BT-Drucksache 14/5820

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/4329, 14/4458, 14/5793- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 4. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5820
14. Wahlperiode 04. 04. 2001

Änderungsantrag
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/4329, 14/4458, 14/5793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und
anderer Gesetze

Der Bundestag wolle beschließen:

I. In Artikel 1 Nr. 1 wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

„§ 8 wird aufgehoben“.

II. Artikel 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 erhält die folgende Fassung, § 8 wird aufgehoben:

㤠7
Schadensersatz

(1) Werden personenbezogene Daten rechtswidrig oder unrichtig erho-
ben, verarbeitet oder genutzt, ist die verantwortliche Stelle oder ihr Träger
dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflich-
tet.

(2) Der Betroffene kann für den Schaden, der nicht Vermögensschaden
ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

III. Artikel 8 Nr. 16 wird wie folgt geändert:

§ 82 Satz 2 wird gestrichen.

Berlin, den 26. März 2001

Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/5820 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung ersetzt die bisher für den öffentlichen und priva-
ten Bereich unterschiedlichen Regelungen durch eine einheitliche Schadens-
ersatzvorschrift.

Absatz 1 ordnet eine unbeschränkte Gefährdungshaftung öffentlicher und pri-
vater Stellen für die rechtlich nicht zulässige oder inhaltlich falsche Verarbei-
tung von persönlichen Daten an. Absatz 2 erstreckt den Anspruch des Geschä-
digten auch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Mit Verletzungen des
informationellen Selbstbestimmungsrechts ist häufig kein direkter Vermögens-
schaden verbunden. Umso wichtiger ist ein Ausgleich für den immateriellen
Schaden.

Im Übrigen gelten die Regeln des allgemeinen Delikt- und Schadensersatz-
rechts. Neben den schon von Bundesrat und Bundesregierung als überflüssig
erkannten Regelungen in § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 6 BDSG-E fehlt auch
ein § 8 Abs. 5 BDSG-E entsprechender Verweis, da §§ 254 und 852 BGB auch
so Anwendung finden.

Als Folgeänderung muss der bisher für § 82 SGB X vorgesehene Text entspre-
chend angepasst werden.

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