BT-Drucksache 14/5821

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/4329, 14/4458, 14/5793- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5821
14. Wahlperiode 04. 04. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
und anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

I. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz des Rechts des Einzelnen auf infor-
mationelle Selbstbestimmung.“

II. Die bisherigen Buchstaben a bis d werden zu den neuen Buchstaben b bis e

Berlin, den 26. März 2001

Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Der Novellierungsvorschlag der Bundesregierung sieht keine Änderung des
Gesetzeszweckes vor. Die geltende Definition des Gesetzeszwecks geht von
der Vorstellung aus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im
Ausnahmefall die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze und nur solch
ein Missbrauch von Daten verhindert werden müßte. Diese Zielsetzung ent-
spricht nicht der Rechtsprechung des BVerfG, nach der jede Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst-
bestimmung des Betroffenen darstellt und ohne entsprechende Rechtfertigung
diesen in seinen Rechten verletzt.

Die vorgeschlagene Fassung übernimmt den verfassungsrechtlichen Begriff der
informationellen Selbstbestimmung als Schutzzweck in das BDSG. Das BDSG
wird dadurch auch dem Sprachgebrauch der meisten Landesdatenschutzgesetze
angepasst.

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