmen(Mio. EUR)
AKP-Zuckerprotokoll und Abkommen
mit Indien

1 305 000 0 0

Besonderer Präferenzzucker AKP/Indien 260 000 58,8 15,3
MFN-Rohzucker AKP/Indien/Andere 85 463 98 8,4
Versorgung Kanarische Inseln/Azoren 63 000 0 0
Sonstige Einfuhren zu normalen Zöllen 40 000 550 22
Einfuhren ÜLG-Abkommen 3 000 0 0
Insgesamt 1 756 463 45,7

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/5908

2.3.2. Einfuhren in Form von Verarbeitungserzeugnissen
Es wird veranschlagt, dass 450 000 t unter Zahlung des vollen Zolls (424 EUR/t) und eines
durchschnittlichen Zusatzzolls von 50 EUR/t eingeführt werden. Daraus ergeben sich also
Eigenmittel in Höhe von 213,3 Mio. EUR [450 000 x (424 +50)].
2.3.3. Zölle insgesamt
Somit stammen Eigenmittel in Höhe von 259 Mio. EUR (45,7 + 213,3) aus Zöllen.
2.4. Zusammenfassung der Eigenmittel

Haushaltsjahr HVE
2001 2002

Differenz
zum

HVE 2001
2003

Differenz
zum

HVE 2001
Lagerkostenabgabe 277,5 0 - 277,5 0 - 277,5
Produktionsabgabe 728,8 790,3 61,5 810,3 81,5

48 45,7 -2,3 45,7 -2,3Agrarzölle
Warenzölle 213,3 213,3 0 213,3 0
INSGESAMT (Mio. EUR) 1267,6 1049,3 218,3 1069,3 198,3

NETTO INSGESAMT
in Mio. EUR (75%)

950,7 787 163,7 802 148,7

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