Vom 4. April 2001
Deutscher Bundestag
Drucksache
14/
5822
14. Wahlperiode
04. 04. 2001
Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau, Christina Schenk und der Fraktion der PDS
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und
anderer Gesetze
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Artikel 8 § 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Betrof fenen nur erhoben werden, soweit
es sich um Gesundheitsdaten handelt.“
II. Artikel 8 § 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 67a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Berlin, den 26. März 2001
Petra Pau
Christina Schenk
Roland Claus und Fraktion
Drucksache
14/
5822
– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Es wird vorgeschlagen, die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener
Daten grundsätzlich von einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen
abhängig zu machen. Eine Ausnahme soll für Gesundheitsdaten gelten, die im
Vergleich zu den anderen in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Daten in einem
ungleich größeren Maßstab verarbeitet werden.
Der Betroffene hat so die Möglichkeit, die Erhebung und weitere Verarbeitung
besonders sensibler Daten jederzeit nachzuvollziehen und nötigenfalls zu ver-
hindern. Dadurch wird natürlich nicht ausgeschlossen, dass sich aus einer ent-
sprechenden Verweigerung der Mitwirkung negative Konsequenzen für den
Betroffenen ergeben können, etwa eine Leistung nicht gewährt werden kann.
Durch den Regierungsentwurf wird der von der EG-Richtlinie geforderte be-
sondere Schutz dieser Kategorie von Daten nicht umgesetzt. Anscheinend soll
jeglicher Mehraufwand für die Sozialverwaltung vermieden werden.